Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 02.05.2017 – 3 K 71.15
ECLI:DE:VGBE:2017:0502.3K71.15.0A
Orientierungssatz
1. Ein Anspruch auf Anerkennung als Erzieher besteht regelmäßig nicht, wenn die Voraussetzungen für eine solche Anerkennung entsprechend des SozBAG nicht gegeben sind.(Rn.13) Diese für die Anerkennung als Erzieherin erforderlichen Bildungsabschlüsse sind, soweit sie sich auf das Land Berlin beziehen, abschließend. (Rn.14)
2. Ziel der Studiengänge mit der Fachrichtung Sozialpädagogik sowie für den Erwerb des Abschlusses als staatlich geprüfte Erzieherin oder Erzieher durch Nichtschülerinnen und Nichtschüler im Land Berlin ist die Vermittlung der Befähigung, Erziehungsaufgaben, Bildungsaufgaben und Betreuungsaufgaben zu übernehmen und in allen sozialpädagogischen Arbeitsfeldern als Erzieherin oder Erzieher tätig zu sein.(Rn.15) Ein Studium Lehramt an Sonderschulen ist hiermit nicht vergleichbar, da dieses andere Schwerpunkte in der Ausbildung vermittelt.(Rn.16) Es werden in beiden Ausbildungen mithin ungeachtet der Überschneidungen einzelner Ausbildungsinhalte unterschiedliche Studienziele verfolgt.(Rn.17)
3. Dass das Sozialberufe-Anerkennungsgesetz die Zuerkennung der staatlichen Anerkennung den Absolventen einer derartigen praxisbezogenen Fachschul- oder Hochschulausbildung vorbehält, begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.(Rn.18)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von jeweils 110 % des beizutreibenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin beantragte im Oktober 2014 bei der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft (nachfolgend: Senatsverwaltung) ihre Anerkennung als Erzieherin. Als Nachweis ihrer Qualifikation legte sie u.a. ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss der Zwischenprüfung im Teilstudiengang Sonderpädagogik des ausgelaufenen Studienganges Lehramt an Sonderschulen an der H...-Universität zu Berlin im Jahre 1998 mit den Prüfungsfächern Körperbehindertenpädagogik und Lernbehindertenpädagogik vor, ferner die im Jahre 1994 erteilte Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Krankengymnastin nebst Nachweisen über Fortbildungen u.a. nach den Richtlinien der Gemeinsamen Konferenz der deutschen Bobath-Kruse e.V. Mit Bescheid vom 2. Februar 2015 lehnte die Senatsverwaltung die Anerkennung ab.
Hiergegen hat die Klägerin am 22. Februar 2015 Klage erhoben.
Die Kammer hat das Verfahren durch Beschluss vom 8. Juni 2015 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Dieser hat die Klägerin mit am 13. Juli 2015 zugestellter Verfügung aufgefordert, das Verfahren zu betreiben. Mit bei Gericht am 14. September 2015, einem Montag, eingegangenen Schriftsatz trägt die Klägerin vor, ihre universitäre Zwischenprüfung im Studiengang Lehramt an Grundschulen sei einem „entsprechenden Bachelorstudium“, ihre berufliche Qualifikation als Krankengymnastin hinsichtlich der vermittelten methodischen und fachpraktischen Kenntnisse mit der „Erzieherausbildung“ vergleichbar.
