Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 27.07.2017 – OVG 11 B 12.16
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. November 2015 geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung der Ausweisungsverfügung und der Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis (Ziffern 1 und 2) des Bescheides vom 29. September 2014 verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt der Kläger 1/3 und der Beklagte 2/3.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger und der Beklagte dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung jeweils in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils vollstreckende Beteiligte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger, ein 1996 in Berlin geborener türkischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen seine Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland und die Ablehnung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis.
Er ist das dritte von fünf Kindern seiner Mutter. Nachdem die Eltern des Klägers sich bereits vor Jahren trennten, blieben die Kinder bei der Mutter. Diese ist Hausfrau und betreut den jüngsten, 2006 geborenen Bruder des Klägers, der aufgrund des Down-Syndroms pflegebedürftig ist. Der Kläger selbst hatte von Anfang an Schwierigkeiten in der Schule. Schon während der Grundschulzeit wurde bei ihm eine leichte Intelligenzminderung und Hyperaktivität festgestellt. Trotz Wechsels auf eine Lernbehindertenschule gelang es ihm nicht, in der Schule Fuß zu fassen. Auch verschiedene Maßnahmen der Jugendhilfe erreichten den Kläger nicht. Er entwickelte eine massive Schuldistanz und verließ die Schule ohne Abschluss.
Seit 2011 war der Kläger immer wieder Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen, die auch zu seiner Aufnahme in die sog. Intensivtäterliste der Staatsanwaltschaft geführt haben. Verurteilt wurde der Kläger bisher wie folgt:
Mit Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 5. Januar „2011“ (richtig 2012; Az. 403 Ds 278/11) wurden dem Kläger wegen dreifacher, während des Aufenthalts in einer Kriseneinrichtung zum Abreagieren seiner Frustration begangener Sachbeschädigungen Weisungen u.a. zum regelmäßigen Schulbesuch erteilt. Da er diesen nicht nachkam, wurde in der Folge ein vierwöchiger Beugearrest verhängt, den der Kläger im April und Mai 2012 verbüßte.
Mit Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 30. Oktober 2012 (Az. 412 Ls 40/12) wurde der Kläger wegen insgesamt 12 Straftaten – räuberischer Diebstahl, Diebstahl mit Waffen, Diebstahl in zwei Fällen, Sachbeschädigung in drei Fällen, Bedrohung, falscher Verdächtigung, Beleidigung und Erschleichen von Leistungen in zwei Fällen –, begangen im Zeitraum zwischen Juni 2011 bis Juli 2012, unter Einbeziehung des Urteils vom 5. Januar „2011“ zu einer einheitlichen Jugendstrafe von acht Monaten verurteilt; die Entscheidung über eine Aussetzung zur Bewährung wurde für sechs Monate zurückgestellt.
Dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 12. März 2014 (Az. 412 Ls 75/13) lag eine gefährliche Körperverletzung zugrunde, die der Kläger durch einen beinahe tödlichen Messerstich in den Brustkorb eines 14-Jährigen begangen hatte, mit dem er zuvor in Streit geraten war. Der Kläger, der anschließend selbst Rettungskräfte alarmierte und sich vollumfänglich geständig zeigte, wurde unter Einbeziehung des Urteils vom 30. Oktober 2012 zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt.
Mit den nachfolgenden Urteilen des Amtsgerichts Tiergarten vom 30. Oktober 2014 (Az. 395 Ls 34/14) und vom 21. April 2016 (Az. 395 Ls 28/15) wurde der Kläger wegen einer während der Untersuchungshaft begangenen Sachbeschädigung sowie wegen sechs im Januar und Februar 2015 in der Strafhaft begangener Beleidigungen von Justizbediensteten verurteilt. Nachdem der Kläger im ersten Urteil wegen erheblicher Fortschritte in seinem Verhalten während der letzten Monate nur zu einer Zahlung von 300 EUR verurteilt worden war, wurde mit dem nachfolgenden Urteil die gegen den Kläger verhängte Jugendstrafe um einen Monat verlängert.
Im Zusammenhang mit den Strafverfahren wurde der Kläger mehrfach psychologisch begutachtet. Im Verlauf des Projekts, an dem er während der im Urteil vom 30. Oktober 2012 angeordneten Vorbewährungszeit teilnahm, attestierte ihm der Diplom-Psychologe und Psychologische Psychotherapeut P... im Rahmen der durchgeführten Diagnostik „vor dem Hintergrund geringer sozialer Kompetenzen und einer deutlichen Intelligenzminderung … eine ausgeprägte Störung des Sozialverhaltens … mit einer erheblichen Bereitschaft, gegen andere aggressiv vorzugehen“ und empfahl ein Anti-Gewalt-Training, falls möglich mit besonderer Betonung der sozialen Kompetenz, sowie „angesichts des großen Betreuungsbedarfs“ die Bestellung eines Einzelfallhelfers oder eine Unterbringung in einer therapeutisch betreuten Wohngemeinschaft, um den Kläger über längere Zeit in einer Beziehung in seiner Persönlichkeitsentwicklung zu unterstützen (Auszug im Anhang zum Schreiben des Bewährungshelfers vom 12. April 2013 an das Gericht). Der von der Teamleiterin, einer Diplom-Sozialarbeiterin, und dem Bezugsbetreuer erstellte Entwicklungsbericht (vom 13. Januar 2014, insbes. S. 6 f.) der Einrichtung, in der der Kläger wegen der am 12. August 2013 begangenen gefährlichen Körperverletzung zunächst zur Untersuchungshaftvermeidung untergebracht war, gelangte zu der therapeutischen Einschätzung, dass der Kläger generell überfordert sei mit der Bewältigung von einfachen alltäglichen Situationen. Das Ergebnis eines durchgeführten Intelligenztests kennzeichne das Leistungsspektrum, das als Intelligenzminderung oder geistige Behinderung bezeichnet werde. Er habe signifikant verringerte Fähigkeiten, neue oder komplexe Informationen zu verstehen und neue Fähigkeiten zu erlernen und anzuwenden und seine Fähigkeiten der eigenständigen Versorgung und Selbstbestimmtheit seien deutlich eingeschränkt. Der Kläger benötige dringend weitere pädagogische und psychologische Betreuung in einer für ihn geeigneten Einrichtung. Er sei sehr leicht von anderen beeinflussbar und nicht in der Lage, mit seinem Leben allein zurechtzukommen. Ein vom Amtsgericht eingeholtes Gutachten des Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie Dr. E... vom 30. Januar 2014 attestierte dem Kläger – bei IQ-Werten im Bereich zwischen 60 und 65 – eine kognitive Leistungsfähigkeit im Bereich einer leichten geistigen Behinderung (ICD-10 F70), aufgrund derer der Kläger nicht in der Lage sei, Konflikte auf sozial adäquate Weise zu lösen, und auf die auch die Verwahrlosungstendenzen zurückzuführen seien, die sich in der Entwicklungsanamnese gezeigt hätten. Hieraus resultiere eine deutliche Reifungsverzögerung der emotionalen, kognitiven sowie Persönlichkeitsentwicklung. Aufgrund der mit der kognitiven Behinderung verbundenen erheblichen Reifeverzögerung und sozialen Verwahrlosung solle eine Unterbringung in einer hoch strukturierten Einrichtung für Menschen mit geistigen Behinderungen in Betracht gezogen werden, die es dem Kläger ermögliche, eine seinen Fähigkeiten angemessene Betreuung zu erfahren, um so soziale Kompetenzen und andere als aggressive Konfliktlösungsstrategien zu entwickeln.
Ausweislich der Stellungnahme der Jugendstrafanstalt zur Frage der Führungsaufsicht gem. § 68 f StGB (v. 29. Juli 2016) konnten während des Vollzugsverlaufs zwar sämtliche Interventions- und Förderziele „weitgehend angeschoben“ werden, das Vollzugsverhalten des Klägers sei insgesamt aber „ausbaufähig“ und es sei ihm nicht gelungen, die schulischen bzw. beruflichen Angebote der Jugendstrafanstalt für sich ausreichend zu nutzen. „Aufgrund der noch immer bestehenden psychischen und mentalen Unreife, die der Aufnahme eines selbstgestalteten und -finanzierten, legalen Lebens entgegensteht“, sei von einer Rückfallgefahr auszugehen. Mit Beschluss vom 24. August 2016 (Az. 418 VRJs 143/16) setzte das Amtsgericht Tiergarten die Dauer der mit der Entlassung aus dem Strafvollzug eintretenden Führungsaufsicht auf drei Jahre fest und führte zur Begründung aus, dass nicht zu erwarten sei, dass der Kläger ohne Führungsaufsicht keine Straftaten mehr begehen werde. Es sei ihm während des Vollzugsverlaufs nicht gelungen, sich ausreichend mit seinen Straftaten auseinander zu setzen und für die Geschädigten Empathie zu entwickeln. Auch habe er die schulischen und beruflichen Angebote der JSA nicht ausreichend nutzen können. Schließlich habe er auch während seiner Inhaftierung mehrere, wenn auch geringfügige Straftaten verübt. Ihm sei daher ohne flankierende Weisungen eine negative Sozial- und Rückfallprognose zu stellen.
