Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 08.05.2017 – 3 L 430.17

ECLI:DE:VGBE:2017:0508.3L430.17.0A

Orientierungssatz

1. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Änderung einer schulischen Bewertung ist grundsätzlich zulässig, wenn diese Regelung u.a. um wesentliche Nachteile abzuwenden oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Davon ist grundsätzlich auszugehen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Zahl für die Anmeldung der weiterführenden Schule, in diesem Fall eines Gymnasiums, die Aufnahmekapazität übersteigt und deshalb eine verbesserte Bewertung in einem Schulfach sowie eine günstigere Bewertung des Standes der Kompetenzentwicklung zu einem Rangplatz führen würde, der dem Schüler die Fortführung der Schullaufbahn an der ausgewählten Schule ermöglichen würde.(Rn.13)

2. Mit einer einstweiligen Anordnung, mit der eine schulische Bewertung verändert wird, liegt regelmäßig eine Vorwegnahme der Hauptsache vor. Denn die erstrebte Neubewertung der Leistungen und Kompetenzen des Schülers ist ein alle Elemente des Bewertungsgegenstandes und der Bewertungsmaßstäbe letztverantwortlich einbeziehender, damit auf Endgültigkeit abzielender Vorgang. Deren Erlass kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn nämlich mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Klage in der Hauptsache Erfolg hat und dem Antragsteller durch die Verweisung auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens schwere, unzumutbare und irreparable Nachteile entstünden. Insoweit würde es nicht ausreichen, dass die Fehlerhaftigkeit der angegriffenen Prüfungsentscheidung festgestellt werden könnte. Vielmehr müsste darüber hinaus mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass bei Vermeidung eines festgestellten Fehlers die erforderliche erneute Beurteilung zu einer für den Antragsteller besseren Bewertung führen wird.(Rn.14)

3. Die Erteilung der zu bildenden Zeugnisnoten ist das Ergebnis einer höchstpersönlichen fachlich-pädagogischen Wertentscheidung der jeweiligen Lehrkraft über die in dem Schulhalbjahr von dem Schüler erbrachten Leistungen und deshalb gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob die beurteilende Lehrkraft Verfahrensvorschriften verletzt hat, von falschen Tatsachen ausgegangen ist, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat oder die Bewertung willkürlich ist. Das Gericht darf dabei die Bewertung wegen des fachlich-pädagogischen Beurteilungsspielraums der Lehrkraft nicht selbst anderweitig festsetzen, sondern die Leistung ist unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten.(Rn.16) Das gleiche gilt für die Beurteilung der Kompetenzen des Schülers in der Förderprognose.(Rn.23)

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller ist Schüler einer vierten Klasse der H...-R...-Grundschule (nachfolgend: Schule) in Berlin-P.... Mit Blick auf den Wunsch der Erziehungsberechtigten, für den Antragsteller bereits nach der Jahrgangsstufe 4 den Wechsel auf eine weiterführende Schule, prioritär das K...-K...-Gymnasium, vorzunehmen, schätzte die Klassenkonferenz in ihrer Sitzung vom 16. Januar 2017 die Kompetenzen des Antragstellers als Grundlage der zu erstellenden Förderprognose ein.

2

Das erste Halbjahreszeugnis für das Schuljahr 2016/17 vom 27. Januar 2017 weist für den Antragsteller in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik jeweils die Note 1 = sehr gut und u.a. für das Fach Sachunterricht die Note 3 = befriedigend aus. Die Note im letztgenannten, hier streitigen Fach setzt sich zusammen aus dem Ergebnis zweier mit der Note 4 = ausreichend bzw. 2 = gut bewerteten schriftlichen Leistungsnachweisen, ferner dem Ergebnis von insgesamt vier mündlichen Leistungsnachweisen mit den Noten 2-, 4+, 2- und 3+. Dabei wurde auf der Grundlage des Beschlusses der Gesamtkonferenz der Schule vom 7. Dezember 2015 (Bl. 42 ff. des Verwaltungsvorgangs) das Ergebnis der schriftlichen Leistungsnachweise mit einem Anteil von 70 % und das Ergebnis der mündlichen Leistungsnachweise mit einem Anteil von 30 % gewichtet. In der Förderprognose gleichen Datums ist die Durchschnittsnote des Antragstellers dementsprechend mit 1,5 ausgewiesen. Bei der Bewertung der Kompetenzen des Antragstellers sind die Einzelkompetenz „plant und organisiert Arbeitsschritte zielgerichtet und zügig“ und „erbringt Leistungen selbständig“ jeweils mit „durchschnittlich ausgeprägt“, die übrigen Kompetenzen mit „gut“ oder „besonders ausgeprägt“ beurteilt. Das gewünschte Ergebnis der Förderprognose für den weiteren Schulbesuch lautet, dass die optimale Förderung des Antragstellers voraussichtlich in einem Bildungsgang beginnend mit der Jahrgangsstufe 5 an einem Gymnasium erfolgen werde.