Die Klägerin beantragt (schriftsätzlich sinngemäß),
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Senatsverwaltung vom 14. September 2015 zu verpflichten, ihr die staatliche Anerkennung als Erzieherin zu erteilen,
Der Beklagte beantragt (schriftsätzlich),
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, die nicht abgeschlossene Ausbildung für das Lehramt an Sonderschulen sei mit der Erzieherausbildung nicht vergleichbar. Bei der Erzieherausbildung handele es sich nämlich um eine Breitbandausbildung, welche die Studierenden befähigen solle, in allen sozialpädagogischen Aufgabenfeldern einschließlich der Sprachentwicklung/förderung selbstständig und eigenverantwortlich tätig zu werden. Bei der Sonderschullehrerausbildung handele es sich demgegenüber um eine spezialisierte Ausbildung, die nicht auf die Arbeit in typisch sozialpädagogischen Arbeitsfeldern vorbereite. Bei der Ausbildung zur Krankengymnastin handele es sich um eine Ausbildung, die auf eine Tätigkeit im Gesundheitswesen vorbereite. Die Fort- und Weiterbildung der Klägerin im Bereich der Bobath-Therapie, eines Konzepts, das zwar die individuellen Möglichkeiten und Grenzen eines Patienten unter Anwendung von Kenntnissen aus der Entwicklungsneurologie und anderen Bezugswissenschaften wie Pädagogik oder Psychologie in die Pflege und Therapie einbeziehe, das aber dennoch seinen eindeutigen Schwerpunkt im medizinisch-therapeutischen Bereich habe, ändere hieran nichts. Abgesehen davon komme eine Gleichstellung anderer als der gesetzlich vorgesehenen beruflichen Qualifikationen nicht in Betracht.
Das Gericht hat den Verwaltungsvorgang zum Anerkennungsverfahren beigezogen.
Entscheidungsgründe
Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben, § 101 Abs. 2 VwGO. Infolge des Übertragungsbeschlusses der Kammer ist hierzu gemäß § 6 Abs. 1 VwGO der Berichterstatter als Einzelrichter berufen.
Die Klage ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie gilt insbesondere nicht gemäß § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO als zurückgenommen, da die Klägerin das Verfahren auf die gerichtliche Betreibensaufforderung vor Ablauf der zweimonatigen Frist und damit rechtzeitig betrieben hat.
Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf die staatliche Anerkennung als Erzieherin noch auf Neubescheidung. Sie wird durch die Ablehnung daher nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 VwGO.
Das Begehren der Klägerin bemisst sich an § 1 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b, c und d des Gesetzes über die sozialpädagogische und sozialpflegerische Anerkennung im Land Berlin - Sozialberufeanerkennungsgesetz - in der Fassung vom 5. Oktober 2004 (SozBAG), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes zur Änderung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Berlin sowie weiterer Gesetze vom 9. Mai 2016 (GVBl. S. 226). Danach erhält auf Antrag die staatliche Anerkennung, wer die Ausbildung zum Erzieher oder zur Erzieherin einschließlich einer integrierten Praxisausbildung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachschule für Sozialpädagogik (Buchst. b), die genannte Ausbildung an einem staatlichen oder staatlich anerkannten beruflichen Gymnasium (Buchst. c) im Land Berlin oder die Nichtschülerprüfung für Erzieherinnen oder Erzieher (Buchst. d) mit der staatlichen Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat und weitere, hier nicht relevante Erfordernisse erfüllt.
