Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 22.05.2017 – 3 L 560.16
ECLI:DE:VGBE:2017:0522.3L560.16.0A
Orientierungssatz
1. War ein Professor als Lehrkraft für besondere Aufgaben zum Berechnungsstichtag für die Kapazitätsermittlung noch Stelleninhaber, so ist diese Stelle im Rahmen der Kapazitätsberechnung für das anstehende Semester kapazitätsfreundlich weiterhin mit dem entsprechenden Lehrdeputat in Ansatz zu bringen, auch wenn die Stelle nach einer Stellenausschreibung danach neu besetzt wurde.(Rn.9)
2. Eine Verminderung von LVS, die einem Professor für das Forschungsthema gewährt wurde, kann anerkannt werden, wenn hinreichend belegt wurde, dass bei der Entscheidung über die Gewährung der Ermäßigungen die engen Voraussetzungen des § 9 Abs. 4 LVVO Beachtung gefunden haben.(Rn.25) Die Berücksichtigung der Verminderungen ist auch nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil die an die Hochschullehrer gerichteten Bescheide erst nach dem Berechnungsstichtag ergingen. Denn die Tatsache, dass eine Entscheidung über die Herabsetzung der Lehrverpflichtung erst nach dem Berechnungsstichtag getroffen wurde, macht diese nicht kapazitätsrechtlich unbeachtlich; das gilt erst recht, wenn die Entscheidung an ständige Funktionen geknüpft ist, die bereits in den vorangegangenen Semestern wahrgenommen wurden.(Rn.26)
3. Als Dienstleistungsexport werden bei der Kapazitätsermittlung Ausbildungsleistungen erfasst, welche von der das Lehrangebot bereitstellenden Lehreinheit für einen ihr nicht zugeordneten fremden Studiengang erbracht werden. Die Berechnung des Dienstleistungsexports ergibt sich im Wesentlichen aus der in einem Curricularanteil ausgedrückten entsprechenden Lehrnachfrage der Studierenden des fremden Studiengangs und der voraussichtlichen Zahl dieser Studierenden im anstehenden Berechnungszeitraum, wobei in erster Linie die insoweit festgesetzte Zulassungszahl, unter Umständen die durchschnittliche tatsächliche Studienanfängerzahl früherer Semester, heranzuziehen ist.(Rn.35)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO, mit dem die vorläufige Zulassung zum Studium im Bachelorstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen (WIW-BA) im 1. Fachsemester an der Antragsgegnerin vom Wintersemester 2016/2017 an mit der Begründung erstrebt wird, es seien noch freie Studienplätze vorhanden, hat keinen Erfolg.
Die im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotene und mögliche summarische Überprüfung der von der Antragsgegnerin für den das Wintersemester 2016/17 und das Sommersemester 2017 umfassenden Berechnungszeitraum auf den Berechnungsstichtag 15. Januar 2016 vorgenommenen Kapazitätsberechnung ergibt, dass über die in der Ordnung für die Festsetzung von Zulassungszahlen zur Zulassungsbeschränkung in bestimmten Studiengängen der Antragsgegnerin zum Wintersemester 2016/2017 vom 25. April 2016 (Amtliches Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin - AMBl. H... - Nr. 17/16) für den Studiengang festgesetzte Zulassungszahl von 82 und über die nach der Einschreibestatistik vom 31. Oktober 2016 tatsächlich bereits vergebenen und besetzten 90 Studienplätze hinaus keine weiteren Studienplätze für Studienanfänger zur Verfügung stehen.
Die Kapazitätsberechnung beruht auf der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO - vom 10. Mai 1994, GVBl. S. 186, zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. September 2016, GVBl. S. 780).
1. Der Studiengang WIW-BA bildet zusammen mit dem Masterstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen (WIW-MA), dem Fernstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen/Bachelor und dem (entgeltpflichtigen) Masterstudiengang Business Administration and Engineering (MBA&E) eine für Zwecke der Kapazitätsermittlung abgegrenzte fachliche Einheit, die ein Lehrangebot bereitstellt, also eine Lehreinheit i. S. des § 7 Abs. 2 Satz 1 KapVO (vgl. wegen der Einzelheiten bereits die Beschlüsse der Kammer vom 14. Februar 2014 - VG 3 L 575.13 u. a. - zum Wintersemester 2013/2014, vom 9. Juli 2014 - VG 3 L 258.14 u.a. - zum Sommersemester 2014, vom 6. März 2015 - VG 3 L 677.14 u.a.- zum Wintersemester 2014/2015 sowie vom 17. Dezember 2015 - VG 3 L 318.15 u.a. - zum Wintersemester 2015/16, abrufbar bei juris).
2. Zur Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots nach §§ 8 und 9 KapVO ist von den der Lehreinheit WIW zugewiesenen Planstellen des Lehrpersonals auszugehen.
a) Die Antragsgegnerin hat nach dem Auszug aus ihrem Geschäftsverteilungsplan (s. Bl. 58 f. der Kapazitätsunterlagen - KapU -) die Lehreinheit WIW für den hier maßgeblichen Berechnungsstichtag mit folgenden 21 verfügbaren Stellen für wissenschaftliches Lehrpersonal im Sinne des § 8 KapVO ausgestattet:
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20 Stellen für Professoren (C 2 – C 3/ W 2)
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1 Stelle für eine Lehrkraft mit besonderen Aufgaben (W 2).