3

Der Antragsteller unterzog sich im März 2017 dem Eingangstest am K...-K...-Gymnasium. Nach den Aufnahmekriterien dieses Gymnasiums erfolgt die Auswahl der Schülerinnen und Schüler für die Jahrgangsstufe 5 nach dem Ergebnis des Eingangstestes, den mit unterschiedlichen Faktoren gewichteten Noten in bestimmten Fächern, u.a. in Sachunterricht, sowie Punkten, die für bestimmte Kompetenzen der Förderprognose vergeben werden, darunter die beiden oben benannten, bei dem Antragsteller mit „durchschnittlich ausgeprägt“ bewerteten Kompetenzen (vgl. dazu http://k...-k...-gymnasium.de/kkos15/aufnahme-in-jahrgang-5.html). Das Auswahlverfahren ist noch nicht abgeschlossen.

4

Die Erziehungsberechtigten des Antragstellers legten gegen das Halbjahreszeugnis, soweit es die Erteilung der Note 3 im Sachunterricht betrifft, sowie gegen die Förderprognose, soweit es die beiden oben genannten Kompetenzbewertungen betrifft, Widerspruch ein und begründeten diesen im Wesentlichen wie folgt: Der Gewichtungsfaktor für die schriftlichen Arbeiten von 70 %, der hier im Ergebnis dazu führe, dass die beiden Arbeiten mit einem Anteil von jeweils 35 % in die Gesamtnote für das Fach Sachunterricht einflössen, sei unverhältnismäßig. Dies habe zu einem nicht nachvollziehbaren Notenabfall um gleich zwei Stufen im Vergleich zur Note 1 = sehr gut im voraufgegangenen Halbjahreszeugnis geführt. Soweit die schriftliche Arbeit zum Thema „Stadtbezirke“ mit der Note 5 (richtig: 4) bewertet worden sei, sei dies zudem wegen fehlerhafter Didaktik zu beanstanden, weil den Schülern die Stadtbezirke unsinnigerweise als durchnummerierte Liste gegeben worden seien, die in der richtigen Reihenfolge habe wiedergegeben werden müssen. Der Antragsteller sei insgesamt offensichtlich unterfordert; er habe zusätzliche Förderung erfahren müssen. Die Kompetenzbewertung in der Förderprognose sei gleichfalls nicht nachzuvollziehen und daher zu ändern. Die Arbeitsgeschwindigkeit des Antragstellers habe sich nach entsprechenden Ermahnungen der Erziehungsberechtigten verbessert. Die erzielten sehr guten Ergebnisse in den meisten Fächern seien mit dem von der Klassenkonferenz festgestellten Ausprägungsgrad gar nicht zu erzielen. Auch werde die Bedeutung der Kompetenz „plant und organisiert Arbeitsschritte zielgerichtet und zügig“ grundsätzlich verkannt, wenn bemängelt werde, dass der Antragsteller angeblich erst nach Aufforderung mit der Arbeit beginne oder sich leicht ablenken lasse. Denn dies betreffe allein die Arbeitsmotivation, nicht aber die für die Bewertung dieser Kompetenz allein maßgeblichen Denkprozesse während der Durchführung eines Arbeitsschrittes.

5

Die Klassenkonferenz bestätigte hierauf ihre Förderprognose. Auf die im Protokoll vom 27. März 2017 wiedergegebenen Gründe (Bl. 40 f. des Verwaltungsvorgangs) wird Bezug genommen.

6

Mit Schreiben vom 28. Februar 2017 teilte die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft hierauf mit, dass sie dem Widerspruch „nicht abhelfen“ könne.

