Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 05.07.2017 – OVG 1 N 50.16
ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0705.OVG1N50.16.0A
Orientierungssatz
Die Frage, ob die zwangsweise Durchsetzung der Verlassenspflicht nach § 12 Abs. 3 AufenthG 2004 eine Freiheitsentziehung oder eine Freiheitsbeschränkung darstellt, entzieht sich schon deshalb einer grundsätzlichen Klärung, weil sie - was im Übrigen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits geklärt ist - unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles nach Intensität und Dauer der ergriffenen - die körperliche Bewegungsfreiheit nach jeder Richtung hin aufhebenden - Maßnahme zu beantworten ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Mai 2002 - 2 BvR 2292/00 - BVerfGE 105, 239; BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1981 - I C 78.77 - juris Rn. 11 f.). (Rn.10)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. Juni 2016 wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Kläger - ein burkinischer Staatsangehöriger, der in der Bundesrepublik Deutschland einen Asylantrag gestellt hatte - erstrebt die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer polizeilichen Maßnahme. Er war als Teilnehmer einer Mahnwache in Berlin durch die Polizei überprüft, dem Zentralgewahrsam überstellt und anschließend nach Sachsen-Anhalt verbracht worden, dem Ort, auf den sein Aufenthalt räumlich beschränkt war. Das Verwaltungsgericht hat seine mit dem Ziel der Feststellung erhobene Klage, dass der „Gewahrsam“ zu seinen Lasten „rechtswidrig“ gewesen sei, abgewiesen und hierzu ausgeführt, die in Rede stehende Maßnahme sei durch § 59 Abs. 1 AsylVfG (heute: AsylG) gerechtfertigt. Eine Freiheitsentziehung im Sinne von § 59 Abs. 2 AsylVfG habe nicht vorgelegen. Die Abgrenzung zwischen Freiheitsbeschränkung und Freiheitsentziehung bestimme sich nach der Intensität des Eingriffs. Danach stelle sich der Aufenthalt des Klägers im Zentralgewahrsam noch als bloße Vorbereitungsmaßnahme der Verbringung nach Sachsen-Anhalt dar. Die Maßnahme sei „nach den Umständen des vorliegenden Einzelfalls“ erforderlich und die Berliner Polizei sei auch befugt gewesen, den Kläger nach Sachsen-Anhalt zu verbringen.
Der hiergegen gerichtete Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und der ernstlichen Richtigkeitszweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind auf der Grundlage der vom Oberverwaltungsgericht allein zu prüfenden Darlegungen des Klägers (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht gegeben.
1. Der vom Kläger in den Vordergrund seines Zulassungsantrags gestellte Berufungszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor. Wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht, so ist erforderlich, dass eine bisher weder höchstrichterlich noch obergerichtlich beantwortete konkrete und zugleich entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen und erläutert wird, warum sie über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist und im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung der Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Dem wird die Antragsbegründung nicht gerecht.
Der Kläger formuliert als grundsätzlich klärungsbedürftig vier Fragen:
„Stellt die zwangsweise Durchsetzung der Verlassenspflicht nach § 12 Abs. 3 AufenthG mittels der Verbringung des Betroffenen in einem geschlossenen Polizeifahrzeug vom tatsächlichen Aufenthaltsort zum durch die räumliche Beschränkung bestimmten Aufenthaltsort eine Freiheitsentziehung dar oder handelt es sich um eine bloße Freiheitsbeschränkung?“
„Kann eine Zeitspanne von 4 h 20 min. für die Vorbereitung eines Transports nach M... als ‚noch nicht unangemessen lang’ angesehen werden, wenn die Polizei bereits am Vorabend den Entschluss zu diesem Transport gefasst hat und der Betroffene um 11.25 Uhr in Gewahrsam genommen wurde?“
„Ist es - angesichts der Tatsache, dass der Tatbestand des § 59 Abs. 1 S. 2 AufenthG nur dann die Rechtsfolge des unmittelbaren Zwangs vorsieht, wenn sich der Ausländer einer Anordnung zur Festlegung des Reisewegs und des Beförderungsmittels entzieht - entbehrlich, eine Anordnung zur Festlegung des Reisewegs und des Beförderungsmittels zu treffen, wenn der Ausländer sich gegenüber der Polizei durchweg kooperativ verhält, vorab jedoch Dritte aus einer Gruppe, zu der sich der Ausländer zugehörig fühlte, erklärten, sie würden sich der Aufforderung zur Rückkehr in das Gebiet ihrer räumlichen Beschränkung widersetzen?“