Die vorgenannten Anspruchsvoraussetzungen sind nicht erfüllt. Denn die Klägerin kann keinen erfolgreichen Abschluss einer staatlichen Nichtschülerprüfung für Erzieherinnen oder Erzieher im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. d SozBAG vorweisen. Sie verfügt zudem weder über den Abschluss einer Fachschule für Sozialpädagogik noch über den Abschluss eines beruflichen Gymnasiums im Ausbildungsgang Erzieher oder Erzieherin im Land Berlin im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b bzw. c SozBAG. Diese für die Anerkennung als Erzieherin erforderlichen Bildungsabschlüsse sind, soweit sie sich auf das Land Berlin beziehen, nach der zutreffenden Bewertung des Beklagten abschließend. Bereits aus diesem Grunde führt das pauschale Vorbringen der Klägerin, die Ausbildungsinhalte ihres nicht abgeschlossen Lehramtsstudiums an der H... zu Berlin bzw. ihrer Fortbildungen als Krankengymnastin im Bereich der Bobath-Therapie seien mit denjenigen einer Ausbildung als Erzieherin vergleichbar, nicht weiter. Abgesehen davon trifft dies auch nicht zu:
Ziel der Studiengänge mit der Fachrichtung Sozialpädagogik sowie für den Erwerb des Abschlusses als staatlich geprüfte Erzieherin oder Erzieher durch Nichtschülerinnen und Nichtschüler im Land Berlin ist die Vermittlung der Befähigung, Erziehungsaufgaben, Bildungsaufgaben und Betreuungsaufgaben zu übernehmen und in allen sozialpädagogischen Arbeitsfeldern als Erzieherin oder Erzieher tätig zu sein. Dabei entsprechen die Studieninhalte und das Qualifikationsprofil den in der Rahmenvereinbarung über Fachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002 in der jeweils geltenden Fassung) in Verbindung mit dem kompetenzorientierten Qualifikationsprofil für die Ausbildung von Erzieherinnen und Erzieher an Fachschulen/Fachakademien (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 1. Dezember 2011 in der jeweils geltenden Fassung) vereinbarten Standards (vgl. § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Studiengänge und Prüfungen an den staatlichen Fachschulen für Sozialpädagogik im Land Berlin vom 13. Juni 2016 [GVBl. S. 388] – SozPädVO). Danach handelt es sich um eine generalistische Ausbildung, die für den Einsatz in den sozialpädagogischen Arbeitsfeldern Kindertageseinrichtungen, Kinder- und Jugendarbeit, Hilfen zur Erziehung und für sozialpädagogische Tätigkeiten in der Schule sowie für die pädagogische Arbeit mit Menschen mit besonderen Bedürfnissen qualifiziert. Zu den Querschnittsaufgaben in der Ausbildung sozialpädagogischer Fachkräfte gehört die Partizipation (im Sinne der Vermittlung einer Haltung, die auf eine Beteiligung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidungen des öffentlichen Lebens abzielt, mit dem Ziel einer demokratischen Teilhabe an der Gesellschaft), die Inklusion (im Sinne des Verstehens von Verschiedenheit - Heterogenität - in Dimensionen wie der geistigen oder körperlichen Möglichkeiten und Einschränkungen, der sozialen Herkunft, von Geschlechterrollen, kulturellen, sprachlichen und ethnischen Hintergründe, sexueller Orientierung, politischer oder religiöser Überzeugung), die Prävention (im Sinne einer sozialpädagogischen Ressourcenorientierung, um die Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen der unterschiedlichen Zielgruppen bei der Bewältigung von Lebensphasen und Übergängen zu unterstützen und ihre Fähigkeit, erfolgreich mit belastenden Situationen umzugehen zu stärken), die Sprachbildung (im Sinne einer kontinuierlichen Begleitung und Unterstützung der Sprachentwicklung mit dem Ziel, Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene zu einer weitreichenden sprachlichen Kompetenz zu führen, die sie befähigt, sich angemessen und facettenreich ausdrücken zu können und vielfältigen Verstehensanforderungen gerecht zu werden), sowie der Wertevermittlung. Dabei nehmen Erzieherinnen und Erzieher Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsaufgaben in den verschiedenen Arbeitsfeldern selbständig wahr und arbeiten familienergänzend, -unterstützend oder ersetzend. Mit der Ausbildung soll eine Grundqualifikation gewährleistet werden, die den Zugang zu unterschiedlichen Arbeitsfeldern öffnet, einen Wechsel des Arbeitsfeldes im Laufe des Berufslebens ermöglicht und die Grundlage für lebenslanges Lernen legt. (vgl. im Einzelnen https://www.kmk.org/fileadmin/Dateien/veroeffentlichungen... beschluesse/2011/2011...12...01-ErzieherInnen-QualiProfil.pdf). Dabei dauert das Vollzeitstudium an den Fachschulen für Sozialpädagogik im Land Berlin sechs Semester mit einer in drei Praxisphasen gegliederten fachpraktischen Ausbildung in mindestens zwei unterschiedlichen Einsatzbereichen (vgl. §§ 3, 21 Abs. 1 SozPädVO). Die in die Fachschulausbildung integrierten Praxisphasen haben dabei einen Umfang von mindestens 1400 Stunden (§ 8 Abs. 1 SozBAG).
