Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 07.07.2017 – OVG 6 M 37.17
ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0707.6M37.17.0A
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11. Mai 2017 wird geändert. Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwältin E… aus Berlin bewilligt (§ 166 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 114 ff. ZPO).
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin ist begründet. Die Klägerin hat nach § 166 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 114 ff. und § 121 ZPO einen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung ihrer Rechtsanwältin für das erstinstanzliche Verfahren. Die Klägerin ist nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet im Verfahren der ersten Instanz auch hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig.
Die Klage hat hinreichende Erfolgsaussichten, weil der Bescheid vom 18. März 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 1. September 2016, mit dem das Amt für Ausbildungsförderung von der Klägerin überzahlte Ausbildungsförderungsleistungen nach §§ 45, 50 SGB X zurückfordert, jedenfalls an einem Ermessensfehler leidet. Der Ausgangsbescheid vom 18. März 2016 selbst enthält keine erkennbaren Ermessenserwägungen. Die Ausführungen zum Ermessen im als „Zusatz zum Bescheid vom 18.3.2016“ bezeichneten Schreiben des Amtes für Ausbildungsförderung vom 25. Juli 2016 sind - ungeachtet der Frage, ob diese Art der Aufteilung von Aufhebung und Rückforderung einerseits und Ermessenserwägungen andererseits in getrennten Schriftstücken eine rechtlich zulässige Vorgehensweise darstellt - defizitär. Die Behörde berücksichtigt bei ihren Erwägungen nicht hinreichend, dass die Klägerin gegenüber dem Ausbildungsförderungsamt stets zutreffende und vollständige Angaben, insbesondere zu den hier maßgeblichen Einkommensverhältnissen gemacht hat und die Behörde die Überzahlung im Ausgangspunkt durch unzutreffende Rechtsanwendung selbst verschuldet hat. Der Senat lässt offen, ob gegenüber der Klägerin zu Recht der Vorwurf erhoben wird, ihr habe bei Überprüfung des Bewilligungsbescheides vom 6. bzw. 20. November 2015 auffallen müssen, dass ein zu hoher Betrag gewährt worden sei, weil ihr die Nichtberücksichtigung der Ausbildungsvergütung im Teil F unter „Einkünfte, Leib- und Versorgungsrenten“ statt eine Zeile tiefer unter „Ausbildungsvergütung“ hätte auffallen und sie (die Klägerin) bei der Behörde hätte entsprechend nachfragen müssen. Selbst wenn man dies zu Lasten der Klägerin unterstellt, wäre die Behörde schon mit Blick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikels 3 Abs. 1 GG gehalten gewesen, den eigenen Verursachungsbeitrag für die Überzahlung in ihre Ermessenserwägungen einzubeziehen. Dabei geht es um die Frage, ob der Ausbildungsförderungsempfänger, der allenfalls einen untergeordneten Verursachungsbeitrag für die Überzahlung gesetzt hat, besser gestellt werden soll als der Ausbildungsförderungsempfänger, der die Überzahlung - etwa durch unrichtige Angaben oder arglistige Täuschung - allein zu verantworten hat. Insoweit kommt in Betracht, dass die Behörde im Rahmen ihrer Ermessensausübung diesen Umstand in der Weise berücksichtigt, dass von der Rückforderung ganz oder teilweise abgesehen wird. Zwar ist auch in solchen Fällen nicht ausgeschlossen, dass die Behörde gleichwohl den vollen Überzahlungsbetrag zurückverlangt; sie muss dies aber durch entsprechende, einer gerichtlichen Nachprüfung zugängliche Erwägungen kundtun. Daran fehlt es vorliegend.
Der Ausgangsbescheid vom 18. März 2016 enthält auch unter Berücksichtigung des Schreibens vom 25. Juli 2016 keine derartigen Erwägungen. Der Widerspruchsbescheid vom 1. September 2016 beseitigt diesen Mangel nicht. Beide Bescheide führen aus, die Rückforderung sei nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die Überzahlung auf einer fehlerhaften Bearbeitung der Behörde beruhe, denn aus dem Gesetz gehe nicht hervor, dass eine Rückforderung trotz Vorliegens der gesetzlichen Tatbestände nicht möglich sein solle, wenn Ausbildungsförderung aufgrund eines Fehlers des Amtes für Ausbildungsförderung geleistet worden sei. Diese Erwägungen sind für den hier maßgeblichen Punkt jedoch unzureichend.
Sie verdeutlichen lediglich, dass die Behörde die Fehlerhaftigkeit ihrer eigenen Bearbeitung erkannt hat. Es fehlt jedoch an einer Gewichtung dieses Verursachungsbeitrags mit dem - hier unterstellten - Verursachungsbeitrag der Klägerin. Der (sachlich zutreffende) Hinweis auf die Gesetzeslage, die eine Rückforderung trotz Bearbeitungsfehlers der Behörde nicht ausschließe, vermag die insoweit erforderliche Abwägung nicht zu ersetzen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).