Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 06.07.2017 – 3 L 419.16

ECLI:DE:VGBE:2017:0706.3L419.16.0A

Orientierungssatz

1. Zugangsvoraussetzung für den Masterstudiengang für den Masterstudiengang Management und Marketing des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaft an der Freien Universität Berlin unter anderem ein Bachelorabschluss in Betriebswirtschaftslehre mit mindestens 18 Leistungspunkten - LP - in den Fächern der Mathematik, Statistik und/oder Ökonometrie oder ein gleichwertiger in- oder ausländischer Hochschulabschluss mit mindestens 18 LP in diesen Fächern.(Rn.8)

2. Es unterfällt grundsätzlich der Einschätzungsprärogative der jeweiligen Hochschule zu entscheiden, wie die besondere Qualifikation von Studienbewerbern ausgestaltet sein muss, damit die Bewerber die fachlichen Voraussetzungen mitbringen, um den Anforderungen eines konsekutiven Masterstudienganges gerecht zu werden.(Rn.14)

3. Die Zugangsvoraussetzungen für die Zulassung zum Masterstudium entsprechen den Vorgaben, die sich aus § 10 Abs 5 S 2 HG BE (juris: HSchulG BE 2011) ergeben.(Rn.16)

4. Die Freie Universität Berlin war nicht gehindert, bei der Neufassung der Zugangssatzung als Zugangsvoraussetzung für das Masterstudium Studienleistungen zu fordern, die über die im Bachelorstudium der Betriebswirtschaftslehre zu absolvierenden Pflichtveranstaltungen hinausgehen.(Rn.17)

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO, mit dem der Antragsteller sinngemäß

2

seine vorläufige Zulassung zum Studium im 1. Fachsemester des Masterstudienganges Management und Marketing zum Wintersemester 2016/2017 an der Antragsgegnerin außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität begehrt,

3

ist nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung zurückzuweisen.

4

Wegen des im einstweiligen Anordnungsverfahren grundsätzlich zu beachtenden Verbots, die Entscheidung in einem Klageverfahren in der Hauptsache vorwegzunehmen, käme der Erlass der begehrten, dem möglichen Prozessergebnis in der Hauptsache vorgreifenden einstweiligen Anordnung nur dann in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, dass der Antragsteller mit seiner Klage (VG 3 K 589.16) Erfolg hätte und ihm durch die Verweisung auf den Ausgang des Klageverfahrens unzumutbare, irreparable Nachteile entstünden. Bereits an erstgenannter Voraussetzung fehlt es hier.

5

Der Antragsteller hat den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). Der Bescheid vom 30. August 2016, mit dem die Antragsgegnerin den Antrag des Antragstellers auf Zulassung zu dem genannten Masterstudiengang außerhalb der Kapazität abgelehnt hat, ist nach summarischer Prüfung rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

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Der Antragsteller erfüllt die für den konsekutiven Masterstudiengang Management und Marketing geregelten Zugangsvoraussetzungen nicht.

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Die maßgeblichen Zugangsvoraussetzungen sind in der auf § 10 Abs. 5 Satz 1 BerlHG beruhenden Zugangssatzung für den Masterstudiengang Management und Marketing des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaft der F...vom 9. Dezember 2015 - ZSMM - (F...-Mitteilungen 5/2016, S. 66 ff., abrufbar unter www.f....de/service/zuvdocs/amtsblatt/2016/ab052016.pdf) geregelt. Diese Satzung ist gemäß § 6 ZSMM am 22. März 2016, dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Antragsgegnerin, in Kraft getreten und hat die früher geltende Zugangssatzung vom 15. Januar 2014 (F...-Mitteilungen 3/2004, S. 26 ff.) abgelöst.

8

Zugangsvoraussetzung für den Masterstudiengang ist nach dem nunmehr geltenden § 3 Abs. 1 lit. a ZSMM unter anderem ein Bachelorabschluss in Betriebswirtschaftslehre mit mindestens 18 Leistungspunkten - LP - in den Fächern der Mathematik, Statistik und/oder Ökonometrie oder ein gleichwertiger in- oder ausländischer Hochschulabschluss mit mindestens 18 LP in diesen Fächern.

