Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 11.07.2017 – OVG 11 S 33.17
ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0711.11S33.17.0A
Orientierungssatz
Die Behörde darf bei der Festsetzung von Zwangsgeld eigene Erfahrungswerte zu den mit der Umsetzung des Grundverwaltungsakts verbundenen Kosten bei der Zwangsgeldfestsetzung berücksichtigen und muss diese nicht im Einzelnen darlegen, es sei denn, ihnen wird dezidiert widersprochen.(Rn.7)
Verfahrensgang
vorgehend VG Potsdam, 21. April 2017, 1 L 321.17, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 21. April 2017 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf 18.750 EUR festgesetzt.
Gründe
Mit Beschluss vom 21. April 2017 hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs und einer eventuell nachfolgenden Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 2. März 2017 abgelehnt, mit dem das im Bescheid vom 14. August 2015 angedrohte Zwangsgeld von 20.000 EUR festgesetzt und ein weiteres Zwangsgeld von 35.000 EUR angedroht worden war.
Die hiergegen rechtzeitig erhobene und begründete Beschwerde hat auf der gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO allein maßgeblichen Grundlage des fristgerechten Begründungsvorbringens der Antragstellerin im Schriftsatz vom 24. Mai 2017 keinen Erfolg.
Soweit (unter II.) zunächst geltend gemacht wird, es fehle „an einem erzwingbaren Grundverwaltungsakt“, der Bescheid des Antragsgegners vom 27. Mai 2011 könne kein solcher sein, da sich dieser durch die Vorlage des hierin verlangten “Antrags auf Zulassung für einen Sonderbetriebsplan 2014“ im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Potsdam am 6. November 2014 (auch materiell) erledigt gehabt habe, ist auf die diese Annahme als unzutreffend zurückweisenden Ausführungen im Beschluss des Senats vom 29. November 2016 - OVG 11 S 42.16 - zu verweisen.
Nichts anderes gilt jedenfalls im Ergebnis für das weitere Beschwerdevorbringen der Antragstellerin (unter II.), der Antragsgegner verlange, wie die anschließenden gemeinsamen Beratungen und Gespräche belegten, nur noch die „Überarbeitung der vorgelegten Planunterlagen“, das sei jedoch ein „neuer Verfahrensabschnitt“ bzw. stelle eine „neue Geschäftsgrundlage“ dar. Dass der Antragsgegner mit der Forderung nach Überarbeitung des Sonderbetriebsplans 2014 nichts anderes verlangt als die Vorlage eines zulassungsfähigen Sonderbetriebsplans und dass dies sowie die darauf gerichtete Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom 14. August 2015 nicht zu beanstanden ist, ergibt sich ebenfalls bereits aus dem o.g. Beschluss des Senats.
Erfolglos rügt die Beschwerde (unter III.) ferner, die weitere Zwangsgeldandrohung in Höhe von 35.000 EUR im Bescheid vom 2. März 2017 sei ungeeignet und unverhältnismäßig.
Soweit diesbezüglich zunächst geltend gemacht wird, die Vorlage einer nochmaligen Planung sei weder erforderlich noch verhältnismäßig, da es auch „ausreichend“ gewesen wäre, die in der mündlichen Verhandlung (vor dem Verwaltungsgericht am 6. November 2014) vorgelegte Planung oder die zusätzlich eingereichte Planung „Sonderbetriebsplan 2015“ zu genehmigen, geht das hinsichtlich der Genehmigung des „Antrags auf Zulassung für einen Sonderbetriebsplan 2014“ fehl, da dieser Antrag der vom Antragsgegner verlangten und von der Antragstellerin auch nicht bestrittenen „generelle(n) Überarbeitung“ bedurfte (vgl. die Ausführungen im Beschluss des Senats vom 29. November 2016 - BA S. 6 Abs. 2) und deshalb in der vorgelegten Form nicht genehmigungsfähig war. Hinsichtlich der zusätzlich eingereichten Planung „Sonderbetriebsplan 2015“ fehlt es schon an der mit Blick auf § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO erforderlichen Darlegung des genauen Inhalts dieses Planes, um prüfen und feststellen zu können, ob dieser - zumindest gemeinsam mit der am 6. November 2014 vorgelegten Planung - „ausreichend“ ist. Im Übrigen wird diesbezüglich seitens der Antragstellerin selbst ausgeführt, sie habe „unabhängig von dem hier streitgegenständlichen zu überarbeitenden Sonderbetriebsplan einen weiteren Sonderbetriebsplan 2015 vorgelegt, der sich ebenfalls mit der Sicherung des Kiessandtagebaus „L... Heide“ befasst und insbesondere Sofortmaßnahmen zum Ausschluss von vermeintlichen Gefahren regelt“. Dessen Ablehnung sei Gegenstand eines gesonderten Klageverfahrens. Dieses Vorbringen impliziert, dass der Sonderbetriebsplan 2014 weiter der Überarbeitung bedarf und der Sonderbetriebsplan 2015 dies nicht obsolet gemacht hat.
