Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 19.05.2017 – OVG 11 M 39.16

ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0519.OVG11M39.16.0A

Orientierungssatz

Die Erteilung eines Visums zum Nachzug zum deutschen Ehegatten ist zu versagen, wenn die Ehefrau das 18. Lebensjahr nachweislich noch nicht vollendet hat.(Rn.3)

Verfahrensgang

vorgehend VG Berlin, 11. November 2016, 13 K 139.16 V, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11. November 2016 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Mit ihrer am 8. Juni 2016 erhobenen Klage begehrt die türkische Klägerin, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Deutschen Botschaft in Ankara vom 8. März 2016 in der Fassung des Remonstrationsbescheides vom 28. Mai 2016 zu verpflichten, ihr ein Visum zum Nachzug zu ihrem deutschen Ehegatten zu erteilen. Ihren gleichzeitig gestellten Antrag, ihr unter Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten Prozesskostenhilfe zu gewähren, hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 11. November 2016 abgelehnt.

2

Die Beschwerde der Klägerin gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO biete, ist nicht zu beanstanden. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die das tatsächliche Alter der Klägerin betreffende, eingehende und überzeugende Begründung des angefochtenen Beschlusses Bezug, die auch durch die Beschwerdebegründung nicht entkräftet wird.

3

Hiernach kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin bereits das 18. Lebensjahr vollendet hat und damit die Nachzugsvoraussetzung nach § 28 Abs. 1 Satz 5 AufenthG i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erfüllt wäre. Die mit der Beschwerdebegründung eingereichte Erklärung der Mutter der Klägerin ist nicht geeignet, die im Remonstrationsbescheid aufgezeigten Ungereimtheiten, auf die auch das Verwaltungsgericht abgestellt hat, zu entkräften. Insbesondere gibt die Mutter der Klägerin keine Erklärung dafür, warum sie es vier Jahre lang hingenommen hat, dass die Klägerin nicht altersentsprechend mit sechs Jahren, sondern erst eingeschult wurde, als sie bereits zehn Jahre alt gewesen sei. Sie erläutert auch nicht, warum sie sich um eine Korrektur des aus ihrer Sicht unzutreffenden Geburtsdatums im Ausweis nicht habe kümmern können. Folgte man dem Vortrag der Klägerin und ihrer Mutter, wäre die Einschulung der Klägerin mit der Begründung zurückgewiesen worden, diese sei nach den amtlichen Eintragungen in Wirklichkeit erst zwei Jahre alt. Da ein derartiger Altersunterschied für jedermann augenfällig gewesen wäre, ist es unglaubhaft, dass diese Entscheidung durch die Mutter der Klägerin über vier Jahre hingenommen worden sein soll. Vielmehr ist angesichts der vorgelegten Schulzeugnisse davon auszugehen, dass die Klägerin altersentsprechend eingeschult worden ist.

4

Die mit der Beschwerdebegründung nachgereichte Erklärung der Klägerin enthält keine über die Erklärung ihrer Mutter hinausgehenden Angaben, die ein anderes Ergebnis rechtfertigen könnten. Sie wirkt im Übrigen verfahrensangepasst, nachdem das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss beanstandet hatte, die Klägerin habe ihrer Darlegungslast nicht genügt und sei bislang jedem Sachvortrag zu ihrer Schulzeit ausgewichen.

5

Schließlich hat das Verwaltungsgericht auch die vorliegenden mit der Beschwerdebegründung teils nochmals eingereichten medizinischen Untersuchungsergebnisse zur Altersfeststellung der Klägerin eingehend gewürdigt. Inwieweit die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu Ergebnissen höherer Verlässlichkeit führen sollte, legt die Klägerin nicht ansatzweise dar.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der gesetzlich bestimmten Festgebühr nicht.

7

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).