„Ist die Berliner Polizei für einen Transport zur Durchsetzung der Verlassenspflicht nach § 12 Abs. 3 AufenthG auch auf dem Gebiet Brandenburgs und Sachsen-Anhalts zuständig? Bzw. ist § 8 Abs. 1 Nr. 4 ASOG und die entsprechenden Normen des brandenburgischen und sachsen-anhaltinischen Polizeirechts auch auf Transporte von Nicht-Gefangenen anwendbar?“
Unabhängig davon, dass der Kläger das Vorliegen der grundsätzlichen Bedeutung der von ihm aufgeworfenen Fragen jeweils im Wesentlichen nur damit begründet, dass ihre Beantwortung „Klarheit in einer Vielzahl von Fällen“ bringen würde, ohne hierzu Näheres auszuführen, was den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO an die Darlegung der über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung mangels Substanz nicht genügen dürfte, fehlt es den vom Kläger formulierten Fragen auch materiell an der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung:
Die ersten drei dieser Fragen haben bereits keinen grundsätzlich klärungsfähigen Inhalt. Die Frage, ob die zwangsweise Durchsetzung der Verlassenspflicht nach § 12 Abs. 3 AufenthG eine Freiheitsentziehung oder eine Freiheitsbeschränkung darstellt, entzieht sich schon deshalb einer grundsätzlichen Klärung, weil sie - was im Übrigen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits geklärt ist - unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles nach Intensität und Dauer der ergriffenen - die körperliche Bewegungsfreiheit nach jeder Richtung hin aufhebenden - Maßnahme zu beantworten ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Mai 2002 - 2 BvR 2292/00 - BVerfGE 105, 239 <248, 250>; BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1981 - I C 78.77 - juris Rn. 11 f.). Die Frage nach der Angemessenheit einer „Zeitspanne von 4 h 20 min“ knüpft ersichtlich - auch wegen der weiteren Bezugnahme auf einen bereits am Vorabend gefassten Entschluss zum Transport und die Ingewahrsamnahme des Betroffenen „um 11:25 Uhr“ - gerade an die besonderen Umstände des vorliegenden Falls an; Gründe, die die Annahme rechtfertigen, genau diese Umstände würden zukünftig erneut bzw. häufiger auftreten, weshalb die Rechtslage gerade für das Vorliegen dieser Konstellation einer Klärung bedürfe, sind den weiteren Darlegungen des Klägers nicht zu entnehmen. Gleiches gilt für die Frage nach der Entbehrlichkeit der Anordnung zur Festlegung des Reisewegs und des Beförderungsmittels vor dem Hintergrund eines durchweg kooperativen Verhaltens des Betroffenen und bestimmten Äußerungen aus einer Gruppe, zu der sich der Betroffene zugehörig gefühlt habe. Denn auch hiermit nimmt der Kläger ersichtlich Bezug gerade auf die in seinem Fall vorliegenden Umstände, ohne mitzuteilen, weshalb eine vergleichbare Sachlage zukünftig bei anderen Betroffenen wieder so eintreten sollte.
Die vierte Frage des Klägers schließlich ist in ihrem letzten Teil (Satz 2 - Anwendbarkeit von Bestimmungen des „Polizeirechts“) ebenfalls nicht klärungsfähig, weil weder das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, dass die insoweit in Bezug genommenen Normen im vorliegenden Fall „anwendbar“ wären, noch auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens ersichtlich ist, dass sich die Frage ihrer Anwendung in einem Berufungsverfahren stellen würde. In ihrem ersten Teil (Satz 1 - Zuständigkeit der Berliner Polizei für den Transport) ist die Frage jedenfalls deshalb nicht klärungsbedürftig, weil sich ihre Antwort ohne weiteres zwanglos aus dem Gesetz ergibt. Gemäß § 59 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG in der hier maßgeblichen bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung sind für Maßnahmen nach § 59 Abs. 1 und Abs. 2 AsylVfG nämlich u.a. die „Polizeien der Länder“ zuständig. Diese Zuständigkeit - hier der tätig gewordenen Berliner Polizei - erfasst die gesamte Zwangsmaßnahme. Zur weiteren Begründung kann insoweit gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden.
