Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 11.07.2017 – OVG 2 N 26.15
ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0711.2N26.15.0A
Orientierungssatz
1. Garagen und Stellplätze in ruhigen rückwärtigen Gartenbereichen hinter Wohnhäusern sind oft rechtlichen Bedenken ausgesetzt, weil – jedenfalls bei Wohnbebauung – der Zu- und Abgangsverkehr die Nachbarschaft regelmäßig am stärksten belastet.(Rn.3)
2. Ob sie unzumutbar sind, richtet sich gleichwohl nach der Eigenart des Baugebiets.(Rn.3)
3. Eine generelle, für alle Standorte von Stellplätzen im rückwärtigen (Wohn-)Bereich geltende Beurteilung ist nicht möglich. Sie hängt immer von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab.(Rn.3)
4. Immissionen, die nach § 12 BauNVO zulässige Stellplätze hervorrufen, sind im Regelfall hinzunehmen.(Rn.6)
Verfahrensgang
vorgehend VG Potsdam, 22. April 2015, 4 K 1693/14, Urteil
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das den Klägern am 23. April 2015 sowie dem Beklagten und der Beigeladenen am 22. April 2015 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens tragen die Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 7.500 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Die Zulassung der Berufung kommt nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) in Betracht. Die Kläger zeigen keine gewichtigen Gesichtspunkte auf, die für den Erfolg einer Berufung sprechen. Die von ihnen genannten Gründe, die hier allein zu prüfen sind, rechtfertigen nicht den Schluss, die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Einfamilienhauses sowie die Errichtung von u.a. zwei Stellplätzen im hinteren Bereich des Grundstücks verletze sie in ihren Rechten. Sie sind insbesondere nicht geeignet, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Feststellung, in der Errichtung der zwei Stellplätze im hinteren Grundstücksbereich liege keine über das zumutbare Maß hinausgehende Störung, in Zweifel zu ziehen.
Entgegen der Ansicht der Kläger verstößt das Bauvorhaben der Beigeladenen weder gegen § 43 Abs. 6 BbgBO a.F. (mit der Novelle der Brandenburgischen Bauordnung 2016 ersatzlos entfallen), noch hat das Verwaltungsgericht die von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze, die über die von den Klägern wiedergegebenen Passagen hinausgehen, falsch angewandt. Danach begegnen Garagen und Stellplätze in ruhigen rückwärtigen Gartenbereichen hinter Wohnhäusern zwar oft rechtlichen Bedenken, weil – jedenfalls bei Wohnbebauung – der Zu- und Abgangsverkehr die Nachbarschaft regelmäßig am stärksten belastet. Ob sie unzumutbar sind, richtet sich gleichwohl nach der Eigenart des Baugebiets und eine generelle, für alle Standorte von Stellplätzen im rückwärtigen (Wohn-)Bereich geltende Beurteilung ist nicht möglich. Sie hängt immer von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab. Daraus folgt, dass die Nachbarn die von den Stellplätzen einer rechtlich zulässigen Wohnbebauung ausgehenden Emissionen im Regelfall hinzunehmen haben, dass aber besondere örtliche Verhältnisse auch zu dem Ergebnis führen können, dass die Errichtung von Stellplätzen auf dem Grundstück nicht oder nur mit Einschränkungen genehmigt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. März 2003 – 4 B 59/02 –, juris Rn. 6, 7 zu § 15 BauNVO; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 4. September 2008 – 10 A 1678/07 –, Baurecht 2009, 478 [480]). Anders als die Kläger meinen, kommt es nicht allein darauf an, dass der Garten des Grundstücks eine Ruhe- und Erholungsfunktion aufweist. Von den genannten Grundsätzen ist das Verwaltungsgericht ausgegangen (UA S. 4, 5) und hat zu Recht aufgrund der vor Ort getroffenen Feststellungen darauf abgestellt, dass das Grundstück der Kläger lediglich an seiner nordwestlichen Ecke über eine Länge von etwa 3 m an das Grundstück der Beigeladenen grenzt, zwischen der gemeinsamen Grundstücksgrenze und dem genehmigten Standort der Stellplätze ein Abstand von über 15 m besteht und der Blick durch Sträucher nur sehr eingeschränkt möglich ist. Hierzu verhält sich die Zulassungsbegründung nicht.