Fehl gehen auch die Rügen hinsichtlich der Höhe des angedrohten Zwangsgelds von 35.000 EUR im Bescheid vom 2. März 2017. Dort sind die hierfür maßgeblichen Kriterien entgegen der Annahme der Antragstellerin ausdrücklich aufgeführt. Das gilt zunächst hinsichtlich der gesetzlichen Grundlage des § 30 Abs. 2 VwVGBbg und des hiernach relevanten gesetzlichen Rahmens von mindestens 10 und höchstens 50.000 EUR (Satz 1), aber auch des hiernach zu berücksichtigenden wirtschaftlichen Interesses der oder des Betroffenen an der Nichtbefolgung des Verwaltungsaktes (Satz 2). Dass im Bescheid insoweit anschließend „insbesondere Erfahrungswerte des LBGR bei der Beauftragung von Ingenieurleistungen sowie des Umfangs der hier zu beauftragenden Planungsleistungen herangezogen“ werden, ohne diese im Einzelnen weiter darzulegen, gibt zu rechtlichen Bedenken jedenfalls deshalb keinen Anlass, weil die Antragstellerin selbst diesbezüglich keine anderen Erfahrungswerte behauptet. Nicht zu beanstanden ist auch die im Bescheid angestellte Erwägung, gewürdigt sei hinsichtlich der Höhe des angedrohten Zwangsgelds von 35.000 EUR auch der Umstand, dass die Androhung eines Zwangsgelds von 20.000 EUR erfolglos geblieben sei, und die abschließende Feststellung, nunmehr liege die Androhung „im mittleren Bereich“ des gesetzlichen Rahmens. Von einer Unangemessenheit der Höhe des angedrohten Zwangsgelds kann auch gerade mit Blick hierauf nicht die Rede sein.
Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang weiter rügt, alle Entscheidungen vom Grundverwaltungsakt bis zur Vollstreckung seien „von einer Person“ getroffen worden, ohne dass eine „unabhängige Prüfung“ beim Antragsgegner stattgefunden habe, ist schon nicht dargelegt und auch nicht nachvollziehbar, warum das die Rechtmäßigkeit des hier nur zu prüfenden Bescheids vom 2. März 2017 in Frage stellen soll.
Der weitere Einwand der Beschwerde, das ausgewählte Zwangsmittel (Zwangsgeld) sei nicht geeignet, den vom Antragsgegner benannten Zweck der Minimierung von Schäden an Schutzgütern zu erreichen, weil „Durch die Vorlage einer Planung und die Festsetzung sowie Androhung von Zwangsgeld … keine Schäden von Schutzgütern ferngehalten“ würden, geeignet „wären vielmehr die Durchführung von Sicherungsmaßnahmen“, verkennt, dass die geforderte Vorlage eines (genehmigungsfähigen) Sonderbetriebsplans 2014 einen notwendigen ersten Schritt hierfür und diese Planung die rechtliche Grundlage solcher Schutzmaßnahmen darstellt.
Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die im Bescheid des Antragsgegners vom 2. März 2017 im Zusammenhang mit der Zwangsgeldandrohung gesetzte Frist zur Vorlage eines (überarbeiteten) Sonderbetriebsplans bis zum 21. April 2017, wie die Antragstellerin geltend macht, „viel zu kurz bemessen“ ist. Zu Recht verweist der verwaltungsgerichtliche Beschluss insoweit darauf, dass vorliegend nicht etwa die Vorlage eines vollständig neuen Betriebsplans, sondern lediglich die Überarbeitung einer bereits im Jahre 2015 (richtig wäre sogar das Datum 6. November 2014 gewesen) vorgelegten ersten Fassung verlangt wird. Soweit die Beschwerde, die im Übrigen entgegen § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ihr diesbezügliches erstinstanzliches Vorbringen lediglich wörtlich wiederholt (dort S. 5 Abs. 2), dem entgegenhält, für die Überarbeitung fehle es an einem Grundverwaltungsakt, ist das nach den obigen Ausführungen unzutreffend. Dass die mit der (erneuten) Zwangsgeldandrohung gesetzte Frist bis zum 21. April 2017 mit Blick auf die Zahlungsfrist bis zum 5. April 2017 für die im Bescheid vom 2. März 2017 erfolgte Festsetzung eines Zwangsgelds zu beanstanden ist, wie die Beschwerde meint, ist vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht ersichtlich.
Schließlich gehen auch die nicht weiter substantiierten Bedenken der Beschwerde hinsichtlich fehlender Klarheit der Fristsetzungen und Eindeutigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen fehl.
Soweit die Antragstellerin das o.g. Vorbringen im Schriftsatz vom 30. Juni 2017 nur wiederholt und vertieft, gibt das zu einer anderen Beurteilung keine Veranlassung. Hinsichtlich des darin enthaltenen neuen Vorbringens ist dieses verspätet und deshalb nicht zu berücksichtigen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und hinsichtlich der Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung auf § 63 Abs. 3 GKG. Nach Ziffer 1.7.1 Satz 1 i.V.m. Ziffer 1.5 Satz 1 (Alt. 1) ist der Streitwert in Höhe des festgesetzten Zwangsgelds von 20.000 EUR zu halbieren und für die erneute Androhung in Höhe von 35.000 EUR nach Ziffer 1.7.1 Satz 2 i.V.m. Ziffer 1.5 Satz 1 zu vierteln.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).