2. Auch der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht gegeben. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und nicht nur die Begründung der angefochtenen Entscheidung oder nur einzelne Elemente dieser Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt. Daran fehlt es hier.
Der Kläger beruft sich auf ernstliche Richtigkeitszweifel im Wesentlichen unter Hinweis auf die von ihm als grundsätzlich bedeutsam formulierten Fragen, indem er hierzu ausführt, wenn deren grundsätzliche Bedeutung verneint würde, folgten aus ihnen jedenfalls ernstliche Richtigkeitszweifel, weil sie - so ist zu ergänzen - vom Verwaltungsgericht fehlerhaft beantwortet worden seien. Dies genügt den o.g. Vorgaben nicht.
Soweit der Kläger geltend macht, eine zwangsweise Durchsetzung der Verlas-senspflicht mittels Verbringung in einem geschlossenen Polizeifahrzeug vom tatsächlichen Aufenthaltsort zum durch die räumliche Beschränkung bestimmten Aufenthaltsort stelle stets eine Freiheitsentziehung dar (Frage 1), eine andere Sichtweise verstoße gegen den Wortlaut des Art. 104 GG und die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, wonach jede Aufhebung der Bewegungsfreiheit eine Freiheitsentziehung sei, entscheidend sei nur, ob die „körperliche Bewegungsfreiheit nach jeder Richtung hin aufgehoben“ worden sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Dafür, dass das Verwaltungsgericht das Vorliegen einer Freiheitsentziehung hier fehlerhaft verneint hätte, ist diesem Vorbringen nichts zu entnehmen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (und des Bundesverwaltungsgerichts) kommt es - entgegen der Annahme des Klägers - nicht allein auf die Aufhebung der „körperlichen Bewegungsfreiheit nach jeder Richtung hin“ an. Vielmehr ist - insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden - die Abgrenzung zwischen Freiheitsentziehung und Freiheitsbeschränkung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Auch das Vorliegen eines Eingriffs in Art. 5 Abs. 1 EMRK hängt von der besonderen Lage des Betroffenen und von besonderen Umständen wie Art, Dauer, Auswirkungen und die Art der Durchführung der streitigen Maßnahme ab; bloße Einschränkungen der Bewegungsfreiheit werden auch insoweit nicht als Eingriff erfasst (vgl. Meyer-Ladewig/Harrendorf/König in: Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer, EMRK, 4. Aufl. 2017, Art. 5 Rn. 9 f. m.w.N. aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte). Die vom Kläger genannte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur Beschwerde-Nr. 9990/82 rechtfertigt insoweit keine andere Entscheidung. Dass danach - wie vom Kläger behauptet - jede Aufhebung der Bewegungsfreiheit unabhängig von Dauer, Art und Auswirkung eine Freiheitsentziehung wäre, kann ihr nicht entnommen werden.
Soweit der Kläger weiter ausführt, dass eine Zeitspanne von vier Stunden und 20 Minuten für die Vorbereitung eines Transports als „unangemessen lang“ anzusehen sei, wenn die Polizei bereits am Vorabend den Entschluss zu diesem Transport gefasst habe und der Betroffene um 11.25 Uhr in Gewahrsam genommen worden sei, so dass hier jedenfalls aus diesem Grunde von einer Freiheitsentziehung i.S.d. § 59 Abs. 2 AsylVfG ausgegangen werden müsse (Frage 2), zeigt auch dies keinen Fehler der angefochtenen Entscheidung auf. Diese Darlegungen genügen den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht. Es fehlt ihnen an einer hinreichend substantiierten Auseinandersetzung mit den gegenteiligen Erwägungen des Verwaltungsgerichts, namentlich auch dazu, dass es vorliegend um eine Sammelbeförderung von bis zu zwölf Personen gegangen sei, deren Vorbereitung längere Zeit benötige als ein Einzeltransport.