Gleichfalls ohne Erfolg beanstanden die Kläger, das Verwaltungsgericht habe unterlassen, anhand der Erkenntnisse aus dem Ortstermin die Art der baulichen Nutzung des Vorhabengrundstücks und der Grundstücke in der näheren Umgebung, insbesondere des Straßengevierts Zehlendorfer Damm, Thomas-Müntzer-Damm, Geschwister-Scholl-Allee und Fontanestraße, zu prüfen, um festzustellen, welchen Störungsgrad die Umgebung aufgrund ihres Gebietscharakters hinzunehmen habe und welchen Vorbelastungen sie bereits ausgesetzt sei. Ausweislich der Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid vom 8. Februar 2011 ist das Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung der näheren Umgebung des Baugrundstücks zu dem Ergebnis gelangt, dass eine über das übliche Maß hinausgehende Schutzbedürftigkeit des klägerischen Grundstücks nicht auszumachen ist. Das Straßengeviert weise in seinem Blockinneren nämlich keine Ruhezone (mehr) aus. Obwohl die Hauptnutzungen der dort befindlichen Grundstücke überwiegend im straßennahen Bereich lägen und die hinteren Grundstücksbereiche (noch) zu gärtnerischen oder Freizeitzwecken genutzt würden, sei namentlich durch die Bebauung auf dem Flurstück 303 – richtig 304 – (postalisch Geschwister-Scholl-Allee 83) und dem klägerischen Grundstück die gegebenenfalls vormals bestehende Ruhelage aufgegeben. Eine Bebauung mit Hauptnutzungen befinde sich nun auch in sogenannter 2. Reihe, sodass von einem unberührten, ausschließlich zu gärtnerischen und Freizeitzwecken genutzten Ruhebereich nicht ausgegangen werden könne. Bestärkt werde diese Annahme durch die auf dem Flurstück 324 (postalisch Zehlendorfer Damm 120) befindliche Bebauung mit einer Vielzahl von gewerblich genutzten Stellplätzen auf dem hinteren Grundstücksbereich und einer umlaufenden Zufahrt zu diesen entlang der benachbarten Grundstücke (Widerspruchsbescheid S. 3). Diese Ausführungen enthalten zwar keine ausdrückliche Bestimmung zur Art der baulichen Nutzung, beschreiben jedoch hinreichend die hier relevante Lage der Baukörper auf den das Grundstück der Kläger unmittelbar umgebenden Grundstücken. Hiermit setzt sich die Zulassungsbegründung nicht in einer den Darlegungsanforderungen genügenden Weise auseinander. Die gegenläufige Behauptung, Bebauungen in 2. Reihe existierten nicht und die rückwärtigen Grundstücksteile der näheren Umgebung des klägerischen Grundstücks bestünden aus unberührten Ruhezonen und Bereichen, die ausschließlich Freizeit- und gärtnerischen Zwecken dienten und einen ungestörten Aufenthalt im Freien erlaubten, reicht hierfür nicht aus, da sie weder durch den über den Brandenburg Viewer abrufbaren Liegenschaftsplan noch die im Ortstermin am 30. Oktober 2012 gefertigten Lichtbildaufnahmen bestätigt wird. Letztere passen vielmehr zu den vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen im Widerspruchsbescheid.
