Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 04.05.2017 – OVG 11 S 28.17
ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0504.OVG11S28.17.0A
Orientierungssatz
Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Ausländerbehörde einem erst sechs Monate nach Ablauf der erteilten Aufenthaltserlaubnis gestellten Antrag gemäß § 81 Abs. 4 S. 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) keine Fiktionswirkung mehr beimisst.(Rn.4)
Verfahrensgang
vorgehend VG Berlin, 27. März 2017, 29 L 244.17, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. März 2017 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Mit Beschluss vom 27. März 2017 hat das Verwaltungsgericht es abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der von dem Antragsteller erhobenen Klage VG 29 K 245.17 gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung im Bescheid des Antragsgegners vom 9. Februar 2017 anzuordnen. Zur Begründung hat es ausgeführt, bei summarischer Prüfung erweise sich der Bescheid als rechtmäßig. Der Antragsteller sei ausreisepflichtig. Der ihm zuletzt erteilte Aufenthaltstitel sei am 27. Juli 2016 abgelaufen. Sollte er am 30. Januar 2017 einen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis gestellt haben, löse dieser nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG keine Fiktionswirkung aus. Einen Antrag, ihm im Wege der einstweiligen Anordnung eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, habe der Antragsteller nicht gestellt.
Die rechtzeitig erhobene und begründete Beschwerde gegen diesen Beschluss hat auf der Grundlage des nach § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO allein maßgeblichen Beschwerdevorbringens keinen Erfolg.
Soweit der Antragsteller geltend macht, er sei in Deutschland geboren, seine gesamte Familie lebe in der Bundesrepublik und er habe keine Bezugspersonen in der Türkei, legt er schon nicht dar, inwieweit dies die von dem Verwaltungsgericht angenommene Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 9. Februar 2017 in Frage stellt. Der nunmehr nach seinen Angaben gestellte Duldungsantrag ist nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Ohne Erfolg beruft er sich weiter darauf, die Versäumung der Termine beim Antragsgegner sei darauf zurückzuführen, dass ihm seitens des Antragsgegners gesagt worden sei, er solle sich erst melden, wenn er etwas vorzuweisen habe. Daher habe er sich nicht getraut, die jeweiligen Termine wahrzunehmen. Auch insoweit legt der Antragsteller nicht dar, welche rechtlichen Schlussfolgerungen hieraus zu ziehen wären. Sofern er sich mit diesem Vorbringen gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts wenden sollte, es sei nicht ermessensfehlerhaft, wenn der Antragsgegner seinem erst sechs Monate nach Ablauf der erteilten Aufenthaltserlaubnis gestellten Antrag gemäß § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG keine Fiktionswirkung mehr beimesse, dringt er damit nicht durch. Abgesehen davon, dass dies die Ausreisepflicht nicht entfallen ließe, ist der Antragsteller nach dem Inhalt des Verwaltungsvorgangs von der Ausländerbehörde am 27. Januar 2015 schriftlich und mündlich eindringlich auf die Notwendigkeit der wirtschaftlichen Integration hingewiesen worden. Bei der letzten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis am 28. Januar 2016 hat der Antragsteller einen Termin für den 21. Juli 2016 erhalten, den er ebenso wenig wahrgenommen hat wie weitere Termine am 16. August 2016, 19. September 2016 und 17.Oktober 2016. Vor diesem Hintergrund konnte der Antragsteller nicht davon ausgehen, dass „er sich erst melden solle, wenn er etwas vorzuweisen habe“.
Soweit der Antragsteller geltend macht, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts könne er seinen Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten, und hierzu einen Abänderungsvertrag über die Aufhebung der Befristung und der Probezeit seines Arbeitsverhältnisses vorlegt, wendet er sich schon nicht gegen tragende Gründe des angefochtenen Beschlusses. Vielmehr handelt es sich – wie das Verwaltungsgericht ausdrücklich dargelegt hat – lediglich um einen ergänzenden Hinweis. Der entscheidungstragenden Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe keinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, ist der Antragsteller mit der Beschwerde nicht entgegengetreten. Im Übrigen fehlt es auch an einer belastbaren Grundlage für eine positive Erwerbsprognose. Die vom Verwaltungsgericht angeforderte Verdienstbescheinigung hat der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren nicht vorgelegt, so dass der tatsächliche Zufluss des Arbeitseinkommens nicht glaubhaft gemacht ist. Der Abänderungsvertrag erscheint angesichts der bisherigen Erwerbsbiographie des Antragstellers verfahrensangepasst.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).