Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 20.04.2017 – 28 K 176.15 A

ECLI:DE:VGBE:2017:0420.28K176.15A.0A

Orientierungssatz

1. Ein Abschiebungsverbot liegt vor, wenn in dem Zielstaat einer Abschiebung für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für das Leben besteht.(Rn.19)

2. Es ist anerkannt, dass die Verantwortlichkeit eines Staates nach Art. 3 EMRK wegen der Behandlung eines Menschen begründet sein kann, der vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig ist und behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist.(Rn.22)

Tenor

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. April 2015 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz in Bezug auf den Kläger und eine Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina vorliegen.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags leistet.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Wiederaufnahme eines Asylverfahrens (nur) in Bezug auf ein Abschiebungsverbot.

2

Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. Januar 2005 lehnte die Beklagte einen Antrag des Klägers (damals noch unter dem Nachnamen O...) auf Anerkennung als Asylberechtigter als offensichtlich unbegründet ab und stellte neben einer weiteren Entscheidung fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen. Das vom Kläger dagegen angestrengte Verwaltungsstreitverfahren endete im Jahr 2005 durch Rücknahme der Klage.

3

Am 29. Oktober 2014 erlitt der Kläger eine intracerebrale Blutung. Nach einem Krankenhausaufenthalt befand er sich vom 17. November bis 23. Dezember 2014 in einer neurologischen Rehabilitation. Zum Entlassungszeitpunkt war der Kläger bei den Verrichtungen des täglichen Lebens und bei einfachen Haushaltstätigkeiten selbständig. War er zum Zeitpunkt der Aufnahme noch in der Lage, seinen Namen fehlerfrei zu schreiben, so veränderte sich die Symptomatik im weiteren Therapieverlauf. Ihm waren einfache Wort-Bild-Zuordnungen nicht mehr möglich. Auch das Schreiben des eigenen Namens, das Lesen, das Nachsprechen und das Sprechen der automatisierten Reihen waren nicht möglich. Die sprachfreien Übungen waren nicht möglich. Außerhalb der Therapie war der Kläger in der Lage kurze Sätze zu produzieren. Er konnte Telefonate in seiner Muttersprache führen. Der Kläger war jedoch nicht neuropsychologisch prüfbar. Die Klinik vermutete eine global aphasische Symptomatik und darüber hinausgehende kognitive Einschränkungen im nichtsprachlichen Bereich. Einen Therapieansatz sah sie nicht. In der klinisch-neurologischen Untersuchung bei Entlassung fanden sich eine brachozephal betonte sensomotorische Hemiparese rechts, Facialisparese rechts und eine Aphasie. Die Rehabilitationsziele konnten teilweise erreicht werden. Bezüglich der Aphasie und Hemiparese rechts konnten keine Verbesserungen erzielt werden. Die Klinik empfahl elf Medikamente.

4

Im Februar 2015 stellte die Pflegekasse der BKK Verkehrsbau-Union beim Kläger eine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz mit einem dauerhaften Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung fest. Grundlage dafür war ein Gutachten des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung. Jenes Gutachten hielt als Pflege begründende Diagnosen intracerebrale Blutung mit Sprachstörung, armbetonte Hemiparese rechts und Gangstörung (ICD-10 I 61), psychische Störungen aufgrund einer Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns oder einer körperlichen Krankheit (ICD-10 F 06) und symptomatische Epilepsie fest. Der Gutachter stellte fest, dass der Kläger für die mundgerechte Zubereitung der Nahrung volle Hilfe benötigt, für die orale Aufnahme der Nahrung braucht er Anleitung. Der Gutachter ordnete den Kläger ab Dezember 2014 der Pflegestufe II zu.

5

Im Juni 2015 stellte das Berliner Versorgungsamt fest, dass der Grad der Behinderung des Klägers 100 beträgt. Weiter stellte das Versorgungsamt die Merkzeichen G (erheblich gehbehindert), B (die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen) und H (Hilflosigkeit) fest.

