Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 27.06.2017 – 3 K 219.16
ECLI:DE:VGBE:2017:0627.3K219.16.0A
Orientierungssatz
1. Grundsätzlich kann der Vorbereitungsdienst für das Lehramt auch in berufsbegleitender Form abgeleistet werden, wenn nicht genügend Bewerber mit einem Lehramtsbefähigung zur Verfügung stehen. Insoweit kann der Inhaber eines Diplomabschlusses in einem bestimmten Schulfach, in diesem Fall Chemie, zu dem Vorbereitungsdienst zugelassen werden, wenn sich zudem ein zweites Fach mit angemessenem Studienumfang feststellen lässt.(Rn.18) Ein angemessener Studienumfang ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn der Bewerber oder die Bewerberin in dem zweiten Fach 60 Leistungspunkte oder 40 Semesterwochenstunden aufweisen kann.(Rn.19) Das ergibt sich aus der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit des Studienumfangs.(Rn.20)
2. Es gibt keine Rechtsvorschriften, die Kriterien dafür enthalten, wonach sich bemisst, ob eine Studienleistung aus dem vorgelegten Abschluss dem zweiten Fach zugeordnet werden kann. Jedoch bezweckt die einschlägige Regelung im LBiG BE, dass die Bewerberin oder der Bewerber ausreichende Fachkenntnisse des zweiten Fachs aufweist. Dem entspricht es, dass sich die Zuordnung zum zweiten Fach jeweils an den Inhalten der vorgelegten Studienleistungen messen lassen muss. Entspricht der Inhalt dem Unterrichtsfach, ist eine Leistung zu berücksichtigen.(Rn.24) Es ist demgegenüber nicht geboten, zu prüfen, welche der Studienleistungen aus dem Studiengang auf ein Studium der Physik anrechenbar wäre, würde der Bewerber dieses heute beginnen.(Rn.25) Auch sind Leistungen aus einem Studienkolleg regelmäßig nicht anrechenbar.(Rn.31)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Anerkennung des Fachs Physik als zweites Unterrichtsfach, um sich für den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst mit dem Ziel des Lehramts an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien in dem beklagten Land zu bewerben.
Der Kläger ist promovierter Diplom-Chemiker. Er studierte von 1991 bis 1994 an der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg. Von 1996 bis 2004 studierte er den Diplomstudiengang Chemie an der Eberhard-Karls-Universität Tübingen. Mit Schreiben vom 15. April 1998 bestätigte der Diplom-Prüfungsausschuss Chemie der Universität Tübingen dem Kläger, dass seine an der Universität Magdeburg erbrachten Prüfungsleistungen zusammen mit den in Magdeburg und Tübingen erbrachten Praktikumsleistungen „als Diplom-Vorprüfung im Fach Physik anerkannt werden“. Die Diplom-Vorprüfung Chemie mit den Fächern anorganische Chemie, organische Chemie, physikalische Chemie und Experimentalphysik bestand der Kläger im Jahre 2000, die Diplomprüfung Chemie absolvierte er erfolgreich im Juli 2004. Im Jahre 2007 wurde er am Leibniz-Institut für Molekulare Pharmakologie promoviert.
Seit dem 11. September 2015 ist der Kläger an der Schule G..., einer Integrierten Sekundarschule, in B... als angestellter Chemielehrer ohne abgeschlossene Lehramtsausbildung beschäftigt.
Mit Schreiben vom 30. September 2015 beantragte er bei der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft (im Folgenden: Senatsverwaltung), ihm im Fach Physik erbrachte Studienleistungen für das Unterrichtsfach Physik als zweites Fach anzuerkennen. Dem Antrag fügte er Leistungs- und Studiennachweise der Universität Tübingen bei sowie einen für Studienanfänger ab dem Wintersemester 2002/2003 geltenden Studienverlaufsplan für den Studiengang Diplomchemie an der Universität Tübingen. Aus den eingereichten Unterlagen ergebe sich, dass er das Fach Physik in angemessenem Umfang studiert habe.
Den Antrag des Klägers lehnte die Senatsverwaltung mit Schreiben an den Kläger vom 5. November 2015 ab. Zur Begründung führte sie aus, der Umfang der nachgewiesenen Studienleistungen im Fach Physik sei nicht ausreichend. Der Kläger müsse insgesamt 60 Leistungspunkte im zweiten Fach vorweisen. Aus dem vorgelegten Studienverlaufsplan gehe hervor, dass im Rahmen des (Grund-)studiums des Diplomstudiengangs Chemie lediglich 12 Leistungspunkte im Fach Physik zu erbringen seien. Darüber hinaus habe der Kläger keine anrechnungsfähigen Leistungen nachgewiesen. Die im Bereich der „physikalischen Chemie“ laut Studienverlaufsplan zu erbringenden Studienleistungen im Diplomstudiengang Chemie im Umfang von insgesamt 51 Leistungspunkten seien dem Fach Chemie zuzuordnen und könnten daher nicht für das Fach Physik anerkannt werden.
Mit weiterem Schreiben vom 9. Dezember 2015 an die Senatsverwaltung reichte der Kläger dort ein Zeugnis des Studienkollegs in B... vom 23. September 1991 sowie eine Teilnahmebestätigung über Weiterbildungsmaßnahmen am Leibniz-Institut für Molekulare Pharmakologie vom 7. Dezember 2015 ein und bat darum, daraus ersichtliche Studienleistungen für das Fach Physik anzurechnen.
Mit ihrem Schreiben vom 18. Dezember 2015 teilte die Senatsverwaltung dem Kläger mit, dass das Zeugnis des Studienkollegs und die Teilnahmebestätigung des Leibniz-Instituts keine Berücksichtigung finden könnten, weil nur einschlägige Studienleistungen, die im Rahmen eines Hochschulstudiengangs mit dem Abschluss Bachelor, Master oder Diplom erworben wurden, angerechnet werden könnten. Das Studienkolleg habe der Kläger vor dem Studium zu dessen Vorbereitung besucht. Die Maßnahmen am Leibniz-Institut habe er nicht im Rahmen eines Hochschulstudiums mit den vorbezeichneten Abschlüssen erbracht, sondern an einem außeruniversitären Forschungsinstitut im Rahmen der Promotion. Es bleibe daher bei dem im Schreiben vom 5. November 2015 festgestellten Ergebnis von 12 Leistungspunkten im Fach Physik.
Gegen die jeweils ohne Rechtsmittelbelehrung versehenen Schreiben der Senatsverwaltung vom 5. November 2015 und vom 18. Dezember 2015 legte der Kläger mit Schreiben vom 10. Januar 2016 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Senatsverwaltung habe einer Kollegin die in physikalischer Chemie und Materialwissenschaften erbrachten Studienleistungen im zweiten Fach Physik angerechnet.
Mit als „Widerspruchsbescheid“ bezeichnetem Schreiben vom 20. Mai 2016 wies die Senatsverwaltung den Widerspruch zurück. Über den Inhalt der voraufgegangenen Schreiben hinaus führte sie darin aus, dass der Kläger die erforderlichen 60 Leistungspunkte auch dann nicht nachweisen könne wenn, wie in der Vergangenheit in Einzelfällen erfolgt, die Studienleistungen aus dem Bereich der „physikalischen Chemie“ (51 Leistungspunkte) hälftig, d.h. in Höhe von weiteren 25,5 Leistungspunkten, für das Fach Physik berücksichtigt würden.
Dagegen hat der Kläger am 21. Juni 2016 Klage erhoben. Er trägt vor, die Senatsverwaltung müsse über die 12 Leistungspunkte hinaus anerkennen 51 Leistungspunkte aus dem Bereich der physikalischen Chemie. Zudem müsse sie weitere Leistungspunkte durch Anrechnung seiner Leistungen im Fach Physik am Studienkolleg B..., nämlich sechs Semesterwochenstunden über zwei Semester, anerkennen sowie weitere 26 Semesterwochenstunden physikalischer Ausbildungsinhalte, die er im Rahmen seiner Promotion als Weiterbildungsmaßnahmen am Leibniz-Institut erbracht habe.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft vom 5. November und 18. Dezember 2015 in der Fassung des „Widerspruchsbescheides“ vom 20. Mai 2016 zu verpflichten, dem Kläger das Fach Physik als zweites Fach für den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst anzuerkennen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält an seinen bisherigen Ausführungen fest. Insbesondere ist er der Ansicht, dass sich das zweite Fach im Umfang von 60 Leistungspunkten aus dem für das erste Fach relevanten Diplom-, Master- oder Magisterabschluss ergeben müsse.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Der Verwaltungsvorgang des Beklagten (2 Halbhefter) ist beigezogen worden und, soweit erheblich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Der Kläger verfügt nicht über einen angemessenen Studienumfang im Fach Physik als zweitem Fach für den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst.
Die insoweit maßgeblichen Regelungen enthält § 12 des Berliner Lehrkräftebildungsgesetzes vom 7. Februar 2014 (LBiG). § 12 Abs. 1 Satz 1 LBiG sieht vor, dass der Vorbereitungsdienst für das Lehramt auch in berufsbegleitender Form abgeleistet werden kann, sofern nicht genügend Bewerber/innen mit einer Lehramtsbefähigung in einschlägigen Fächern zur Verfügung stehen. Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 LBiG können zu diesem Zweck ausgeschriebene Stellen mit Bewerberinnen und Bewerbern besetzt werden, die über einen lehramtsbezogenen Master of Education, über eine Erste Staatsprüfung oder über einen Diplom-, Master- oder Magisterabschluss verfügen, der an einer Universität oder Fachhochschule erworben wurde und bei dem sich ein zweites Fach mit angemessenem Studienumfang feststellen lässt.
Der Kläger verfügt über einen Diplomabschluss im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 LBiG, und zwar im Fach Chemie. Indes lässt sich dabei das Fach Physik als zweites Fach nicht mit angemessenem Studienumfang feststellen. Ein angemessener Studienumfang ist dann anzunehmen, wenn der Bewerber oder die Bewerberin in dem zweiten Fach 60 Leistungspunkte oder 40 Semesterwochenstunden aufweisen kann. Daran fehlt es.
1. Das LBiG enthält keine Regelung dazu, wie sich die Angemessenheit des Studienumfangs bemisst. Damit ist der „angemessene Studienumfang“ ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der Auslegung bedarf und gerichtlich voll überprüfbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 – 7 C 12.13 – juris Rn. 33). Die Senatsverwaltung geht davon aus, dass ein Studienumfang in Höhe von 60 Leistungspunkten (LP) angemessen ist, um ein zweites Fach für den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst mit dem Ziel des Lehramts an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien nachzuweisen. Diesen Maßstab nennt sie auch in ihren „Hinweise(n) zur Einstellung von Quereinsteigern/-innen in den Berliner Schuldienst und zum berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst“, Stand: März 2016 und auf dem Bewerbungsformular für den Quereinstieg in den Berliner Schuldienst (beides abrufbar unter http://www.berlin.de/sen/bildung/fachkraefte/einstellungen/lehrkraefte/#quer-einsteiger – zuletzt abgerufen am 20. Juni 2017). Dort heißt es, die Bewerberinnen und Bewerber müssten 40 Semesterwochenstunden (SWS) oder 60 LP vorweisen können. Das entspricht einem Studienumfang von ungefähr einem Jahr.
Diese Anforderung ist für sich gesehen zwar hoch, aber in einer Gesamtbetrachtung insgesamt angemessen. Das ergibt sich einerseits aus dem Vergleich mit den im Rahmen des Studiums für das Lehramt an Integrierten Gesamtschulen und Gymnasien zu erbringenden Leistungspunkten. Dabei sind gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2 der Verordnung über den Zugang zu Lehrämtern vom 30. Juni 2014 – LZVO – im ersten Fach 125 LP (davon 95 LP Fachwissenschaft und 30 LP Didaktik) und im zweiten Fach 110 LP (davon 80 LP Fachwissenschaft und 30 LP Fachdidaktik) zu erbringen. Der hier geforderte Umfang von 60 LP für die so genannten „Quereinsteiger/innen“ entspricht damit ¾ oder 75% des Studienumfangs der Fachwissenschaft, den die Studierenden des regulären Lehramtsstudiums in ihrem Zweitfach erbringen müssen. Darüber hinaus sind die geforderten 60 LP auch im Vergleich mit der Anforderung an Lehrkräfte, die ihr Lehramt wechseln wollen, angemessen. So haben etwa Lehrkräfte mit der Befähigung für ein Lehramt an Grundschulen oder Lehrkräfte mit der Laufbahnbefähigung „Lehrer“ im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 des Lehrerbildungsgesetzes (in der Fassung vom 13. Februar 1985, zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juni 2012, GVBl. S. 158), die im Rahmen eines Wechsels ihres Lehramts die Befähigung für das Lehramt an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien anstreben, regelmäßig 90 LP an Studienleistungen in einem ergänzenden Fach zu erbringen (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 der Verordnung über die Weiterbildung für Lehrkräfte im Land Berlin vom 26. Januar 2015, GVBl. S. 8). Vor diesem Hintergrund stellt sich ein Studienumfang etwa von 30 LP oder 20 SWS, wie ihn die Senatsverwaltung noch im März 2014 von Bewerberinnen und Bewerbern für den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst verlangt hatte (https://bildungs-server.berlin-brandenburg.de/fileadmin/bbb/zielgruppen/ein-steiger...ins...lehramt/ Hinweise...zur...Einstellung...von...Quereinstei-gern.pdf, Stand: März 2014 – zuletzt abgerufen am 20. Juni 2017), als nicht ausreichend dar. So hat auch die Fachreferentin Berufsbegleitende Weiterbildung des beklagten Landes, Frau H..., in der mündlichen Verhandlung plausibel dargelegt, dass im Rahmen einer so genannten „Qualitätsoffensive“, die wegen der in den Jahren ab 2015 stark angestiegenen Bewerberzahlen für den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst erforderlich geworden sei, eine Überprüfung der Kriterien für den angemessenen Umfang des zweiten Fachs ergeben habe, dass 30 LP oder 20 SWS zu weit weg von dem sei, was für die Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Fachunterrichts tatsächlich erforderlich ist.
2. Der Kläger verfügt nicht über die erforderlichen 60 LP im Fach Physik. Mit Leistungen aus seinem Diplomstudium Chemie erreicht der Kläger maximal 37,5 LP (a.). Leistungen aus dem Studienkolleg (b.) und Weiterbildungsmaßnahmen im Rahmen der Promotion (c.) sind im Falle des Klägers nicht berücksichtigungsfähig.
a) Aus seinem Diplomstudium Chemie kann der Kläger maximal 37,5 LP für das zweite Fach Physik ableiten.
Es gibt keine Rechtsvorschriften, die Kriterien dafür enthalten, wonach sich bemisst, ob eine Studienleistung aus dem vorgelegten Abschluss dem zweiten Fach zugeordnet werden kann. § 5 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für Lehrämter vom 23. Juni 2014 (VSLVO) i.V. mit der Anlage 1 der VSLVO regelt lediglich, welches Fach des Lehramtsstudiums (gemäß der Lehramtszugangsverordnung vom 30. Juni 2014) welchem Unterrichtsfach im Vorbereitungsdienst entspricht. Indes bezweckt § 12 Abs. 1 Satz 2 LBiG, dass die Bewerberin oder der Bewerber ausreichende Fachkenntnisse des zweiten Fachs aufweist (siehe oben). Dem entspricht es, dass sich die Zuordnung zum zweiten Fach jeweils an den Inhalten der vorgelegten Studienleistungen messen lassen muss. Entspricht der Inhalt dem Unterrichtsfach, ist eine Leistung zu berücksichtigen.
Es ist demgegenüber nicht geboten, wie es der Vortrag des Klägers anklingen lässt, zu prüfen, welche seiner Studienleistungen aus dem Studiengang Chemie er sich auf ein Studium der Physik anrechnen lassen könnte, würde er ein solches heute beginnen. Legte man diese Herangehensweise zu Grunde, so wären ihm – jenseits der als „Physik“ ausgewiesenen Kurse – Leistungen aus dem Bereich der physikalischen Chemie (und auch der Mathematik) wohl voll anzurechnen. Diese Sichtweise verkennt aber, dass es für die hier maßgeblich Frage des ausreichenden fachlichen Niveaus für das Unterrichtsfach Physik nicht darum geht, zu betrachten „wieviel Chemie in einem Physikstudium steckt“, sondern umgekehrt, ob die Leistungen, die dem Unterrichtsfach Physik zuzurechnen sind, in ausreichender Weise beim Kläger auszumachen sind.
Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Kläger vor der so genannten Bologna-Reform, d.h. zu einer Zeit studiert hat, als Lehrveranstaltungen bzw. die entsprechenden Leistungsnachweise noch nicht mit Leistungspunkten bewertet wurden. Daher müssen die entsprechenden Leistungspunkte für Studienleistungen des Klägers erst ermittelt werden. Als Maßstab hat der Kläger einen Studienverlaufsplan für den Diplomstudiengang Chemie an der Universität Tübingen (im Folgenden: Studienverlaufsplan) vorgelegt, wie er dort seit dem Wintersemester 2002/2003 gültig ist. Daraus ergibt sich, wie viele Leistungspunkte für die jeweiligen Lehrveranstaltungen zu veranschlagen sind.
Nach diesen Maßstäben lassen sich aus dem Vordiplomszeugnis des Klägers vom 31. Januar 2000 insgesamt 12 LP ermitteln. Der Kläger wurde zur Erlangung des Vordiploms Chemie in „Experimentalphysik“ geprüft. Dies kann als den im Studienverlaufsplan aufgeführten Grundkursen Physik I und II entsprechend betrachtet werden, so dass insgesamt 12 LP, zusammengesetzt aus 5 (fiktiven) LP für den Grundkurs Physik I und weiteren 7 (fiktiven) LP für den Grundkurs Physik II, anzurechnen sind.
Weitere Studienleistungen für das Fach Physik sind dem Kläger indes – jedenfalls nicht in vollem Umfang – anzurechnen. Das betrifft Leistungen, die dem Bereich der physikalischen Chemie zuzuordnen sind. Die physikalische Chemie ist neben der anorganischen und der organischen Chemie eines der „klassischen“ Teilgebiete der Chemie. Sie behandelt den Grenzbereich zwischen Physik und Chemie, insbesondere die Anwendung von Methoden der Physik auf Objekte der Chemie. Sie ist Teil eines jeden Chemiestudiums (zitiert nach www.wikipedia.org – zuletzt abgerufen am 20. Juni 2017). Daraus folgt, dass der (Studien-)bereich „physikalische Chemie“ eine Schnittmenge mit dem Fach „Physik“ aufweist, und zwar insoweit, als Methoden der Physik vermittelt werden. Demgegenüber geht die Anwendung der physikalischen Methoden auf Objekte der Chemie über die Schnittmenge hinaus. Jener Bereich der physikalischen Chemie lässt sich eher der Chemie zuordnen. Daher können Studienleistungen aus dem Bereich der physikalischen Chemie nicht in vollem Umfang angerechnet werden. Vielmehr ist eine hälftige Anrechnung der Leistungen aus diesem Bereich aufgrund der geschilderten Schnittmenge angemessen.
