Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 23.05.2017 – OVG 11 N 23.17
ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0523.OVG11N23.17.0A
Orientierungssatz
Einer Entscheidung hinsichtlich des Vorliegens der Regelerteilungsvoraussetzung der Lebensunterhaltssicherung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) bedarf es nicht, wenn der der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 30 Abs 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) zum einen das Fehlen der Erteilungsvoraussetzung zumindest einfacher deutscher Sprachkenntnisse gemäß § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) und zum anderen die Titelerteilungssperre gemäß § 10 Abs. 3 S. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) entgegensteht, ohne dass die Ausnahmevoraussetzungen des Satzes 3 vorliegen.(Rn.8)
Verfahrensgang
vorgehend VG Berlin, 31. Januar 2017, 15 K 329.16, Urteil
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 31. Januar 2017 wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Durch Urteil vom 31. Januar 2017 hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug zu ihrem hier mit Niederlassungserlaubnis lebenden türkischen Ehemann abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem stehe zum einen entgegen, dass sie nicht über die gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG erforderlichen einfachen deutschen Sprachkenntnisse verfüge. Dieses Spracherfordernis verstoße entgegen ihrer Annahme auch nicht gegen die Stillhalteklausel in Art. 13 ARB 1/80. Dass ihr der Erwerb derartiger Sprachkenntnisse nicht möglich oder zumutbar sei, sei weder dargelegt noch ersichtlich. Zum anderen stehe dem Anspruch auf Erteilung dieser Aufenthaltserlaubnis aber auch die Titelerteilungssperre nach § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG entgegen. Die diesbezügliche Ausnahmeregelung in dessen Satz 3 setze einen „strikten Rechtsanspruch“ voraus, bei dem auch die Regelerteilungsvoraussetzungen erfüllt sein müssten. Daran fehle es hier. Zwar gelte das nicht für die Regelerteilungsvoraussetzung der Einreise mit dem erforderlichen Visum in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, da diese nach Auffassung des Gerichts vorliegend nicht anwendbar sei, jedoch erfülle die Klägerin die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG angesichts ihres hiesigen länger andauernden illegalen Aufenthalts nicht. Unter diesen Umständen könne dahinstehen, ob mit Blick auf die Vorlage von Gehaltsabrechnungen des Ehemannes nunmehr die Regelerteilungsvoraussetzung eines gesicherten Lebensunterhalts gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG vorliege. Auch eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG könne sie - aus im Einzelnen genannten Gründen - nicht beanspruchen.
Der hiergegen fristgemäß gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung hat auf der allein maßgeblichen Grundlage der Darlegungen in dem ebenfalls rechtzeitig bei Gericht eingegangenen Begründungsschriftsatz vom 10. April 2017 keinen Erfolg (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).
Ungeachtet des Umstandes, dass in diesem Schriftsatz ein Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO nicht genannt wird, lässt sich dem dortigen Vorbringen entnehmen, dass das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemacht werden soll.
Derartige Zweifel bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 f.) und nicht nur die Begründung der angefochtenen Entscheidung oder nur einzelne Elemente dieser Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4/03 -, Buchholz 310 § 124 Nr. 33). Hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf mehrere, jeweils selbstständig tragende Gründe gestützt, müssen die Darlegungsanforderungen hinsichtlich jedes einzelnen tragenden Entscheidungsgrundes erfüllt sein.
Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen des Klägers nicht.
Hierin wird geltend gemacht, das Gericht übersehe, dass der Nachweis von Sprachkenntnissen im Rahmen des Ehegattennachzugs nach der Entscheidung des EuGH zum Aktenzeichen C-138/13 nicht Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sein dürfe, da dies gegen die Stillhalteklausel des Assoziierungsabkommens zwischen der EU und der Türkei verstoße. Auch der Lebensunterhalt der Klägerin sei mittlerweile durch die Erwerbstätigkeit des Ehemannes - Gehaltsabrechnungen seien beigefügt - gesichert. Die diesbezügliche Regelerteilungsvoraussetzung sei nicht geprüft worden.
Dieses Zulassungsvorbringen vermag ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Urteils schon deshalb nicht zu begründen, weil die Ablehnung der Erteilung einer ehebedingten Aufenthaltserlaubnis gemäß § 30 Abs. 1 AufenthG - nur hiergegen, nicht aber auch gegen die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG wendet sich die Klägerin mit der Zulassungsbegründung - selbstständig tragend auch damit begründet wird, dem stehe die Titelerteilungssperre in § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG entgegen, ohne dass nach dessen Satz 3 der Ausnahmefall eines strikten Rechtsanspruches bestehe, da die Klägerin angesichts ihres hiesigen länger andauernden illegalen Aufenthalts die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht erfülle, dass kein Ausweisungsinteresse bestehe. Diesbezüglich fehlen in der Zulassungsbegründung jedoch jegliche Darlegungen.
Soweit dort geltend gemacht wird, der Lebensunterhalt der Klägerin sei mittlerweile durch die Erwerbstätigkeit des Ehemannes gesichert, die Erfüllung dieser Regelerteilungsvoraussetzung sei nicht geprüft worden, übersieht die Klägerin, dass das Verwaltungsgericht eine diesbezügliche Entscheidung „deshalb“ hat dahinstehen lassen (und dazu auch berechtigt war), weil es zuvor festgestellt hatte, dass der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 30 Abs. 1 AufenthG zum einen das Fehlen der Erteilungsvoraussetzung zumindest einfacher deutscher Sprachkenntnisse gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG und zum anderen die Titelerteilungssperre gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG entgegenstehe, ohne dass die Ausnahmevoraussetzungen des Satzes 3 vorlägen. Einer Entscheidung hinsichtlich des Vorliegens der Regelerteilungsvoraussetzung der Lebensunterhaltssicherung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG bedurfte es somit nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).