Die in dem Auszug letztgenannte Stelle mit der K-N 429 war bis zum 31. Januar 2016 mit der Lehrkraft für besondere Aufgaben Prof. Dr. S... und ist (nach Ausschreibung im September 2015) seit dem 1. April 2016 mit Prof. Dr. K... besetzt. Da Prof. Dr. S... zum Berechnungsstichtag 15. Januar 2016 noch Stelleninhaber war, ist diese Stelle im Rahmen der Kapazitätsberechnung für das Wintersemester 2016/17 kapazitätsfreundlich entgegen der Berechnung Nr. 1.3 / 2 der Antragsgegnerin (s. Bl. 60 der KapU) weiterhin mit dem entsprechenden Lehrdeputat in Ansatz zu bringen (dazu sogleich).
b) Die Regellehrverpflichtung des hauptamtlichen Lehrpersonals beträgt nach §§ 1 ff., 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 der Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO - i. d. F. vom 27. März 2001 (GVBl. S. 74), zuletzt geändert durch Art. I § 1 Nr. 58 des 8. Aufhebungsgesetzes vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 294), für Professoren an Fachhochschulen 18 Lehrveranstaltungsstunden (LVS) und für Lehrkräfte mit besonderen Aufgaben 22 LVS. Aus dem Bestand der 20 Professorenstellen (20 x 18 = 360 LVS) und einer Lehrkraft für besondere Aufgaben (22 LVS) ergibt sich daraus zunächst ein Bruttolehrangebot von insgesamt (360 + 22 =) 382 LVS (Ansatz der Antragsgegnerin demgegenüber: 378 LVS; Bl. 60 der KapU).
3 a) Die von der Antragsgegnerin gewährten Lehrverpflichtungsverminderungen können im Umfang von 45 LVS (Ansatz der Antragsgegnerin: 51) wie folgt anerkannt werden:
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Prof. Dr. A..., 8 LVS (4 LVS Studiengangssprecherin gemäß § 9 Abs. 2 LVVO + 4 LVS für eigene fachdidaktische Weiterbildung gemäß § 9 Abs. 7 Satz 1 LVVO),
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Prof. Dr. B..., 2 LVS (Praxisbeauftragte WIW gemäß § 9 Abs. 2 LVVO),
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Prof. Dr. D..., 1 LVS (Beauftragter Vorpraktikum [vormals Prof. Dr. S...] gemäß § 9 Abs. 2 LVVO),
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Prof. Dr. D...,1 LVS (Laborleiterin Lean Management II gemäß § 9 Abs. 2 LVVO),
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Prof. Dr. D..., 4 LVS (Studienfachberater MBA&E gemäß § 9 Abs. 1 LVVO),
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Prof. Dr. G..., 0,5 LVS (Beauftragter der Auswahlkommission WIW gemäß § 9 Abs. 2 LVVO),
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Prof. Dr. L..., 9 LVS (Dekanin gemäß § 9 Abs. 1 LVVO),
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Prof. Dr. N..., 2 LVS (Laborleitung WIW I, II, III gemäß § 9 Abs. 2 LVVO),
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Prof. Dr. N..., 4 LVS (Forschungsvorhaben „Comp care- Kompetenzbasiertes Personalmanagement zur Bewältigung des demografischen Wandels, Einführung von Kompetenzmanagement in Unternehmen der Altenpflege“ [vgl. Bl. 11 der KapU] gemäß § 9 Abs. 4 LVVO),
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Prof. Dr. P..., 2 LVS (MdE von mindestens 50 % gemäß § 11 LVVO),
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Prof . Dr. P..., 6,5 LVS (4,5 LVS Vorsitzender des Prüfungsausschusses gemäß § 9 Abs. 1 LVVO + 0,5 LVS Beauftragter der Auswahlkommission + 1,5 LVS als Beauftragter für Internationale Lehrangebote; jeweils gemäß § 9 Abs. 2 LVVO),
•
Prof. Dr. S..., 5 LVS (2 LVS Studienfachberater WIW gemäß § 9 Abs. 1 LVVO + 1 LVS Beauftragter für BAföG WIW + 2 LVS als Beauftragter für Internationale Lehrangebote; jeweils gemäß § 9 Abs. 2 LVVO),
Hier sind insbesondere keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Antragsgegnerin bei der Bewilligung der Verminderungen das ihr nach § 9 Abs. 1 und 2 LVVO eröffnete Ermessen fehlerhaft ausgeübt haben könnte. Es ist nicht geboten, dass der Abwägungsprozess in den Bescheiden im Einzelnen dargestellt wird.
