Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 09.05.2017 – 8 K 483.16 V
ECLI:DE:VGBE:2017:0509.8K483.16V.0A
Tenor
Unter Aufhebung des Remonstrationsbescheides der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Tirana vom 24. Juli 2016 wird die Beklagte verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Bescheidung seines Antrags auf Erteilung eines Beschäftigungsvisums unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts.
Er ist 1983 geboren, albanischer Staatsangehöriger und lebt in Albanien. Am 20. Juni 2015 reiste er zusammen mit seiner Ehefrau und seinem minderjährigen Sohn in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er am 24. Juni 2015 einen Asylantrag stellte und Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezog. Am 28. September 2015 erteilte ihm der Beigeladene zu 1) eine bis zum 27. März 2016 gültige Duldung. Am 28. Oktober 2015 trat die Vorschrift des § 26 Abs. 2 Beschäftigungsverordnung (BeschV) (Vorschrift) in Kraft. Am 5. Februar 2016 informierte der Beigeladene zu 1) den ehrenamtlichen Berater E... (Berater) über deren Wortlaut. Am 4. April 2016 schloss der Kläger mit der Firma S... AG, Reutlingen (Arbeitgeber), einen Arbeitsvertrag über die Tätigkeit als Bauhelfer. Am 7. April 2016 erteilte der Beigeladene zu 1) dem Kläger eine weitere, bis zum 6. Oktober 2016 gültige Duldung. Am 26. April 2016 beriet der Berater den Kläger im Beisein eines Dolmetschers über die Voraussetzungen und das Prozedere eines Visumsantrags von Albanien aus. Am 3. Mai 2016 organisierte der Kläger eine Wohnungszusage für die Zeit nach der geplanten Wiedereinreise. Am 4. Mai 2016 sprach er mit dem Berater und einem Dolmetscher bei dem Beigeladenen zu 1) vor und erklärte, er werde nach Erhalt einer Vorabzustimmung der Ausländerbehörde ausreisen und von Albanien aus ein Beschäftigungsvisum beantragen. Am 13. Mai 2016 erteilte die Beigeladene zu 2) eine Zustimmung zur Beschäftigung bei dem Arbeitgeber auf Grundlage der Duldung. Daraufhin änderte der Beigeladene zu 1) die Duldung dahin ab, dass eine Beschäftigung bei dem Arbeitgeber erlaubt sei. Am 25. Mai 2016 organisierte der Kläger einen Termin bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Tirana (Botschaft) für den 13. Juni 2016. Am 6. Juni 2016 nahm er bei dem Beigeladenen zu 1) seinen Asylantrag zurück und erhielt eine Grenzübertrittsbescheinigung. Am 8. Juni 2016 reiste er zusammen mit seiner Familie nach Albanien aus.
Am 13. Juni 2016 beantragte er bei der Botschaft ein Visum zur Beschäftigung bei dem Arbeitgeber. Am 14. Juni 2016 beteiligte die Botschaft den Beigeladenen zu 1) und informierte ihn darüber, dass es nach ihrer Auffassung einer eingehenden Begründung dafür bedürfe, warum eine Ausreise mehrere Monate nach Inkrafttreten der Vorschrift noch als unverzügliche Ausreise angesehen werden könne. Am 1. Juli 2016 lehnte der Beigeladene zu 1) die Zustimmung zur Erteilung des Visums ab.
Mit Bescheid der Botschaft vom 4. Juli 2016 lehnte die Beklagte den Visumsantrag ab. Die Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Mit Schreiben vom 13. Juli 2016 remonstrierte der Kläger hiergegen. Er habe bei dem Beigeladenen zu 1) vorab die Zustimmung zur Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses beantragt und die Wohnungszusage vorgelegt. Die Ausländerbehörde habe ihm daraufhin eine Arbeitserlaubnis erteilt. Seine Vorgehensweise sei eng mit dem Beigeladenen zu 1) abgestimmt gewesen.
Mit Remonstrationsbescheid der Botschaft vom 24. Juli 2016, dem Kläger zugegangen am 27. Juli 2016, hob die Beklagte den Bescheid vom 4. Juli 2016 auf und lehnte den Visumsantrag erneut ab. Der Kläger sei nicht unverzüglich ausgereist. Wegen der Einzelheiten wird auf den Remonstrationsbescheid Bezug genommen (Bl. 21-23 Verwaltungsvorgang [VV]).