6

Unter dem 23. Februar 2017 schrieb der den Kläger seit Februar 2015 behandelnde Facharzt für Neurologie, dass der Kläger nur eingeschränkt in der Lage sei zu laufen. Er könne sich mit einem Rollator ca. 50 Meter selbständig fortbewegen. Er sei sehr eingeschränkt in der Lage zu sprechen und werde nur von den Angehörigen weitgehend verstanden. Er sei bei sämtlichen Alltagshandlungen wie Waschen, Anziehen, Essenszubereitung auf Hilfe der in Deutschland lebenden Angehörigen angewiesen und werde durch diese entsprechend gepflegt und betreut. Ohne die pflegenden Angehörigen wäre er auf die Versorgung in einem Pflegeheim oder mehrfach tägliche professionelle pflegerische Hilfe angewiesen. Bei zusätzlicher Epilepsie und depressiver Symptomatik seien eine medikamentöse Therapie sowie regelmäßige Ergotherapie notwendig.

7

Am 6. März 2015 ging der Wiederaufnahmeantrag des Klägers zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes bei der Beklagten ein. Diese lehnte den Antrag mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. April 2015 ab. Zur Begründung führte sie an: Auf Grundlage der vorliegenden medizinischen Unterlagen sei nicht vom Vorliegen der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG auszugehen. Zudem scheitere der Antrag an § 51 Abs. 3 VwVfG. Der Kläger sei über die nunmehr vorgetragenen Erkrankungen mindestens seit März 2014 informiert. Unabhängig davon sei nicht dargelegt worden, dass dem Kläger alsbald nach Rückkehr in sein Herkunftsland eine wesentliche oder gar lebensbedrohliche Gesundheitsverschlechterung drohe. Den vorliegenden medizinischen Äußerungen seien nicht ansatzweise zielstaatsbezogene Gesundheitsgefahren zu entnehmen. Auf die Frage, ob dem Kläger im Heimatland Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, so dass die Gefahr einer Gesundheitsverschlechterung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eintrete, komme es nur an, wenn das Bestehen solcher Gefahren zuvor festgestellt werden könne. Das sei hier aber nicht der Fall.

8

Gegen den als Einschreiben am 13. Mai 2015 zur Post gegebenen Bescheid hat der Kläger am 28. Mai 2015 Klage erhoben. Zur Begründung führt er verschiedene ärztliche Atteste an und macht geltend: Er sei überwachungspflichtig und bezweifle eine ausreichende Behandlung in seinem Heimatland. Dort wäre er auf sich allein gestellt. In Bosnien kenne er niemanden mehr, da er seit mehr als über 20 Jahren im Bundesgebiet lebe.

9

Der Kläger beantragt,

10

den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. April 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten anzuerkennen, dass hinsichtlich des Klägers Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und/oder 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz vorliegen.

11

Die Beklagte beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Sie verteidigt den angegriffenen Bescheid und erklärt, auch aufgrund des übersandten Bescheides zur Feststellung des Grades der Schwerbehinderung nicht die Überzeugung gewinnen zu können, dass vorliegend die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

14

Die Kammer hat den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 24. Januar 2017 dem Vorsitzenden als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

15

Ausdrucke der elektronisch geführten Asylakten haben vorgelegen.

Entscheidungsgründe

16

Über die Klage hat aufgrund des Beschlusses vom 24. Januar 2017 gemäß § 76 Abs. 1 AsylG der Einzelrichter zu entscheiden, woran ihn das Ausbleiben der Beteiligten nicht gehindert hat, weil diese mit der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 VwGO).

A.

