Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 22.06.2017 – OVG 3 I 2.17
ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0622.OVG3I2.17.0A
Tenor
Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.
Gründe
Die Anrufung des Oberverwaltungsgerichts ist unzulässig. Die Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO sind nicht erfüllt, weil für das Streitverfahren nicht die Zuständigkeit verschiedener Gerichte in Betracht kommt. Gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO wird das zuständige Gericht innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch das nächsthöhere Gericht bestimmt, wenn der Gerichtsstand sich nach § 52 richtet und verschiedene Gerichte in Betracht kommen.
Hier richtet sich der Gerichtsstand nach § 83 Abs. 3 AsylG und § 15 Abs. 1 Verordnung über gerichtliche Zuständigkeiten und Zuständigkeitskonzentrationen (Gerichtszuständigkeitsverordnung - GerZV) vom 2. September 2014 (GVBl. II/14, [Nr. 62]) zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. August 2016 (GVBl.II /16, [Nr. 49]). Soweit danach § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO zur Anwendung kommt, gelangt das vorlegende Verwaltungsgericht Potsdam zu dem eindeutigen Ergebnis, dass es örtlich zuständig ist, weil der Kläger nach dem Asylgesetz im Bezirk des Verwaltungsgerichts Potsdam (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Brandenburgischen Verwaltungsgerichtsgesetzes) seinen Aufenthalt zu nehmen hat.
Soweit das vorlegende Gericht meint, unabhängig hiervon ergebe sich die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Cottbus gemäß § 83 Abs. 3 AsylG und § 15 Abs. 2 GerZV, trifft dies schon nach dem Wortlaut der angeführten Regelung nicht zu. Denn § 15 Abs. 2 GerZV trifft eine Regelung nur „Im Übrigen“, d.h. wenn sich die Zuständigkeit nicht aus 15 Abs. 1 GerZV ergibt. Nach 15 Abs. 1 GerZV richtet sich die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für Streitigkeiten im Sinne von § 1 Abs. 1 AsylG nach allgemeinen Vorschriften, soweit sich die betroffene Person auf eine Verfolgung oder auf eine sonstige schädigende Maßnahme unter anderem in dem Herkunftsstaat Tschad beruft. Dies ist bei dem Kläger der Fall, ohne dass es darauf ankommt, ob er sich auch auf eine Verfolgung in einem weiteren Staat beruft.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).