Im Verlauf eines auf Antrag des Klägers im Juni 2016 eingeleiteten Verfahrens auf Einrichtung einer rechtlichen Betreuung wurde der Kläger diesbezüglich fachärztlich begutachtet. In seinem Gutachten vom 2. August 2016 kommt der Diplom-Psychologe und Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. I... zu dem Ergebnis, dass der Kläger unter einer Entwicklungsverzögerung und Lernbehinderung leide, die als leichte Intelligenzminderung mit sozialer Unreife und Neigung zu rezidivierenden Verhaltensstörungen (ICD-10, F70.1) einzuordnen sei. Neben deutlichen Einschränkungen der Auffassungsgabe sei auch die Fähigkeit zur Selbstregulation signifikant herabgesetzt. In Überforderungssituationen scheine der Kläger seine Defizite und seine Unsicherheit mit forschem, zum Teil auch provokativem Verhalten zu überspielen. Die Kulturtechniken würden angesichts der Dyslexie und Dyskalkulie nur auf basalem Niveau beherrscht. Bisher sei es dem Kläger nicht ausreichend gelungen, ausreichende Kompensationsstrategien zum Ausgleich seiner kognitiv-intellektuellen und emotionalen Beeinträchtigungen zu entwickeln. Es bestehe ein erheblicher Nachreifungsbedarf, obgleich Einsichts- und Urteilsvermögen grundsätzlich gegeben seien. Die Fähigkeit, ausreichend Selbstverantwortung zu übernehmen, sei herabgesetzt. Die fachlichen Voraussetzungen für eine Betreuung für die Aufgabenkreise Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten und Vertretung vor Behörden und Sozialversicherungsträgern seien durchaus erfüllt. Der Kläger sei aber grundsätzlich in der Lage, eine Person seines Vertrauens, sofern sie denn zur Verfügung stehe, zu bevollmächtigen und deren Tätigkeit im notwendigen Umfang zu überwachen. Mit Blick darauf sowie auf die anderweitige Unterstützung des Klägers im Zusammenhang mit seiner Haftentlassung hat das Amtsgericht Charlottenburg das Betreuungsverfahren mit Beschluss vom 26. September 2016 eingestellt.
Seit seiner Haftentlassung im September 2016 lebt der Kläger wieder bei seiner Mutter und den jüngeren Brüdern.
Nach Ablauf seiner zuletzt bis zum 1. Januar 2012 geltenden Aufenthaltserlaubnis waren dem Kläger zunächst mehrfach Fiktionsbescheinigungen erteilt worden. Mit Bescheid vom 29. September 2014 wies der Beklagte den Kläger sodann aus der Bundesrepublik aus, lehnte seinen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab, drohte ihm die Abschiebung in die Türkei an und setzte die Sperrwirkung der Ausweisung auf sieben Jahre, die der Abschiebung auf drei Monate fest. Zur Begründung führte er insbesondere aus, dass der Kläger, der keine Rechte aus Art. 6 oder 7 ARB 1/80 erworben habe, mit Art, Schwere und Häufigkeit der von ihm begangenen Straftaten sowie den Tathergängen schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit für eine Ausweisung geliefert habe. Auch wenn bei jugendlichen Straftätern eine grundlegende Verhaltensänderung bzw. Nachreifung eher erwartet werden könnte, seien beim Kläger angesichts seines bisherigen Verhaltens gerade in der Jugendstrafanstalt sowie der nicht erfolgreichen Aufarbeitung und Therapierung während des Strafvollzugs auch aktuell keine tragbaren Faktoren ersichtlich, die für einen unumkehrbaren Persönlichkeitswandel mit nachvollziehbaren Zukunftsperspektiven sprechen könnten. Auch generalpräventive Aspekte rechtfertigten seine Ausweisung. Der durch die Ausweisung bewirkte Eingriff in das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit gem. Art. 2 Abs. 1 GG und in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gem. Art. 8 Abs. 1 EMRK sei aus den genannten Gründen gerechtfertigt und insbesondere verhältnismäßig. So habe es sich bei den vom Kläger begangenen Straftaten nicht um alterstypische Episodentaten aus dem Bereich der Kinder- und Jugenddelinquenz gehandelt. Zu seinen Gunsten sei zwar zu berücksichtigen, dass er in der Bundesrepublik geboren, aufgewachsen und sozialisiert worden sei, in dieser Zeit vielfältige persönliche, familiäre und soziale Bindungen aufgebaut habe und die deutsche Sprache spreche. Er verfüge jedoch über keinen Schul- oder Ausbildungsabschluss und sei weder wirtschaftlich noch – was sich an seiner fehlenden Einsicht in die hiesige Rechtsordnung und der fehlenden Akzeptanz der von seinen Taten betroffenen Rechtsgüter zeige – sozial integriert oder kulturell verwurzelt. Der Kläger sei volljährig, ledig und habe keine Kinder. Den Kontakt zu seinen in Deutschland lebenden Eltern und Geschwistern könne er durch Telefon- oder Besuchskontakte aufrechterhalten. Eine Integration in die Türkei sei für den Kläger zwar sehr schwierig, aber nicht unmöglich. Es sei davon auszugehen, dass er türkischsprachig aufgewachsen sei und ihm als Ausländer der zweiten Generation soziale und kulturelle Bindungen an das Herkunftsland durch die Eltern vermittelt worden seien. Der Kläger sei volljährig und es sei ihm zuzumuten, sich auf neue Lebensumstände einzustellen und seine berufliche Zukunft in der Türkei zu planen. Dass die Voraussetzungen der wirtschaftlichen Integration dort erheblich schwieriger seien, sei unter Berücksichtigung der mangelnden Integration in der Bundesrepublik nicht so erheblich, dass ihm die Ausreise nicht zumutbar sei. Ferner sei es seinen Verwandten zuzumuten, ihn anfänglich finanziell zu unterstützen. Selbst wenn er keine Verwandten in der Türkei habe, begründe dies bei einem volljährigen Ausländer keine unzumutbare Härte.
Die Aufenthaltserlaubnis des Klägers könne schon wegen der Sperrwirkung der Ausweisung, aber auch unabhängig davon nicht verlängert werden. Die sich aus § 35 AufenthG ergebenden Voraussetzungen der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis lägen ebenso wenig vor wie die sich aus § 34 Abs. 3 und § 5 Abs. 1 AufenthG ergebenden Voraussetzungen einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, da es an der Sicherung des Lebensunterhalts fehle und Ausweisungsgründe vorlägen. Ein Ausnahmefall, der ein Abweichen von den Regelvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG rechtfertigen würde, liege nicht vor. Aber selbst wenn die Voraussetzungen vollständig erfüllt würden, werde das Ermessen im Sinne einer in Ansehung der vorstehenden Erwägungen verhältnismäßigen Versagung der Aufenthaltserlaubnis ausgeübt.
Die Klage gegen diesen Bescheid hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 26. November 2015 in vollem Umfang abgelehnt. Die Ausweisung des in Deutschland geborenen und aufgewachsenen Klägers – der keine Rechtsposition nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei 1/80 erworben habe – stelle zwar einen Eingriff in sein Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG und in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Privatleben dar, der unter Beachtung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messen sei. Seine Ausweisung verfolge jedoch das legitime Ziel, weitere Straftaten zu verhüten, sie sei zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich und auch unter Berücksichtigung der betroffenen Rechte des Klägers verhältnismäßig im engeren Sinne. Die im Gutachten des Dr. E... festgestellte leichte Intelligenzminderung des Klägers führe nicht zur Unzumutbarkeit der Ausreise, denn dort werde auch ausgeführt, dass die meisten leicht intelligenzgeminderten Personen eine weit gehende Unabhängigkeit in der Selbstversorgung und in praktischen und häuslichen Tätigkeiten erlangten und nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sei sogar die Ausweisung von psychisch Kranken nicht per se unverhältnismäßig. Eine Übersiedlung in die Türkei werde für den Kläger zweifellos nicht einfach sein und auch schwieriger als für gleichaltrige junge Menschen mit einer höheren Intelligenz. Es könne seiner Familie jedoch zugemutet werden, ihn dabei zu unterstützen. Da der Kläger ausgewiesen worden sei, stehe der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 6 des Aufenthaltsgesetzes schon § 11 Abs. 1 S. 2 AufenthG entgegen. Die Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG komme ebenfalls nicht in Betracht, da die Ausreise des Klägers aus den genannten Gründen nicht rechtlich unmöglich sei. Die Befristungen der Sperrwirkung der Ausweisung auf (nach der Abänderung in der mündlichen Verhandlung) fünf Jahre und der Abschiebung auf drei Monate seien rechtmäßig.
Zur – fristgemäß eingegangenen – Begründung der vom Senat mit Beschluss vom 24. August 2016 nur hinsichtlich der Anfechtung der Ausweisung und des Antrags auf Verlängerung bzw. Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zugelassenen Berufung trägt der Kläger u.a. vor:
Bei der Entscheidung über die Ausweisung seien insbesondere die vom EGMR in seiner Rechtsprechung zur Frage der Verhältnismäßigkeit der Ausweisung und Abschiebung eines in Deutschland geborenen und aufgewachsenen straffälligen Ausländers zu Art. 8 EMRK entwickelten Gesichtspunkte als Auslegungshilfe heranzuziehen und in die verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsprüfung einzubeziehen. Der EGMR gestehe jugendlichen Straftätern aber einen Nachreifungsprozess zu und komme in seinen veröffentlichten Entscheidungen, die Straftäter beträfen, die im Gastland geboren und aufgewachsen seien und die Straftaten ausschließlich als Jugendliche begangen hätten, in der Regel zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK. Dies sei auch hier zu beachten, denn der Kläger, der vor der Anhörung zur Ausweisung nie auf die aufenthaltsrechtlichen Folgen seiner Straffälligkeit hingewiesen worden sei, sei zum Zeitpunkt der Begehung der gefährlichen Körperverletzung 17 Jahre alt und angesichts seiner geistigen Behinderung altersmäßig eher einem 14/15-Jährigen gleichzusetzen gewesen. Das Tatgeschehen spiegele ein jugendtypisches delinquentes Verhalten wider, das leider völlig aus dem Ruder gelaufen sei.
Für die Frage der Wiederholungsgefahr, die als solche für den EGMR kein wesentliches Kriterium, sondern nur unter dem Gesichtspunkt der seit der Tatbegehung vergangenen Zeit und des Verhaltens des Betroffenen während dieser Zeit von Bedeutung sei, sei zu berücksichtigen, dass die Verhaltensauffälligkeiten zu Beginn des Aufenthalts im Jugendstrafvollzug sich sukzessive positiv geändert hätten und beim Kläger ein Lernprozess stattgefunden habe. Der Kläger nehme inzwischen seine Termine bei seinem Bewährungshelfer und bei dem Berater des Projekts NETZ-coach Berlin, Herrn D..., regelmäßig wahr und suche auch den Alphabetisierungskurs, an dem er seit Februar 2017 teilnehme, zuverlässig auf. Die gewünschte Teilnahme an einer Reha-Maßnahme, einer Eingliederungsmaßnahme nach SGB II, sei bisher nicht möglich, da sie den Besitz einer – bisher fehlenden – Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeit von mehr als einem Jahr voraussetze. Zudem werde der Kläger zu Unrecht mit den Maßstäben von Erwachsenen gemessen. Seine geistige Behinderung und sein jugendliches Alter würden außer Acht gelassen. Die Sozialprognose von jugendlichen Straftätern sei in der Regel – statistisch betrachtet – ausgesprochen positiv.
Zur persönlichen Situation des Klägers sei zu berücksichtigen, dass er in der Bundesrepublik geboren und aufgewachsen sei, gut deutsch spreche und – wenn auch deutlich unterdurchschnittlich – deutsch lesen und schreiben könne. Seine türkischen Sprachkenntnisse beschränkten sich demgegenüber auf ein von seiner aus einem anatolischen Dorf stammenden Mutter erlerntes anspruchsloses Türkisch, mit dem er in der Türkei erheblichen Problemen ausgesetzt sein würde. Er habe sich nur zweimal für kurze Urlaubsaufenthalte in der Türkei aufgehalten. Seine gesamte Familie sei in Deutschland und nur der beinahe 80-jährige Großvater mütterlicherseits, den der Kläger kaum kenne, lebe in der Türkei. Für den Kläger seien insbesondere seine Mutter und seine Geschwister, zu denen er trotz Strafhaft engen Kontakt gehalten habe, von Bedeutung. Er sei nicht in der Lage, ein selbständiges Leben ohne Hilfe zu führen, und die selbst beantragte Betreuerbestellung sei nur abgelehnt worden, weil der Kläger in der Lage sei, selbst eine Person seines Vertrauens zu bevollmächtigen. Diese Möglichkeit würde er in der Türkei nicht haben. Da die gesamte Familie des Klägers in Deutschland lebe und über keine Verflechtungen in die Türkei verfüge, existiere dort kein Netzwerk, das ihn auffangen und unterstützen könnte. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass Mutter oder die Geschwister des Klägers ihn in der Anfangszeit in die Türkei begleiten und ihn darüber hinaus finanziell unterstützen könnten, sei unzutreffend.
Aus den gegen die Ausweisung des Klägers sprechenden Gesichtspunkten sei zwingend auch die Erteilung einer (weiteren) Aufenthaltserlaubnis geboten. Der Anspruch des Klägers auf Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 34 Abs. 3 AufenthG scheitere nicht daran, dass er die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AufenthG geforderten Regelerteilungsvoraussetzungen nicht erfüllen könne, denn die Gründe, die ein Absehen von der Ausweisung des Klägers geböten, seinen vorliegend auch für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Absehen von den Regelerteilungsvoraussetzungen maßgeblich.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 26. November 2015 abzuändern und den Beklagten unter Aufhebung der Ausweisungsverfügung und der Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis (Ziffern 1 und 2) des Bescheides vom 29. September 2014 zu verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilten.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung abzuweisen.
Er verteidigt die angefochtene Entscheidung und führt weiter aus, dass weder dem Gutachten des Dr. E... noch den Unterlagen des Betreuungsverfahrens entnommen werden könne, dass dem Kläger die Ausreise in die Türkei unzumutbar sei. Die Empfehlung einer Unterbringung in einer hoch strukturierten Einrichtung für Menschen mit geistigen Behinderungen solle laut Gutachten zum Zweck der Entwicklung sozialer Kompetenzen und dem Erlernen von Konfliktlösungsstrategien erfolgen und es sei nicht erkennbar, aus welchem Grund der Entwicklungsbedarf in diesem Bereich einer Ausweisung entgegenstehen und zwingend auf dem Gebiet der Bundesrepublik befriedigt werden müsse. In einem soziokulturellen Umfeld, in dem wenig Wert auf schulische Ausbildung gelegt werde, stelle ein gewisses Ausmaß an leichter Intelligenzminderung, wie sie dem Kläger zu Eigen sei, kein Problem dar. Auch der Befund des Gutachters Dr. I... vom 2. August 2016, wonach beim Kläger ein erheblicher Nachreifungsbedarf bestehe, gehe mit der Feststellung einher, dass der Kläger über Potential zur weiteren Verselbständigung verfüge und lediglich Hilfe beim Start ins Erwachsenenleben benötige. Ein Anspruch darauf, dass diese Hilfestellung auf dem Gebiet der Bundesrepublik geleistet werde, ergebe sich daraus nicht. Der Kläger würde auch in der Türkei in der Lage sein, temporäre Unterstützung für die Zeit seiner Nachreifung zu erlangen. Beispielsweise sei es seiner Mutter zumutbar, den Kläger in der ersten Zeit in der Türkei zu unterstützen, und dieser gehe selbst davon aus und sei willens, zukünftig auf eigenen Beinen zu stehen. Ausweislich des Länderinformationsblattes Türkei (2016) der International Organization for Migration (IOM) biete das Arbeitsamt in der Türkei Berufstraining und Rehabilitationskurse für Behinderte. Auch die eingeholte Auskunft des Generalkonsulats der Türkei bestätige, dass es in der Türkei der deutschen Eingliederungshilfe vergleichbare Hilfen und Programme für Behinderte gebe. Die Darstellung des Klägers, dass er nur im Bundesgebiet über Familienangehörige verfüge, sei wenig glaubhaft, da beide Eltern aus des östlichen Teilen der Türkei stammten, die üblicherweise durch Großfamilien gekennzeichnet seien.
In der mündlichen Verhandlung hat der Senat Beweis erhoben durch Vernehmung des den Kläger im Rahmen des Projekts NETZ-coach Berlin betreuenden Herrn E... sowie der beiden älteren Geschwister des Klägers, Herrn S... und Frau T.... Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahmen wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens (2 Bände) und des Eilverfahrens OVG 11 S 51.16 (1 Band), die vom Beklagten übersandten Ausdrucke der Ausländerakte des Klägers (Bl. 1 – 377 in div. Heftern), die Strafakten 412 Ls 75/13 (3 Bände) und 395 Ls 28/15 (1 Band), die Gefangenenpersonalakte des Klägers (Az. 368/16 der JSA Berlin, 2 Bände) sowie einen Hefter mit Kopien aus der beigezogenen, nach Einsicht durch die Beteiligten zurückgesandten Akte des beim Amtsgericht Charlottenburg geführten Betreuungsverfahrens (Az. 56 XVII 180/16) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Ziffern 1 und 2 des Bescheides vom 29. September 2014 zu Unrecht abgewiesen. Die Ausweisung des Klägers aus der Bundesrepublik Deutschland ist rechtswidrig (I.) und er hat Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (II.).
I. Auf Grundlage der insoweit maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. z.B. BVerwG, Urteil v. 15. Januar 2013 – 1 C 10.12 –, zit. nach juris Rn. 12) – hier im Berufungsverfahren – ist die unter Ziff. 1 des Bescheids des Beklagten angeordnete Ausweisung des Klägers rechtswidrig.