Das Lehramtsstudium der Klägerin erfolgte demgegenüber noch auf der Grundlage des Lehrerbildungsgesetzes vom 13. Februar 1985 (GVBl. S. 434 - LBiG) in der Fassung vom 26. Oktober 1995 (GVBl. S. 699) sowie den Bestimmungen der Verordnung über die Ersten (Wissenschaftlichen und Künstlerisch-Wissenschaftlichen) Staatsprüfungen für die Lehrämter vom 18. August 1982 (GVBl. S. 1650 – 1. LehrerPO 1982). Maßgebend für die Lehrerbildung, die in ihrem wissenschaftlichen und künstlerischen Teil Aufgabe der Berliner Hochschule ist, sind danach die Unterrichts- und Erziehungsziele der Berliner Schule, insbesondere der sich hieraus ergebende Auftrag des Lehrers, die Schüler zu sachbezogenem Denken und selbstständigem Urteil zu befähigen. Das Studium dient dabei dem Ziel, die Studierenden mit den für Unterricht und Erziehung wichtigen theoretischen Grundlagen und Forschungsergebnissen bekannt zu machen und sie zu befähigen, die wissenschaftlichen Untersuchungs- und Vermittlungsverfahren sachgerecht anzuwenden. Es soll die wissenschaftlichen Grundlagen für die berufliche Tätigkeit legen und umfasst erziehungswissenschaftliche einschließlich unterrichtswissenschaftlicher Studien, ferner fachdidaktische, fachwissenschaftliche, künstlerische und berufspraktische Studien, wobei zu den erziehungswissenschaftlichen Studien auch schulbezogene gesellschaftswissenschaftliche Studien gehören (vgl. §§ 1 Abs. 2, 2, 5 Abs. 2 LBiG). Das gilt auch für das von der Klägerin gewählte Studium für das Amt des Lehrers an Sonderschulen, das sich aus mehreren Teilstudiengängen zusammensetzte und in dem in der Ersten Wissenschaftlichen Staatsprüfung Prüfungsteile u.a. in Erziehungswissenschaft und in einer anderen Sozialwissenschaft sowie in der sonderpädagogischen Grundwissenschaft, ferner nach Wahl in zwei sonderpädagogischen Fachrichtungen und einem Prüfungsfach zu absolvieren gewesen wären (vgl. § 31 Abs. 1 1. LehrerPO).
Aus dem vorstehenden Vergleich der beiden Ausbildungen, der Qualifizierung von Erziehern für eine Tätigkeit in allen sozialpädagogischen Arbeitsfeldern einerseits, der Qualifizierung von (Sonderschul-)Lehrern zur Verwirklichung schulischer Bildungs- und Erziehungsziele andererseits, wird deutlich, dass ungeachtet von Überschneidungen einzelner Ausbildungsinhalte verschiedene Studienziele verfolgt werden. Die durch das Sozialberufe-Anerkennungsgesetz geregelte staatliche Anerkennung knüpft an eine spezifische, betont praxisorientierte Fachschul- oder Fachhochschulausbildung an, die die Klägerin mit ihrem vorwiegend wissenschaftlich orientierten Studium nicht vorweisen kann. Bei der im Sozialberufe-Anerkennungsgesetz angesprochenen Fachschul- oder Fachhochschulausbildung handelt es sich erkennbar um eine anwendungsbezogene Ausbildung auf einer breit angelegten wissenschaftlich fundierten Qualifikation, die durch eine enge Verzahnung von Theorie und Praxis innerhalb der Studienstruktur gekennzeichnet ist (vgl. dazu VG Berlin, Beschluss vom 21. Juni 2013 - VG 3 K 198.13 -). Auch ein abgeschlossenes Lehramtsstudium umfasst daher - anders, als die Klägerin offenbar meint - nicht gleichsam als „Minus“ eine Ausbildung zur Erzieherin im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b, c und d SozBAG. Erst recht gilt dies für ein Lehramtsstudium, das über den Bereich der Zwischenprüfung nicht hinaus gelangt ist.