7

Hiergegen hat der Antragsteller am 30. März 2017 die Klage VG 3 K 431.17 erhoben und zugleich um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Er trägt in Ergänzung und Vertiefung seines Widerspruchsbegründung vor, die erstrebte Neubewertung seiner Leistung im Fach Sachunterricht sowie der Kompetenzen in der Förderprognose sei für seinen weiteren Werdegang von nicht unerheblicher Bedeutung und eilbedürftig, da er hierdurch einen besseren Rangplatz im Aufnahmeverfahren des K...-K...-Gymnasiums erlange. Mit der Anknüpfung an lediglich zwei schriftliche Leistungsnachweise sei dem schulrechtlichen Gebot, die Kenntnisse, Kompetenzen, Fähigkeiten und Fertigkeiten der Schülerinnen und Schüler zu bewerten und die individuelle Lernentwicklung zu berücksichtigen, nicht zu entsprechen, da mögliche Ausreißer nicht zu erkennen seien. Bei der Note 4 handele es sich um einen solchen, so dass das Fach bis zur Durchführung einer weiteren schriftlichen Arbeit einstweilen mit der Note 2 zu bewerten sei. Die Gewichtung der schriftlichen Leistungsnachweise mit 70 % verstoße gegen die Bestimmungen der Grundschulverordnung, von denen auch die Gesamtkonferenz keine Abweichung beschließen dürfe. Da die Arbeiten jeweils länger als 30 Minuten gedauert hätten, habe es sich um Klassenarbeiten gehandelt. Die Teilnote 4+ für den mündlichen Leistungsnachweis „Aufgaben des Bundespräsidenten“ sei fehlerhaft, da der Antragsteller zur Vorbereitung der als Partnerarbeit zu erbringenden Leistungen infolge Erkrankung, anders als seine Mitschülerinnen und Mitschüler, lediglich zwei Stunden an Vorbereitungszeit gehabt habe. Außerdem sei es zu einer Störung durch einen Mitschüler gekommen, auf den Einfluss zu nehmen sich die Vertretungslehrerin jedoch trotz entsprechender Bitte nicht bereitgefunden habe. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Gesamtnote nach Korrektur im Zeugnis auf 2 = gut verbessere.

8

Der Antragsteller beantragt (sinngemäß),

9

dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Note 3 = befriedigend für das Fach „Sachunterricht“ im Zeugnis der Schule für das 1. Halbjahr im Schuljahr 2016/2017 vom 27. Januar 2017 auf die Note 2 = gut und die Bewertung der Kompetenzen „plant und organisiert Arbeitsschritte zielgerichtet und zügig“ sowie „erbringt Leistungen selbständig“ in der Förderprognose der Schule von „durchschnittlich ausgeprägt“ in „besonders ausgeprägt“, hilfsweise „gut ausgeprägt“ zu ändern.

10

Der Antragsgegner beantragt,

11

den Antrag zurückzuweisen.

12

Nach den umfassenden Stellungnahmen der beteiligten Lehrkräfte sei die Notenbildung für das Fach Sachunterricht nicht zu beanstanden. Selbst bei einer gleichmäßigen Bewertung der schriftlichen und mündlichen Leistungsnachweise des Antragstellers mit jeweils 50 % ändere sich an der Gesamtnote 3 = befriedigend im Übrigen nichts. Die Förderprognose beruhe auf der übereinstimmenden Bewertung aller Lehrkräfte. Danach bestehe eine Diskrepanz zwischen der intellektuellen Leistungsfähigkeit des Antragstellers einerseits und seiner Arbeitsorganisation andererseits.

II.

13

1. Der Antrag ist nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zulässig. Danach kann das Gericht eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, u.a. um wesentliche Nachteile abzuwenden oder aus anderen Gründen, nötig erscheint. Dabei kann hier dahin stehen, ob es sich sowohl bei der angegriffenen Einzelnote im Fach Sachunterricht als auch bei der Einzelbewertung der Kompetenzen in der Förderprognose um selbstständig anfechtbare Verwaltungsakte im Sinne von § 1 Abs. 1 VwVfG Bln in Verbindung mit § 35 Satz 1 VwVfG handelt. Denn selbst wenn Letzteres zu verneinen sein sollte, würde die in diesem Fall in der Hauptsache zu verfolgende allgemeine Leistungsklage auf Änderung der Bewertung nichts an der statthaften Rechtsschutzform im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ändern (§ 123 Abs. 5 VwGO). Dem Antragsteller fehlt es auch nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis. Denn es kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass die Zahl der Anmeldungen für die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 des K...-K...-Gymnasiums die Aufnahmekapazität übersteigt und deshalb allein eine auf die Note 2 verbesserte Bewertung im Fach Sachkunde und eine günstigere Bewertung des Standes seiner Kompetenzentwicklung nach den Aufnahmekriterien dieser Schule zu einem Rangplatz führt, der dem Antragsteller die Fortführung seiner schulischen Laufbahn an dieser Schule über das Auswahlverfahren nach § 56 Abs. 6 Nr. 2 SchulG ermöglichen würde (vgl. etwa auch die Regelung zur Aufnahme in sog. Schnelllernerklassen nach § 15 Abs. 2 der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung vom 23. März 2006 [GVBl. S. 306] i.d.F. vom 14. Februar 2012 [GVBl. S. 50]), die gleichfalls an die Ausprägung der zentralen Kompetenzen der Förderprognose anknüpft). Insofern handelt es sich auch bei den Einzelelementen der Förderprognose um Einschätzungen, denen unmittelbare Rechtswirkungen zukommen. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass die Förderprognose selbst für die Wahl der weiterführenden Schule nach § 56 Abs. 3 Satz 1 SchulG nicht bindend ist (a.A. Krzyweck / Duveneck, Das Schulrecht in Berlin, 11.56, Rn. 13).