Hiergegen hat der Kläger am 26. August 2016 Klage erhoben und macht geltend, er sei unverzüglich ausgereist. Die Unverzüglichkeit der Ausreise knüpfe in zeitlicher Hinsicht nicht an das Inkrafttreten der Vorschrift an, weil hierdurch die Intention des Verordnungsgebers, zur Entlastung der Behörden aussichtslose Asylverfahren zu beenden, eine Möglichkeit der Wiedereinreise zum Zwecke der Beschäftigung zu schaffen und Arbeitgeber bei der Suche nach Arbeitskräften zu entlasten, unterlaufen würde. Jedenfalls sei ein etwaiges Zögern des Klägers durch die Sache begründet gewesen und deshalb nicht schuldhaft. Der Kläger habe Bedenkzeit gebraucht, die Voraussetzungen für die Wiedereinreise schaffen und die Rückreise organisieren müssen. Schließlich könne von ihm nicht erwartet werden, ein besseres Verständnis aufenthaltsrechtlicher Vorschriften zu haben als die zuständigen Mitarbeiter des Beigeladenen zu 1). Von einer Frist sei zu keinem Zeitpunkt die Rede gewesen. Er sei davon ausgegangen, dass der unter Abstimmung mit dem Beigeladenen zu 1) eingeschlagene Weg zur Erteilung eines Beschäftigungsvisums führen werde.
Der Kläger beantragt
wie erkannt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die Vorschrift sei als Ausnahmevorschrift restriktiv auszulegen. Die Unverzüglichkeit der Ausreise knüpfe in zeitlicher Hinsicht an das Inkrafttreten der Vorschrift an und sei grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2015 zu bejahen. Den Kläger treffe eine Obliegenheit, sich beständig über die aktuellen rechtlichen Entwicklungen im Hinblick auf sein Bleiberecht zu informieren und theoretisch sofort am Tage des Inkrafttretens der Vorschrift mit unverzüglicher Ausreise zu reagieren.
Der Beigeladene zu 1) führt schriftsätzlich aus, die Sachverhaltsdarstellung des Klägers sei nicht zu beanstanden. Dieser habe bis zu seiner Ausreise in regelmäßigem Kontakt zur Ausländerbehörde gestanden. Die Bundesländer hätten sich auf einer Referententagung am 3./4. Mai 2016 darauf geeinigt, dass nach dem 4. Mai 2016 von der Unverzüglichkeit einer Ausreise grundsätzlich nicht mehr ausgegangen werden könne. Dies sei der Ausländerbehörde jedoch bei den Vorsprachen des Klägers noch nicht bekannt gewesen. Vielmehr sei sie erst mit Email vom 14. Juni 2016 hierüber in Kenntnis gesetzt worden. Eine entsprechende Beratung des Klägers habe deshalb bis zu seiner Ausreise überhaupt nicht erfolgen können. Der Kläger habe deshalb auch nach Auffassung der Ausländerbehörde davon ausgehen dürfen, nach Rücknahme seines Asylantrags und der Ausreise ohne Schwierigkeiten ein Visum zur Beschäftigung zu erhalten.
Mit Beschluss vom 31. Mai 2017 hat das Gericht die Beiladung des Beigeladenen zu 1) aufgehoben und an seiner Statt das Land Baden-Württemberg, vertreten durch den Beigeladenen zu 1), beigeladen.
Entscheidungsgründe
Zur Entscheidung war der Einzelrichter berufen, weil die Kammer ihm den Rechtsstreit hierzu übertragen hat (§ 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]).
Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beigeladenen verhandeln und entscheiden, weil sie bei der ordnungsgemäßen Ladung hierauf hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet.
Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Bescheidung seines Visumsantrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, denn die Ablehnung der Erteilung des Visums ist rechtswidrig, der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt und die Sache nicht spruchreif (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
Rechtsgrundlage des begehrten Visums ist § 6 Abs. 3 in Verbindung mit § 18 Abs. 2 Satz 1 Var. 1, Satz 2 und Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), wobei auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG vorliegen müssen.
