Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 24.05.2017 – 36 K 216.16 A
ECLI:DE:VGBE:2017:0524.36K216.16A.0A
Tenor
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. Juli 2016 verpflichtet festzustellen, dass bei der Klägerin das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin und der Beklagten je zur Hälfte auferlegt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Beide Beteiligte dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils andere Beteiligte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt ihre Anerkennung als Flüchtling, subsidiär Schutzberechtigte bzw. die Gewährung von Abschiebungsschutz.
Die Klägerin ist türkische Staatsangehörige mit kurdischer Volkszugehörigkeit und yesidischen Glaubens. Sie reiste am 3. Januar 2014 in Deutschland ein. Am 14. Januar 2014 stellte sie einen Asylantrag. Am 9. Mai 2014 wurde die Klägerin vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zu ihren Asylgründen angehört. Dabei gab sie im Wesentlichen an, sie sei zusammen mit ihrem jetzigen Ehemann vor ihrer Familie geflohen, weil diese sie einem älteren Mann versprochen habe, den sie aber nicht habe heiraten wollen. Sie sei mit ihrem Mann, der ihre große Liebe sei, nach Istanbul geflohen und von dort mit Hilfe von Schleppern weiter nach Deutschland.
Durch Bescheid vom 5. Juli 2016 lehnte das BAMF die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigte ab, lehnte es ferner ab, ihr subsidiären Schutz zuzuerkennen oder Abschiebungsverbote festzustellen, und drohte der Klägerin die Abschiebung in die Türkei an. Wegen der Begründung des Bescheides wird auf die Asylakte verwiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, am 3. August 2016 erhobene Klage. Zur Begründung hat die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen ergänzt und vertieft.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung wurde die Klägerin ergänzend zu ihren Asylgründen angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 24. Mai 2017 verwiesen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. Juli 2016 zu verpflichten, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft,
hilfsweise internationalen subsidiären Schutz,
weiter hilfsweise Abschiebungsverbote nach §§ 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des AufenthG zuzuerkennen.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält an dem angegriffenen Bescheid fest.
Durch Beschluss vom 29. März 2017 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Das Gericht hat die Asylvorgänge des BAMF und die Ausländerakte des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten bezüglich der Klägerin beigezogen. Das Gericht hat ferner die Gutachten, Stellungnahmen und sonstigen Auskünfte nach der Erkenntnisliste Türkei, Stand: 1. März 2017 sowie die fortlaufend geführte Pressesammlung in das Verfahren eingeführt.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) trotz des Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten zur Sache verhandeln und entscheiden, weil die Beklagte mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist. Gemäß § 76 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) konnte der Berichterstatter als Einzelrichter entscheiden, weil ihm die Kammer den Rechtsstreit durch Beschluss vom 29. März 2017 zur Entscheidung übertragen hat.
Die als Verpflichtungsklage zulässige Klage ist teilweise begründet. Nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) ist der angefochtene Bescheid vom 5. Juli 2016 insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, als der Klägerin die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) verwehrt wird (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die weitergehende Klage war jedoch abzuweisen, denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf internationalen subsidiären Schutz oder die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG.
Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention vom 28. Juli 1951), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
Eine Verfolgung kann nach § 3c AsylG ausgehen von dem Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.
Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2).
Nach Art. 4 Abs. 4 der Neufassung der Richtlinie 2011/95/EU (Abl. Nr. L 337 S. 9, EU- Flüchtlingsschutz-RL) ist die Tatsache, dass der schutzsuchende Ausländer bereits verfolgt wurde oder er einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. er von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird.
Aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflichten (vgl. § 25 Abs. 1 und 2 AsylG) ist der Asylbewerber gehalten, von sich aus die in seine eigene Sphäre fallenden tatsächlichen Umstände substantiiert und in sich stimmig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche zu seinem Vorbringen in früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen. Sein Vortrag muss danach insgesamt geeignet sein, den Asylanspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1983, BVerwG 9 C 68/81, juris).