1. Rechtsgrundlage der Ausweisung sind nicht mehr die noch im Bescheid und in der erstinstanzlichen Entscheidung angewandten Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes, sondern die auf Grundlage der mit dem Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 (BGBl. I 2015, S. 1386) getroffenen Neuregelungen der Ausweisungsvorschriften, mit denen sich der Gesetzgeber für ein einheitliches System der rechtlich gebundenen Ausweisung entschieden hat, das vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geleitet wird (dazu und zum Folgenden BVerwG, Urteil v. 22. Februar 2017 – 1 C 3.16 –, zit. nach juris Rn. 21 ff.).
Gem. § 53 Abs. 1 AufenthG ist eine umfassende, ergebnisoffene und vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geleitete Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen und eine Aufenthaltsbeendigung auf dieser Grundlage ist nur dann zulässig, wenn nach dieser Gesamtabwägung das öffentliche Interesse an der Ausreise das Interesse des Ausländers am Verbleib in Deutschland überwiegt.
Dieser Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 AufenthG erfährt durch die weiteren Ausweisungsvorschriften mehrfache Konkretisierungen. So wird einzelnen in die Abwägung einzustellenden Ausweisungs- und Bleibeinteressen in den §§ 54, 55 AufenthG von vornherein ein spezifisches, bei der Abwägung zu berücksichtigendes Gewicht beigemessen, jeweils qualifiziert als entweder "besonders schwerwiegend" (Absatz 1) oder als "schwerwiegend" (Absatz 2). Neben den explizit in den §§ 54, 55 AufenthG aufgeführten Interessen sind nach der Vorstellung des Gesetzgebers aber noch weitere, nicht ausdrücklich benannte sonstige Bleibe- oder Ausweisungsinteressen denkbar (vgl. BT-Drs. 18/4097 S. 49). Die Katalogisierung schließt demnach die Berücksichtigung weiterer Umstände im Rahmen der nach § 53 Abs. 2 AufenthG zu treffenden Abwägungsentscheidung nicht aus. Dies folgt bereits aus dem Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 AufenthG, ist aber für die schwerwiegenden, aufgrund der Vielgestaltigkeit der Lebenssituationen bewusst nicht abschließend aufgezählten Bleibeinteressen in § 55 Abs. 2 AufenthG nochmals ausdrücklich normiert. Bei der Abwägung sind schließlich gemäß § 53 Abs. 2 AufenthG nach den Umständen des Einzelfalls insbesondere die Dauer des Aufenthalts, die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. Bei diesem Kriterienkatalog hat sich der Gesetzgeber an den Maßstäben orientiert, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zur Bestimmung der Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung im Rahmen von Art. 8 Abs. 2 EMRK als maßgeblich ansieht ("Boultif/Üner-Kriterien"). Nach Auffassung des Gesetzgebers sollen die in § 53 Abs. 2 AufenthG genannten Umstände sowohl zugunsten als auch zulasten des Ausländers wirken können und sind nicht als abschließend zu verstehen.
§ 53 Abs. 3 AufenthG, der u.a. für Ausländer, denen nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, besondere Ausweisungsschutzregelungen vorsieht, ist hier nicht anwendbar, da dem Kläger – wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt – kein hier allein in Betracht kommender Anspruch aus Art. 7 ARB 1/80 zusteht.
Die in § 54 AufenthG fixierten Tatbestände erfüllen zwei Funktionen: Sie sind gesetzliche Umschreibungen spezieller öffentlicher Interessen an einer Ausweisung im Sinne von § 53 Abs. 1 Halbs. 1 AufenthG und weisen diesen Ausweisungsinteressen zugleich ein besonderes Gewicht für die durch § 53 Abs. 1 Halbs. 2 und Abs. 3 AufenthG geforderte Abwägung zu. Ein Rückgriff auf die allgemeine Formulierung eines öffentlichen Ausweisungsinteresses in § 53 Abs. 1 Halbs. 1 AufenthG ist deshalb entbehrlich, wenn der Tatbestand eines besonderen Ausweisungsinteresses nach § 54 AufenthG verwirklicht ist. Allerdings bedarf es auch bei Verwirklichung eines Tatbestandes nach § 54 AufenthG stets der Feststellung, dass die von dem Ausländer ausgehende Gefahr im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt fortbesteht.
2. Davon ausgehend ist hier zunächst festzustellen, dass der Kläger durch die Verurteilung zu einer Jugendstrafe von drei Jahren wegen der durch einen Messerstich begangenen gefährlichen Körperverletzung sowohl gem. § 54 Abs. 1 Nr. 1 als auch gem. Abs. 1 Nr. 1a AufenthG ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse erfüllt hat und dass die von ihm ausgehende Gefahr im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt fortbesteht.
Für die dem Gericht obliegende Beurteilung, ob nach dem Verhalten des Ausländers damit zu rechnen ist, dass er erneut die öffentliche Sicherung und Ordnung gefährdet, bedarf es einer Prognose, bei der der Grad der Wahrscheinlichkeit neuer Verfehlungen und Art und Ausmaß möglicher Schäden zu ermitteln und zu einander in Bezug zu setzen sind. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. etwa BVerwG, Urteil v. 4. Oktober 2012 – 1 C 13.11 –, zit. nach juris Rn. 18). Bei der insoweit zu treffenden Prognose ist nicht allein auf das Strafurteil und die diesem zugrunde liegende Straftat abzustellen. Einzubeziehen sind vielmehr die Gesamtpersönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt des Gerichts (BVerwG, Urteil v. 4. Oktober 2012 – 1 C 13.11 –, zit. nach juris Rn. 12). Werden diese Kriterien zugrundegelegt, ist die Berücksichtigung des Rückfallrisikos als eines für den gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK legitimen Zweck der Verhinderung von Straftaten maßgeblichen Umstands auch nach der Rechtsprechung des EGMR nicht zu beanstanden (vgl. z.B. Urt. v. 22. Januar 2013 – 66837/11 –, Rn 32 f.).
In Anwendung dieser Kriterien muss davon ausgegangen werden, dass die vom Kläger ausgehende Gefahr auch derzeit noch fortbesteht. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die den unmittelbaren Anlass der Ausweisung bildende gefährliche Körperverletzung, bei der der damals 17-jährige Kläger einem 14-Jährigen, mit dem er zuvor in Streit geraten war, einen Messerstich in den Brustkorb zufügte, der ohne die – vom Kläger selbst vorgenommene – Alarmierung von Rettungskräften und ohne mehrfache Reanimation und Notoperationen des Geschädigten zu dessen Tod geführt hätte, einen derart gravierenden Schaden verursacht hat, dass an die Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls und die erneute Verursachung eines ähnlichen Schadens keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen sind. Hinzu kommt, dass der Kläger zuvor bereits wegen zahlreicher, seit dem 15. Lebensjahr in sehr kurzen Abständen begangener Straftaten verurteilt worden war und dass auch bei früheren Straftaten bereits „des öfteren Messer im Spiel waren“ und der Kläger, der zur Tatzeit noch unter Vorbewährung gestanden habe, öfter davon gesprochen habe, andere Menschen „abzustechen“ (Strafurteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 12. März 2014 – 412 Ls 75/13 –, S. 5 EA). Selbst in der der Anlasstat nachfolgenden Untersuchungshaft und während des Strafvollzugs kam es zu weiteren – strafgerichtlich abgeurteilten – Straftaten, die zwar von weit geringerem Gewicht waren (Sachbeschädigung im Mai 2014 und sechs Beleidigungen im Januar/Februar 2015), aber insofern ein bestehendes „Muster“ fortsetzten, als der Kläger erneut auf für ihn frustrierende Situationen mit Aggressionen gegen Personen oder Sachen reagierte. Dies bestätigt die im Gutachten des Dr. E... vom 30. Januar 2014 (dort S. 20 f.) auf Grundlage der Strafakten, der ihm vorliegenden Befunde Dritter, von Befragungen des Klägers und seiner Mutter sowie eigenen Untersuchungen getroffene Einschätzung, dass der Kläger aufgrund der bei ihm vorliegenden kognitiven Leistungsfähigkeit im Bereich einer leichten Behinderung (ICD-10 F 70) „nicht in der Lage ist, Konflikte auf sozial adäquate Weise zu lösen“. Aggressives Verhalten sei ein regelmäßig wiederkehrender Bestandteil seiner Konfliktlösungsstrategien. Der Gutachter empfahl „eine Unterbringung in einer hoch strukturierten Einrichtung für Menschen mit geistigen Behinderungen …, die es dem Kläger ermögliche, in diesem Setting eine seinen kognitiven Fähigkeiten angemessene Betreuung zu erfahren um so soziale Kompetenzen und andere als aggressive Konfliktlösungsstrategien zu entwickeln“.
