Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 28.04.2017 – OVG 3 S 23.17, OVG 3 M 38.17
ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0428.OVG3S23.17.0A
Orientierungssatz
Auch wenn die Trennung der Mutter von ihrem Sohn für beide Seiten eine schwierige Situation darstellt, rechtfertigt dies jedoch nicht die Vorwegnahme der auf die Erteilung eines Visums gerichteten Hauptsache, wenn sich die Erfolgsaussichten nicht mit einer hohen Wahrscheinlichkeit prognostizieren lassen, weil der Gesetzgeber den Familiennachzug zu den in § 104 Abs 13 AufenthG (juris: AufenthG 2004) genannten subsidiär Schutzberechtigten bis zum 18. März 2018 ausgesetzt hat und ein Anspruch gemäß § 46 Abs 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) nur dann bestünde, wenn die den Nachzug ausschließende Regelung verfassungswidrig wäre.(Rn.2)
Verfahrensgang
vorgehend VG Berlin, 3. März 2017, 30 L 831.16 V, Beschluss
nachgehend BVerfG, 20. März 2018, 2 BvR 1266/17, Ablehnung einstweilige Anordnung
Tenor
Die Beschwerden der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 3. März 2017 werden zurückgewiesen.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten der Beschwerde mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt; im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe werden Kosten nicht erstattet.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird in dem Verfahren OVG 3 S 23.17 auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
1. Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Eilantrags hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das nach § 146 Abs. 4 VwGO den Umfang der Überprüfung bestimmt, rechtfertigt keine Aufhebung oder Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Mit der vorläufigen Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung eines Visums würde das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens jedenfalls für einen bestimmten Zeitraum und insoweit endgültig vorweggenommen. Eine solche grundsätzlich unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache ist mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes ausnahmsweise dann geboten, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Rechtsschutzsuchenden schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988, BVerfGE 79, 69, 74 f.; BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. Juli 1996, NVwZ 1997, 479, 480 f.; OVG Berlin, Beschluss vom 19. Juli 2000, InfAuslR 2001, 81).
Gemessen daran kommt hier eine grundsätzlich unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache auch im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht in Betracht. Es ist nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragstellerin ein Abwarten bis zu einer Entscheidung über ihre Ende Dezember 2016 erhobene Klage unzumutbar wäre. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass sich ein Obsiegen der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren gerade nicht mit einer hohen Wahrscheinlichkeit prognostizieren lässt, weil der Gesetzgeber den Familiennachzug zu den in § 104 Abs. 13 AufenthG genannten subsidiär Schutzberechtigten, zu denen der Sohn der Antragstellerin zählt, bis zum 18. März 2018 ausgesetzt hat und ein Anspruch der Antragstellerin gemäß § 36 Abs. 1 AufenthG nur dann bestünde, wenn die den Nachzug ausschließende Regelung verfassungswidrig wäre. Dies lässt sich nicht ohne weiteres im vorläufigen Rechtsschutzverfahren beantworten.
Zwar stellt die derzeitige Trennung der Antragstellerin von ihrem Sohn eine für beide Seiten schwierige Situation dar. Dies rechtfertigt jedoch noch nicht die Vorwegnahme der Hauptsache. Die Antragstellerin lebt den Angaben ihres Sohnes im Asylverfahren zufolge seit Juni 2014 in der Türkei und ist dort gemeinsam mit der Großmutter des im Januar 2005 geborenen Kindes nach dessen Weiterwanderung im Frühjahr 2015 geblieben. Der Sohn der Antragstellerin, der im April 2016 einen Asylantrag gestellt und aufgrund des ihm gewährten subsidiären Schutzes im November 2016 eine Aufenthaltserlaubnis erhalten hat, befindet sich im Bundesgebiet in der Obhut seines Onkels, der zu seinem Vormund bestellt worden ist. Gerichtlicher Rechtsschutz gegen die Versagung des Visums – Klage und Eilverfahren - wurde am 21. Dezember 2016 in Anspruch genommen.
Soweit die Beschwerde anführt, die Trennung der Antragstellerin von ihrem Sohn dauere bereits zwei Jahre und verlängere sich beim Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache um mindestens ein weiteres Jahr, sodass der Trennungszeitraum für ihren Sohn aufgrund seines Alters von 12 Jahren nicht überschaubar und unzumutbar sei, berücksichtigt sie schon nicht hinreichend, dass das gerichtliche Verfahren erst seit wenigen Monaten anhängig ist und die bisherigen Verfahrensabläufe zumindest auch auf das Verhalten der Antragstellerin und die von ihr getroffenen Entscheidungen zurückzuführen sind. Insoweit hat das Verwaltungsgericht angeführt, der Sohn sei aus der in der Türkei in zumindest sicheren Verhältnissen lebenden Familiengemeinschaft herausgelöst und – gemeinsam mit seinem Onkel - auf die Reise nach Deutschland geschickt worden. Soweit die Beschwerde einwendet, die Antragstellerin und ihre Verwandten seien in der Türkei als Flüchtlinge nicht sicher gewesen, fehlt es an einer hinreichenden Substantiierung und Glaubhaftmachung. Der Verweis der Beschwerde auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Mai 1987 – 2 BvR 1226/83 u.a. – (juris) führt hier schon deshalb nicht weiter, weil der Gesetzgeber den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten während eines Zeitraumes von zwei Jahren nicht generell ausgeschlossen hat. In besonderen Härtefällen kann ein Familiennachzug gemäß § 22 AufenthG ermöglicht werden.