Auch die oben genannte Verminderung in Höhe von 4 LVS, die Prof. Dr. N... für ihr Forschungsthema gemäß § 9 Abs. 4 LVVO gewährt wurde, kann anerkannt werden. Die Antragsgegnerin hat hinreichend belegt, dass bei der Entscheidung über die Gewährung der Ermäßigungen die engen Voraussetzungen des § 9 Abs. 4 LVVO Beachtung gefunden haben. Sie hat hierzu nachvollziehbar ausgeführt, die Entscheidung der Kommission für Forschung und wissenschaftlichen Nachwuchs des Akademischen Senats der Antragsgegnerin habe auf den „Grundsätzen und Verfahrensregelungen für die Gewährung von Ermäßigungen der Lehrverpflichtung für die Wahrnehmung von Aufgaben in der Forschung und Entwicklung und in der Fort- und Weiterbildung“ vom 9. Mai 2011 (Rundschreiben der Antragsgegnerin Nr. 02/11 vom 31. Mai 2011) beruht. Danach sind Ermäßigungen nur innerhalb des von der Hochschulleitung vorgegebenen Gesamtumfangs in Ausnahmefällen und nach differenzierter Prüfung zulässig, wobei die Vollständigkeit der Lehrveranstaltungen sowie die Durchführung von Prüfungen gewährleistet sein müssen (vgl. § 2 Abs. 1). Angesichts der Tatsache, dass die bewilligte Lehrverpflichtungsverminderung mit insgesamt 4 LVS einen nur geringen Anteil des Lehrangebots der Lehreinheit WIW aus Stellen in Höhe von insgesamt 382 LVS umfasst und lediglich einen der Hochschullehrer betrifft, kann nach den genannten Maßgaben von einer auf Ausnahmefälle beschränkten Genehmigungspraxis ausgegangen werden.
Die Berücksichtigung der Verminderungen ist auch nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil die an die Hochschullehrer gerichteten Bescheide erst im Oktober 2016 und damit nach dem Berechnungsstichtag ergingen. Denn die Tatsache, dass eine Entscheidung über die Herabsetzung der Lehrverpflichtung erst nach dem Berechnungsstichtag getroffen wurde, macht diese nicht kapazitätsrechtlich unbeachtlich; das gilt erst recht, wenn die Entscheidung an ständige Funktionen geknüpft ist, die bereits in den vorangegangenen Semestern wahrgenommen wurden.
Auch die rechtliche Vorgabe des § 9 Abs. 5 LVVO ist gewahrt, wonach Ermäßigungen nach den Absätzen 2 und 4 insgesamt sieben v.H. der Gesamtlehrverpflichtung der hauptberuflichen Lehrkräfte und im Einzelfall vier LVS, im Falle der Wahrnehmung von Forschungs- und Entwicklungsaufgaben acht LVS, nicht übersteigen dürfen.
b) Nicht anerkannt werden kann demgegenüber die Prof. Dr. N... für die oben genannte Laborleitung bewilligte Lehrverpflichtungsverminderung, soweit sie 1,5 LVS übersteigt (mit Bescheid der Dekanin vom 21. Oktober 2016 wurde für diese Aufgabe eine Verminderung im Umfang von 3 LVS bewilligt, vgl. Bl. 46 der KapU), sowie die Prof. Dr. P... bewilligte Lehrverpflichtungsermäßigung für die Laborleitung Lean Management I (mit Bescheid der Dekanin vom 21. Oktober 2016 wurde für diese Aufgabe eine weitere Verminderung im Umfang von 1 LVS bewilligt, vgl. Bl. 44 der KapU). Denn es wird nicht weiter erläutert, woraus sich entgegen den Bewilligungen für das voraufgegangene Wintersemester 2015/16, in welchem die zu Gunsten von Prof. Dr. D... und Prof. Dr. N... zuerkannten Lehrverpflichtungsverminderungen für die nicht näher spezifizierte Laborleitung einen Umfang von jeweils lediglich 1,5 LVS hatten, nunmehr ein Gesamtbedarf von 4 LVS ergibt.
Keine Berücksichtigung kann ferner die Prof. Dr. R... in einem Umfang von 1 LVS bewilligte Lehrverpflichtungsermäßigung finden. Es ist durch die Antragsgegnerin nicht nachvollziehbar erläutert, dass Prof. Dr. R... überhaupt eine weitere der Lehreinheit zugeordnete Stelle innehätte, an die Lehrverpflichtungsermäßigungen anknüpfen könnten. In der Aufstellung der Stellen (vgl. Bl. 58 der KapU) ist er namentlich nicht erwähnt. Nach den Erläuterungen der Antragsgegnerin in ihren Schriftsätzen vom 4. November und 9. Dezember 2016 soll Prof. Dr. R... seit dem Sommersemester 2015 bis zum Sommersemester 2018 den Status eines Vertretungsprofessors für eine vormals durch Prof. Dr. G... besetzte, durch Einnahmen des Berliner Instituts für akademische Weiterbildung finanzierte Stelle (Fachgebiet Allgemeine Betriebswirtschaftslehre) inne haben. Die entsprechende Stelle K-Nr. 339 ist jedoch weiterhin mit Prof. Dr. G... besetzt, der nach Ende seines Freistellungssemesters im Sommersemester 2015 seinerseits Lehrveranstaltungen hält und auch Lehrverpflichtungsermäßigungen in Anspruch nimmt. Auf den Stellen des Fachgebietes Allgemeine Betriebswirtschaftslehre von Prof. Dr. R... werden die Professoren P..., S..., G... und A... geführt.