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Diese Zugangsvoraussetzung erfüllt der Antragsteller nicht, weil er nach dem ihm im Juni 2015 von der Universität P...verliehenen Zeugnis über die Bachelorprüfung im Studiengang Business Administration and Economics in den genannten Fächern nur insgesamt 14 LP erwarb, nämlich 6 LP im Fach Mathematik (Basismodul „Mathematik für Wirtschaftswissenschaftler“) und 8 LP im Fach Statistik (Basismodul „Statistik für Wirtschaftswissenschaftler“). Im Fach Ökonometrie (einem Teilgebiet der Wirtschaftswissenschaften, das ökonomische Theorie, empirische Daten und statistische Methoden vereinigt; s. http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/oekonometrie.html) erarbeitete er keine Leistungspunkte.

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Es ist auch nicht erkennbar, dass - wie der Antragsteller vorträgt - die fehlenden 4 LP in den Veranstaltungen Mikroökonomie, Kostenrechnung, Corporate Finance, Beschaffung und Produktion sowie Controlling enthalten wären. Diese Lehrveranstaltungen haben bereits ihrem Titel nach keine schwerpunktmäßig mathematische und statistische bzw. ökonometrische Ausrichtung. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass in diesen Kursen ausnahmsweise (abweichend von ihrer Bezeichnung) hauptsächlich mathematische, statistische und ökonometrische Grundlagen vermittelt worden wären.

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Ebenso wenig ist glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller die ihm fehlenden Punkte durch die Belegung eines Ökonometriekurses oder mehrerer solcher Kurse nachträglich erworben hat. Dabei kann im vorliegenden Fall dahin stehen, ob nicht bereits aus dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 lit. a ZSMM („ … ein Bachelorabschluss in Betriebswirtschaftslehre … oder ein gleichwertiger in- oder ausländischer Hochschulabschluss … mit mindestens 18 Leistungspunkten …“) zwingend folgt, dass die 18 LP in den Fächern der Mathematik, Statistik und/oder Ökonometrie aus dem Abschluss hervorgehen müssen, der zugleich Zugangsvoraussetzung für den Masterstudiengang ist. Denn selbst wenn die vorbezeichneten Punkte grundsätzlich auch durch Bachelorkurse eines anderen (Bachelor-) Studiengangs erbracht werden könnten, hätte der Antragsteller diese Punkte bzw. die damit verbundenen Kenntnisse jedenfalls spätestens bis zum Beginn des angestrebten Masterstudienganges, also im Oktober 2016 (vor dem Beginn des Wintersemesters 2016/2017), erworben haben müssen. Hiervon ist nicht auszugehen, da der Antragsteller erstmals Ende November 2016 mitteilte, er belege „derzeit einen fortgeschrittenen Ökonometrie-Kurs“. Zum anderen ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller die von ihm angesprochenen Kurse tatsächlich belegt und das entsprechende Wissen nebst den fehlenden Punkten dort erworben hat. Der Antragsteller hat hierzu keine Belegungs- und Leistungsnachweise, sondern lediglich Modulbeschreibungen für an der H... Berlin angebotene Kurse („Econometrics“ und „Quantitative Methods for Economists“, s. Bl. 133 ff. d. A.) vorgelegt.

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Im Hinblick auf die fehlenden 4 LP aus den Fächern Mathematik, Statistik und/oder Ökonometrie mag dahinstehen, ob der Antragsteller die weiteren in § 3 ZSMM genannten Zugangsvoraussetzungen erfüllt, insbesondere ob er - was zwischen den Beteiligten streitig ist - gemäß § 3 Abs. 2 ZSMM über Englischkenntnisse im Umfang der Niveaustufe B2 verfügt und durch welche Nachweise dies zu belegen ist.

13

Entgegen der Ansicht des Antragstellers bestehen auch keine rechtlichen Bedenken gegen die in § 3 Abs. 1 lit. a ZSMM normierten zusätzlichen Eignungs- und Qualifikationsvoraussetzungen.