14

2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Mit der begehrten einstweiligen Anordnung würde die Entscheidung in der Hauptsache vollständig vorweggenommen. Denn die erstrebte Neubewertung der Leistungen und Kompetenzen des Antragstellers ist ein alle Elemente des Bewertungsgegenstandes und der Bewertungsmaßstäbe letztverantwortlich einbeziehender, damit auf Endgültigkeit abzielender Vorgang (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 17. November 2008 – VG 12 A 1133.08 – und Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl., Rn. 1440 m.w.N.). Deren Erlass kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn nämlich mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Klage VG 3 K 431.17 in der Hauptsache Erfolg hat (Anordnungsanspruch) und dem Antragsteller durch die Verweisung auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens schwere, unzumutbare und irreparable Nachteile entstünden (Anordnungsgrund). Insoweit würde es nicht ausreichen, dass die Fehlerhaftigkeit der angegriffenen Prüfungsentscheidung festgestellt werden könnte. Vielmehr müsste darüber hinaus mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass bei Vermeidung eines festgestellten Fehlers die erforderliche erneute Beurteilung zu einer für den Antragsteller besseren Bewertung führen wird (st. Rechtsprechung der Kammer, vgl. VG Berlin, Beschluss vom 30. August 2013 - VG 3 L 525.13 -, juris, Rn. 8 m.w.N.). An diesen Voraussetzungen fehlt es. Nach den vorgenannten Maßstäben hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch in einem die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Maße nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO).

15

a) Der Antragsteller hat voraussichtlich keinen Anspruch auf Neubewertung seiner Leistungen im Fach Sachunterricht mit der Note 2 = gut. Rechtsgrundlage der Notenfestsetzung sind § 58 Abs. 3 Sätze 1 und 2, Abs. 5 und 8 SchulG in Verbindung mit

§ 19 Abs. 1, Abs. 7 der Verordnung über den Bildungsgang der Grundschule vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 16, 140), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung über den Ausgleich sprachbedingter Nachteile bei aus dem Ausland zugezogenen Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache in der Primarstufe und der Sekundarstufe I vom 28. September 2016 (GVBl. S. 803 - GsVO -). Gemäß § 58 Abs. 3 SchulG werden die Leistungen der Schüler durch Noten, Punkte oder schriftliche Informationen zur Lern- und Leistungsentwicklung beurteilt. Soweit Leistungen der Schüler – wie hier nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GsVO – durch Noten bewertet werden, wird die Note „befriedigend“ (3) erteilt, wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht, die Note „gut“ (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht. Die Leistungsbeurteilung durch die Lehrkräfte (vgl. § 21 Abs. 3 Satz 1 GsVO) stützt sich dabei auf die regelmäßige Beobachtung und Feststellung der Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung und bezieht alle mündlichen, schriftlichen, praktischen und sonstigen Leistungen ein, die der Schüler im Zusammenhang mit dem Unterricht erbracht hat. Für die Leistungsbeurteilung maßgebend ist der nach Kriterien des Bildungsgangs festgestellte Entwicklungsstand der Kenntnisse, Kompetenzen, Fähigkeiten und Fertigkeiten des Schülers. Die individuelle Lernentwicklung ist zu berücksichtigen (Abs. 5). Nach § 19 Abs. 7 GsVO ist bei der Bildung von Zeugnisnoten das Verhältnis von schriftlichen, mündlichen und sonstigen Leistungen zu gewichten (Satz 1). In den Fächern, in denen Klassenarbeiten geschrieben werden, gehen schriftliche Leistungen etwa zur Hälfte in die Zeugnisnote ein (Satz 2). Weitere Grundsätze zur Leistungsbeurteilung beschließt die Gesamtkonferenz auf Vorschlag der Fachkonferenzen.