Unergiebig ist auch der Hinweis der Antragstellerin, die Prüfung eines grundrechtsrelevanten Anordnungsanspruchs sei für die Bejahung des Anordnungsgrundes in weitem Umfang vorgreiflich. Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss des Zweiten Senats vom 25. Oktober 1988 – 2 BvR 745/88 – juris Rn. 27, Beschluss des Ersten Senats vom 16. Mai 1995 – 1 BvR 1087/91 – juris Rn. 32; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. September 2009 – 1 BvR 1702/09 – juris Rn. 24) hat dies in den von der Antragstellerin genannten Entscheidungen bei Fallgestaltungen angenommen, in denen der Anordnungsanspruch bei Versagung vorläufigen Rechtsschutzes fortschreitend endgültig vereitelt würde. Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Der familienbezogene Schutzanspruch, den die Antragstellerin für sich und ihren Sohn geltend macht, wird durch das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt (BA S. 9) – nicht vereitelt. Mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG ist es auch unter Berücksichtigung des von der Antragstellerin angeführten Beschleunigungsgebots (Art.10 Abs. 1 Satz 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, BGBl. 1992 II S. 121, 122) grundsätzlich vereinbar, den Ausländer auf die Einholung eines erforderlichen Visums und ein sich daran ggf. anschließenden Klageverfahrens zu verweisen.
Der Einwand der Beschwerde, die Aufrechterhaltung des Kontakts mit ihrem Sohn über das Telefon und durch den Austausch von Nachrichten und Fotos über den „WhatsApp“-Dienst könne ebenso wenig wie der Umstand, dass sich sein Onkel um ihn kümmere, ihren unmittelbaren persönlichen Umgang als Mutter mit ihrem Sohn ersetzen, berücksichtigt die Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht hinreichend. Durch den Verweis auf die Möglichkeiten, den Kontakt über technische Kommunikationsmittel zu halten, und darauf, dass sich der Sohn in der Obhut und Betreuung seines Onkels befinde, zeigt das Verwaltungsgericht im Rahmen der von ihm vorgenommenen Gesamtbetrachtung des Falls Umstände auf, die die trennungsbedingten Belastungen für den Sohn jedenfalls für die absehbare Dauer des Hauptsacheverfahrens mildern. Soweit die Antragstellerin die aus ihrer Sicht unzureichende Wohnsituation ihres Sohns und seines Onkels anführt, spricht dies nicht für den sofortigen Nachzug der Antragstellerin rechtfertigende unzumutbare Verhältnisse. Im Übrigen ist – worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat – nicht ersichtlich, dass diese Verhältnisse durch eine Familienzusammenführung verbessert werden.
Der Vortrag der Antragstellerin, ihr Sohn könne nicht sicher sein, dass sich sein Onkel noch lange um ihn kümmern werde, ist weder hinreichend substantiiert noch glaubhaft gemacht. Sie nennt keine Anhaltspunkte, die die Annahme rechtfertigen könnten, der Onkel werde die Betreuung ihres Sohns, zu dem den Feststellungen des Verwaltungsgerichts zufolge eine enge familiäre Bindung besteht, einstellen.
Zu den eingehenden Darlegungen des Verwaltungsgerichts dazu, dass auch die gesundheitliche Lage ihres Sohns die Annahme eines Anordnungsgrundes nicht rechtfertige, verhält sich die Antragstellerin lediglich mit dem allgemein gehaltenen Hinweis, dass sie ihren Sohn beim Auftreten von Migräneattacken unterstützen könne. Damit ist nicht glaubhaft gemacht, dass die Erkrankungen des Sohnes (u.a. Spannungskopfschmerz, Migräne) eine sofortige Anwesenheit seiner Mutter im Bundesgebiet erfordern. Die Beschwerde befasst sich im Übrigen nicht hinreichend mit dem Argument des Verwaltungsgerichts, eventuellen Verschlechterungen seiner psychischen Stabilität im Zusammenhang mit der Veränderung seiner Lebensumstände könne in erster Linie durch die beteiligten Betreuungspersonen begegnet werden. Soweit die Antragstellerin vorträgt, die Migräneattacken könnten sich bei ihrer Anwesenheit verringern, führt sie keine greifbaren Anhaltspunkte an, die ihre Vermutung stützen könnten. Vielmehr erlitt ihr Sohn nach den von ihr nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts auch in der Zeit, in der er im Familienverbund mit ihr in der Türkei gelebt habe, einen heftigen Migräneanfall.
2. Der Antrag auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird aus den vorstehenden Gründen abgelehnt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO).
3. Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe durch das Verwaltungsgericht ist ebenfalls zurückzuweisen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bot erstinstanzlich mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO). Zur Begründung nimmt der Senat insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (BA S. 7 ff.), denen die Antragstellerin mit der Beschwerde – wie gezeigt – nicht hinreichend entgegengetreten ist, Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO. Die Streitwertfestsetzung für das vorläufige Rechtsschutzverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG; im Beschwerdeverfahren gegen die Prozesskostenhilfe-Entscheidung werden Kosten nicht erstattet. Für die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe bedarf es wegen der Festgebühr nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) keiner Wertfestsetzung.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG)