Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 07.07.2017 – 12 K 588.14 V

ECLI:DE:VGBE:2017:0707.12K588.14V.0A

Orientierungssatz

In Berlin ist abweichend von den Vorschriften der VwGO grundsätzlich das Gericht und nicht der Urkundsbeamte für die Aufhebung einer Prozesskostenhilfebewilligung zuständig.(Rn.3)

Tenor

Der Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 24. März 2017 wird aufgehoben.

Gründe

I.

1

Dem Kläger war mit Beschluss der Kammer vom 19. Dezember 2014 Prozesskostenhilfe für die erste Instanz mit Wirkung vom 6. Dezember 2014 mit Ratenzahlung in Höhe von 108,00 Euro monatlich unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten bewilligt worden. Nach Abschluss des Klageverfahrens wurde der Kläger im Mai 2016 aufgefordert, die Ratenzahlung aufzunehmen. Trotz zweimaliger Erinnerung zahlte er lediglich im Februar 2017 eine Rate. Weitere Ratenzahlungen erfolgten nicht. Daraufhin hob die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle mit Beschluss vom 24. März 2017 die Bewilligung der Prozesskostenhilfe auf.

2

Der Kläger beantragte gerichtliche Entscheidung.

II.

3

Der Beschluss vom 24. März 2017 war aufzuheben, weil die Urkundsbeamtin für die Aufhebung der Prozesskostenhilfe nicht zuständig ist. Zwar regelt § 166 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –, dass dem Urkundsbeamten die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach §§ 120a und 124 Absatz 1 Nr. 2 bis 5 der Zivilprozessordnung – ZPO – obliegt. Allerdings kann gemäß § 166 Abs. 7 VwGO durch Landesgesetz bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind. Hiervon hat das Land Berlin Gebrauch gemacht. Der durch das Gesetz zur Umsetzung der Länderöffnungsklausel gemäß § 73a Abs. 9 des Sozialgerichtsgesetzes und § 166 Abs. 7 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 7. Juli 2016 (GVBl. S. 424) eingefügte § 5a des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung – AGVwGO – regelt, dass § 166 Absatz 2 bis 6 VwGO keine Anwendung findet. Danach ist gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO das Gericht, hier aufgrund des Beschlusses der Kammer vom 18. März 2015 der Einzelrichter (vgl. § 6 Abs. 1 VwGO), für die Frage der Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe zuständig.