14

Es unterfällt grundsätzlich der Einschätzungsprärogative der jeweiligen Hochschule zu entscheiden, wie die besondere Qualifikation von Studienbewerbern ausgestaltet sein muss, damit die Bewerber die fachlichen Voraussetzungen mitbringen, um den Anforderungen eines konsekutiven Masterstudienganges gerecht zu werden (vgl. Beschluss der Kammer vom 28. Januar 2014 - VG 3 L 646.13 - abrufbar bei juris und unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de). Ob und ggf. welche besonderen Eignungs- und Qualifikationsanforderungen i. S. des § 10 Abs. 5 Satz 2 BerlHG nachweislich erforderlich sind, hängt dabei von den speziellen fachlichen Anforderungen des jeweiligen Masterstudienganges ab. Vorliegend ergibt sich die nachweisliche Erforderlichkeit der in § 3 Abs. 1 lit. a ZSMM geforderten Vorkenntnisse direkt aus den konkreten Anforderungen des Masterstudienganges, wie sie in der Studienordnung für den Masterstudiengang Management und Marketing des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaft der F... vom 13. Juni 2012 (F...-Mitteilungen 88/2012, S. 2289 ff.) im Einzelnen beschrieben sind.

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Die Kammer hat dies für die insoweit inhaltlich vergleichbare Vorgängervorschrift in der früher geltenden Zugangssatzung der Antragsgegnerin bereits geprüft und hierzu im Urteil vom 27. Juni 2013 - VG 3 K 282.12 - (ebenfalls abrufbar bei juris und unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, s. Rn. 15 ff.) ausgeführt:

16

„ … Die in § 3 der genannten Zugangssatzung geregelten besonderen Zugangsvoraussetzungen für die Zulassung zum Masterstudium entsprechen den Vorgaben, die sich aus § 10 Abs. 5 Satz 2 des Berliner Hochschulgesetzes – BerlHG – ergeben. Danach ist Zugangsvoraussetzung für Masterstudiengänge der berufsqualifizierende Abschluss eines Hochschulstudiums. Darüber hinaus gehende Eignungs- und Qualifikationsvoraussetzungen dürfen nur für konsekutive Masterstudiengänge gefordert werden, die auf einem Bachelorstudiengang aufbauen (§ 23 Abs. 3 Nr. 1a BerlHG) und nur dann, wenn sie wegen spezieller fachlicher Anforderungen des jeweiligen Masterstudiengangs nachweislich erforderlich sind. Wie sich aus der Zulassungsordnung der Beklagten für das Wintersemester 2012/2013 vom 23. Mai 2012 (F...-Mitteilungen 60/2012 vom 12. Juli 2012) ergibt, handelt es sich hier um einen konsekutiven, d. h. inhaltlich auf einem Studium der Betriebswirtschaftslehre aufbauenden Masterstudiengang. Die mit der Formulierung der Zugangsvoraussetzungen zum Ausdruck gebrachte Forderung, dass der von den Bewerbern nachgewiesene Hochschulabschluss bestimmte inhaltliche Mindestanforderungen erfüllen muss, ist sachgerecht. Damit trägt der Satzungsgeber der Tatsache Rechnung, dass der Masterabschluss eine auf dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss konsekutiv aufbauende und mit höherem fachlichen und wissenschaftlichen Anspruch verbundene Qualifikation darstellt. Dabei richten sich die Zugangsvoraussetzungen zu Recht an den fachlichen Erfordernissen des Masterstudiums aus. Dies entspricht den gemeinsamen Strukturvorgaben der Länder gemäß § 19 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes – HRG – für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen im Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10. Oktober 2003, nach denen im Interesse der internationalen Reputation und der Akzeptanz der Masterabschlüsse durch den Arbeitsmarkt ein hohes fachliches und wissenschaftliches Niveau gewährleistet werden soll (ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. zuletzt Beschluss vom 1. Juni 2012 - VG 3 L 449.11 -, ferner Beschluss des OVG Nordrhein Westfalen vom 26. Januar 2011 - 13 B 1640/01, zitiert nach juris). Hingegen spricht nichts dafür, dass die Zugangssatzung nur dazu dienen solle „unliebsame Bewerber abzuwimmeln“.