4. Für die dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semester (Wintersemester 2014/2015 und Sommersemester 2015) fielen nach den von der Antragsgegnerin aufgelisteten Lehraufträgen (vgl. Bl. 28 – 30 bzw. Bl. 25 – 28 der KapU) gemäß § 10 KapVO für die Lehreinheit im Wintersemester 142 Lehrauftragsstunden (134 im Bachelorstudiengang und 8 im Masterstudiengang) und im Sommersemester 194 Lehrauftragsstunden (im Bachelorstudiengang 178 und im Masterstudiengang 16) an.
Gemäß § 10 Satz 2 KapVO sind solche Lehrauftragsstunden nicht in die Berechnung einzubeziehen, die aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind. Die Antragsgegnerin hat insoweit zwar nachvollziehbar dargelegt, dass im Sommersemester 2015 für die vakante Stelle K-Nr. 339 (Prof. Dr. G... – Arbeitsplanung) Lehraufträge im Umfang von 14 LVS und für die vakante Stelle K-Nr. 400 (Prof. Dr. D... - Rechnungswesen und allgemeine BWL) Lehraufträge im Umfang von 8 LVS vergeben wurden (vgl. wegen der Einzelheiten Bl. 14 und 16 der KapU). Soweit es die Vertretung für die unbesetzte Stelle mit der K-Nr. 400 betrifft, ist jedoch davon auszugehen, dass in den Kapazitätsunterlagen eine getrennte Ausweisung dieser Lehrauftragsstunden erfolgt ist, da Prof. Dr. A... in der Auflistung der Lehrauftragsstunden für das Sommersemester 2015 gar nicht und der Lehrbeauftragte Dr. B... zwar mit der Lehrveranstaltung „Projekt“, nicht jedoch mit der Lehrveranstaltung „ProProjekt“ aufgeführt wird. Abzuziehen sind danach für das Sommersemester 2015 lediglich die auf die Vertretung der Stelle mit der K-Nr. 339 bezogenen Lehrauftragsstunden im Umfang von 14 LVS.
Im Semesterdurchschnitt sind danach ([142 + 180 =] 322: 2 = ) 161 LVS an Lehrauftragsstunden anzurechnen. Auf welcher Grundlage die Antragsgegnerin die im Berechnungsbogen ausgewiesene Zahl von 227,4 LVS ermittelt hat, erschließt sich nicht. Die in den Importauflistungen für die beiden Semester aufgeführten Lehrveranstaltungen (vgl. Bl. 23 – 24 der KapU) haben an dieser Stelle, bei der Behandlung der Lehrauftragsstunden, außer Betracht zu bleiben, weil sie vom regulären Lehrpersonal anderer Lehreinheiten, hier von Professoren und Lehrkräften für besondere Aufgaben, und nicht von Lehrbeauftragten erbracht wurden.
5. Das unbereinigte Lehrangebot beträgt hiernach 498 LVS (382 LVS Deputat aus Stellen abzüglich 45 LVS Lehrverpflichtungsverminderungen zuzüglich 161 LVS Lehrauftragsstunden).
6. Hiervon sind insgesamt 39,0305 LVS als Dienstleistungsexport abzusetzen, weil die Lehreinheit WIW Lehrleistung für andere, ihr nicht zugeordnete Studiengänge erbringt.
Als Dienstleistungsexport werden bei der Kapazitätsermittlung - das Lehrangebot und damit die Kapazität mindernd - Ausbildungsleistungen erfasst, welche von der das Lehrangebot bereitstellenden Lehreinheit (hier: WIW) für einen ihr nicht zugeordneten („fremden“) Studiengang erbracht werden. Die Berechnung des Dienstleistungsexports ergibt sich im Wesentlichen aus der in einem Curricularanteil ausgedrückten entsprechenden Lehrnachfrage der Studierenden des „fremden“ Studiengangs und der voraussichtlichen Zahl dieser Studierenden im anstehenden Berechnungszeitraum, wobei in erster Linie die insoweit festgesetzte Zulassungszahl, unter Umständen die durchschnittliche tatsächliche Studienanfängerzahl früherer Semester, heranzuziehen ist (vgl. Urteil des BVerwG vom 15. Dezember 1989 - 7 C 17/89 -, DVBl. 1990, 531).