Danach kann einem Ausländer ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung insbesondere erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat, wobei Beschränkungen bei der Erteilung der Zustimmung in den Aufenthaltstitel zu übernehmen sind (§ 18 Abs. 2 Satz 1 Var. 1, Satz 2 AufenthG). Ein Aufenthaltstitel darf nur erteilt werden, wenn ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt und eine Berufsausübungserlaubnis, soweit diese vorgeschrieben ist, erteilt wurde oder ihre Erteilung zugesagt ist (§ 18 Abs. 5 AufenthG). Ein Aufenthaltstitel, der einem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt, kann nur mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden, soweit durch Rechtsverordnung nicht etwas anderes bestimmt ist (§ 39 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Die Zustimmung kann erteilt werden, wenn dies in zwischenstaatlichen Vereinbarungen, durch ein Gesetz oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist (§ 39 Abs. 1 Satz 2 AufenthG).
Gemäß § 26 Abs. 2 Beschäftigungsverordnung (BeschV) in der Fassung der Verordnung vom 24. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1789), in Kraft getreten am 28. Oktober 2015, können für Staatsangehörige insbesondere Albaniens in den Jahren 2016 bis einschließlich 2020 Zustimmungen zur Ausübung jeder Beschäftigung erteilt werden (Satz 1). Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn der Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels bei der jeweiligen zuständigen deutschen Auslandsvertretung im Herkunftsstaat gestellt wurde (Satz 2). Die Zustimmung darf nicht erteilt werden, wenn der Antragsteller in den letzten 24 Monaten vor Antragstellung Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen hat (Satz 3). Dies gilt nicht für Antragsteller, die nach dem 1. Januar 2015 und vor dem 24. Oktober 2015 einen Asylantrag gestellt haben, sich am 24. Oktober 2015 gestattet, mit einer Duldung oder als Ausreisepflichtige im Bundesgebiet aufgehalten haben und unverzüglich ausreisen (Satz 4).
Ferner bedarf die Erteilung eines Visums der vorherigen Zustimmung der für den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde, wenn der Ausländer im Bundesgebiet eine sonstige Beschäftigung ausüben will und wenn er sich bereits zuvor auf Grundlage einer Duldung im Bundesgebiet aufgehalten hat (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c Var. 5 Aufenthaltsverordnung [AufenthV]).
Eine Zustimmung der Beigeladenen zu 2) zur Visumserteilung liegt noch nicht vor. Sie ergibt sich insbesondere nicht aus der Zustimmung vom 13. Mai 2016 mit einer Geltungsdauer bis zum 31. Mai 2019. Diese bezieht sich auf eine Beschäftigung des Klägers auf Grundlage der ihm erteilten Duldung (§ 32 Abs. 1 BeschV). Zwar gilt diese Zustimmung im Rahmen ihrer zeitlichen Begrenzung auch für jeden weiteren Aufenthaltstitel fort (§ 35 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 BeschV). Das begehrte Visum stellt jedoch keinen „weiteren“ Aufenthaltstitel im Sinne dieser Vorschrift dar. Ihr Sinn und Zweck geht dahin, für denselben Arbeitsplatz keine erneute Einschaltung der Beigeladenen zu 2) erforderlich werden zu lassen, wenn etwa nach Ablauf eines Visums eine Aufenthaltserlaubnis erteilt oder eine solche verlängert werden soll, soweit dieselbe Beschäftigung bei dem Arbeitgeber fortbesteht. Sie setzt danach die Fortdauer des Aufenthalts im Bundesgebiet unter fortwährender Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber voraus. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Vielmehr hat sich die Duldung des Klägers und mit ihr die in Bezug auf die Duldung erteilte Zustimmung der Beigeladenen zu 2) durch die freiwillige Ausreise des Klägers erledigt (§ 43 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg [VwVfG BW]). Ob durch die Ausreise des Klägers auch das Beschäftigungsverhältnis im aufenthaltsrechtlichen Sinne beendet und die Zustimmung von daher jedenfalls erloschen ist (§ 35 Abs. 4 BeschV), bedarf keiner Entscheidung.