Dass das Sozialberufe-Anerkennungsgesetz die Zuerkennung der staatlichen Anerkennung den Absolventen einer derartigen praxisbezogenen Fachschul- oder Hochschulausbildung vorbehält, begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Erkennbar wollte der Gesetzgeber unter einer Vielzahl von bestehenden Möglichkeiten, eine erziehungswissenschaftliche bzw. sozialpädagogische Hochschulausbildung zu absolvieren, nur diejenige herausgreifen, die in besonderer Weise sicherstellt, dass die Absolventen gezielt auf bestimmte Berufsbilder vorbereitet und bereits während der Ausbildung mit den praktischen Anforderungen der künftigen Berufstätigkeit vertraut gemacht werden. Nach der amtlichen Begründung des Sozialberufe-Anerkennungsgesetzes (Abgeordnetenhaus-Drs. 13/2146) ging es darum, das bis dahin bestehende einjährige Berufspraktikum, das im Anschluss an ein Fachhochschulstudium zu absolvieren war, um die staatliche Anerkennung zu erhalten (sog. Berufsanerkennungsjahr), in den Bildungsgang bis zur Ablegung der Diplomprüfung zu integrieren und somit eine einphasige Ausbildung zu schaffen und zugleich eine (bis dahin fehlende) gesetzliche Grundlage für die Erteilung der staatlichen Anerkennung als Berufsbefähigung zu schaffen.
Mit der staatlichen Anerkennung erhalten Absolventen einer Fachschul- oder Fachhochschulausbildung ein Prädikat, das kennzeichnen soll, dass sie in den Berufsbildern, auf die sie vorbereitet worden sind, in besonderer Weise praktisch verwendbar sind. Die staatliche Anerkennung bestätigt daher lediglich, dass die Absolventen, denen sie zugedacht wird, eine spezifische praxisorientierte Ausbildung absolviert haben. Wird die staatliche Anerkennung Absolventen anderer erziehungswissenschaftlicher bzw. sozialpädagogischer Ausbildungen versagt, so liegt darin keine an Art. 12 Abs. 1 GG zu messende Berufszugangsbeschränkung. Die Vorenthaltung der staatlichen Anerkennung ist daher nicht so zu verstehen, dass dem Betreffenden eine bestimmte Qualifikation abgesprochen wird. Vielmehr wird durch die staatliche Anerkennung lediglich festgestellt, dass der Betreffende eine spezifische, besonders praxisorientierte Ausbildung vorweisen kann.
Nichts anderes ergibt sich, auch unter Berücksichtigung ihrer späteren Weiterbildungen im Bereich der Bobath-Therapie, für die Berufsausbildung der Klägerin als Krankengymnastin auf der Grundlage des Gesetzes über die Ausübung der Berufe des Masseurs, des Masseurs und medizinischen Bademeisters und des Krankengymnasten vom 21. Dezember 1958 (BGBl. I S. 985). Hierdurch ist eine nichtärztliche Qualifikation im Spektrum der Gesundheitsfachberufe nachgewiesen. Umfasst sind dabei Tätigkeiten in der Gesundheitsförderung, der medizinischen Therapie bzw. Diagnostik sowie der Rehabilitation. Eine besondere Qualifikation, Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsaufgaben wahrzunehmen, ist damit bereits im Ausgangspunkt nicht nachgewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Ziff. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.
Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keiner der in §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO benannten Gründe vorliegt.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,-- Euro festgesetzt.