Grundlage der Ermittlung des Dienstleistungsbedarfs (E) ist die Formel (2) der Anlage 1 zur KapVO (E = Sq CAq [Curricularanteile, die an Studiengänge außerhalb der Lehreinheit als Dienstleistung zu erbringen sind] x Aq : 2), wobei Aq für die Anzahl der jährlichen Studienanfänger des der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengangs (§ 11 Abs. 2 KapVO) steht. Die Curricularanteile werden wiederum nach der Formel aus Nr. III.1. der Anlage 2 zur KapVO (CAq = Σk vqk · fk : gk) berechnet; hierbei steht nach Nr. III.2. der Anlage 2 zur KapVO Vqk für die Anzahl der von einem Studierenden des nicht zugeordneten Studienganges während seines gesamten Studiums in einer Veranstaltungsart k (Vorlesung, Übung usw.) nachgefragten Semesterwochenstunden (SWS), fk für den zu der Veranstaltungsart k gehörigen Anrechnungsfaktor, der das Maß der durchschnittlichen Inanspruchnahme der Lehrperson durch Vorbereitung, Durchführung, Nachbereitung und Prüfungsaufwand für eine Lehrveranstaltungsstunde ausdrückt und gk für die zur Veranstaltungsart k gehörige Betreuungsrelation bzw. Gruppengröße. Die Anrechnungsfaktoren und Betreuungsrelationen für die Veranstaltungsarten k ergeben sich aus Nr. III.3. der Anlage 2 zur KapVO.
Nicht zum Dienstleistungsexport zählen die von Lehrbeauftragten erbrachten Lehrleistungen, selbst wenn die Antragsgegnerin die Lehrbeauftragten, die Lehrleistungen für andere Studiengänge erbringen, der Lehreinheit WIW zugeordnet hat. Diese Lehrleistung fließt vielmehr den betreffenden anderen Lehreinheiten als nach § 10 KapVO zu ermittelndes Lehrdeputat unmittelbar zu und geht in die dortige Kapazitätsberechnung ein. Da diese Lehrleistung bei Ermittlung des der Lehreinheit WIW zur Verfügung stehenden Lehrdeputats nicht berücksichtigt wird, bedarf es insoweit keiner Bereinigung. Dies gilt hier ungeachtet der von der Antragsgegnerin vorgelegten Auflistungen der Exporte u.a. für das Wintersemester 2014/15, das Sommersemester 2015 und das Wintersemester 2015/16 (vgl. Bl. 19, 20 und 21 der KapU) auch für die Lehrleistungen von Prof. Dr. R.... Zwar wird dieser für beide Semester als ordentlicher Professor der Lehreinheit geführt. Bereits nach den zitierten Erläuterungen der Antragstellerin zur Kapazitätsberechnung selbst hat er jedoch erst seit dem Sommersemester 2015, nicht aber bereits seit dem Wintersemester 2014/15 eine „Vertretungsprofessur“ inne. Da sein Status insgesamt unklar bleibt, ist er im Rahmen der hier allein möglichen summarischen Überprüfung der Exporte wie ein Lehrbeauftragter zu behandeln. Dementsprechend sind seine Lehrleistungen für die Lehreinheit Wirtschaftskommunikation (Lehrveranstaltung Planung, Budgetierung, Controlling) nicht kapazitätsmindernd zu berücksichtigen.
Kapazitätsmindernden Dienstleistungsexport erbringt die Lehreinheit WIW mithin allein durch die von ihrem regulären Lehrpersonal erbrachten Lehrleistungen für andere Studiengänge. Soweit es sich bei Lehrveranstaltungen ausweislich der jeweiligen Studienordnung nicht um Pflicht- oder Wahlpflichtveranstaltungen handelt, sind diese ebenso wenig zu berücksichtigen, wie in mehreren Zügen angebotene Parallelveranstaltungen (vgl. Beschluss vom 6. März 2015, a. a. O., Rn. 40 f.).
Unter Berücksichtigung der Betreuungsrelationen von 40 für seminaristischen Lehrvortrag - SL - (s. k=5 in Anlage 2, Teil B, III, 3 zur KapVO), 35 für seminaristischen Unterricht - SU - (s. k=7) und 20 für Übungen – Ü – (s. k=8) sind bei einem Anrechnungsfaktor von 1 die Curricularanteile der für Studierende nicht zugeordneter Studiengänge erbrachten Lehrveranstaltungen wie folgt anzusetzen:
a) Als Export sind zunächst die Lehrleistungen in dem Bachelorstudiengang Wirtschaftsmathematik zu berücksichtigen.
aa) Diese betreffen zum einen die Module Rechnungswesen 1 und 2, die nach der Auflistung der Antragsgegnerin sowohl im Sommersemester 2015 als auch im Wintersemester 2015/16 durch die Lehrkraft für besondere Aufgaben Prof. Dr. S... in einem Umfang von jeweils 4 SWS, insgesamt also 16 SWS, unterrichtet wurden. Nach der hier noch maßgeblichen Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsmathematik im Fachbereich Wirtschaftswissenschaften II vom 9. Oktober 2013 (ABl. HTW 2/14 vom 13. Februar 2014) handelt es sich um Pflichtfächer (Module B 9 und B 15), die als SL (und nicht, wie in den Auflistungen der Antragsgegnerin angegeben, als SU) angeboten werden (vgl. bereits Beschluss der Kammer vom 17. Dezember 2015 - VG 3 L 318.15 -, a.a.O.).