Jedenfalls stellt § 26 Abs. 2 BeschV eine spätere speziellere Regelung gegenüber
§ 35 Abs. 2, 3 BeschV für den Fall eines geduldeten albanischen Staatsangehörigen dar, der aus Albanien heraus ein Visum beantragt, welche eine erneute Zustimmung der Beigeladenen zu 2) erforderlich macht (lex posterior derogat legi priori; lex specialis derogat legi generali). Der Verordnungsgeber war sich des Tätigwerdens Geduldeter auf dem Arbeitsmarkt bei der Schaffung der Vorschrift des § 26 Abs. 2 BeschV bewusst (vgl. BR-Drs. 447/15, Begr. S. 7: „Der Zugang zum Arbeitsmarkt für Asylbewerber sowie für Geduldete wird […] erleichtert“ [Hervorhebung nicht im Original]). Das Spezialitätsverhältnis liegt bereits darin begründet, dass die Erteilung der Zustimmung nach § 26 Abs. 2 BeschV weitere Voraussetzungen hat, deren Prüfung nicht durch den Verweis auf eine zuvor auf anderer Grundlage erteilte Zustimmung substituiert werden kann.
Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten und des Beigeladenen zu 1) liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung des Beigeladenen zu 2) über die Erteilung der Zustimmung nach §§ 39 Abs. 1 Satz 2 AufenthG, 26 Abs. 2 Satz 1 BeschV vor.
Am Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG zu zweifeln, bietet der Sachverhalt keinen Anlass. Ein konkretes Arbeitsplatzangebot liegt mit Blick auf die in Aussicht genommene Bauhelfertätigkeit bei dem Arbeitgeber vor, wobei eine Berufsausübungserlaubnis hierfür nicht vorgeschrieben ist (§ 18 Abs. 5 AufenthG). Der Kläger hat seinen Visumsantrag auch bei der für Albanien zuständigen deutschen Auslandsvertretung, nämlich bei der Botschaft gestellt (§§ 26 Abs. 2 Satz 2, 71 Abs. 2 AufenthG). Zwar hat er in den letzten 24 Monaten vor der Antragstellung Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen (§ 26 Abs. 2 Satz 3 BeschV). Jedoch hat er nach dem 1. Januar und vor dem 24. Oktober 2015, nämlich am 24. Juni 2015 Asyl beantragt, sich am 24. Oktober 2015 mit einer gültigen Duldung im Bundesgebiet aufgehalten und ist unverzüglich ausgereist (§ 26 Abs. 2 Satz 4 BeschV).
Der Verordnungsbegriff „unverzüglich“ ist unter Rückgriff auf die Legaldefinition in
§ 121 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auszulegen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. April 2017 – OVG 12 M 33.17 – amtl. EA, S. 3). Er stellt eine Ausreisefrist auf. Unverzüglich reist danach derjenige aus, der ohne schuldhaftes Zögern ausreist.
Nach allgemeinem Sprachverständnis zögert derjenige, der mit einer Handlung oder Entscheidung unschlüssig wartet, etwas hinausschiebt bzw. nicht sofort oder nur langsam beginnt (Duden Onlinewörterbuch, www.duden.de, Eintrag: „zögern“, abgerufen am 9. Mai 2017). Zögern ist das mehr oder weniger absichtliche Verweilen in dem Zustand vor der Ausführung einer Handlung, die man vor sich hat oder die von einem erwartet wird (Gebrüder Grimm, Deutsches Wörterbuch, Onlineausgabe, www.woerterbuchnetz.de/DWB, Eintrag: „zögern“, abgerufen am 9. Mai 2017). Der Rechtsbegriff enthält danach ein kognitives Element. Nur derjenige kann zögern, der eine Handlungs- oder Entscheidungsoption positiv kennt. Ohne positive Kenntnis sind ein Warten, Hinausschieben, Nichtsofortbeginnen und Verweilen sprachlich nicht denkbar. Dieses Verständnis liegt § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB zugrunde. Dort ist die Kenntnis vom Anfechtungsgrund als das die Frist auslösende Ereignis ausdrücklich normiert. Fahrlässige Unkenntnis schadet nicht. Nur dann, wenn der Irrende seinen Irrtum erkannt hat, ist er zur unverzüglichen Anfechtung verpflichtet und verliert durch Zögern das Anfechtungsrecht (so schon RG, Urteil vom 3. Juli 1914 – II 174/14 – RGZ 85, 221, 224; vgl. ferner Soergel/Hefermehl, BGB, 13. Auflage, § 121 Rn. 3, 5; Staudinger, BGB, Bearb. 2004, § 121 Rn. 4; MüKo-Armbrüster, BGB, 7. Auflage, § 121 Rn. 5 f.; Erman, BGB, 13. Auflage, § 121 Rn. 2; AnwKomm-Feuerborn, BGB, 3. Auflage, § 121 Rn. 5; Palandt/Ellenberger, BGB, § 121 Rn. 2).
