Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 31.05.2017 – OVG 11 N 4.15
ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0531.OVG11N4.15.0A
Orientierungssatz
Eine dem Ausländer auferlegte Grundverfügung, bei der Botschaft eines Landes zu erscheinen, erfasst nicht die Pflicht zur Duldung der zwangsweisen Vorführung bei ermächtigten Bediensteten des Landes.(Rn.10)
Verfahrensgang
vorgehend VG Berlin, 21. November 2014, 15 K 254.14, Urteil
Gründe
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. November 2014 wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Beklagte.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 1.875,00 EUR festgesetzt.
I.
Mit Bescheid vom 18. Oktober 2013 forderte der Beklagte den wegen Passlosigkeit geduldeten Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, bei der Botschaft Vietnams in Berlin zur Klärung seiner Identität und zur Erlangung eines Heimreisedokuments persönlich zu erscheinen und dort die zu diesem Zweck geforderten Erklärungen abzugeben und die erforderlichen Handlungen vorzunehmen. Für den Fall, dass der Kläger dieser Aufforderung nicht bis zum 28. Februar 2014 vollständig Folge leiste, drohte der Beklagte ihm an, ihn durch Polizeidienstkräfte an einem anderen von ihm festgesetzten Termin zwangsweise bei seiner Heimatvertretung vorzuführen. Mit Schreiben vom 25. April 2014 teilte der Beklagte mit, der Bescheid vom 18. Oktober 2013 werde klarstellend konkretisiert und fasste Tenorierungspunkt 2 des Bescheids vom 18. Oktober 2013 dahingehend neu, dass er dem Kläger für den Fall, dass dieser der Aufforderung nicht bis zum 28. Februar 2014 vollständig Folge leiste, die zwangsweise Vorführung bei ermächtigten Bediensteten seines Heimatlandes androhte. Mit Bescheid vom 6. Juni 2014 setzte der Beklagte das Zwangsmittel des unmittelbaren Zwangs zur sofortigen Vorführung bei ermächtigten Bediensteten seines Heimatlandes fest.
Mit Urteil vom 21. November hat das Verwaltungsgericht der gegen die Verfügung vom 25. April 2014 sowie gegen den Bescheid vom 6. Juni 2014 gerichteten Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei als Anfechtungsklage zulässig. In der „Konkretisierung“ vom 25. April 2014 sei eine materielle Änderung des Androhungsgegenstandes und damit ein neuregelnder Verwaltungsakt im Sinne von § 35 S. 1 VwVfG zu sehen. Die Klage sei auch begründet, weil die Neufassung der Zwangsmittelandrohung jedenfalls mangels der von § 13 Abs. 1 S. 2 VwVG geforderten Fristsetzung rechtswidrig sei. Da es an der Voraussetzung einer rechtmäßigen Androhung samt Fristsetzung fehle, sei die Zwangsmittelfestsetzung ebenfalls rechtswidrig.
II.
Der gegen dieses Urteil gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil der Beklagte die von ihm geltend gemachten Berufungszulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO nicht begründet dargelegt hat.
1. Das Rechtsmittelvorbringen rechtfertigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Derartige Zweifel bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 – 1 BvR 830/00 –, NVwZ 2000, 1136 f.) und nicht nur die Begründung der angefochtenen Entscheidung oder nur einzelne Elemente dieser Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004, Buchholz 310 § 124 Nr. 33). Das ist hier nicht der Fall.
Der Beklagte rügt, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts handele es sich bei dem Schreiben vom 25. April 2014 nicht um einen Änderungsbescheid, sondern lediglich um ein informatorisches Schreiben ohne Regelungsgehalt. Dass eine Differenzierung zwischen den Begriffen „Vertretungen“ und „ermächtigten Bediensteten“ im Sinne des § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG bestehe, sei unstreitig. Wenn der Begriff der „Vertretung“ auch nach der Gesetzesänderung vom 19. August 2007 die bevollmächtigten Bediensteten noch umfassen würde, wäre gar kein Konkretisierungsschreiben erforderlich gewesen. Gerade dieses Vorbringen des Beklagten spricht aber gegen seine Annahme, es handele sich bei dem Schreiben vom 25. April 2014 um eine Konkretisierung und nicht um eine neue Androhung. Denn es ist nicht nachvollziehbar, dass die Tatbestandsalternative „Vertretungen“ durch die selbständig daneben bestehende Tatbestandsalternative „ermächtigte Bedienstete“ konkretisiert werden könnte. Vielmehr setzt eine Konkretisierung voraus, dass die Maßnahme von der ursprünglichen Zwangsmittelandrohung bereits umfasst ist und insoweit nur noch eine nähere Bestimmung erfolgt.
Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte auch darauf, dass das Zwangsmittel in der Androhung konkret bezeichnet werde und auch bei der Konkretisierung gleich bleibe („Vorführung im Wege des unmittelbaren Zwangs“). Insoweit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander, es handele sich um eine materielle Änderung des Androhungsgegenstandes und der Zielort der zwangsweise angedrohten Vorführung sei in rechtserheblicher Weise ersetzt worden. Soweit der Beklagte im Schriftsatz vom 31. März 2015 geltend macht, der Ort der Vorführung sei zweitrangig, ändert dies nichts daran, dass in dem Bescheid vom 18. Oktober 2013 und in dem Schreiben vom 25. April 2014 eine entsprechende Regelung getroffen worden ist.
Soweit der Beklagte geltend macht, es handele sich um eine offensichtliche Unrichtigkeit, so dass eine Korrektur nach § 42 VwVfG möglich gewesen sei, ist dies nicht ersichtlich. Denn mit Blick auf die dem Kläger auferlegte Grundverfügung, bei der Botschaft Vietnams zu erscheinen, ist es nicht ernsthaft in Erwägung zu ziehen und damit keineswegs offensichtlich, dass zur Durchsetzung dieser Pflicht nicht die Vorführung bei der Heimatvertretung, sondern die zwangsweise Vorführung bei ermächtigten Bediensteten des Heimatlandes angeordnet werden sollte. Dass mit dem Begriff der „Vertretung“ eine Unklarheit entstanden sei, die nicht gewollt war und von der Behörde habe korrigiert werden müssen, ist nicht ersichtlich. In der ursprünglichen Zwangsmittelandrohung ist nicht lediglich der Begriff „Vertretung“, sondern „…bei Ihrer Heimatvertretung“ verwendet worden. Was damit gemeint war, folgt unmissverständlich aus der Grundverfügung in Ziff. 1 des Bescheides vom 18. Oktober 2013, der Kläger werde aufgefordert, „in der Botschaft der Sozialistischen Republik Vietnam“ in Berlin zu erscheinen. Aus diesem Grund ist auch die vom Verwaltungsgericht offen gelassene Frage, ob das schließlich angedrohte Zwangsmittel mit dem Grundverwaltungsakt „korrespondiert“, zu verneinen. Da der Beklagte nur die Ziff. 2 des Bescheides vom 18. Oktober 2013 neugefasst hat, fehlt es bereits an einem Grundverwaltungsakt i.S.v. § 6 Abs. 1 VwVG.
Wie der Beklagte selbst ausführt, bezog sich die uneinheitliche Rechtsprechung zum Begriff der Vertretung auf den Wortlaut des § 82 Abs. 4 AufenthG vor der Gesetzesänderung vom 19. August 2007. Weshalb bei dem weit nach dieser Gesetzesänderung ergangenen Bescheid der Begriff „Vertretung“ nach wie vor als unklar anzusehen sei, legt der Beklagte nicht dar.
Nicht nachvollziehbar ist das Argument des Beklagten, eine Korrektur habe auch deshalb unproblematisch erfolgen können, da die Frist in der Androhung bereits abgelaufen gewesen sei und die Warnfunktion der Androhung erfüllt worden sei. Das Gegenteil ist der Fall. Es ist eindeutig rechtswidrig, eine Zwangsmittelandrohung mit einer Frist zu verknüpfen, die bereits abgelaufen ist und deshalb schon objektiv nicht mehr eingehalten werden kann. Im Übrigen setzt sich das Zulassungsvorbringen mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, eine neuerliche Fristsetzung sei mit Blick auf die strenge Formalisierung des Vollstreckungsrechts nicht entbehrlich, wiederum nicht auseinander.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung ergeben sich auch nicht aus dem Vorbringen des Beklagten, es sei für die Auslegung des Bescheides und des informatorischen Schreibens auf den Empfängerhorizont abzustellen. Dem Kläger sei das Verfahren zur Vorführung im Rahmen der Passbeschaffung bekannt gewesen und er habe gewusst, was ihn bei einer Vorführung erwarte. Dass der Kläger entgegen dem Wortlaut des Bescheides vom 18. Oktober 2013 mit einer Vorführung vor ermächtigten Bediensteten rechnen musste, ist schon deshalb ausgeschlossen, weil die Grundverfügung in Ziff. 1 des Bescheides vom 18. Oktober 2013 eindeutig auf eine Vorsprache „in der Botschaft der Sozialistischen Republik Vietnam“ gerichtet war.
Im Übrigen mag es für einen Ausländer durchaus einen Unterschied machen, ob er sich zur Klärung von Identitätszweifeln und zur Beantragung eines Rückreisedokuments auf das exterritoriale Botschaftsgelände seines Heimatstaates begibt oder in einer Behörde des Beklagten vor einem ermächtigten Bediensteten seines Heimatstaates vorspricht. Der Beklagte hat dem Kläger nicht die Möglichkeit gegeben, sich freiwillig für die zweitgenannte Variante zu entscheiden, sondern möchte diese sogleich im Wege des Verwaltungszwangs durchsetzen.
2. Aus den genannten Gründen weist die Rechtssache auch keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten auf, die die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO rechtfertigen würden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).