17

Soweit die Kammer in dem Beschluss vom 1. Juni 2012 (a.a.O.) ausgeführt hat, dass die nach der seinerzeit die Zugangsvoraussetzungen zum Masterstudiengang Management und Marketing regelnden Vergabesatzung vom 16. Februar 2011 (F...-Mitteilungen 11/2011 vom 2. Mai 2011, Seite 130) geforderten Studienleistungen im Umfang von mindestens 12 Leistungspunkten aus dem Bereich Grundlagen der Mathematik und Statistik den Anforderungen entsprächen, die insoweit von Studierenden nachgewiesen werden können, die den Bachelorstudiengang Betriebswirtschaftslehre an der Beklagten absolviert hätten, auf dem der Masterstudiengang Management und Marketing aufbaue, sollte damit nicht zum Ausdruck gebracht werden, dass sämtliche in einer Vergabe- bzw. Zugangssatzung zur Regelung der Zugangsvoraussetzungen für diesen Masterstudiengang formulierten Zugangsvoraussetzungen nicht über das hinausgehen dürften, was Studierende des Bachelorstudiengangs Betriebswirtschaftslehre an der Beklagten als Pflichtveranstaltungen zu absolvieren hätten. So sehr dies für die in der seinerzeit geltenden Vergabeordnung geregelte Mindestvoraussetzung von 12 LP für Studienleistungen im Bereich Grundlagen der Mathematik und Statistik zutraf, war die Beklagte gleichwohl nicht gehindert, bei der Neufassung der Zugangssatzung vom 18. Januar 2012 als Zugangsvoraussetzung für das Masterstudium Studienleistungen zu fordern, die über die im Bachelorstudium der Betriebswirtschaftslehre zu absolvierenden Pflichtveranstaltungen hinausgehen.

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Die fachlichen Erfordernisse des Masterstudiums, an denen sich die Zugangsvoraussetzungen auszurichten haben, ergeben sich aus der „Studienordnung für den Masterstudiengang Management und Marketing des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaft der F...“ vom 13. Juni 2012 (F...-Mitteilungen 88/2012 vom 17. September 2012, S. 2289). Danach zielt das vom Kläger angestrebte Masterstudium u. a. auf die Vermittlung von vertieften wissenschaftlichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen zur Lösung komplexer betriebswirtschaftlicher Aufgabenstellungen auf der Basis moderner theoretischer und empirisch gestützter Erkenntnisse aus den Bereichen des Managements und Marketings und darauf, dass die wichtigsten Management- und Marketingtheorien sowie die methodischen Grundlagen verstanden und auf praktische Fragestellungen angewendet und methodische Voraussetzungen als auch zugrunde liegende Paradigmen kritisch reflektiert werden können (§ 2 Abs. 2 der Studienordnung). Ausgehend hiervon hat die Beklagte auch unter Hinweis auf die in §§ 3 und 4 der Studienordnung näher beschriebenen Studienziele überzeugend dargestellt, dass die im Masterstudium von Beginn an zu absolvierenden fortgeschrittenen Methodenkurse eine solide Ausbildung in den Bereichen Mathematik, Statistik und/oder Ökonometrie voraussetzen (Schriftsatz vom 26. März 2013; vgl. dazu auch Beschluss vom 1. Juni 2012, a.a.O.).

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Pflichtbereich des Studiums ist neben den Themengebieten Management und Marketing auch das Themengebiet „Methoden der empirischen Forschung“, zu dem Grundlagen der empirischen Forschung, multivariate Analysemethoden und qualitative Forschungsmethoden gehören (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 der Studienordnung). Nach der Modulbeschreibung in Anlage 1 der Studienordnung werden hier u.a. Untersuchungsdesigns, Stichprobenziehung, Interviewtechniken und Messmethoden, Reliabilität und Validität von Daten behandelt, und es stehen Experimente sowie ein Statistik-Repetitorium einschließlich der Grundzüge der Varianz- und Regressionsanalyse im Vordergrund. Hierfür werden Kenntnisse, die dem Modul „Statistik für Wirtschaftswissenschaftler“ des Bachelorstudiengangs Betriebswirtschaftslehre entsprechen, vorausgesetzt (vgl. Beschluss vom 1. Juni 2012, a.a.O.). In dem Modul „Multivariate Analysemethoden und qualitative Forschungsmethoden I“ des Masterstudiengangs werden die grundsätzlichen Prinzipien dieser Methoden sowie Kenntnisse vermittelt, die dazu befähigen, die zentralen multivariaten Methoden strukturiert darzustellen und zu erläutern, die Ergebnisse der verschiedenen Methoden zu interpretieren, ihre Anwendung in der wissenschaftlichen Forschung kritisch zu reflektieren und multivariate Verfahren mit Fragestellungen im Bereich Management und Marketing zu verbinden. Darüber hinaus werden die Studierenden dazu befähigt, die zentralen qualitativen Forschungsansätze und Forschungsdesigns strukturiert darzustellen und zu erläutern, unter Verwendung von theoretischen und auch methodischen Kenntnissen aus anderen Modulen selbstständig qualitative Forschungsdesigns zu entwerfen, sowohl qualitative Forschungsansätze als auch die zugrunde liegenden Paradigmen kritisch zu reflektieren und qualitative Forschungsmethoden mit Fragestellungen im Bereich Management und Marketing zu verbinden. Zu den Inhalten der Lehrveranstaltung gehören: Statistische Grundlagen, Varianzanalyse, Regressionsanalyse, Faktoranalyse, Clusteranalyse, Conjoint-Analyse, Wissenschaftstheoretische Grundlagen, Qualitative Forschungsdesigns, Grounded Theory sowie Fallstudienforschung.