Dem Rechtsbegriff „unverzüglich“ in § 26 Abs. 2 Satz 4 BeschV wohnt damit ein kognitives Element inne. Indem die Vorschrift den Anknüpfungspunkt für die Kenntnis indes nicht ausdrücklich benennt, ist dieser durch weitere Auslegung zu ermitteln. Abzustellen ist nicht auf die Kenntnis des Antragstellers von der Möglichkeit der Ausreise selbst. Vielmehr wird das Erfordernis der unverzüglichen Ausreise in systematischer Hinsicht in einen Regelungszusammenhang mit einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Herkunftsstaat gestellt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BeschV). Die Ausreisefrist beginnt deshalb zu laufen, wenn der Antragsteller im Rahmen einer Parallelwertung in der Laiensphäre positive Kenntnis von der mit § 26 Abs. 2 BeschV neu geschaffenen Möglichkeit der Zulassung der Beschäftigung (vgl. Fehrenbacher, HTK-AuslR, zu § 26 Abs. 2 BeschV, 03/2017 Nr. 3.3), und zwar – und dies ist das Entscheidende – durch einen Visumsantrag im Herkunftsstaat erlangt. Auf eine Kenntnis der Ausreisefrist selbst kommt es nicht an.
Die Ausreisefrist begann nicht bereits mit der Verkündung der Vorschrift im Bundesgesetzblatt gemäß Art. 82 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) am 27. Oktober 2015 zu laufen. Die Verkündung schafft lediglich die Möglichkeit der Kenntnisnahme, womit der Beginn der Wirksamkeit (Rechtsverbindlichkeit) der Rechtsverordnung (Jarass/Pieroth, GG, 11. Auflage, Art. 82 Rn. 9) gegenüber jedermann verfassungsrechtlich gerechtfertigt werden kann, nicht aber gleichsam positive Kenntnis gegeben sein muss. Die Ausreisefrist begann auch nicht mit dem Inkrafttreten der Vorschrift am 28. Oktober 2015 zu laufen, weil aus dem Inkrafttreten selbst in kognitiver Hinsicht nichts folgt. Ob die von der Beklagten bemühte, jedoch normativ kaum hergeleitete Obliegenheit eines Ausländers, sich beständig über die aktuellen rechtlichen Entwicklungen im Hinblick auf sein Bleiberecht zu informieren, besteht, kann dahinstehen. Die Verletzung einer etwaigen Obliegenheit führte jedenfalls nicht zu positiver Kenntnis des Ausländers von der Vorschrift.
Nichts anderes ergibt eine historische Betrachtung. Die Begründung der Verordnung geht davon aus, der Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sei in Fällen unschädlich, in denen „der Antragsteller am Tag des Inkrafttretens der Verordnung oder unverzüglich danach ausreist“ (BR-Drs. 447/15, Begr. S. 11). Auch der Verordnungsgeber stellte damit auf ein kognitives Element ab, indem er den Tag nach der Verkündung der Verordnung und damit die Möglichkeit der Kenntnisnahme als frühestmöglichen Kenntnis- und Ausreisezeitpunkt ansah. Im Übrigen stellte er selbst auf die Unverzüglichkeit ab. Hätte er einen festen Ausreisezeitraum gewollt, hätte es ihm freigestanden, einen solchen zu normieren. Dies hat er indes nicht getan, sondern sich für eine offene, einzelfallbezogene Regelung der Ausreisefrist entschieden.
Auch Sinn und Zweck der Vorschrift gebieten keine andere Auslegung. Insbesondere drängt sich die von der Beklagten favorisierte restriktive Auslegung nicht auf. Das Ansinnen des Verordnungsgebers geht in teleologischer Hinsicht dahin, dem Integrationsbedarf in die Gesellschaft und den Arbeitsmarkt gerecht zu werden, den Zugang zum Arbeitsmarkt zu erleichtern und Möglichkeiten legaler Migration zur Arbeitsaufnahme in Deutschland zu erweitern (BR-Drs. 447/15, Vorbl. S. 1, Begr. S. 6, 7). Die Vorschrift hat hingegen nicht den Zweck, die Einreise bzw. Wiedereinreise ausgereister Staatsangehörigen der Balkanstaaten zu erschweren. Für bereits im Bundesgebiet aufhältige Asylantragsteller soll vielmehr ein Anreiz geschaffen werden, das Asylverfahren rasch zu beenden und auf legalem Wege nach Deutschland zurückzukehren. Hierfür erscheint die Anknüpfung der Ausreisefrist an die Kenntnis von der geschaffenen Einwanderungsmöglichkeit sachdienlich. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die für ein möglichst kurzes Ausreisefenster streiten, weshalb ein zu starres Fristenregime dem Zweck der Verordnung nicht hinreichend gerecht würde.