Unter Berücksichtigung der Betreuungsrelationen von 40 für SL und einem Anrechnungsfaktor von 1 ergibt sich ein Curricularanteil von (16 : 40 =) 0,4. Unter Berücksichtigung der Studienanfängerzahl im Bachelorstudiengang Wirtschaftsmathematik von jeweils 40 im Sommer- und Wintersemester ergibt sich damit ein Dienstleistungsexport von (0,4 x 80 [Aq] : 2) = 16 LVS.
bb) Die Lehrleistungen betreffen zum anderen das Modul BWL I, das nach der Auflistung der Antragsgegnerin im Wintersemester 2015/16 (wie bereits zuvor im Wintersemester 2014/15) durch Prof. Dr. F...in einem Umfang von 4 SWS unterrichtet wurde. Nach der vorgenannten Studien- und Prüfungsordnung handelt es sich um ein Pflichtfach (Modul B 4), das als SL (und nicht, wie in den Auflistungen der Antragsgegnerin angegeben, als SU) angeboten wird.
Unter Berücksichtigung der Betreuungsrelationen von 40 für SL und einem Anrechnungsfaktor von 1 ergibt sich ein Curricularanteil von (4 : 40 =) 0,1. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Studienanfängerzahl ergibt sich damit ein Dienstleistungsexport von (0,1 x 80 [Aq] : 2) = 4 LVS.
cc) Die Lehrleistungen betreffen schließlich das Modul Finanzierung und Investition, das sowohl im Sommersemester 2015 als auch im Wintersemester 2015/16 durch Prof. Dr. S...in einem Umfang von jeweils 4 SWS, insgesamt also 8 SWS, unterrichtet wurde. Es handelt sich um ein Pflichtfach (Modul B 25), das als SL (und nicht, wie in den Auflistungen der Antragsgegnerin angegeben, als SU) angeboten wird.
Unter Berücksichtigung der Betreuungsrelationen von 40 für SL und einem Anrechnungsfaktor von 1 ergibt sich damit ein Curricularanteil von (8 : 40 =) 0,2. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Studienanfängerzahl ergibt sich damit ein Dienstleistungsexport von (0,2 x 80 [Aq] : 2) = 8 LVS.
b) Berücksichtigungsfähig sind weiter die Lehrleistungen in dem Bachelorstudiengang Elektrotechnik, die nach der Auflistung der Antragsgegnerin im Sommersemester 2015 durch die Lehrkraft für besondere Aufgaben Prof. Dr. S... in einem Umfang von 4 SWS hinsichtlich des Moduls Betriebswirtschaft / Kostenrechnung erfolgten. Grundlage hierfür ist offenbar noch die alte Studienordnung von 13. Juni 2007 (Immatrikulation bis Sommersemester 2014, vgl. die Äquivalenztabelle in der Studien- und Prüfungsordnung Besonderer Teil für den Bachelorstudiengang Elektrotechnik vom 9. April 2014, ABl. HTW 20/14 vom 25. Juli 2014). Geht man mit der Antragsgegnerin davon aus, dass es sich um ein Pflichtfach handelt (nach der neuen Studienordnung handelt es sich bei dem Äquivalenzmodul E 751 Betriebswirtschaftslehre für Ingenieure um ein Wahlpflichtfach), so ergibt sich bei einer Betreuungsrelation für die Veranstaltungsart SU von 35 und einem Anrechnungsfaktor von 1 ein Curricularanteil von (4 : 35 =) 0,1143. Unter Berücksichtigung einer Studienanfängerzahl von 88 (Jahreszulassung) ergibt sich damit ein Dienstleistungsexport von (0,1143 x 88 [Aq] : 2 =) 5,0305 LVS.
c) Exportiert wird in den Masterstudiengang Industrial Sales and Innovation Management, in welchem Prof. Dr. R...im Sommersemester 2015 die Lehrveranstaltung Angebotserstellung und –kalkulation gehalten hat. Nach der Studien- und Prüfungsordnung für den konsekutiven Masterstudiengang Industrial Sales and Innovation Management im Fachbereich Wirtschaftswissenschaften 1 vom 9. Oktober 2013 (ABl. H... 4/14 vom 17. Februar 2014) handelt es sich um das Pflichtmodul M 1.1., dass nach der insoweit zutreffenden Auflistung der Antragsgegnerin mit 2 SWS als SL angeboten wird.
Unter Berücksichtigung der Betreuungsrelationen von 40 für SL und einem Anrechnungsfaktor von 1 ergibt sich damit ein Curricularanteil von (4 : 40 =) 0,1. Bei einer Studienanfängerzahl von 40 (Jahreszulassung) ergibt sich damit ein Dienstleistungsexport von (0,1 x 40 [Aq] =) 4 LVS.
d) Exportiert wird schließlich in den Masterstudiengang Finanzdienstleistungen Risikomanagement, in dem Prof. Dr. F... im Wintersemester 2015/16 die Lehrveranstaltung Angewandtes Risikomanagement gehalten hat. Nach der Studien- und Prüfungsordnung für den konsekutiven Masterstudiengang Finanzdienstleistungen – Risikomanagement im Fachbereich Wirtschaftswissenschaften II vom 9. Oktober 2013 (ABl. H... 1/14 vom 13. Februar 2014) handelt es sich um das Modul M 8, das als Pflichtfach in der Veranstaltungsart SL (und nicht, wie in den Auflistungen der Antragsgegnerin angegeben, als SU) in einem Umfang von 4 SWS zu belegen ist.