Auch die mit Blick auf die dritte Frage zur Grundsatzzulassung geltend gemachten ernstlichen Richtigkeitszweifel liegen nicht vor. Der Kläger meint, der Tatbestand des „§ 59 Abs. 1 S. 2 AufenthG“ (richtig: AsylVfG) sehe nur dann die Rechtsfolge des unmittelbaren Zwangs vor, wenn sich der Ausländer einer Anordnung zur Festlegung des Reisewegs und des Beförderungsmittels entzogen habe, und macht geltend, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass es einer Anordnung zur Festlegung des Reisewegs und des Beförderungsmittels hier nicht bedurft hätte, weil vorab Dritte aus einer Gruppe, zu der er sich zugehörig gefühlt habe, erklärt hätten, sie würden sich der Aufforderung zur Rückkehr in das Gebiet ihrer räumlichen Beschränkung widersetzen, obgleich er selbst sich gegenüber der Polizei durchweg kooperativ verhalten habe. Soweit er hiermit die Auffassung des Verwaltungsgerichts angreift, die zwangsweise Durchsetzung der Verlassenspflicht sei in seinem Fall „erforderlich“ gewesen, dringt er hiermit nicht durch. Zu Recht weist das Verwaltungsgericht nämlich darauf hin, dass der Kläger bereits zuvor gegen seine Residenzpflicht verstoßen hatte. Umstände, die die Annahme rechtfertigen würden, bei einer Gesamtbetrachtung der Umstände habe die Polizei gleichwohl damit rechnen können, er werde seiner Verlassenspflicht freiwillig Folge leisten, zeigt der Kläger nicht auf. Dass insoweit eine vorherige Aufforderung zur Rückkehr an den Ort des zugewiesenen Aufenthalts erforderlich gewesen sei, behauptet der Zulassungsantrag zwar, nennt aber keine Gründe, die diesen Schluss angesichts des Umstandes rechtfertigen würden, dass nichts dafür spricht, dem Kläger könne unbekannt gewesen sein, dass er sich in Berlin nicht hatte aufhalten dürfen. Unerheblich ist insoweit, dass er nicht ausdrücklich geäußert hatte, dass er nicht nach Sachsen-Anhalt zurückkehren oder sich der polizeilichen Anweisung, sich dorthin zu begeben, widersetzen würde. Auch darauf, ob das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen ist, er habe deshalb keine Papiere bei sich gehabt, weil er seine Verbringung habe erschweren wollen, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Denn auch wenn dies nicht zutreffen würde, zeigt der Zulassungsantrag nichts auf, was die Annahme der Erforderlichkeit der zwangsweisen Durchsetzung in Zweifel ziehen würde.
Soweit der Kläger offenbar außerdem die Auffassung vertritt, eine Verbringung nach § 59 Abs. 1 AsylVfG setze stets die vorherige Anweisung des Reisewegs und des Beförderungsmittels voraus, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Festlegung von Reiseweg und Beförderungsmittel ist für die Anwendung unmittelbaren Zwanges vielmehr nur mittelbar von Bedeutung. Ist - wie hier - davon auszugehen, dass sich der Ausländer nicht freiwillig an den Ort des zugewiesenen Aufenthalts begeben wird, ist die zuständige Stelle frei in der Bestimmung von Reiseweg und Beförderungsmittel (vgl. Winkelmann,a.a.O., § 59 AsylG Rn. 6).
Soweit der Kläger schließlich ernstliche Richtigkeitszweifel mit Blick auf eine seiner Auffassung nach nur eingeschränkte Zuständigkeit der Berliner Polizei für den hier erfolgten Transport von der Berliner Landesgrenze bis Sachsen-Anhalt ableitet und darauf verweist, dass er nach Auffassung des Beklagten und des Verwaltungsgerichts kein Gefangener gewesen sei (Frage 4), stellt auch dies keinen tragenden Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage. Namentlich zeigt der Kläger keine Gründe auf, die den Schluss zuließen, die von ihm in Abrede gestellte Zuständigkeit ergäbe sich nicht unmittelbar aus § 59 Abs. 3 AsylVfG, wovon das Verwaltungsgericht indes - mit Recht (vgl. hierzu oben) - ausgegangen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).