Nach diesen Maßstäben hat der Klägerin nicht glaubhaft gemacht, vor asylerheblicher Verfolgung aus der Türkei geflohen zu sein. Nach ihrem eigenen Vortrag war einzig die Furcht vor der Nachstellung durch ihre Familie und die Familie und die Stammesangehörigen des Mannes, dem ihr Vater sie versprochen hatte, Grund für ihre Flucht. Weder ihr yesidischer Glaube als solcher noch die allgemeine politische Situation in der Türkei waren hierfür ausschlaggebend. Deshalb ist auch ihr erster Hilfsantrag unbegründet, ihr subsidiären Schutz zuzuerkennen. Dies würde nach § 4 Abs. 1 AsylG voraussetzen, dass die Klägerin stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hätte, dass ihr in der Türkei ein ernsthafter Schaden wie die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes drohen würde. Keine dieser Fallgruppen ist gegeben. Entsprechendes gilt auch für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, das ebenfalls an das Verbot der Folter oder unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) anknüpft.
Die Klägerin hat jedoch einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der Türkei. Danach soll von der Abschiebung abgesehen werden, wenn für den Ausländer im Zielstaat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Maßgebend ist insoweit allein das Bestehen einer konkreten, individuellen Gefahr für die genannten Rechtsgüter (sog. individuelle Gefahren), ohne Rücksicht darauf, von wem die Gefahr ausgeht und auf welchen Ursachen sie beruht. Diese Gefahr muss dem Einzelnen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen, wobei im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal der "konkreten" Gefahr für "diesen" Ausländer als zusätzliches Erfordernis eine einfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefahrensituation hinzutreten muss, die überdies landesweit droht (BVerwG, grundlegend Urteile vom 25. November 1997 - 9 C 58/96 -, BVerwGE 195, S. 383 und vom 21. September 1999 - 9 C 8/99 -, AuAS 2000 S. 14).
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Das Gericht hat in der Befragung der Klägerin und in der nachfolgenden Befragung ihres Ehemannes, dessen Klage zum Az. VG 36 K 214.16 A geführt wird, die Überzeugung gewonnen, dass die kurdisch-yesidische Familie der Klägerin tatsächlich entschlossen ist, die Klägerin, ihren Ehemann und ihr zwischenzeitlich zur Welt gekommenes Kind ausfindig zu machen und schlimmstenfalls umzubringen, weil die Klägerin sich nicht mit dem Mann verheiraten wollte, dem ihr Vater sie versprochen hatte. Auch die Familie des Mannes, den die Klägerin nicht heiraten wollte, sucht – offenbar gemeinsam mit deren Brüdern – nach der Klägerin. Die Situation wird hierbei durch zweierlei verschärft. Zum einen dadurch, dass der ältere Mann, dem die Klägerin versprochen war, einer großen und einflussreichen Familie angehört, deren Stammesmitglieder weit verbreitet in der Türkei leben und über gute Verbindungen verfügen. Zum anderen dadurch, dass die Familien der Klägerin und diejenige ihres jetzigen Ehemannes seit Jahren wegen Landstreitigkeiten verfeindet sind, was sogar soweit eskaliert ist, dass Familienangehörige der Klägerin den Vater ihres jetzigen Mannes erschlagen haben. Hierdurch ist nachvollziehbar geschildert, dass die Familie der Klägerin – insbesondere ihre in der Türkei verbliebenen Brüder – eine Verbindung mit einem Mann, mit dessen Familie sie eine Blutfehde austragen, mit großer Entschiedenheit bekämpft. Angesichts der durch die Klägerin und ihren Ehemann konsistent geschilderten dramatischen Ereignisse steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass für die junge Familie bei einer Rückkehr in die Türkei von einer konkreten und individuellen Gefahr für Leib und Leben auszugehen ist. Die Klägerin hat glaubhaft vermittelt, dass sie die Türkei in echter Todesangst und Verzweiflung verlassen hat und Angst um ihr Leben und das ihres Kindes hat, wenn sie in die Türkei zurückkehren müsste. Angesichts der glaubhaften Schilderung der Klägerin und ihres Ehemannes, auch in Istanbul gesucht worden zu sein, ist vorliegend auch davon auszugehen, dass die erhebliche Gefahr auch landesweit droht. In diesem konkreten Einzelfall ist deshalb beachtlich wahrscheinlich, dass die Klägerin nirgendwo in der Türkei vor der Verfolgung durch ihre Brüder oder durch Stammesmitglieder des zurückgewiesenen Mannes sicher ist.
Dass es im kurdisch-yesidischen Kulturkreis zu Zwangsverheiratungen kommt und Widerstand dagegen tödliche Folgen haben kann, deckt sich im Übrigen mit den Erkenntnissen der Kammer (vgl. statt vieler etwa Zeit online „Und Shilan musste streben“ vom 6. Oktober 2016, Pressesammlung der Kammer).
Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.