16

Die Erteilung der nach diesen Grundsätzen zu bildenden Zeugnisnoten ist das Ergebnis einer höchstpersönlichen fachlich-pädagogischen Wertentscheidung der jeweiligen Lehrkraft über die in dem Schulhalbjahr von dem Schüler erbrachten Leistungen und deshalb gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob die beurteilende Lehrkraft Verfahrensvorschriften verletzt hat, von falschen Tatsachen ausgegangen ist, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat oder die Bewertung willkürlich ist. Stellt sich heraus, dass eine Bewertung fehlerhaft festgesetzt wurde, so sind die in diesem Fach erzielten Leistungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten. Das Gericht darf die Bewertung wegen des fachlich-pädagogischen Beurteilungsspielraums der Lehrkraft nicht selbst anderweitig festsetzen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 30. August 2013 - VG 3 L 525.13 -, a.a.O.).

17

Die Festsetzung der Note für das Fach Sachunterricht steht - soweit für den Anordnungsanspruch des Antragstellers von Relevanz - in Einklang mit den schulrechtlichen Vorgaben der GsVO.

18

Die Gewichtung der schriftlichen Leistungsnachweise verstößt zunächst nicht gegen § 19 Abs. 7 Satz 2 GsVO. Denn die darin formulierte Vorgabe, diese „etwa zur Hälfte“ in die Bildung der Zeugnisnote einfließen zu lassen, betrifft allein Fächer, in denen Klassenarbeiten geschrieben werden. Diese Fächer sind abschließend in § 20 Abs. 2 Satz 3 GsVO benannt. Danach werden - soweit hier relevant - ab der Jahrgangsstufe 3 in Deutsch und Mathematik, ab der Jahrgangsstufe 5 zusätzlich in der Fremdsprache und in Naturwissenschaften Klassenarbeiten geschrieben. Anders als die Antragsteller meinen wird eine sonstige der in § 20 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a) GsVO benannten schriftlichen Lernerfolgskontrollen nicht etwa deshalb zu einer Klassenarbeit mit entsprechender Vorgabe an ihre Gewichtung, weil sie im Einzelfall die in § 20 Abs. 3 Satz 2 GsVO für schriftliche Kurzkontrollen bestimmte Höchstdauer von 30 Minuten überschreitet. Es kommt hier deshalb auch nicht darauf an, ob es sich noch in dem durch § 19 Abs. 7 Satz 2 GsVO vorgegebenen Rahmen bewegen würde, wenn die Gesamtkonferenz auf der Grundlage von Satz 5 auch für Fächer mit Klassenarbeiten einen Anteil von 70 % an der Zeugnisnote beschließen würde. Für das nicht in § 20 Abs. 2 Satz 3 GsVO benannte Fach Sachunterricht ist die mit Beschluss der Gesamtkonferenz der Schule vom 7. Dezember 2015 beschlossene entsprechende Gewichtung dagegen nicht zu beanstanden.

19

Die Ermittlung der (Teil-)Note für die schriftlichen Leistungsnachweise ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil den Schülern zur Identifizierung von „Ausreißern“ im Schulhalbjahr 2016/17 die Möglichkeit von mindestens drei schriftlichen Lernerfolgskontrollen im Fach Sachunterricht hätte gegeben werden müssen. Dass dies nicht der Fall ist, ergibt bereits ein Umkehrschluss aus der für Fächer mit Klassenarbeiten maßgeblichen Bestimmung des § 20 Abs. 2 Satz 3 GsVO, wonach mindestens jeweils drei Klassenarbeiten je Schuljahr (und nicht: je Schulhalbjahr) zu schreiben sind. Umso weniger ist von Mindestvorgaben bei der Anzahl sonstiger schriftlicher Lernerfolgskontrollen auszugehen. Abgesehen davon verfängt diese Ansicht deshalb nicht, weil auch eine größere Anzahl entsprechender Leistungsnachweise nicht dazu führen würde, dass die jeweils schlechteste Leistung bei der Notenbildung unberücksichtigt zu bleiben hätte.

20

Dass die mit der (Teil-)Note 4 = ausreichend bewertete schriftliche Arbeit des Antragstellers zu den Berliner Verwaltungsbezirken nach den vorstehenden Maßstäben beurteilungsfehlerfrei allein mit einer besseren Note zu bewerten gewesen wäre, macht er selbst nicht geltend. Im Übrigen überschreitet es nicht den fachlich-pädagogischen Beurteilungsrahmen, wenn von den Schülern verlangt wird, dass sie die Bezirke in einer bestimmten, vorab geübten Reihenfolge (vgl. dazu die Stellungnahme der Klassenlehrerin L... vom 10. März 2017, Bl I/19 des Schülerbogens) wiederzugeben haben. Der Antragsteller stellt nicht in Abrede, dass ihm diese Anforderung zuvor bekannt gegeben worden war; dass diese offenbar unsinnig oder gar bewusst irreführend gewesen wäre, ist nicht ersichtlich.

