Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 23.05.2017 – OVG 11 S 34.17

ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0523.OVG11S34.17.0A

Orientierungssatz

1. Das Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne des § 31 Abs 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) lässt sich nicht mit der Aufgabe der wirtschaftlichen Existenz im Heimatland und dem hiesigen Aufbau einer neuen Existenz bzw. mit „psychischer Entwürdigung und Unterdrückung“ durch die Ehefrau begründen.(Rn.7)

2. Zur letztgenannten Härte muss hinzu kommen, dass diese für den unvoreingenommenen Betrachter hinsichtlich Intensität und Dauer das Ausmaß einer psychischen Misshandlung erreicht hat.(Rn.7)

Verfahrensgang

vorgehend VG Berlin, 3. April 2017, 10 L 474.16, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 3. April 2017 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

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Mit Beschluss vom 3. April 2017 hat das Verwaltungsgericht den Antrag des türkischen Antragstellers abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage VG 10 K 472.16 gegen den die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis ablehnenden und die Abschiebung androhenden Bescheid des Antragsgegners vom 28. November 2016 anzuordnen, und hilfsweise dem Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung seine Abschiebung zu untersagen.

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Die rechtzeitig erhobene und begründete Beschwerde gegen diesen Beschluss hat keinen Erfolg.

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Dabei kann letztlich dahingestellt bleiben, ob sich das bereits daraus ergibt, dass der Antragsteller unter Verstoß gegen § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG keine ladungsfähige Anschrift, d.h. eine Wohnanschrift, unter der er tatsächlich zu erreichen ist, angibt (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 2012 - 9 B 79.11 u.a. -, juris Rz. 7, 11 m.w.N.). Dass er unter der im vorliegenden Verfahren angegebenen Anschrift „Allee der Kosmonauten 32 A, 12681 Berlin“ nicht wohnhaft ist, ergibt sich aus dem polizeilichen Tätigkeitsbericht vom 2. Dezember 2016 (vgl. auch den Melderegisterauszug vom 3. Januar 2017 – AA Bl. 289, 298 f.). Auf das Fehlen einer ladungsfähigen Meldeanschrift und den fehlenden Nachweis eines tatsächlichen Wohnverhältnisses hat der Antragsgegner bereits erstinstanzlich in seinem Schriftsatz vom 28. Februar 2017 hingewiesen, ohne dass der Antragsteller sich diesbezüglich geäußert oder gar entsprechende Nachweise vorgelegt hat.

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Das gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 allein maßgebliche Beschwerdevorbringen mit dem Antrag, unter Abänderung dieses verwaltungsgerichtlichen Beschlusses die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, rechtfertigt jedenfalls keine andere Beurteilung.

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Der Antragsteller macht hiermit geltend, entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts liege eine besondere Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 1 und 2 AufenthG vor, weil seine „Ex-Frau … ihn psychisch misshandelt und massiv erniedrigt“ habe. Er habe gutgläubig in Erwartung einer glücklichen Ehe in Deutschland Arbeit, Wohnung, überhaupt sein ganzes Leben in der Türkei aufgegeben. Hier angekommen habe seine Ehefrau ihn jedoch unter Druck gesetzt und kontrolliert. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und den Besuch eines Sprachkurses habe sie ihm nicht erlaubt. Bereits nach wenigen Tagen habe diese ihn bei der Ausländerbehörde wegen einer Scheinehe angezeigt. Unter dem Vorwand einer ernsthaften Eheabsicht sei er aus seinem alten Leben herausgerissen und hier in eine Ungewissheit und ein Chaos gestürzt worden. Mit Hilfe seiner (hier lebenden) Tochter und neuen Freunden habe er die Kraft zur Neuordnung seines Lebens gefunden und zwischenzeitlich eine Erwerbstätigkeit aufgenommen.

6

Das diesbezügliche Vorbringen des Antragstellers zur Zulassungsbegründung entspricht damit in der Sache vollständig - und auch im Wortlaut weitestgehend identisch - dem erstinstanzlichen Vorbringen zum Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 AufenthG im Schriftsatz vom 2. Februar 2017, ohne sich, wie gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erforderlich, argumentativ mit den hierauf Bezug nehmenden Ausführungen des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses auseinanderzusetzen, dass eine erhebliche Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange des Antragstellers hiernach nicht erkennbar sei. Denn es gebe keine Veranlassung zur Annahme, dem gesunden, 45 Jahre alten Antragsteller sei es bei einer Rückkehr in die Türkei nicht möglich, dort erneut Wohnung und Arbeit zu finden bzw. die damit verbundenen Schwierigkeiten gingen nicht über das Maß hinaus, das andere Ausländer beim Verlassen Deutschlands hinnehmen müssten. Die Frage, ob das weitere Festhalten an der ehelichen Gemeinschaft für ihn unzumutbar sei, stelle sich nicht, da die Trennung von der Ehefrau ausgegangen sei. Hinsichtlich seines Vorbringens, durch die Verbote der Ehefrau und deren grundlose Eifersucht sei ihm Selbstständigkeit und Würde genommen worden, sei nicht ersichtlich, dass dies nach Intensität und Dauer ein Ausmaß erreicht habe, welches als psychische Misshandlung bezeichnet werden könne. Insoweit fehle bereits die ihm obliegende hinreichende Substantiierung des Vortrags nach Zeit und Ort der Geschehnisse. Im Übrigen passe hierzu nicht der eigenständige Besuch seiner Tochter in Berlin. Die mit einer Rückkehr in die Türkei verbundene räumliche Trennung von dieser rechtfertige ebenfalls keine besondere Härte, da eine familiäre Lebensgemeinschaft nicht bestünde und sie inzwischen auch erwachsen sei.

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Im Übrigen ist aber auch nicht ersichtlich, dass dieser Vortrag ausreicht, das Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 AufenthG zu begründen. Das gilt zum einen für die Ausführungen des Antragstellers zur Aufgabe der wirtschaftlichen Existenz in seinem Heimatland und dem hiesigen Aufbau einer neuen (vgl. Zeitler, HTK-AuslR/§ 31 AufenthG/zu Abs. 2 – Härtefall 04/2016 Nr. 1). Das gilt aber auch für dessen Schilderungen der angeblichen „psychischen Entwürdigung und Unterdrückung“ durch seine Ehefrau. Dass diese für den unvoreingenommenen Betrachter hinsichtlich Intensität und Dauer das Ausmaß einer psychischen Misshandlung erreicht haben (vgl. dazu Zeitler, a.a.O., Nr. 4.5), ist nicht ersichtlich.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.

9

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).