Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 09.05.2017 – OVG 11 S 24.17, OVG 11 M 10.17

ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0509.OVG11S24.17.0A

Orientierungssatz

Es besteht kein Anspruch auf ein Aufenthaltsrecht aus Art 7 Abs 1 ARB 1/80 (juris: EWGAssRBes 1/80) nach Herzinfarkt des Ehemannes nur sechs Wochen nach der Einreise der Ausländerin mit anschließender Arbeitslosigkeit, keiner Erwerbstätigkeit bis zur Verrentung, so dass nicht von einer vorübergehenden Beschäftigungslosigkeit und einer Zugehörigkeit des Ehemannes zum regulären Arbeitsmarkt auszugehen ist.(Rn.5)

Verfahrensgang

vorgehend VG Berlin, 21. März 2017, 15 L 85.17, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. März 2017 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin; im Beschwerdeverfahren gegen die Prozesskostenhilfe-Entscheidung werden Kosten nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

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Mit Beschluss vom 21. März 2017 hat das Verwaltungsgericht die Anträge der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage VG 15 K 86.17 gegen die im Bescheid des Antragsgegners vom 9. Januar 2017 u.a. verfügte Abschiebungsandrohung und auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Antragstellerin sei durch die - auf fehlende Lebensunterhaltssicherung gestützte - Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG ausreisepflichtig geworden, so dass ihr die Abschiebung habe angedroht werden können. Das geltend gemachte Aufenthaltsrecht aus Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 stehe ihr nicht zu, da ihr (zwischenzeitlich verstorbener) Ehemann nur noch sechs Wochen nach ihrer Einreise im April 1993 als Arbeitnehmer tätig gewesen sei und sie deshalb nicht die erforderliche Voraussetzung eines mindestens dreijährigen gemeinsamen Wohnsitzes mit einem dem regulären Arbeitsmarkt zugehörigen Arbeitnehmer erfülle.

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1. Die rechtzeitig erhobene und begründete Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes rechtfertigt auf der Grundlage des gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO allein maßgeblichen Beschwerdevorbringens keine Änderung der Entscheidung.

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Soweit zunächst pauschal auf das „Vorbringen bei der Beklagten sowie im einstweiligen Rechtsschutzverfahren beim VG Berlin“ Bezug genommen wird, genügt das nicht den Substantiierungsanforderungen in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO und kann der Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen.

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Zu deren Begründung trägt die Antragstellerin sodann vor, die verwaltungsgerichtliche Annahme, dass ihr - nach ihrer Einreise im April 1993 nur noch bis Ende Juni 1993 in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehender - Ehemann mit dem Verlust des Arbeitsplatzes auch seine Arbeitnehmereigenschaft verloren gehabt habe, sei zweifelhaft. Im Falle vorübergehender Arbeitslosigkeit gehöre ein türkischer Arbeitnehmer für einen Zeitraum, der angemessen sei, um eine andere Beschäftigung zu finden, weiterhin dem regulären Arbeitsmarkt im Sinne von Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 an und zwar unabhängig vom Grund der Abwesenheit vom Arbeitsmarkt. Anders sei dies nach dem Urteil des EuGH vom 18. Dezember 2008 - C 337/07 - (Rs. „Altun“), in dem es um die Arbeitslosigkeit nach Insolvenz des Arbeitgebers gegangen sei, nur, wenn der Betreffende objektiv keine Möglichkeit mehr habe, sich in den Arbeitsmarkt wieder einzugliedern oder er den angemessenen Zeitraum für das Finden einer neuen (abhängigen) Beschäftigung überschreite. Dem sei eine vorübergehende krankheitsbedingte Unmöglichkeit, einer Beschäftigung nachzugehen, jedenfalls bis zu dem Zeitpunkt gleichzustellen, in dem die Erkrankung die Beschäftigung dauerhaft unmöglich mache. Eine andere Auffassung würde dem in der Rechtsprechung des EuGH anerkannten Ziel des ARB 1/80, die Integration türkischer Arbeitnehmer und die dauerhafte Eingliederung ihrer Familienangehörigen zu fördern, zuwiderlaufen. Gerade im Falle eines durch Erkrankung des Arbeitnehmers verursachten Arbeitsplatzverlustes komme dem Schutz der Familie besondere Bedeutung zu.