21

Soweit der Antragsteller rügt, die (Teil-)Note 4+ für seinen mündlichen, vor einer Vertretungslehrerin erbrachten Leistungsnachweis zum Thema Bundespräsident sei rechtswidrig, weil ihm für seinen Beitrag keine ausreichende Vorbereitungszeit zur Verfügung gestanden habe und er im Übrigen während der Vorbereitung durch einen anderen Mitschüler gestört worden sei, erscheint zweifelhaft, ob mit diesem relativ pauschalen Vorbringen überhaupt ein Verfahrensfehler glaubhaft gemacht ist. Nach der zitierten Stellungnahme der Klassenlehrerin standen dem Antragsteller (möglicherweise nach der Wahrnehmung eines Arzttermins am Vormittag oder aber nach Wiedererlangung der Schulfähigkeit - die Antragsbegründung verhält sich hierzu nicht weiter - ), zur Erfassung des Textes immerhin noch zwei volle Unterrichtsstunden zur Verfügung. Diese Zeit war nach der Einschätzung der Vertretungslehrerin grundsätzlich ausreichend. Dass der Antragsteller keinerlei Möglichkeit gehabt hätte, diese Zeit zur Vorbereitung zu nutzen, weil er durch einen anderen Mitschüler massiv gestört wurde, erscheint bei summarischer Prüfung nicht wahrscheinlicher, als dass die Ablenkung (auch) im Verantwortungsbereich des Antragstellers lag. Dies kann jedoch auf sich beruhen. Denn selbst wenn man zu Gunsten des Antragstellers einen solchen Fehler unterstellt, hätte er allenfalls einen Anspruch auf Wiederholung einer vergleichbaren mündlichen Leistungskontrolle. Dass diese Bewertung allein mit der Note 1 = sehr gut zu bewerten sein wird, kann nach den vorstehenden Maßstäben nicht prognostiziert werden. Abgesehen davon würde mit Blick auf die Gewichtung der mündlichen Leistungsnachweise mit 30 % auch eine durch die (Teil-)Noten 2-, 1, 2- und 3+ für den mündlichen Teil zu erzielende Note von 2 = gut bei der mit 70 % zu gewichtenden Durchschnittsnote von 3 = befriedigend für den schriftlichen Teil voraussichtlich nichts an der Zeugnisnote von 3 = befriedigend im Fach Sachunterricht ändern.

22

Allein der Umstand, dass der Antragsteller im voraufgegangenen Schulhalbjahr in dem Fach die Note 1 = sehr gut erzielt hatte und der Notensprung von mehr als einer Note gemäß § 21 Abs. 3 Satz 4 GsVO an sich einer gesonderten Begründung im Protokoll der Klassenkonferenz bedurft hätte - eine solche Begründung ist hier nicht ersichtlich - führt nicht dazu, dass bei ansonsten nachvollziehbarer Darstellung der Leistungen des Antragstellers, die alte oder jedenfalls eine bessere Bewertung fortzuschreiben wäre.

23

b) Die Beurteilung der Kompetenzen des Antragstellers in der Förderprognose beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SchulG, § 24 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 2 Sätze 5, 7, 10 und 11 GsVO. Danach erstellt die Klassenkonferenz für Schülerinnen und Schüler, deren Erziehungsberechtigte bereits nach Jahrgangsstufe 4 den Wechsel in einen grundständigen Zug einer weiterführenden allgemein bildenden Schule beantragen, innerhalb der letzten drei Wochen vor Ausgabe der Halbjahreszeugnisse eine Förderprognose. Grundlage der Förderprognose sind gemäß § 56 Abs. 2 SchulG die gezeigten Leistungen und beobachteten Kompetenzen (§ 24 Abs. 2 Satz 5 GsVO). Auch bei der Einschätzung der Kompetenzen handelt es sich um eine von persönlichen Einstellungen und Erfahrungen der einzelnen Lehrkräfte geprägte pädagogische Einschätzung, die gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist (vgl. zur Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens VG Köln, Urteil vom 14. Januar 2009 - VG 10 K 3275 -, juris, Rn. 40). Auch sie hält bei summarischer Prüfung einer rechtlichen Prüfung stand; ein Anspruch auf die von dem Antragsteller begehrte Bewertung mit „besonders ausgeprägt“, hilfsweise „gut ausgeprägt“ oder auch nur auf Neubewertung ist nicht glaubhaft gemacht.