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Das Erfordernis einschlägiger Studienleistungen in dem in der Zugangssatzung beschriebenen Umfang ergibt sich auch quantitativ aus den Anforderungen, die das Masterstudium an die Studierenden stellt. Dies hat die Beklagte nachvollziehbar dargelegt, insbesondere auch dahin, dass sich die in der Vorgängersatzung („Satzung zur Regelung der Vergabe von Studienplätzen für den Masterstudiengang Management und Marketing des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaft der F...“ vom 16. Februar 2011, F...-Mitteilungen 11/2011 vom 2. Mai 2011, S. 130) beschriebenen Zugangsvoraussetzungen vielfach als zu gering erwiesen hätten, so dass Studierende hätten nachgeschult werden müssen. … “.

22

Hieran hält die Kammer nach erneuter Prüfung und Berücksichtigung des Vorbringens der Beteiligten im vorliegenden Verfahren fest.

23

Auch die Erfahrungen, welche die Antragsgegnerin bislang in dem Masterstudiengang Management und Marketing gesammelt hat, belegen, dass die von den Studienbewerbern geforderten besonderen Eignungs- und Qualifikationsvoraussetzungen wegen der speziellen fachlichen Anforderungen dieses Masterstudienganges nachweislich erforderlich sind. Dies ergibt sich aus der Stellungnahme der Professoren M...und ..., die mit der Koordination des Studienganges betraut waren bzw. sind und über eine langjährige Erfahrung als Dozenten in dem Studiengang verfügen. Diese haben nachvollziehbar und detailliert beschrieben, aus welchen Gründen sie die in Rede stehenden Zugangsvoraussetzungen als unabdingbar für den sehr forschungsorientierten Masterstudiengang ansehen. Insbesondere die geforderten methodischen Kenntnisse von 18 LP in den Fächern Mathematik, Statistik und/oder Ökonometrie seien nach ihren Erfahrungen zwingend notwendig, um einen erfolgreichen Studienverlauf zu garantieren. Diese Kenntnisse hätten sich in der Vergangenheit als trennscharfes Zugangskriterium für den Masterstudiengang herausgebildet. Bei einer Abweichung nach unten, wie sie in älteren Zugangssatzungen vorzufinden sei, habe es für die Studierenden erhebliche Probleme gegeben, den hohen inhaltlichen und statistischen Anforderungen des Studienganges zu folgen. In dem Masterstudiengang werde ab der ersten Veranstaltung stark auf statistische Vorkenntnisse aus dem Bachelorstudium aufgebaut. Eine Erlernung der entsprechenden Kenntnisse sei angesichts des hohen Arbeitspensums und der knappen zeitlichen Restriktionen des Masterstudiengangs nicht möglich. Bei einer Abweichung von 4 ECTS (LP), also von immerhin 70 % des Workloads eines Masterkurses, handele es sich um eine starke Abweichung. Hier bestünden vermutlich Lücken in den methodischen Fähigkeiten und es könne kein erfolgreicher Studienverlauf erwartet werden.

24

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

25

Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 2 GKG. Dabei wurde wegen des auf die faktische Vorwegnahme der Hauptsache gerichteten Rechtsschutzbegehrens der volle Auffangwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG angesetzt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. August 2005 - OVG 5 L 36.05 -).