Dass der mit der Nutzung der geplanten Stellplätze einhergehende Parkplatzlärm wie auch etwaige Geruchsbelästigungen ganz erheblich und unzumutbar seien, legen die Kläger ebenfalls nicht hinreichend dar. Der abstrakte Hinweis, dass Parkplatzlärm sich durch spezifische Merkmale auszeichne, die sich von den Straßengeräuschen des fließenden Verkehrs unterscheiden und einen anderen Informationsgehalt aufweisen würden, genügt insoweit nicht. Denn das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass es sich im hinteren Grundstücksbereich lediglich um zwei, 20 m entfernte Stellplätze handele (Widerspruchsbescheid S. 3). Aus welchen Gründen sich dadurch für das klägerische Grundstück über das übliche, mit einer zulässigen Wohn- und Stellplatznutzung verbundene Maß hinausgehende Belästigungen ergeben sollen, ist der Zulassungsbegründung nicht zu entnehmen. Insbesondere ergibt sich dies nicht aus dem Hinweis der Kläger auf die 45 m lange Zufahrt zu den Stellplätzen, da diese nicht entlang der Grenze des klägerischen Grundstücks verläuft.
Soweit die Kläger geltend machen, aufgrund der Lage der Stellplätze im rückwärtigen Grundstücksbereich und der damit verbundenen unzumutbaren Lärm- und Geruchsbelästigungen seien die genehmigten Stellplätze auch bauplanungsrechtlich unzumutbar und rücksichtslos (§ 34 BauGB, § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO), ist ihr Vorbringen gleichfalls nicht geeignet, ernsthafte Richtigkeitszweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung aufzuzeigen. Die Kläger greifen den rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts nicht an, eine wehrfähige Position werde durch das Bauplanungsrecht nicht vermittelt, weil die landesrechtliche Vorschrift des § 43 Abs. 6 BbgBO a.F. zwar keine die Anwendung von § 34 BauGB ausschließende lex specialis darstelle, für die Anwendung des bundesrechtlichen Rücksichtnahmegebotes jedoch aus tatsächlichen Gründen regelmäßig kein Raum bleibe, soweit die durch dieses Gebot geschützten Belange auch durch spezielle bauordnungsrechtliche Vorschriften geschützt würden und das konkrete Vorhaben diesen Anforderungen genüge. Danach seien die Immissionen, die nach § 12 BauNVO zulässige Stellplätze hervorrufen, im Regelfall hinzunehmen. Besondere Umstände, unter denen sie nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO unzumutbar wären, hat weder das Verwaltungsgericht festgestellt, noch werden sie mit der Zulassungsbegründung aus den bereits ausgeführten Erwägungen dargelegt. Dies gilt auch für den Alternativvorschlag zur Errichtung der Stellplätze auf dem Grundstück der Beigeladenen.
2. Die von den Klägern ferner erhobene Divergenzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) genügt nicht den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Die Darlegung einer Divergenz setzt voraus, dass zum einen der abstrakte Rechtssatz dargestellt wird, den das erstinstanzliche Gericht der angegriffenen Entscheidung zu Grunde gelegt hat, und dass zum anderen ein dem widersprechender Rechtssatz eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte zu der gleichen Frage aufgezeigt wird (st. Rspr. d. Senats). Dem entspricht die Antragsbegründung nicht. Die Kläger rügen der Sache nach, das Verwaltungsgericht habe die von ihnen in Bezug genommene Entscheidung des Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg unrichtig angewandt. Darauf kann eine Divergenz im zulassungsrechtlichen Sinn nicht gestützt werden.
3. Die Berufung ist schließlich nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Kläger haben die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargetan. Danach sind in dem Antrag die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht, so ist hierfür erforderlich, dass eine bisher weder höchstrichterlich noch obergerichtlich beantwortete konkrete und zugleich entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen und erläutert wird, warum sie über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist und im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung der Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (st. Rspr. des Senats). Dem wird die Antragsbegründung gleichfalls nicht gerecht. Die von den Klägern für klärungsbedürftig erachtete Frage, ob die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung wegen Ablaufs der Frist für die Geltungsdauer erloschen sei, ist nach der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts, auf die im gegenwärtigen Verfahrensstadium allein abzustellen ist, nicht entscheidungserheblich. Denn das angegriffene Urteil stellt ausdrücklich fest, dass weder diese Frage noch weitere, sich daraus ergebende Fragestellungen einer abschließenden Entscheidung bedürften.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG, wobei der Senat der erstinstanzlichen Festsetzung erfolgt, gegen die Einwände nicht erhoben worden sind.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).