Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 26.06.2017 – OVG 6 N 21.17
ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0626.OVG6N21.17.0A
Orientierungssatz
Bei der durch die Straße Am Wolfswinkel erschlossenen, zerstreuten Camping-, Ferienhaus- und Wohnbesiedlung am Ufer des Storkower Sees handelt es sich nicht um einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil.(Rn.5)
Verfahrensgang
vorgehend VG Frankfurt (Oder), 21. Mai 2013, 7 K 931/11, Urteil
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 21. Mai 2013 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 15.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind auf der Grundlage der Darlegungen der Klägerin nicht gegeben.
1. Ernstliche Richtigkeitszweifel bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, S. 1163, 1164) und nicht nur die Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung Zweifeln unterliegt. Das ist hier nicht der Fall.
Die Klägerin wendet sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass ihr Vorhaben – die Umnutzung eines ehemals als Wirtschaftsgebäude und Teil einer Kinderferienanlage errichteten Gebäudes zu einem Wohnhaus – im Außenbereich liege und öffentliche Belange beeinträchtige. Das Verwaltungsgericht hat, ausgehend von der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Begriff der „im Zusammenhang bebauten Ortsteile“, angenommen, dass nur ein Bebauungszusammenhang, der auch einen Ortsteil bilde, ein Baurecht nach § 34 BauGB vermittle. Es komme darauf an, ob der Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitze und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur sei. In Entgegensetzung zur unerwünschten Splittersiedlung sei er Ansatzpunkt für eine nach der Siedlungsstruktur angemessene Bebauung innerhalb des gegebenen Bereichs, wobei vom Begriff der Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nur bauliche Anlagen erfasst würden, die optisch wahrnehmbar seien und ein gewisses Gewicht hätten, so dass sie geeignet seien, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen. Hierzu zählten grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienten. Das „gewisse Gewicht“ für die Bewertung eines Bebauungszusammenhangs als Ortsteil sei nicht für alle Gemeinden und Siedlungsräume einheitlich, sondern nach den siedlungsstrukturellen Gegebenheiten im Gebiet der jeweiligen Gemeinde zu bestimmen. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Verwaltungsgericht dem Bebauungszusammenhang, dem das Gebäude der Klägerin angehört, den Charakter als Ortsteil abgesprochen, weil der vorhandenen Bebauung das erforderliche Gewicht fehle. Es fänden sich in dem durch die Straße Am Wolfswinkel erschlossenen Gebiet neben nicht maßgeblichen Wochenendhäusern, Campinganlagen oder ähnlichen nicht dem dauerhaften Aufenthalt dienenden Baulichkeiten allenfalls zehn oder – bei Einbeziehung eines etwas abseits stehenden zweigeschossigen Wohnhauses auf dem sog. CVJM-Gelände – elf mehr oder weniger verstreut vorhandene Wohnhäuser oder dem optischen Eindruck kleinerer Wohnhäuser vergleichbare Ferienhäuser, die ebenfalls in die Betrachtung einzubeziehen seien. Dabei handele es sich im Ergebnis um einen unorganischen Bebauungskomplex in Form einer Splittersiedlung. Die verstreute Ansammlung der Baulichkeiten zu Wohnzwecken im weiteren Sinne besitze im Vergleich zu den sonstigen Siedlungsstrukturen im Gebiet der Gemeinde Storkow nicht das hinreichende Gewicht für die Annahme eines Ortsteils mit einem bestimmten baulichen Charakter.
Die dagegen angeführten Argumente der Klägerin begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Annahme, das klägerische Grundstück liege im Außenbereich. Soweit sie bemängelt, das etwas abgesetzte Gebäude auf dem CVJM-Gelände sei zu Unrecht außer Betracht geblieben, berücksichtigt sie nicht, dass das Verwaltungsgericht dem Bebauungskomplex auch bei einer Einbeziehung dieses Gebäudes nicht das für einen Ortsteil notwendige Gewicht beigemessen hat (vgl. Urteilsabdruck S. 8).