Unter Berücksichtigung der Betreuungsrelationen von 40 für SL, einem Anrechnungsfaktor von 1 und einer Studienanfängerzahl von 40 (Jahreszulassung) ergibt sich damit ein Dienstleistungsexport von weiteren (0,1 x 40 [Aq] : 2 =) 2 LVS.
Das um die Dienstleistungen bereinigte Lehrangebot der Lehreinheit Wirtschaftsingenieurwesen beläuft sich damit auf (498 LVS – 39,0305 LVS =) 458,9695 LVS.
7. Bei der Ermittlung der Lehrnachfrage sind nunmehr die in der Anlage 2 Teil B Abschnitt II Buchst. a) und b) zur KapVO aufgeführten Curricularnormwerte (CNW) anzuwenden (§ 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO). Diese betragen 5,28 für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen, 2,15 für den Masterstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen, 3,67 für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen – Fernstudium und 1,7 für den Masterstudiengang Business Administration and Engineering.
Hiervon sind die von anderen Lehreinheiten für Studierende in der Lehreinheit WIW erbrachten Lehrleistungen als Fremdanteile (Dienstleistungsimport) abzusetzen. Parallele, d. h. in mehreren Zügen angebotene Lehrveranstaltungen können nur einmal herangezogen werden (s.o.).
a) Für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen (WIW-BA) ergeben sich folgende von anderen Lehreinheiten erbrachte Lehrleistungen:
aa) Der Fremdsprachenunterricht, den die Antragsgegnerin von ihrer Zentraleinrichtung Fremdsprachen (FS-Institut) durchführen lässt. Dieser Fremdsprachenunterricht ist nach § 8 der Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen im Fachbereich Wirtschaftswissenschaften II vom 10. April 2013 (AMBl. H... - Nr. 27/13, S. 359 ff., 376) i. V. m. der Anlage 2 der Studienordnung so ausgestaltet, dass für die Studierenden die Wahl zwischen drei Varianten besteht, bei denen die 1. Variante 8 SWS und die 2. und 3. Variante jeweils 12 SWS Fremdsprachenunterricht (Ü) beinhalten (s. zur Betreuungsrelation von 20 für Übungen: k=8, b=20 in Anlage 2, Teil B, III, 3 zur KapVO).
Mangels weitergehender Angaben der Antragsgegnerin geht die Kammer von einer gleichmäßigen Nachfrage aus, so dass die Studierenden im Mittel ([8 + 12 + 12 = 32] : 3 =) 10,6667 SWS Fremdsprachenunterricht mit einem CA von (10,6667 : 20 =) 0,5333 erhalten.
bb) Für die vom Lehrpersonal der Lehreinheit Maschinenbau erbrachten Pflichtveranstaltungen Fertigungstechnik (vgl. die Import-Übersicht der Antragsgegnerin auf Bl. 22 und 23 der KapU) mit einem Umfang von 4 SWS SU und 8 SWS Ü ergibt sich ferner ein CA von ([4 : 35 =] 0,1143 + [8 : 20 =] 0,4 =) 0,5143. Da die Antragsgegnerin, anders als noch in den Aufstellungen für den voraufgegangenen Berechnungszeitraum Wintersemester 2015/16 und Sommersemester 2016 keine Angaben dazu gemacht hat, ob und inwieweit es sich bei den Lehrveranstaltungen um parallele Veranstaltungen handelt, hat die Kammer diese bei der vorliegenden Berechnung - kapazitätsfreundlich - einschränkungslos als Import berücksichtigt.
cc) Für die vom Lehrpersonal der Lehreinheit Wirtschaftsmathematik erbrachten Pflichtveranstaltungen Mathematik II mit einem Umfang von insgesamt 8 SWS SU und Messen Steuern Regeln I und II mit einem Umfang von 10 SWS Ü errechnet sich ein CA von ([8 : 35 =] 0,2286 + [10 : 20 =] 0,5 = 0,7286. Zur Nichtberücksichtigung der Frage, ob es sich womöglich um Parallelveranstaltungen handelt, gilt das oben Gesagte entsprechend.
dd) Im Ergebnis beträgt der für die Kapazitätsberechnung maßgebliche CA für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen somit (5,28 - 0,5333 - 0,5143 - 0,7286 =) 3,5038.
b) Für den Masterstudiengang macht die Antragsgegnerin keine Importe geltend.
