Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 20.07.2017 – OVG 3 M 68.17
ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0720.3M68.17.0A
Orientierungssatz
Setzt das Gericht ein Verfahren wegen eines aus seiner Sicht zureichenden Grundes für die Untätigkeit der Beklagtenseite aus und wird dieser Beschluss unanfechtbar, weil die Klägerseite ihn nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist trotz zutreffender Rechtsmittelbelehrung mit der Beschwerde angegriffen hat, ist auch für das wegen Versagung von Prozesskostenhilfe angerufene Beschwerdegericht bindend entschieden, dass für die von der Klägerseite beanstandete Nichtbescheidung ihrer bei der Behörde gestellten Anträge ein zureichender Grund vorlag.(Rn.3)
Verfahrensgang
vorgehend VG Berlin, 21. April 2017, 29 K 270.16 V, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. April 2017 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Die aus Syrien stammenden Kläger zu 2. bis 5. begehrten ein Visum zum Familiennachzug zu ihrem im Bundesgebiet lebenden Ehemann und Vater, dem Kläger zu 1., dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist. Nachdem die Beklagte über ihre Visumanträge innerhalb von drei Monaten nicht entschieden hatte, erhoben sie Untätigkeitsklage und beantragten Prozesskostenhilfe, die das Verwaltungsgericht versagte.
II.
Die Beschwerde der Kläger gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe ist nicht begründet. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 ZPO geboten habe, ist nicht zu beanstanden.
Die Erfolgsaussichten der Untätigkeitsklage bis zum insoweit maßgeblichen Eintritt des erledigenden Ereignisses, d.h. bis zu der Erteilung der begehrten Visa am 29. März 2017, bestanden schon deshalb nicht, weil das Verwaltungsgericht das Verfahren mit Beschluss vom 27. Januar 2017 bis zum 18. April 2017 nach § 75 Satz 3 VwGO wegen eines aus seiner Sicht zureichenden Grundes für die Untätigkeit der Beklagten ausgesetzt hat. Dieser Beschluss ist unanfechtbar geworden, denn die Kläger haben ihn nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist trotz zutreffender Rechtsmittelbelehrung mit der Beschwerde angegriffen. Unter diesen Voraussetzungen ist - auch für das Rechtsmittelgericht - bindend entschieden, dass für die von den Klägern beanstandete Nichtbescheidung ihrer Visumanträge ein zureichender Grund vorlag (vgl. auch Brenner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage, § 75 Rn. 62) und die Untätigkeitsklage zunächst bis zum 18. April 2017 keinen Erfolg haben konnte. Die Erledigung des Rechtsstreits durch Erteilung der begehrten Visa, die dazu führte, dass eine weitere Rechtsverteidigung nicht mehr erforderlich war, trat während des Zeitraumes ein, für den das Verwaltungsgericht das Verfahren ausgesetzt hatte.
Unabhängig davon war eine Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch der Kläger zu 2. bis 5. frühestens am 15. Februar 2017 möglich, weil erst an diesem Tag die Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse einging. Zu diesem Zeitpunkt war das Verfahren jedoch bereits nach § 75 Satz 3 VwGO ausgesetzt. Nach alledem braucht der Senat nicht der Frage nachzugehen, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse der Kläger im Hinblick auf die von ihnen gemachten Angaben ungeklärt sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der gesetzlich bestimmten Festgebühr nicht.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).