Die Klägerin rügt weiter, das Verwaltungsgericht habe zwar angenommen, dass der Bebauungszusammenhang, in dem das klägerische Gebäude stehe, im Vergleich zu den sonstigen Siedlungsstrukturen der Gemeinde nicht das nötige Gewicht für die Annahme eines Ortsteils besitze; das Gericht unterlasse aber einen tatsächlichen Vergleich mit den sonstigen Siedlungsstrukturen. Darin liege zugleich ein Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO. Im Zuge eines solchen tatsächlichen Vergleichs wäre festgestellt worden, dass in anderen Ortsteilen (der Kläger nennt Neu Stahnsdorf, Rieplos und Schwerin) auch nur 25 bis 30 Gebäude zu berücksichtigen seien. Diese Einwände greifen nicht durch, sondern zeigen gerade, dass der vom Verwaltungsgericht angestellte Vergleich mit der sonstigen Siedlungsstruktur der Gemeinde zutreffend ist; denn die von der Klägerin angeführten tatsächlichen Ortsteile der Gemeinde Storkow weisen schon nach ihren eigenen Angaben einen doppelt bis dreimal so großen Bebauungszusammenhang auf wie das Areal Am Wolfswinkel. Wenn die Klägerin dennoch weitere Ermittlungen zur sonstigen Siedlungsstruktur in der Gemeinde für geboten gehalten hat, hätte sie entsprechende Anträge stellen können. Das ist indes nicht geschehen. Ohne dass es deshalb hier noch entscheidungserheblich ist, sei dennoch darauf hingewiesen, dass es sich bei den von der Klägerin angeführten Ortsteilen um seit Jahrhunderten gewachsene und späterhin nach Storkow eingemeindete dörfliche Siedlungsstrukturen handelt, mit denen die hier in Rede stehende zerstreute Camping-, Ferienhaus- und Wohnbesiedlung am Ufer des Storkower Sees nicht ansatzweise vergleichbar sein dürfte.
Soweit die Klägerin einwendet, dass gerade der Charakter des Gebietes, namentlich der Erholungszweck, eine Errichtung einer höheren Anzahl an zu berücksichtigenden Gebäuden entgegenstehe bzw. beeinträchtigt werde, kommt es darauf nicht an, sondern auf den vorgefundenen baulichen Zusammenhang. Im Übrigen steht nicht ein Erholungszweck der Errichtung weiterer (Wohn-)Gebäude entgegen, sondern die Lage im Außenbereich.
Der Einwand der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe den Bebauungszusammenhang als unorganisch und verstreut dargestellt, tatsächlich handele es sich durch die Erschließung und die natürlichen Begrenzungen aber um eine organisch gewachsene Siedlungsstruktur, führt nicht weiter. Das Verwaltungsgericht hat den Bebauungszusammenhang nicht in Frage gestellt, sondern die Einordnung als Ortsteil verneint, weil der Zahl der vorhandenen berücksichtigungsfähigen Gebäude in dem besagten Bebauungszusammenhang nicht das nötige Gewicht zukomme. Dass es dabei die vorhandene Bebauung als „verstreute Ansammlung“ bezeichnet hat, erscheint nach dem im Protokoll der mündlichen Verhandlung dokumentierten Ergebnis der Inaugenscheinnahme, den zu den Akten gereichten Lichtbildern sowie dem von der Klägerin vorgelegten Auszug aus dem Liegenschaftskataster (Anlage 20a zum Schriftsatz vom 30. April 2012) naheliegend und wird entgegen der Ansicht der Klägerin nicht dadurch ernsthaft in Zweifel gezogen, dass sich die Bebauung längs der Straße Am Wolfswinkel entwickelt habe, die zugleich eine künstliche Begrenzung der Siedlungsstruktur bilde, was durch die natürlichen Grenzen (See, Wälder) noch verstärkt werde.