Es ist jedoch jedenfalls ein Fremdanteil für den Fremdsprachenunterricht zu berücksichtigen, weil die Studierenden nach der Studien-und Prüfungsordnung für den konsekutiven Masterstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen im Fachbereich Wirtschaftswissenschaften II vom 29. Januar 2014 (AMBl. H... - Nr. 13/14, S. 269 ff.) im Wahlpflichtbereich Fremdsprachenmodule belegen können, die vom FS-Institut angeboten werden. Hier haben die Studierenden die Wahl zwischen vier Varianten, bei denen die erste Variante 0 SWS, die zweite Variante 2 SWS und die dritte und vierte Variante jeweils 4 SWS Fremdsprachenunterricht (Ü) beinhalten. Geht man auch hier von einer gleichmäßigen Nachfrage aus, so erhalten die Studierenden im Mittel ([0 + 2 + 4 + 4 = 10] : 4 =) 2,5 SWS Fremdsprachenunterricht mit einem CA von (2,5 : 20 =) 0,125.
Der maßgebliche CA für den Masterstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen (WIW-MA) beträgt somit (2,15 - 0,125 =) 2,025.
c) Für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen - Fernstudium macht die Antragsgegnerin gleichfalls keine Importe geltend. Auch insoweit ist jedoch der vom Fremdspracheninstitut erbrachte Fremdsprachenunterunterricht für die Module Business English 1 & 2 mit einem Umfang von jeweils 2 SWS Ü zu berücksichtigen. Hieraus errechnet sich ein CA von (4 : 20 =) 0,2.
Der für die Kapazitätsberechnung maßgebliche CA für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen-Fernstudium beträgt somit (3,67 - 0,2 =) 3,47.
d) Für den dreisemestrigen Masterstudiengang Business Administration and Engineering (MBA&E) ist kein Dienstleistungsimport abzusetzen, so dass der CA 1,7 beträgt.
8. Bei der Ermittlung des gewichteten CA sind die Anteilquoten für die oben genannten Studiengänge, mittels derer die Hochschule über die Verteilung der vorhandenen Aufnahmekapazität auf die einzelnen Studiengänge bestimmt, zu berücksichtigen. Diese „Widmung“ der Ausbildungskapazität ist grundsätzlich - solange sie nicht willkürlich erfolgt - vom Gericht zu beachten. Hier hat die Antragsgegnerin die Anteilquoten mit 0,45 für den Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen/Bachelor, 0,22 für den Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen/Master, 0,11 für den Bachelorfernstudiengang WIW und 0,22 für den Masterstudiengang Business Administration and Engineering festgesetzt. Diese Quoten sind nicht zu beanstanden. Danach errechnet sich folgender gewichteter CA:
Studiengang
Curricularwert
Anteilquote
WIW (BA)
3,5038
0,45
1,5767
WIW (MA)
2,025
0,22
0,4455
WIW (BA-Fern)
3,47
0,11
0,3817
MBA&E (Master)
1,7
0,22
0,374
Gesamt
gewichteter CA
2,7779
Nach Teilung des verdoppelten Lehrangebots durch den gewichteten Curricularanteil (458,9695 LVS x 2 = 917,939 : 2,7779 = 330,4435) und anschließender Multiplikation mit der Anteilquote für den Bachelorstudiengang (0,45) errechnet sich eine Basiszahl von 148,6996.
9. Diese Basiszahl ist um eine Schwundquote zu erhöhen (§ 14 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. § 16 KapVO), wenn anzunehmen ist, dass die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer sein wird als die Zahl der Zugänge. Die Antragsgegnerin hat die Schwundquote für den Masterstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen in Übereinstimmung mit der überwiegenden Rechtsprechung nach dem sogenannten „Hamburger Modell“ (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 1984 - 7 C 66.93 - NVwZ 1985, 574 und vom 20. November 1987 - 7 C 103.86 u. a. - NVwZ-RR 1989, 184) zutreffend mit 0,8689 berechnet. Insgesamt ergibt sich somit eine jährliche Aufnahmekapazität von (148,6996 : 0,8689 =) 171,1354 Studierenden.
Daraus resultiert bei beanstandungsfreier hälftiger Aufteilung auf Winter- und Sommersemester eine Aufnahmekapazität der Lehreinheit Wirtschaftsingenieurwesen für den Bachelorstudiengang WIW für das Wintersemester von 2016/2017 (171,1354 : 2 ) = 85,5677, aufgerundet 86 Studierenden. Damit stehen in diesem Studiengang über die festgesetzte Zahl von 82 Studienplätzen und über die mit Stand vom 31. Oktober 2016 bereits vergebenen 90 Studienplätze keine weiteren Studienplätze für Studienanfänger zur Verfügung. Ohnehin wären keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die vorgenommene (geringe) Überbuchung rechtsmissbräuchlich mit der Absicht geschehen sein könnte, die Erfolgsaussichten von um Rechtsschutz nachsuchenden Studienbewerbern zu verringern.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 2 GKG. Bei der Streitwertfestsetzung ist wegen des auf die faktische Vorwegnahme der Hauptsache gerichteten Rechtsschutzbegehrens der volle Auffangwert anzusetzen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. August 2005 - OVG 5 L 36.05 -).