Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 29.06.2017 – OVG 3 S 46.17
ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0629.OVG3S46.17.0A
Orientierungssatz
Ob Verwandte mit dem Minderjährigen eingereist sind oder ob sich der Minderjährige im Bundesgebiet in deren Obhut – z.B. als Mündel - befindet, ist für den Anspruch auf Familiennachzug gemäß § 36 Abs 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) nicht bedeutsam.(Rn.3)
Tenor
Die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 6. Juni 2017 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt die Beigeladene.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die fristgerecht am 22. Juni 2017 erhobene, dem Oberverwaltungsgericht erst am 28. Juni 2017 vorgelegte Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 6. Juni 2017, der den Angaben der Beigeladenen zufolge ihr am 13. Juni 2017 zugestellt worden ist, hat keinen Erfolg.
Das Beschwerdevorbringen, das nach § 146 Abs. 4 VwGO den Umfang der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt keine Änderung oder Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses. Die Beigeladene stellt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Antragstellerin gemäß § 36 Abs. 1 AufenthG ein Visum zur Familienzusammenführung mit ihrer im Bundesgebiet lebenden und als Flüchtling anerkannten minderjährigen Tochter beanspruchen kann, nicht mit Erfolg in Frage. Zu der weiteren Würdigung des erstinstanzlichen Beschlusses verhält sich die Beschwerde nicht hinreichend.
Ohne Erfolg bleibt die Rüge der Beigeladenen, die Voraussetzungen des Art. 10 Abs. 3 a), Art. 2 f) der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung seien nicht erfüllt, weil die im Bundesgebiet lebende Tochter der Antragstellerin bei der Einreise von der zweiten Ehefrau ihres Vaters begleitet worden und diese dann zum Vormund bestellt worden sei, sodass es sich um eine für die Tochter der Antragstellerin nach dem Gesetz oder dem Gewohnheitsrecht verantwortliche Erwachsene im Sinne von Art. 2 f) der Familienzusammenführungsrichtlinie handele. Der Verweis auf die Entstehungsgeschichte des § 36 Abs. 1 AufenthG führt hier nicht weiter, denn dessen eindeutiger Wortlaut macht den Anspruch eines Elternteils auf Familiennachzug zu einem minderjährigen Flüchtling allein von der Elterneigenschaft und der fehlenden Anwesenheit eines personensorgeberechtigten Elternteils im Bundesgebiet abhängig. Elternteil ist hier – was die Beschwerde nicht in Frage stellt - die noch im Ausland lebende Antragstellerin als (leibliche) Mutter. Die Beschwerde zeigt nicht hinreichend auf, dass die Antragstellerin als Mutter nicht (mehr) sorgeberechtigt ist. Ebenso wenig lässt sich der Beschwerde hinreichend substantiiert entnehmen, dass die als Stiefmutter bezeichnete Frau K. entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts als personensorgeberechtigtes Elternteil im Sinne von § 36 Abs. 1 AufenthG angesehen werden müsste. Die Bestellung der Frau K. zum Vormund spricht im Gegenteil dafür, dass Frau K. zuvor keine elterliche Sorge ausgeübt hat, vgl. § 1773 Abs. 1 BGB. Darauf, ob Verwandte mit dem Minderjährigen eingereist sind, oder ob sich der Minderjährige im Bundesgebiet in deren Obhut – z.B. als Mündel - befindet, kommt es nach § 36 Abs. 1 AufenthG nicht an. Sollte § 36 Abs. 1 AufenthG eine günstigere Regelung als Art. 10 Abs. 3 b) der Familienzusammenführungsrichtlinie normieren, ist dies ohne weiteres nach Art. 3 Abs. 5 der Familienzusammenführungsrichtlinie zulässig.
Soweit die Beigeladene schließlich meint, es sei ungeklärt, ob die Einreise der Antragstellerin zum Familiennachzug erfolgen solle, ein Zusammenleben der Antragstellerin mit ihrer Tochter im Irak sei nicht nachgewiesen, genügt dies bereits nicht dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Im Übrigen fordert § 36 Abs. 1 AufenthG nicht zwingend ein vorheriges „Zusammenleben“ im Herkunftsstaat, sondern das Bestehen einer familiären Gemeinschaft. Bei einem Nachzug von Eltern zu ihren minderjährigen Kindern ist regelmäßig davon auszugehen, dass beide eine familiäre Lebensgemeinschaft führen möchten. Auch hier finden sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass zwischen der Antragstellerin und ihrer Tochter im Irak keine familiäre Lebensgemeinschaft bestand.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).