24

Der Beschluss der Klassenkonferenz erfolgte nach § 81 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SchulG verfahrensfehlerfrei. Insbesondere war die Klassenkonferenz mit der die Fächer Deutsch, Sachunterricht und Musik unterrichtenden Klassenlehrerin, der Englischlehrerin Frau N..., der Mathematiklehrerin Frau A... und der Lehramtsanwärterin Frau S... ordnungsgemäß besetzt, da die nach § 82 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SchulG grundsätzlich stimmberechtigten Vertreterinnen und Vertreter der Schülerinnen und Schüler der Klasse sowie der Erziehungsberechtigten an Beratungen und Entscheidungen nach § 81 Abs. 1 Satz 3 Nrn. 1 und 2 SchulG nicht teilnehmen (§ 81 Abs. 5 Satz 2 Hs. 1 SchulG).

25

Der Beschluss ist frei von Beurteilungsfehlern.

26

Ausweislich des Protokolls der Klassenkonferenz vom 16. Januar 2017 (Bl. 27 f. des Verwaltungsvorgangs) beruht die Einschätzung der Kompetenz „b“ (plant und organisiert Arbeitsschritte zielgerichtet und zügig) mit „durchschnittlich ausgeprägt“ auf der Erwägung, dass es dem Antragsteller noch nicht gut gelinge, seine eigenen Arbeitsschritte zielgerichtet und zügig zu planen und zu organisieren. Dadurch schaffe er die gestellten Aufgaben im Unterricht oft nicht und bleibe hinter seinen Möglichkeiten zurück. Diese Bewertung haben die Mitglieder der Klassenkonferenz in einer gemeinsam verfassten Stellungnahme vom 10. März 2017 (Bl. 33 f. des Verwaltungsvorgangs), ergänzt durch Stellungnahme vom 27. März 2017 (Bl. 40 f. des Verwaltungsvorgangs) wie folgt präzisiert: Die Kompetenz bewerte, inwiefern Schülerinnen und Schüler in der Lage seien, die eigenen Arbeitsschritte hinsichtlich einer gestellten Aufgabe so zu planen, dass sie schnell und ohne Umwege zum Ziel, der Lösung einer Aufgabe, gelangten. Der Antragsteller habe im ersten Halbjahr sehr lange gebraucht, um mit der Arbeit einer gestellten Aufgabe zu beginnen. Dies widerspreche dem in der Kompetenz ausgewiesenen Adjektiv „zügig“. Er sei oft mit den Gedanken nicht bei der Sache gewesen und habe von den Lehrkräften mehrmals zum Arbeiten aufgefordert werden müssen. Dies widerspreche dem in der Kompetenz ausgewiesenen Adjektiv „zielgerichtet“. Im Deutschunterricht sei hierzu etwa folgende Beobachtung gemacht worden: Beim Abschreiben eines Textes zum Üben von Lernwörtern habe sich der Antragsteller (insoweit mit zutreffender Selbsteinschätzung) von drei Aufgabenformaten für das höchste Leistungsniveau entschieden. Er habe jedoch nicht sofort mit der Arbeit begonnen. Sein Arbeitsmaterial, dass Deutschheft, sei erst nach erneuter Aufforderung geöffnet worden. Dann habe der Antragsteller zwar sehr sorgfältig, aber auch sehr langsam mit der Überschrift begonnen. Als die Lehrkraft - zwischenzeitlich sei leistungsschwächeren Schülern geholfen worden - nach etwa fünf Minuten erneut die Arbeit des Antragstellers betrachtet habe, sei dieser immer noch nicht mit dem ersten Satz der Arbeit fertig gewesen. Erst nach erneuter Aufforderung habe er mit dem Abschreiben des Textes fortgefahren. Die Arbeit habe nicht zum Ende der Stunde, sondern erst in der Folgestunde fertig gestellt werden können. Anderen leistungsstarken Schülern sei die Fertigstellung jedoch bereits in der ersten Unterrichtsstunde gelungen. Bezogen auf den Englischunterricht habe der Antragsteller gleichfalls häufiger aufgefordert werden müssen, zügig zu arbeiten oder überhaupt nur mit der Arbeit zu beginnen. Während Einzel-und Gruppenarbeitsphasen habe der Antragsteller wiederholt ermahnt werden müssen, leise zu sein und sich auf die eigentliche Aufgabe zu konzentrieren. Benachteiligt worden seien hierdurch häufig Partner bzw. Mitschüler, die weniger leicht verpasste Lern- und Arbeitszeit auszugleichen in der Lage seien. Ein zielgerichtetes Arbeiten sei zudem bereits dadurch verzögert worden, dass der Antragsteller die Kooperation mit bestimmten Partnern verweigere. Die Durchführung englischer Spiele habe zum Teil unterbrochen werden müssen, weil sich der Antragsteller nicht an Regeln gehalten bzw. störendes Verhalten gezeigt habe. Vergleichbare Beobachtungen seien im Mathematikunterricht gemacht worden. Der Antragsteller sei leicht abzulenken, was in Spielereien und Gesprächen mit Tischnachbarn zum Ausdruck gekommen sei. Der Antragsteller zeige war seine Leistungen, es liege jedoch eine große Diskrepanz zwischen (schon immer stark ausgeprägten) spontanen mündlichen Beiträgen einerseits und solchen Beiträgen vor, die eigenständig und zielgerichtet organisiert zu erbringen seien. Die Zeitspanne, bis zu der sich der Antragsteller entschließe, mit einer Aufgabe zu beginnen, sei überdurchschnittlich lang und es bedürfe hierfür mehrerer Aufforderungen. Oft würden zunächst erst eigene Zeichnungen oder Erzählungen fertig gestellt, man gewinne den Eindruck, der Antragsteller höre bei Arbeitsanweisungen gar nicht zu. Diese vorgenannten Einschätzungen, welche der Antragsteller grundsätzlich nicht in Zweifel zieht, tragen die Bewertung der Klassenkonferenz mit „durchschnittlich ausgeprägt“. Soweit der Antragsteller meint, es seien die bei dieser Einzelkompetenz in den Blick zu nehmenden Fähigkeiten verfehlt worden, indem man seine Arbeitsmotivation bewertet habe, so verkennt er, dass bereits die Vorbereitung und der Beginn einer Arbeitsleistung Teil des Arbeitsprozesses selbst sind und im Übrigen von den Lehrkräften zahlreiche Beispiele beschrieben werden, die einen Mangel an Fähigkeit zur Konzentration und zeitlicher Strukturierung in einem fortdauernden Arbeitsprozess aufzeigen. Dass der Antragsteller gleichwohl in zahlreichen Fächern im Ergebnis gute bis sehr gute Leistungen zu erzielen in der Lage war, ändert hieran nichts, sondern zeigt nach der nicht zu beanstandenden Bewertung der Klassenkonferenz (Stellungnahme vom 10. März 2017, a.a.O., Bl. 36) lediglich, dass der Antragsteller in der Lage ist, seine Kenntnisse und sein Wissen in Prüfungssituationen zu zeigen und im Übrigen in sonstigen Unterrichtssituationen eine nur durchschnittlich ausgeprägte Organisationsfähigkeit durch weit überdurchschnittliche intellektuelle Fähigkeiten zu kompensieren.