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Dieses Vorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zwar zitiert die Beschwerdebegründung im Ausgangspunkt zutreffend die Rechtsprechung des EuGH bzw. dessen genanntes, zu Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 ergangenes Urteil („Altun“ - juris Rz. 25), wonach ein türkischer Arbeitnehmer erst dann nicht mehr dem „regulären Arbeitsmarkt“ angehöre, wenn er entweder objektiv keine Möglichkeit mehr habe, sich wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern, oder wenn er den Zeitraum überschritten habe, der angemessen sei, um nach einer vorübergehenden Beschäftigungslosigkeit - im Fall „Altun“ war dies ein Zeitraum von sechs Monaten, der zusammen mit der vorangegangenen zweieinhalbjährigen Erwerbstätigkeit den erforderlichen Mindestzeitraum dreijährigen Zusammenlebens mit einem dem regulären Arbeitsmarkt angehörenden türkischen Arbeitnehmer ergab - eine neue Beschäftigung im Lohn- und Gehaltsverhältnis zu finden. Ein vergleichbarer Fall vorübergehender krankheitsbedingter Beschäftigungslosigkeit während eines angemessenen Zeitraums des Ehemannes der Antragstellerin liegt hier aber nicht vor. Vielmehr weist der vorliegende Rentenversicherungsverlauf des Ehemannes, was auch unstreitig ist, seit Juli 1993 keinerlei Zeiten abhängiger Beschäftigung mehr aus, sondern nur noch Zeiten der Arbeitslosigkeit bzw. des Bezugs von Kranken- oder Übergangsgeld und vergleichbarer Leistungen eines Sozialleistungsträgers und hat dieser - so die Beschwerdebegründung - am 18. Dezember 1996 Antrag auf Erwerbsunfähigkeitsrente wegen dauerhafter Erwerbsunfähigkeit gestellt, was letztlich, wenn auch nach einem Rechtsstreit vor dem Sozialgericht Berlin, unmittelbar zu seiner Verrentung führte, ohne dass er ausweislich des Rentenversicherungsverlaufs auch in dieser (Zwischen)Zeit eine abhängige Beschäftigung ausgeübt hätte. Auch war erstinstanzlich seitens der Antragstellerin vorgetragen worden, der Ehemann sei nach dem Herzinfarkt im April 1993 und der Kündigung nicht nur arbeitslos, sondern auch arbeitsunfähig gewesen. Dass dieser gleichwohl dem regulären Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden hätte, ist auch ansonsten nicht ersichtlich und für einen diesbezüglichen Kontakt zum Arbeitsmarkt nichts vorgetragen worden.

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Soweit sich die Antragstellerin mit der Beschwerde vorsorglich auf ihren langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet seit 1993, auf Vertrauensschutz mit Blick auf die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis im Jahre 2015 unter (angeblich) gleichen Sachvoraussetzungen nach dem Tode ihres Ehemannes, auf hier - anders als in der Türkei - lebende versorgungsbereite Angehörige und auf eine schwerwiegende psychische Erkrankung beruft, wird schon nicht dargelegt, wieso das die hier nur verfahrensgegenständliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die „Abschiebungsandrohung“ bzw. deren Rechtswidrigkeit begründen soll.

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2. Nach alledem und angesichts der auch ansonsten nicht zu beanstandenden Ausführungen im Beschluss des Verwaltungsgerichts ist die Beschwerde gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten gemäß § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO unbegründet.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 166 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG; einer Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren der Prozesskostenhilfe bedurfte es wegen der insoweit bestimmten Festgebühr (KV Nr. 5502, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) nicht.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).