17

Die auf die Sachentscheidung selbst abzielende Verpflichtungsklage ist zulässig. Es ist zwar weiterhin umstritten, ob eine solche Klage zulässig ist (Ramsauer/ Wysk, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 51 Rn. 54; Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 2. Aufl. 2016, § 51 Rn. 65 [bejahend] gegen Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 51 Rn. 72). Indes folgt die Kammer für den hier gegebenen Fall gebundener Entscheidungen der zuerst genannten Auffassung und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 10. Februar 1998 – BVerwG 9 C 28.97 -, BVerwGE 106, 171 = NVwZ 1998, 861 [862]). An dieser hat das Urteil vom 14. Dezember 2016 – BVerwG 1 C 4.16 – nach dem Verständnis der Kammer für den hiesigen Streitgegenstand nichts geändert. Zwar hält das Bundesverwaltungsgericht an seiner Rechtsprechung zum Asylfolgeantrag und der diesbezüglichen Verpflichtung der Gerichte zum „Durchentscheiden“ nicht mehr fest (a.a.O. Rn. 17). Doch zeigen die Ausführungen, dass das auf Folge- bzw. Zweitanträge bezogen ist, die Asyl oder internationalen Schutz zum Gegenstand haben. In der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg wird denn auch zwischen Folgeanträgen und sogenannten Folgeschutzgesuchen, die nur zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse betreffen, unterschieden (Beschluss vom 16. Januar 2017 – OVG 12 S 88.16/OVG 12 M 95.16 –; vgl. auch Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 18. Dezember 2014 – C-562/13 –, NVwZ-RR 2015, 155 [156 Rn. 33] zum Umfang von Anträgen auf internationalen Schutz). Der tragende Grund für die Änderung der Rechtsprechung ist die stärkere Betonung des behördlichen Asylverfahrens durch die Asylverfahrensrichtlinie (a.a.O. Rn. 18 f.). Die betrifft aber den nationalen Abschiebungsschutz nicht. Zudem erwägt das Bundesverwaltungsgericht im Falle einer Entscheidung nach § 31 Abs. 3 AsylG die hilfsweise Erhebung einer Verpflichtungsklage in Bezug auf die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG (a.a.O. Rn. 20 a. E.).

B.

18

Die Verpflichtungsklage ist begründet, weil der Bescheid rechtswidrig ist und dem Kläger der streitige Anspruch zusteht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

19

1. Dem Kläger steht ein Anspruch auf das Wiederaufgreifen des Asylverfahrens beschränkt auf das Abschiebungsverbot zu. Denn die dem Verwaltungsakt aus dem Jahr 2005 zugrundeliegende Sachlage hat sich nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG). Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn nun – anders als damals – ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gegeben ist. Danach liegt ein Abschiebungsverbot vor, wenn in einem Zielstaat einer Abschiebung dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für das Leben besteht. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) hält es das Gericht für überwiegend wahrscheinlich, dass der Kläger nach seiner Abschiebung in sein Heimatland dort alsbald an Nahrungsmangel verstürbe. Denn der Kläger ist ein Pflegefall, der zur Nahrungsbeschaffung und -bereitung fremder Hilfe bedarf. Davon ist das Gericht nach dem Entlassungsbericht der Rehabilitationsklinik vom 23. Dezember 2014, dem Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit vom 3. Februar 2015 sowie dem damit übereinstimmenden ärztlichen Attest vom 23. Februar 2017 überzeugt. Für eine andere Betrachtung bieten weder der angegriffene Bescheid, der die ärztlichen Erklärungen nur aufzählt, aber nicht sachlich zur Kenntnis nimmt, noch die (knappen) Äußerungen der Beklagten im Streitverfahren einen Anhalt. Aufklärungsbedarf besteht insoweit nicht. Die Gefahr des Verhungerns oder Verdurstens ist konkret, weil die Zeit, in der sich das maximal ereignen kann, aus physiologischen Gründen kurz genug bemessen ist, um von „alsbald“ zu sprechen. Allerdings ist nicht bekannt, dass auf europäischen Flughäfen Menschen verhungern oder verdursten. Das schließt bosnisch-herzegowinische Flughäfen ein. Doch erlaubt das nicht den Rückschluss, dass dann auch pflegebedürftigen Menschen dort nichts geschehen werde. Denn es gibt keine dem Gericht bekannte Erfahrung alleinreisender Pflegebedürftiger, die in Bosnien und Herzegowina landen, ohne dort von Pflegewilligen empfangen zu werden. Hingegen ist aus dem aktuellen Bericht des Auswärtigen Amts bekannt, dass die schlechte Haushaltslage die Versorgung von Pflegefällen erschwert (Seite 16). In Zusammenschau mit den anderen Beschreibungen der medizinischen Versorgung in Bosnien und Herzegowina in dem Bericht versteht das Gericht diese Angabe dahin, dass der Kläger, der sich seit langem hier aufhält, mit großer Wahrscheinlichkeit nicht damit rechnen kann, in seinem Heimatland gepflegt zu werden. Ohne Pflege jedoch droht ihm alsbaldige Lebensgefahr. Für weitere Ermittlungen sieht das Gericht keinen Anlass. Die sachkundige Beklagte hat zu diesen im Kern im PKH-Beschluss vom 27. Januar 2017 enthaltenen Erwägungen auflagewidrig keine Stellung genommen, insbesondere nicht die Erreichbarkeit der für den Kläger nötigen Pflege skizziert.