Die Klägerin macht schließlich geltend, nach Erlass des verwaltungsgerichtlichen Urteils habe sich der Sachverhalt entscheidungserheblich geändert, weil die Gemeinde den Vorentwurf der 3. Änderung des Flächennutzungsplans ausgelegt habe, wonach die bisherige Ausweisung des Gebietes als Sonderbaufläche für Fremdenverkehr und Beherbergung in eine Ausweisung als Wohnbaufläche, Sonderbaufläche Erholung und Sonderbaufläche Tourismus geändert werden solle. Das Grundstück der Klägerin läge dann in einem als Wohnbaufläche ausgewiesenen Gebiet. Zur Begründung der geplanten Änderung werde die jüngere Entwicklung in dem Gebiet, insbesondere die Umnutzung von Gebäuden zu Wohnzwecken und die Errichtung neuer Einfamilienhäuser angeführt, die nicht unterbunden, sondern von der Gemeinde fortgeführt werden solle. Zudem werde der Bebauungszusammenhang Am Wolfswinkel als ein Stadtteilbereich bezeichnet. Das zeige, so die Klägerin, dass auch die Gemeinde selbst von einem Bebauungszusammenhang ausgehe, der als Ortsteil im bauplanungsrechtlichen Sinne zu qualifizieren sei.
Dieser Vortrag begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Soweit die Klägerin damit die Annahme des Verwaltungsgerichts erschüttern will, dem Bebauungszusammenhang fehle der Charakter eines Ortsteils, ist zu berücksichtigen, dass es dafür, wie bereits ausgeführt, auf den vorgefundenen baulichen Zusammenhang und die Zahl der vorhandenen Bauten ankommt und nicht auf eventuelle Entwicklungsperspektiven der Gemeinde. Im Übrigen geht auch der Vorentwurf der Flächennutzungsplanänderung davon aus, dass in dem fraglichen Gebiet derzeit „splittersiedlungsähnliche Zustände“ vorhanden seien (S. 7 des Vorentwurfs vom 4. Juni 2013). Soweit die Klägerin mit ihrem Vortrag die Annahme des Verwaltungsgerichts erschüttern will, dass das Vorhaben wegen des Widerspruchs zu den Darstellungen des Flächennutzungsplans öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB beeinträchtige und deshalb als nicht privilegiertes Vorhaben im Außenbereich bauplanungsrechtlich unzulässig sei, ändert ein Vorentwurf zur Änderung des Flächennutzungsplans daran nichts. Zudem hat das Verwaltungsgericht die Beeinträchtigung öffentlicher Belange auch darauf gestützt, dass das Vorhaben die Verfestigung der bestehenden Splittersiedlung befürchten lasse.
2. Der Rechtssache kommt auf der Grundlage der Darlegungen der Klägerin keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Klägerin möchte fallübergreifend geklärt wissen, ab wann eine im Außenbereich gewachsene Siedlungsstruktur als Ortsteil zu qualifizieren sei. Zur Begründung führt sie aus, dass zwar eine gefestigte Rechtsprechung zur Abgrenzung eines Ortsteils von einer Splittersiedlung existiere, aber keine Rechtsprechung zu der Frage des Zeitpunkts, ab dem einer faktische Bebauung normative Kraft zur Begründung eines Ortsteils zukomme. Diese Frage nach dem Übergang eines Bebauungszusammenhangs von einer Splittersiedlung zu einem Ortsteil ist fallübergreifend nicht weiter zu beantworten als mit dem Hinweis darauf, dass ein Übergang dann stattgefunden hat, wenn die in der Rechtsprechung anerkannten Voraussetzungen für einen Ortsteil erfüllt sind. Alles Weitere ist stets wie auch hier eine Frage des Einzelfalls.
Die Klägerin wirft in diesem Zusammenhang noch die Frage auf, welche Bedeutung es für den denkbaren Übergang einer Splittersiedlung zu einem Ortsteil hat, dass die Gemeinde im Rahmen ihrer Planungshoheit bei der Aufstellung der Bauleitpläne nach § 2 Abs. 1 BauGB entgegen der unteren Bauaufsichtsbehörde von der Ausbildung eines Ortsteils ausgehe. Diese Frage ist in dem oben dargestellten Sinne zu beantworten, ohne dass es dafür der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.