Dass sich an der damit beschriebenen, den Straftaten zugrundeliegenden Pro-blematik während des Strafvollzuges Wesentliches geändert hat, ist auch unabhängig von den in der Anfangszeit des Vollzugs begangenen weiteren Straftaten nicht feststellbar. Der Kläger hat sich zwar selbst um die Teilnahme an einem Anti-Gewalt-Trainingskurs bemüht und einen solchen gegen Ende seiner Haftzeit auch tatsächlich absolviert. Dass die Teilnahme an diesem Kurs bereits hinreichend sein könnte, die für das bisherige Verhalten des Klägers kennzeichnende Zuflucht zu aggressiven Konfliktlösungsstrategien für die Zukunft grundlegend zu verändern, erscheint jedoch fernliegend. So führt die Stellungnahme der Jugendstrafanstalt zur Frage der Führungsaufsicht vom 29. Juli 2016 (dort S. 3) diesbezüglich aus, dass der Kläger bei der Aufarbeitung seiner Gewalttat zwar besonders motiviert, strukturiert und konzentriert gewesen sei. Die Opferperspektive habe er demgegenüber nur sehr kurz und auch nur mit Hilfe der Gruppe reflektiert. Er habe mit Hilfe der Trainer versucht, viele Rechtfertigungsstrategien zu durchbrechen, was im Trainingsprozess nicht immer gelungen sei. Er denke nicht viel darüber nach, warum seine Gewaltkarriere bisher so verlaufen sei. Von einer fortbestehenden Gefährlichkeit des Klägers ist schließlich auch das Voll-streckungsgericht (AG Tiergarten, Beschluss vom 24. August 2016 – 418 VRJs 143/16 –) ausgegangen, das mit Blick auf die nach Vollverbüßung zum 10. September 2016 vorgesehene Entlassung des Klägers aus dem Strafvollzug Führungsaufsicht für die Dauer von drei Jahren angeordnet hat.
Die durch die überzeugenden Angaben der angehörten Zeugen D..., Ö... und C... bestätigte Entwicklung des Klägers seit seiner Haftentlassung und seine aktuellen Lebensumstände zeigen zwar durchaus beachtliche positive Ansätze. So wird der Kläger, der wieder bei seiner Mutter und den beiden jüngeren Brüdern lebt, von diesen wie auch von seinen beiden älteren Geschwistern, dem Zeugen C... und der Zeugin Ö..., in seinem Bemühen um ein zukünftig straffreies Verhalten unterstützt. Der ältere Bruder des Klägers lebt zwar nicht mehr in der Wohnung der Mutter, stellt nach dem Eindruck des Zeugen D... für den Kläger aber eine Respektsperson dar, die sehr streng mit ihm sei und an die er sich – nach eigener Aussage dieses Bruders, des Zeugen C... – auch immer wieder mit der Bitte um Rat wende und von dem er auch Kritik annehme. Der Kläger nimmt die Termine mit seinem Betreuer vom Projekt NETZ-coach, dem Zeugen D..., und mit seinem Bewährungshelfer regelmäßig wahr und er nimmt seit Februar an einem dreimal wöchentlich stattfindenden Alphabetisierungskurs teil, bei dem er bisher nur einmal (für eine Woche) krankheitsbedingt gefehlt habe. Er hat mit Unterstützung des Zeugen D... Kontakt mit der Schuldnerberatung und der Fallmanagerin beim Arbeitsamt aufgenommen. Nach Auskunft des Zeugen D... hat auch bereits eine Begutachtung des Klägers durch das Arbeitsamt stattgefunden, die ergeben habe, dass er aufgrund seiner Leistungseinschränkungen keine normale Ausbildung oder Arbeitstätigkeit würde aufnehmen können, dass er im Fall eines Verbleibs in Deutschland aber eine „geschützte“ Ausbildung – dem Interesse des Klägers entsprechend etwa im Bereich „Maler“ – würde aufnehmen können, die weniger theorielastig sei und bei der auf Personen mit Handicaps wie denen des Klägers eingegangen werden könne. Bei erfolgreichem Abschluss könne sie den Kläger befähigen, eine entsprechende Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu suchen. Bisher sei die Aufnahme einer solchen Ausbildung allerdings ebenso wie die eines anderen, für den Kläger besser geeigneten Alphabetisierungskurses daran gescheitert, dass der Kläger nicht über eine Aufenthaltserlaubnis verfüge. Das Erfordernis einer fachkundigen Unterstützung des Klägers bei der erforderlichen grundlegenden Veränderung seines Verhaltens insbesondere in Konfliktsituationen sei ebenfalls erkannt worden. Bisher sei es aber aus zeitlichen Gründen noch nicht gelungen, eine Verhaltenstherapie für den Kläger zu ermöglichen.
Aus diesen Umständen ergibt sich bisher allerdings nicht mehr als eine Chance des Klägers dafür, dass er die begonnenen und für den Fall seines Verbleibs im Bundesgebiet angedachten Maßnahmen mit Unterstützung seiner Familie und des – über die üblichen sechs Monate hinaus zur Betreuung des Klägers bereiten – Zeugen D... erfolgreich wird absolvieren können und dass ihn dies nicht nur befähigen könnte, ein wirtschaftlich und persönlich selbständiges Leben zu erlangen, sondern auch eine erneute Straffälligkeit zu vermeiden. Ob es indes tatsächlich dazu kommt, ob der Kläger dieses Mal wird durchhalten können oder ob er die erforderlichen Verhaltensänderungen und die Mitwirkung an den erforderlichen Maßnahmen – wie zuvor bereits verschiedene Jugendhilfemaßnahmen – beim Auftauchen absehbarer Schwierigkeiten irgendwann verweigern wird, muss derzeit noch als völlig offen angesehen werden. Dass keineswegs bereits alle oder auch nur die größten Hürden genommen sind, bestätigt zum einen die Aussage des Zeugen D..., wonach die in Aussicht genommene Ausbildung und die damit verbundenen Anforderungen für den daran nicht gewöhnten Kläger schwierig werden könnten. Zum anderen ist eine nachhaltige Bearbeitung der vom Gutachter Dr. E... beschriebenen Problematik, wonach der Kläger mangels geeigneter Konfliktlösungsstrategien auf Frust und Überforderung mit Aggressivität reagiert, bisher noch nicht begonnen worden.
3. Diesem besonders schwer wiegenden öffentlichen Ausweisungsinteresse stehen keine in § 55 Abs. 1 oder 2 AufenthG ausdrücklich normierten, besonders schwer oder schwer wiegenden Bleibeinteressen des Klägers gegenüber, da dieser zwar in Deutschland geboren und aufgewachsen, aber seit 2012 nicht mehr im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist. Die ihm zuletzt erteilte Aufenthaltserlaubnis war bis zum 1. Januar 2012 befristet. Im – durch die erhobene Klage gem. § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG unberührt gebliebenen – Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ausweisungsverfügung verfügte der Kläger deshalb über keinen Aufenthaltstitel und sein Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis wurde durch die Ausländerbehörde abgelehnt.
Die vom Kläger geltend gemachten, keinen der in § 55 AufenthG geregelten Beispielsfälle begründenden Umstände können und müssen mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Gesamtabwägung gem. § 53 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG eingestellt werden.
4. Im konkreten Fall ergibt diese unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Gesamtabwägung des öffentlichen Interesses an der Ausreise des Klägers mit dessen Interesse an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet, dass das Bleibeinteresse des Klägers überwiegt und damit seiner Ausweisung gem. § 53 Abs. 1 AufenthG entgegensteht.
a. Neben den sich aus den §§ 54 und 55 AufenthG ergebenden schwerwiegenden oder besonders schwer wiegenden Ausweisungs- oder Bleibeinteressen sind gemäß § 53 Abs. 2 AufenthG bei der Abwägung nach den Umständen des Einzelfalls insbesondere die Dauer des Aufenthalts, die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. Ergänzend wie auch für die Bedeutung einzelner Umstände ist weiter aber auch die einschlägige Rechtsprechung insbes. des EGMR zu Art. 8 EMRK zu beachten, zumal sich der Gesetzgeber (BT-Drucks. 18/4097 S. 50) bei seiner bewusst nicht abschließenden Aufzählung ausdrücklich an den Kriterien orientiert hat, die vom EGMR als für die Bestimmung der Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung im Rahmen von Art. 8 Abs. 2 EMRK maßgeblich zu berücksichtigende Gesichtspunkte herangezogen werden.
b. Davon ausgehend hat der Senat zunächst berücksichtigt, dass der Kläger durch seine den Ausweisungsanlass bildende Verurteilung zu einer Jugendstrafe von drei Jahren wegen gefährlicher Körperverletzung zwar – wie vorstehend bereits ausgeführt – ein besonders schwer wiegendes Ausweisungsinteresse gem. § 54 Abs. 1 Nr. 1 bzw. 1a AufenthG begründet hat. Diese gesetzliche vorgegebene Gewichtung wird hier allerdings dadurch erheblich relativiert, dass wesentliche Umstände des konkreten Falles – die Begehung der Straftat als Jugendlicher und die in einem solchen Fall aus dem Kindeswohl folgende Pflicht zur Erleichterung der Resozialisierung – bei der gesetzlichen Qualifizierung des vom Kläger gesetzten Ausweisungsanlasses als „besonders schwerwiegend“ noch keine Beachtung gefunden haben, da die unter § 54 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 1a AufenthG geregelten Tatbestände hinsichtlich der Gewichtung des Ausweisungsinteresses nicht zwischen Freiheits- und Jugendstrafen unterscheiden.
Ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR (z.B. Urteil v. 23. Juni 2008 – 1638/03/2 – Maslov II –, Rn 25 ff.) ist bei der Bewertung der Schwere einer Straftat auch zu berücksichtigen, ob der Ausländer die Straftaten als Erwachsener oder als Jugendlicher begangen hat. Wenn einem Aufenthaltsverbot von Minderjährigen begangene Straftaten zugrunde lägen, müsse das Kindeswohl berücksichtigt werden, und zwar nicht nur dann, wenn die ausgewiesene Person selbst (noch) minderjährig sei, sondern auch wenn der Grund für die Ausweisung in Straftaten liege, die sie als Minderjähriger begangen habe. Bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen einen jugendlichen Straftäter schließe die Verpflichtung zur Beachtung des Kindeswohls auch die Pflicht mit ein, seine Resozialisierung zu erleichtern. Dieses Ziel werde nicht erreicht, indem familiäre oder soziale Bindungen durch eine Ausweisung getrennt würden, die in Fällen jugendlicher Straftäter ein letzter Ausweg bleiben müsse. Für die Ausweisung eines niedergelassenen Einwanderers aufgrund von überwiegend nicht gewalttätigen, als Minderjähriger begangenen Straftaten sehe der Gerichtshof deshalb „wenig Raum“.
Hier hat der Kläger sowohl die den Ausweisungsanlass bietende gefährliche Körperverletzung als auch die in dieses Urteil einbezogenen, in der Zeit von Juni 2011 bis Juli 2012 begangenen Delikte als Jugendlicher im Alter von 17 bzw. 15-16 Jahren begangen. Gleiches gilt für die vorangegangenen, nur mit einer Weisung geahndeten Sachbeschädigungen (Alter 15 Jahre). Ausweislich des für das Strafgericht erstellten Gutachtens des Dr. E... war die Anlasstat Ausdruck einer nicht nur auf das jugendliche Alter, sondern zudem noch auf die festgestellte deutliche Einschränkung der kognitiven Leistungsfähigkeit und die daraus resultierenden Verwahrlosungstendenzen zurückzuführenden „deutlichen Reifeverzögerung der emotionalen, kognitiven sowie Persönlichkeitsentwicklung“ des Klägers und des Fehlens adäquater Konfliktlösungsstrategien (S. 20 des Gutachtens). Anders als in dem vom EGMR entschiedenen Fall „Maslov II“ hat der Kläger mit der den Ausweisungsanlass begründenden gefährlichen Körperverletzung allerdings ein Gewaltdelikt begangen, dessen Schwere jedenfalls angesichts der gravierenden Folgen für den Geschädigten, der den Messerstich beinahe nicht überlebt hätte und noch lange danach an dessen Folgen litt, weit über diejenige „normaler“ Jugenddelinquenz hinausgeht. Bei Vorliegen einer derart schwerwiegenden Straftat schließt die Tatsache, dass der Betroffene sie als Minderjähriger begangen hat, eine Ausweisung entgegen der Auffassung des Klägers noch nicht aus (vgl. EGMR, Beschluss v. 20. September 2011 – 8.000/08 –, Rn 26, 32).
Aber auch in einem solchen Fall muss bei der gebotenen Abwägung neben der Schwere der Tat die aus der Pflicht zur Beachtung des Kindeswohls folgende Pflicht, die Resozialisierung des jugendlichen Straftäters zu erleichtern, angemessen berücksichtigt werden.
Der Beachtlichkeit dieses Belangs steht hier auch nicht entgegen, dass der Kläger nach seiner Inhaftierung und Eintritt der Volljährigkeit noch zweimal straffällig geworden ist und es ihm auch im Übrigen nicht gelungen ist, die Angebote der Jugendstrafanstalt für sich zu nutzen. Denn obwohl der Kläger bei Begehung der den nachfolgenden Verurteilungen zugrunde liegenden Sachbeschädigung (Tatalter 18 Jahre) bzw. der sechs Beleidigungen von Vollzugsbeamten (Alter 19 Jahre) bereits volljährig war, wurden ihm in beiden Strafurteilen wiederum Reifeverzögerungen zugutegehalten, und im Tatbestand des Strafurteils vom 30. Oktober 2014 (Az. 395 Ls 34/14) wird der für den Kläger zuständige Gruppenleiter der Jugendstrafanstalt, P..., mit der Einschätzung zitiert, dass der damals 18-jährige Angeklagte „das Verhaltensniveau eines 12-Jährigen“ zeige. Tatsächlich ergeben sich aufgrund der gutachterlich attestierten Einschränkung der kognitiven Leistungsfähigkeit des Klägers aber auch besondere Anforderungen an die für eine erfolgreiche Resozialisierung erforderlichen Rahmenbedingungen, die über diejenigen bei „normalen“ Jugendlichen gleichen Alters hinausgehen. Jedenfalls die vom Zeugen D... geschilderte, unter seiner Betreuung während der letzten Monate in der Jugendstrafanstalt bereits einsetzende und insbesondere in der Zeit nach der Haftentlassung von intensiven Bemühungen auch der Familie unterstützte positive Entwicklung des Klägers rechtfertigt die Einschätzung, dass dessen Chancen auf eine echte Verhaltensänderung und Resozialisierung noch nie so günstig waren wie unter den derzeitigen Umständen. Ein Erfolg ist zwar – wie vorstehend bereits ausgeführt – auch derzeit noch keineswegs sicher absehbar. Umgekehrt würde eine Ausweisung des Klägers zu diesem Zeitpunkt aber selbst die bisherigen positiven Ansätze und die unter den vom Zeugen D... geschilderten Umständen konkret bestehende Chance auf eine erfolgreiche Resozialisierung nahezu sicher zunichtemachen. Denn der Kläger ist aufgrund seiner Behinderung und der daraus resultierenden, auch durch das im Betreuungsverfahren eingeholte Gutachten des Dr. I... vom 2. August 2016 (dort S. 8) bestätigten Einschränkungen – deutliche Einschränkungen der Auffassungsgabe, signifikant herabgesetzte Fähigkeit zur Selbstregulation, inadäquater Umgang mit Überforderungssituationen, Dyslexie, Dyskalkulie, keine ausreichende Entwicklung von Kompensationsstrategien zum Ausgleich seiner kognitiven-intellektuellen und emotionalen Beeinträchtigungen, herabgesetzte Fähigkeit, Selbstverantwortung zu übernehmen –, auch nach Eintritt der Volljährigkeit noch in ähnlicher Weise auf die Unterstützung und Betreuung durch einen Familienangehörigen oder eine andere geeignete Vertrauensperson angewiesen wie ein „normal“ entwickelter Minderjähriger. Der Kläger hat – wie der Beklagte zu Recht angemerkt hat – zwar keinen Anspruch darauf, dass die aufgrund seiner Behinderung erforderlichen Eingliederungsmaßnahmen und Hilfestellungen gerade im Bundesgebiet geleistet werden. Aber abgesehen davon, dass Details über Voraussetzungen und Inhalt etwaiger in der Türkei existierender Hilfen und Programme für Behinderte und insbesondere über deren Tauglichkeit und Verfügbarkeit für den Kläger weder dem Länderbericht Türkei der IOM noch der vom Beklagten vorgelegten E-Mail des Mitarbeiters des türkischen Generalskonsulats vom 19. Juli 2017 zu entnehmen sind, verweist die Mail darauf, dass derartige, meistens nur in Großstädten vorhandene Programme „mit erheblichem Aufwand verbunden“ seien und Betroffene gut beraten seien, wenn sich Familienangehörige oder Verwandte bzw. Bekannte im Vorfeld darüber „am besten vor Ort“ informieren würden. Dass es dem – angesichts seiner Beeinträchtigungen eher einem Minderjährigen als einem Erwachsenen gleichzustellenden – Kläger gelingen würde, in der Türkei die für eine erfolgreiche Resozialisierung erforderliche engmaschige – auch persönliche – Betreuung und Unterstützung für sich zu erlangen, erscheint danach jedenfalls in Ansehung der weiteren Umstände des konkreten Falles fernliegend.
c. Der Senat hat weiter berücksichtigt, dass dem in Deutschland geborenen und aufgewachsenen Klägers eine Integration im Bundesgebiet zwar bisher nicht gelungen ist, ihm dies aber nicht in gleicher Weise entgegengehalten werden kann wie einem jungen Erwachsenen gleichen Alters ohne vergleichbare, aus der Behinderung resultierende Einschränkungen.
Der Kläger verfügt trotz seines lebenslangen Aufenthalts schon seit seinem 16. Geburtstag über keinen gesicherten Aufenthaltstitel mehr, und obwohl er hier zur Schule gegangen ist und Deutsch spricht, kann er nur sehr schlecht lesen und schreiben und hat weder einen Schulabschluss erlangt noch eine Berufsausbildung absolviert. Auch die ihm während der Strafhaft gebotenen Möglichkeiten einer Verbesserung seiner beruflichen Kompetenzen konnte er – wenn auch möglicherweise aufgrund dort noch nicht erkannter orthopädischer Beeinträchtigungen (Sprunggelenk, Bandscheiben) – nicht für sich nutzen. Die Erlangung einer eigenständigen lebensunterhaltssichernden Erwerbstätigkeit und eine wirtschaftliche Verselbständigung des Klägers sind noch nicht konkret absehbar.