20

§ 51 Abs. 2 VwVfG steht der Zulässigkeit des Wiederaufgreifensantrags nicht entgegen. Denn die im Oktober 2014 eingetretene Änderung der Sachlage konnte der Kläger naturgemäß nicht in dem im Jahr 2005 abgeschlossenen Verfahren geltend machen.

21

Die Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG ist gewahrt. Die gegenteilige Wertung des Bescheids beruht auf oberflächlicher Lektüre der eingereichten Unterlagen. Der Bericht zur Notfallbehandlung am 10. März 2014 hat nichts mit dem Ereignis vom 29. Oktober 2014 zu tun. Selbst wenn die am 10. März 2014 diagnostizierte benigne essentielle Hypertonie mit hypertensiver Krise die gleiche Ursache gehabt haben sollte wie das Ereignis vom 29. Oktober 2014, bestand seinerzeit für den Kläger kein Grund, an ein Abschiebungsverbot zu denken. Denn er wurde mit stabilen Vitalparametern und in stabilen Kreislaufverhältnissen in die Häuslichkeit entlassen und konnte danach auch wieder arbeiten. Erst das Ereignis vom 29. Oktober 2014 versetzte ihn rückblickend in den Pflegezustand. Zwar wäre der Antrag vom 6. März 2015 bezogen auf den 29. Oktober 2014 verfristet. Doch lief die Frist von diesem Tag an noch nicht (§ 51 Abs. 3 Satz 2 VwVfG). Denn der Grund für das Wiederaufgreifen, auf den es ankommt, ist nicht das Ereignis vom 29. Oktober 2014, sondern die dadurch herbeigeführte Pflegebedürftigkeit. Die war aber erst nach dem Abschluss der (im Wesentlichen erfolglosen) Rehabilitation bekannt. Bezogen auf den 23. Dezember 2014 (Tag der Entlassung aus der Rehabilitation) liegt der Antrag vom 6. März 2015 innerhalb der 3-Monatsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG. Anhaltspunkte für eine andere Betrachtung hat die Beklagte auch insoweit nach dem PKH-Beschluss vom 27. Januar 2017 nicht aufgezeigt.

22

2. Die vorstehenden Überlegungen gelten gleichermaßen für das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Danach darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Das ist hier der Fall. Art. 3 EMRK, wonach niemand unmenschlicher Behandlung unterworfen werden darf, steht der Abschiebung des Klägers entgegen. Es ist anerkannt, dass die Verantwortlichkeit eines Staates nach Art. 3 EMRK wegen der Behandlung eines Menschen begründet sein kann, der vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig ist und behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 4. November 2014 – 29217/12 – [Tarakhel/Schweiz], NVwZ 2015, 127 [129 Rn. 98]). Der pflegebedürftige Kläger, der schon für die Nahrungsbeschaffung und -bereitung Hilfe benötigt, wäre in seinem Heimatland in einer derartigen Situation. Unschädlich ist, dass nach der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK der Betroffene Beweise beibringen muss, die belegen können, dass es ernsthafte Gründe gibt anzunehmen, er laufe tatsächlich Gefahr, einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung ausgesetzt zu werden (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 10. September 2015 – 4601/14 – [R.H./Schweden], NVwZ 2016, 1785 [1786 Rn. 58]), und dass der Kläger – wie von der Beklagten beanstandet – dazu nichts vorgetragen hat. Denn abgesehen davon, dass man von einem wie dem Kläger Pflegebedürftigen, der nicht verständlich Deutsch sprechen kann, wohl kaum wird verlangen dürfen, dass er selbst Beweise beibringt, ist der Zweck der Rechtsprechung erreicht, wenn dem Gericht aus anderen Quellen ausreichend (was nicht „vollständig“ bedeutet) bekannt ist, wie die Verhältnisse im Heimatland sind. So liegt es hier.

23

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit entspricht § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.