27

Die Einschätzung der Kompetenz „j“ (erbringt Leistungen überwiegend selbstständig) mit gleichfalls „durchschnittlich ausgeprägt“ beruht auf der Erwägung, dass der Antragsteller meist zur Erbringung von Arbeitsleistungen habe aufgefordert werden müssen. Mit dieser Kompetenz wird nach dem Verständnis der Klassenkonferenz (vgl. die vorgenannten Stellungnahmen) eingeschätzt, inwiefern Schülerinnen und Schüler in der Lage sind, die eigenen Kenntnisse, Fähigkeiten und den Lernwillen freiwillig und unaufgefordert zu zeigen. Auch dies ist beurteilungsfehlerfrei und wird durch konkrete, von dem Antragsteller nicht substantiell in Frage gestellte Beispiele plausibilisiert. So habe sich der Antragsteller im Fach Deutsch - anders, als andere Mitschüler - nicht freiwillig für eine Buchvorstellung gemeldet, sondern habe hierfür vorgeschlagen werden müssen. Weiter habe er sich im Fach Sachunterricht - obgleich es für diese beliebten Versuchsprotokolle regelmäßig zahlreiche Freiwillige gebe - nicht dazu bereit erklärt, ein Experiment vor der Klasse durchzuführen und die beobachteten Phänomene zu erläutern, ebenso wenig dazu, im Klassenverband die einmal wöchentlich stattfindende Präsentation bestimmter Themen in den Nachrichten zu übernehmen. Für die Fächer Englisch und Mathematik finden sich vergleichbare Beobachtungen.

28

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei die Kammer in schulrechtlichen Eilverfahren nach Nr. 1.5. Satz 1 Hs. 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Auffangstreitwertes zugrunde legt.