Allerdings ist bei der Würdigung dieser gegen den Kläger sprechenden Umstände zu berücksichtigen, dass Integrationsdefizite dem Ausländer nur dann entgegengehalten werden können, wenn er diese zu vertreten hat (so ausdrücklich BT-Drucks. 18/4097 S. 50). Dies ist hier nur eingeschränkt der Fall. Denn dem Kläger wurde von zwei Gutachtern eine dem Bereich der leichten geistigen Behinderung zugewiesene „leichte Intelligenzminderung“ (IDC-10 F 70, Gutachten Dr. E... S. 20) bzw. eine „leichte Intelligenzminderung mit deutlichen Verhaltensstörungen, die Beobachtung oder Behandlung erfordert“ (ICD-10 F70.1, Gutachten Dr. I..., S. 8) – hier konkret beschrieben „mit sozialer Unreife und Neigung zu rezidivierenden Verhaltensstörungen“ – attestiert, die „neben deutlichen Einschränkungen der Auffassungsgabe auch die Fähigkeit zur Selbstregulierung signifikant herabsetzt“ und zur Folge hat, dass trotz grundsätzlich bestehenden Einsichts- und Urteilsvermögens „ein erheblicher Nachreifungsbedarf“ besteht. Dieser Befund entlässt den Kläger, der sich verschiedenen, vor seiner Inhaftierung versuchten Unterstützungsangeboten weitgehend verweigert hat, zwar keineswegs aus jeder eigenen Verantwortung für seine derzeitige Situation. Die Befunde der Gutachter, die auch die sich zeigenden erheblichen Verwahrlosungstendenzen „unter anderem“ auf die festgestellte Einschränkung der kognitiven Leistungsfähigkeit zurückführen, führen jedoch dazu, dass an den Kläger auch insoweit nicht derselbe Maßstab angelegt werden kann wie an einen „normalen“, nicht in gleicher Weise beeinträchtigten jungen Erwachsenen seines Alters.
d. Schließlich hat der Senat berücksichtigt, dass die Bindungen des Klägers zum Land seiner Staatsangehörigkeit nur sehr gering sind und eine Integration dort für ihn angesichts seiner erheblichen Reifeverzögerung sowie der aus seiner leichten Intelligenzminderung resultierenden „praktischen“ Einschränkungen ohne intensive, nach den getroffenen Feststellungen in der Türkei nicht gesicherte Betreuung unrealistisch erscheint.
Der Kläger verfügt zwar über einfache türkische Sprachkenntnisse. Der Grad seiner Entwurzelung aus der Türkei als dem Land seiner Staatsangehörigkeit erscheint allerdings erheblich. Nicht nur Eltern und Geschwister, sondern nahezu alle (im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 2. Juni 2015 nach Angaben der Schwester aufgelisteten) Verwandten des Klägers – der selbst noch keine Familie gegründet hat – leben in Deutschland. Nach den überzeugenden Aussagen beider älteren Geschwister des Klägers, der Zeugen C... und Ö..., lebt ihres Wissens lediglich der Großvater mütterlicherseits noch in der Türkei. Der Kontakt zu ihm sei nicht sehr eng, regelmäßige briefliche oder telefonische Kontakte bestünden nicht. Anhaltspunkte dafür, dass in der Türkei weitere Verwandte existieren, ergeben sich auch nicht daraus, dass der Zeuge C... davon sprach, dass sich anlässlich ihrer Besuche auch „Onkel und Tanten“ beim Großvater aufgehalten hätten, denn der Zeuge hat auf Nachfrage zur Überzeugung des Gerichts erklärt, dass die von ihm gewählte Formulierung sich lediglich auf das soziale Umfeld des Großvaters, nicht jedoch auf ein engeres Verwandtschaftsverhältnis bezogen habe. Der Kläger selbst ist bisher nur zweimal in seinem Leben – zuletzt im Jahr 2009 – zu Besuch in der Türkei gewesen. Auch von einer nennenswerten Vermittlung sozialer und kultureller Bindungen an bzw. Kenntnissen über die Türkei durch die Eltern kann angesichts der jedenfalls früher schwierigen familiären Situation des Klägers nicht ausgegangen werden. Ausweislich der Vollzugsplanung (z.B. v. 15. Juli 2014, S. 8) sei der Kläger als ein Jugendlicher erschienen, „der wenig gefördert wurde. In schwierigen, von wenig Grenzsetzung und Abwesenheit einer positiven Vaterfigur geprägten Familienverhältnissen aufgewachsen, wurde er nur ungenügend an das hiesige Werte- und Normensystem herangeführt. … wird deutlich, dass er nicht normgebunden vorgeht … Es ist von einer Verwahrlosung der elterlichen Struktur auszugehen.“ Vor diesem Hintergrund besteht kein hinreichender Anlass zu der Annahme, dass eine Vermittlung türkischer Werte und Vorstellungen wesentlich besser gelungen sein könnte.
Die unzweifelhaft für jeden in Deutschland geborenen und aufgewachsenen jungen Mann bestehenden Schwierigkeiten einer Integration in dem für ihn jedenfalls relativ fremden Land seiner Staatsangehörigkeit, die einer Ausweisung grundsätzlich auch dann nicht entgegenstehen, wenn es in diesem Land keine anderen Familienangehörigen oder ein sonstiges Netzwerk gibt, das ihn unterstützt, gewinnen im Fall des Klägers dadurch ein erheblich größeres Gewicht, dass dieser angesichts der aus seiner Behinderung resultierenden Einschränkungen und Reifeminderung jedenfalls bisher (noch) nicht in der Lage ist, sein Leben eigenständig und ohne Hilfe seiner Familie (oder anderer zur Verfügung stehender Unterstützungspersonen) zu bewerkstelligen, wie sich aus nahezu allen Stellungnahmen zum bzw. Berichten über und Begutachtungen des Klägers ergibt und insbesondere durch das im Rahmen des Betreuungsverfahrens erstellte Gutachten des Dr. I... vom August 2016 (S. 8 f.) nochmals bestätigt wird, der zusammenfassend meint, dass die fachlichen Voraussetzungen für die Einrichtung einer Betreuung für die Aufgabenkreise Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten, Vertretung vor Behörden und (Sozial-)Versicherungsträgern beim Kläger durchaus gegeben seien. Ausweislich des Beschlusses vom 26. September 2016 (AG Charlottenburg, Az. 56 XVII 180/16) wurde das Betreuungsverfahren deshalb eingestellt, weil das Gericht davon ausging, dass der Kläger in der Lage sei, eine Person seines Vertrauens zu bevollmächtigen, und darüber hinaus im Zusammenhang mit seiner Haftentlassung auch anderweitige ausreichende Unterstützung bei der Regelung seiner Angelegenheiten erhalte. Zuletzt hat die Jugendstrafanstalt dem Kläger in ihrer Stellungnahme zur Frage der Führungsaufsicht vom 29. Juli 2016 attestiert, dass seine noch immer bestehende psychische und mentale Unreife der Aufnahme eines selbstgestalteten und -finanzierten legalen Lebens entgegen-stehe.
Dass der Kläger die danach auch und erst recht für einen Neuanfang unter den ihm bisher relativ fremden Umständen in der Türkei erforderliche Unterstützung dort erlangen könnte, ist nicht feststellbar. Dies gilt zunächst für die dem Kläger vertrauten engeren Familienangehörigen, seine Mutter und seine Geschwister. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die erwachsenen Geschwister des Klägers diesen für die erste Eingewöhnungsphase in die Türkei begleiten könnten. Demgegenüber ist allerdings klarzustellen, dass der Kläger nicht nur für eine überschaubare Eingewöhnungsphase, sondern voraussichtlich noch für mehrere Jahre Unterstützung benötigen wird. Der Gutachter Dr. I... ist in dem für das Betreuungsverfahren erstellten Gutachten (dort S. 9, unter „ad 8“) davon ausgegangen, dass sich eine Betreuung „zunächst“ auf einen Zeitraum von zwei Jahren erstrecken sollte, da das Ziel einer weiteren Verselbständigung und Unabhängigkeit bei entsprechender Nachreife erreichbar erscheine. Für eine derartig lange Zeit könnte keiner der bezeichneten Familienangehörigen den Kläger in die Türkei begleiten. Denn sein älterer Bruder, der Zeuge C..., ist deutscher Staatsangehöriger, in Berlin berufstätig und steht nach eigener Aussage kurz vor der Gründung einer eigenen Familie. Die Zeugin Ö... ist bereits verheiratet und lebt mit ihrer Familie – zu der zwei kleine Kinder gehören – in Berlin. Beide halten sich nur besuchsweise im Urlaub in der Türkei auf, der Bruder zuletzt von vier Jahren. Auch eine dauerhafte Begleitung des Klägers durch seine Mutter kommt entgegen der Auffassung des Beklagten nicht ernstlich in Betracht, da diese den 2006 geborenen jüngsten Bruder betreut, der in Berlin eine Behindertenschule besucht. Zwar lebt der Großvater mütterlicherseits des Klägers in einem eigenen Haus in Adana, und trotz seines hohen Alters (geb. 9. März 1938) ist er noch nicht gebrechlich und in der Lage, sich selbst zu versorgen. Allerdings ist er nach Aussage der Zeugin Ö... herzkrank und leidet an Diabetes. Dafür, dass er im Fall einer Ausweisung des Klägers in der Lage sein würde, dem ihm persönlich bisher kaum bekannten Enkel mit allen diesem bescheinigten, aus seiner Intelligenzminderung und sozialen Verwahrlosung erwachsenen Problemen und insbesondere seiner bisher noch nicht nachhaltig bearbeiteten Flucht in aggressives Verhalten als Konfliktlösungsstrategie für schwierige Situationen die für eine Verselbständigung erforderliche intensive Unterstützung und Betreuung – sowohl persönlich als auch gegenüber den z.B. für Eingliederungsmaßnahmen oder andere Hilfen zuständigen Ämtern – während der erheblichen Dauer der Nachreife zu gewähren, spricht wenig, zumal die mit der Ausweisung verbundenen erheblichen Veränderungen den intelligenzgeminderten, in seiner Auffassungsgabe deutlich eingeschränkten Kläger noch zusätzlich belasten und den Unterstützungsbedarf auf dem Weg zu einer für eine Verselbständigung und eigenverantwortliche Lebensführung erforderliche Nachreife noch erheblich vergrößern würden. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass andere Verwandte oder andere, in der Türkei lebende Personen – wie Nachbarn oder Freunde der Familie – bereit und in der Lage sein könnten, den Kläger im Fall einer Ausreise im erforderlichen Maß längerfristig zu betreuen und zu unterstützen, haben sich im Zuge der Zeugenbefragung der Geschwister des Klägers ebenfalls nicht ergeben.