Danach sind dem Kläger für die Studienleistungen aus dem Bereich der physikalischen Chemie maximal 25,5 LP anzurechnen. Ausweislich des Studienverlaufsplanes sind im Chemiestudium insgesamt 51 LP in Lehrveranstaltungen der physikalischen Chemie zu erbringen. Unterstellt, der Kläger habe in seinem Studium all diese Lehrveranstaltungen bzw. deren Inhalte tatsächlich abgedeckt, führte die gebotene hälftige Berücksichtigung zu 25,5 LP. Mit den von ihm vorgelegten Leistungsnachweisen aus dem Bereich der physikalischen Chemie hat der Kläger im Übrigen maximal 20,5 LP (41 LP : 2) nachgewiesen, sofern man – zu seinen Gunsten – alle vorgelegten Leistungsnachweise den im Studienverlaufsplan aufgeführten Lehrveranstaltungen zuordnet und die hälftige Punktzahl ansetzt.
Daraus errechnen sich insgesamt maximal 37,5 LP (12 LP + 25,5 LP).
b) Leistungen, die der Kläger im Rahmen des Studienkollegs erbracht hat, können nach § 12 Abs. 1 Satz 2 LBiG nicht für den Studienumfang des zweiten Fachs berücksichtigt werden. Nach dem Wortlaut der Norm muss sich das zweite Fach aus dem Universitäts- oder dem Fachhochschulabschluss ergeben, über den die Bewerberin oder der Bewerber verfügt. Der Satzteil in § 12 Abs. 1 Satz 2 LBiG „und bei dem sich ein zweites Fach (…) feststellen lässt“ kann sich grammatikalisch nur auf den vorzuweisenden „Diplom-, Magister- oder Masterabschluss“ beziehen. Leistungen, die – wie im Falle des Studienkollegs – allein studienvorbereitend erbracht worden sind, sind danach nicht berücksichtigungsfähig.
c) Gleiches gilt im Ergebnis für die Weiterbildungsmaßnahmen, die der Kläger während seiner Promotion am Leibniz-Institut für molekulare Pharmakologie absolviert hat. Im Rahmen einer Promotion erbrachte Leistungen sind schon nicht solche, die sich bei einem „Diplom-, Magister- oder Masterabschluss" feststellen lassen, wie es der Wortlaut von § 12 Abs. 1 Satz 2 LBiG verlangt. Schon deswegen dürften sie nicht zu berücksichtigen sein. Etwas anderes würde sich auch dann nicht ergeben, wenn man von einer planwidrigen Regelungslücke im Hinblick auf den akademisch höherwertigen Abschluss der Promotion ausginge. Sinn und Zweck der Vorschrift, ein ausreichendes fachliches Niveau der Bewerberinnen und Bewerbern sicherzustellen, schlössen es dann zwar nicht grundsätzlich aus, Leistungen aus einer fachlich zuordenbaren Promotion für das zweite Fach zu berücksichtigen. Doch selbst bei einer solchen Auslegung der Vorschrift könnten die Weiterbildungsmaßnahmen dem Kläger nicht für das Fach Physik anerkannt werden. Aus dem vorgelegten Schreiben des Leibniz-Instituts 7. Dezember 2015 ergibt sich nämlich schon nicht hinreichend, was jeweils Gegenstand der unter der Rubrik „Physik“ (in Abgrenzung zu den weiteren Rubriken „Biologie“ und „Chemie“) aufgeführten (insgesamt 13) Weiterbildungsmaßnahmen war. Jedenfalls hätte der Kläger dies näher ausführen müssen. Das gilt umso mehr, als sich die Zuordnung der jeweiligen Maßnahmen zu der Rubrik „Physik“ nicht aus sich selbst heraus erschließt, etwa wenn die Weiterbildungsmaßnahmen „Statistik“ oder „Bioinformatik“ dem Fach Physik zugeordnet werden.
3. Damit verbleibt es bei insgesamt maximal 37,5 LP, die der Kläger für das zweite Fach Physik nachweisen kann. Im Ergebnis verfügt er nicht über den angemessenen Studienumfang, den § 12 Abs. 1 Satz 2 LBiG verlangt.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung.
BESCHLUSS
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf
5.000,00 Euro
festgesetzt.