Danach besteht weder Raum für die von der Beklagten angenommene Ausschlussfrist 31. Dezember 2015 noch für die von der Referententagung der Bundesländer angenommene Ausschlussfrist 4. Mai 2016.
Zur Überzeugung des Gerichts aus dem Inbegriff der mündlichen Verhandlung lag eine Kenntnis des Klägers von der Möglichkeit eines Visumsantrags von Albanien aus erst ab dem 26. April 2016 vor. An diesem Tag beriet der Berater den Kläger im Beisein eines Dolmetschers über die Voraussetzungen und das Prozedere. Dass etwaige vorherige Gerüchte, Gespräche oder Informationen in den von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung in Erwähnung gerufenen etwaigen Kreisen albanischer Asylantragsteller zu einer positiven Kenntnis des Klägers von der Möglichkeit geführt hätten, ist eine unsubstanziierte Behauptung ohne hinreichende tatsächliche Grundlage. Es gibt insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger selbst – anders als möglicherweise der Berater oder der Arbeitgeber – Hinweisblätter der Beklagten in Papierform oder im Internet vor dem 26. April 2016 zur Kenntnis genommen hätte.
Ob eine Ausreise am 8. Juni 2016 ohne Hinzutreten der Beratung durch den Beigeladenen zu 1) noch unverzüglich gewesen wäre, kann dahinstehen. Denn es begegnet keinen Zweifeln, dass jedenfalls am 4. Mai 2016, an dem der Kläger mit dem Berater und einem Dolmetscher bei dem Beigeladenen zu 1) vorsprach und erklärte, er werde nach Erhalt einer Vorabzustimmung der Ausländerbehörde ausreisen und von Albanien aus ein Beschäftigungsvisum beantragen, eine Ausreise noch unverzüglich gewesen wäre (hierauf abstellend OVG Berlin-Brandenburg, a. a. O., S. 3). Es tritt offen zu Tage, dass eine Frist von acht Tagen gerechnet ab der Kenntnis am 26. April 2016 für die Ausreise des Klägers und seiner Familie nach Albanien unter Berücksichtigung der erforderlichen Bedenkzeit und der zu treffenden Organisation der Rückreise nicht als schuldhaftes Zögern zu werten ist.
Ein etwaiges weiteres Zögern des Klägers war jedenfalls nicht schuldhaft. Der Kläger hat sich umgehend in die Beratung des Beigeladenen zu 1) als zuständiger Ausländerbehörde begeben und war bis zu seiner Ausreise regelmäßig mit ihm in Kontakt. Indem der Beigeladene zu 1) sich selbst der Rechtslage nicht bewusst war, hat er den Kläger nicht dahin beraten, dass der eingeschlagene Weg möglicherweise eine zügigere Ausreise erfordert. Vielmehr hat er das Prozedere vorgegeben, noch Mitte Mai 2016 die Duldung des Klägers mit einer Beschäftigungserlaubnis versehen, ihm noch am 6. Juni 2016 eine Grenzübertrittsbescheinigung ausgestellt und ihm insgesamt den Eindruck vermittelt, der eingeschlagene Weg werde ohne Schwierigkeiten zu einer Erteilung des Beschäftigungsvisums durch die Botschaft führen. Hierauf durfte sich der Kläger verlassen. Von ihm konnte unter diesen Umständen nicht erwartet werden, früher auszureisen.
Indem der Kläger unverzüglich ausgereist ist, sind die Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung der Beigeladenen zu 2) nach §§ 39 Abs. 1 Satz 2 AufenthG, 26 Abs. 2 Satz 1 BeschV gegeben. Indem die Beklagte dies in entscheidungserheblicher Weise verkannt und diese Ermessensentscheidung gleichsam verunmöglicht hat, hat sie das Recht des Klägers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung verletzt, ohne dass die Sache bereits spruchreif wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
BESCHLUSS
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf
5.000,00 Euro
festgesetzt.