e. Unter Berücksichtigung aller angeführten Umstände überwiegt nach Auffassung des Senats hier das Interesse des Klägers an einem Verbleib im Bundesgebiet das öffentliche Interesse an seiner Ausreise. Denn sowohl die damalige Minderjährigkeit als auch die bei Tatbegehung bestehende und wegen der ihm attestieren Intelligenzminderung und den daraus resultierenden Beeinträchtigungen bis heute fortdauernde erhebliche Reifeverzögerung des Klägers relativieren das gem. § 54 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 1a AufenthG an sich besonders schwer wiegende Ausweisungsinteresse wegen der den Ausweisungsanlass bildenden gefährlichen Körperverletzung erheblich. Demgegenüber lässt die im Fall der Tatbegehung durch einen Minderjährigen mit besonderem Gewicht zu berücksichtigende Pflicht des Staates zur Erleichterung der Resozialisierung die Ausweisung des noch für längere Zeit in besonderem Maße auf engmaschige Betreuung und Unterstützung angewiesenen Klägers in die Türkei im konkreten Fall als unverhältnismäßig erscheinen, weil er dort keine seine Bedürfnissen genügende Betreuung wird erlangen können. In Ansehung der im Verfahren erlangten Erkenntnisse eröffnen allein die hier mit Unterstützung des Übergangsbegleiters Herrn D... bereits eingeleiteten und für den Fall eines Verbleibs im Bundesgebiet weiter konkret geplanten Maßnahmen dem Kläger, der seit seiner Haftentlassung die erforderliche Einsicht und Mitwirkungsbereitschaft zeigt und hierin von seiner Familie unterstützt wird, eine ernsthafte Chance auf Nachreifung und Schaffung der Voraussetzungen für ein zukünftig wirtschaftlich und persönlich selbständigeres und straffreies Leben. Sollte der Kläger diese Chance nicht für sich nutzen können und als nunmehr Erwachsener rückfällig werden, spricht allerdings vieles dafür, dass eine ggf. erforderlich werdende neue Abwägung des Ausweisungs- gegen sein Bleibeinteresse dann zu einem anderen Ergebnis führen könnte.
II. Ist die Ausweisung des Klägers danach rechtswidrig, hat er – sofern er dem Beklagten rechtzeitig zur Erteilung einen gem. § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG erforderlichen gültigen Pass vorlegen kann – Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis gem. § 8 Abs. 1 i.V.m. § 34 Abs. 3 AufenthG (1.), andernfalls jedenfalls Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG (2.).
1. Angesichts der vorstehend festgestellten Rechtswidrigkeit der Ausweisung steht das Einreise- und Aufenthaltsverbot des § 11 Abs. 1 AufenthG der hier allein in Betracht kommenden Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gem. § 34 Abs. 3 AufenthG nicht entgegen. Auch die speziellen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind unstreitig erfüllt.
Zwar sind – worauf der Beklagte bereits im angefochtenen Bescheid vom 29. September 2014 zu Recht hingewiesen hat – die auch insoweit geltenden allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gem. § 5 AufenthG nicht vollständig erfüllt. Denn der Kläger ist weder aktuell noch in absehbarer Zukunft in der Lage, seinen Lebensunterhalt zu sichern (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG), und entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG besteht ein Ausweisungsinteresse. Für Letzteres genügt es, dass einer der in § 54 AufenthG geregelten Tatbestände erfüllt ist. Dies ist, wie vorstehend festgestellt, hier der Fall. Darauf, ob dieses Ausweisungsinteresse bei der gem. § 53 AufenthG gebotenen Abwägung aller Umstände des Einzelfalls tatsächlich eine Ausweisung rechtfertigen würde, kommt es insoweit nicht an.
Ein Absehen von diesen Regelerteilungsvoraussetzungen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 30. April 2009 – 1 C 3.08 –, zit. nach juris Rn 10 ff., 13; Urteil vom 26. August 2008 – 1 C 32.07 –, zit. nach juris Rn. 27) aber dann geboten, wenn besondere, atypische Umstände vorliegen, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, oder wenn die Erteilung des Aufenthaltstitels aufgrund von Verfassungsrecht (etwa mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG) oder Völkervertragsrecht (etwa aus Art. 8 EMRK; zur notwendigen Beachtung der Gewährleistungen der EMRK bei der Auslegung und Anwendung ausländerrechtlicher Vorschriften vgl. auch BVerfG, Beschluss v. 10. Mai 2007 – 2 BvR 304/07 –, zit. nach juris Rn 37) erforderlich ist. Von Letzterem ist hier auszugehen, da die – wie vorstehend dargelegt – maßgeblich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 8 Abs. 2 EMRK orientierte Gesamtabwägung ergibt, dass ein Zwang des Klägers zum Verlassen des Bundesgebiets diesen auch in seinem Anspruch auf Schutz seines Privat- und Familienlebens aus Art. 8 EMRK verletzen würde. Ein solcher, durch die Aufenthaltsbeendigung verursachter unverhältnismäßiger Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht des Klägers auf Achtung seines Privatlebens gebietet grundsätzlich – und so auch hier – ein Absehen von der Regelerteilungsvoraussetzung der Lebensunterhaltssicherung gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (vgl. Urteil des Senats v. 11. Juni 2015 – OVG 11 B 26.14 – zit. nach juris Rn 29). Für die Ausnahme von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG kann im konkreten Fall nichts anderes gelten.
Entsprechendes gilt für das gem. § 34 Abs. 3 AufenthG eröffnete Ermessen des Beklagten. Unter den besonderen Umständen des konkreten Falles ist dieses Ermessen nach Auffassung des Senats dahingehend reduziert, dass nur die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis um einen ausreichend langen, die Realisierung der für den Kläger angedachten Eingliederungsmaßnahmen erlaubenden Zeitraum ermessensfehlerfrei ist. Denn ohne eine solche, hinreichend lange geltende Aufenthaltserlaubnis und ohne die dadurch ermöglichten Eingliederungsmaßnahmen würde die vom Kläger ausgehende Rückfallgefahr mit hoher Wahrscheinlichkeit fortbestehen und die Chance auf eine Nachreifung und damit einhergehende Resozialisierung mit erheblichen Risiken für die Gesellschaft vereitelt werden. Gründe, die unter diesen Umstände eine andere Entscheidung als zweckmäßig erweisen könnten, hat der danach befragte Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht vorgebracht und solche sind auch für den Senat nicht ersichtlich.
2. Sollte die Verlängerung der dem Kläger ursprünglich erteilten Aufenthaltserlaubnis gem. § 34 Abs. 3 AufenthG deshalb nicht in Betracht kommen, weil der Kläger trotz der am 25. Juli 2017 erfolgten Antragstellung auch im Zeitpunkt der Erteilung durch den Beklagten noch nicht wieder über einen gem. § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG erforderlichen gültigen Pass verfügt, ist ihm jedenfalls eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 5 AufenthG unter Absehen (auch) von dieser Voraussetzung gem. § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG zu erteilen. In einem solchen Fall hat der mangels anderer Aufenthaltserlaubnis ausreisepflichtige Kläger Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen, da ein Zwang zum Verlassen des Bundesgebietes aus den vorstehend dargelegten Gründen unverhältnismäßig und mit Art. 8 EMRK unvereinbar ist und auf absehbare Zeit auch nicht mit einem Wegfall dieses Ausreisehindernisses gerechnet werden kann. Auch in diesem Fall sind Gründe, die ein anderes Ergebnis als ermessensgerecht rechtfertigen könnten, aus den vorstehend dargelegten Gründen nicht denkbar.
Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, für das erstinstanzliche Verfahren aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.