Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 28.07.2017 – OVG 11 S 48.17, OVG 11 M 16.17
ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0728.11S48.17.0A
Orientierungssatz
1. Der Besitz eines Aufenthaltstitels beim Stammberechtigten ist Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für einen Kindernachzug gemäß § 32 Abs 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004).(Rn.3)
2. Es besteht aus Art. 8 Abs. 1 EMRK (juris: MRK) kein Anspruch auf Nachzug eines Kindes, wenn die Trennung der Familie nicht durch eine staatliche Maßnahme, sondern durch die private Entscheidung der zur Wiedereinreise in das Bundesgebiet berechtigten Familienangehörigen verursacht worden ist, das Kind im Libanon zurückzulassen.(Rn.9)
Verfahrensgang
vorgehend VG Berlin, 8. Juni 2017, 26 L 318.17, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 8. Juni 2017 und der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren werden zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Soweit sich die Beschwerde gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe richtet, werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird hinsichtlich der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 8. Juni 2017 hat das Verwaltungsgericht die Anträge des Antragstellers auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Visumerteilung im Wege der einstweiligen Anordnung und auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass ein Anordnungsanspruch für die Erteilung eines allein in Betracht kommenden Visums zum Familiennachzug nicht glaubhaft gemacht sei. Die allein sorgeberechtigte Mutter des Antragstellers sei schon nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels. Der von ihr erstrebte Aufenthaltstitel schließe zudem einen Familiennachzug aus. Gleiches gelte für den gültigen Aufenthaltstitel des ohnehin nicht sorgeberechtigten Vaters. Für einen Nachzugsanspruch zu den Eltern im Sinne des § 32 Abs. 4 AufenthG fehle es weiter an einer besonderen Härte, da eine Entfremdung von diesen bereits zum Zeitpunkt des Zurücklassens im Libanon im Januar 2017 absehbar gewesen sei. Erst recht seien die Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 AufenthG für einen Nachzug zu den Schwestern nicht glaubhaft gemacht. Darüber hinaus sei der Lebensunterhalt nicht im Sinne des § 5 Abs.1 Nr. 1 AufenthG gesichert. Auch höherrangiges Recht vermittle dem Antragsteller keinen Nachzugsanspruch, denn Drittstaatsangehörigen sei ein Recht auf Einreise in einen Mitgliedsstaat weder in der Europäischen Menschenrechtskonvention, noch im Grundgesetz, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union oder den Kindergrundrechten garantiert. Ob auf deren Grundlage ein Visum zu erteilen sei, wenn sich beide Eltern des Antragstellers erlaubt im Bundesgebiet aufhalten würden und den Antragsteller nur hier betreuen könnten, könne offenbleiben, da beides nicht der Fall sei.
II.
1. Die rechtzeitig erhobene und begründete Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes rechtfertigt auf der Grundlage des gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO allein maßgeblichen Beschwerdevorbringens keine Änderung der Entscheidung.
a. Soweit der Antragsteller einen Nachzugsanspruch zu seiner Mutter daraus ableiten will, dass deren Klage auf Erteilung eines Aufenthaltstitels hinreichende Erfolgsaussichten habe, setzt sich die Beschwerde entgegen § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht mit der selbständig tragenden Begründung („bereits“) des Beschlusses auseinander, dass diese nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels sei. Das ist jedoch Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für einen Kindernachzug gemäß § 32 Abs. 1 AufenthG. Zudem fehlt jede Auseinandersetzung mit der weiteren Begründung des Verwaltungsgerichts („ohnehin“), dass der von der Mutter erstrebte Aufenthaltstitel i. S. d. § 104a AufenthG gemäß § 29 Abs. 3 Satz 3 AufenthG nicht geeignet sei, einen Familiennachzugsanspruch zu vermitteln.
b. Soweit der Antragsteller einen Nachzugsanspruch zu seinem Vater darauf stützt, dass dieser im Besitz eines verlängerbaren Aufenthaltstitels sei, setzt sich die Beschwerde ebenfalls nicht mit den selbständig tragenden Begründungen des Verwaltungsgerichts auseinander, dass der Vater schon nicht allein sorgeberechtigt sei und dessen nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilter humanitärer Aufenthaltstitel zudem keinen Familiennachzugsanspruch begründen könne. Wenn – wie vorliegend – der andere Elternteil keinen Aufenthaltstitel besitzt, ist beides jedoch Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für einen Kindernachzug gemäß § 32 Abs. 1 AufenthG.
c. Auch mit den Gründen, aus denen das Verwaltungsgericht das Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne des § 32 Abs. 4 AufenthG für einen Nachzug zu den Eltern verneint hat, setzt sich die Beschwerde nicht auseinander.
d. Ebenso verhält sich das Beschwerdevorbringen nicht zu der Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 AufenthG für einen Nachzug zu den Schwestern vorliegend nicht glaubhaft gemacht seien.
e. Nichts anderes gilt bezüglich der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Lebensunterhalt der Familie nicht im Sinne des § 5 Abs.1 Nr. 1 AufenthG gesichert sei.
f. Auch dass der Antragsteller in der Versagung der Wiedereinreise einen ungerechtfertigten Eingriff in die von Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Achtung des Privat- und Familienlebens erblickt, führt nicht zum Erfolg seiner Beschwerde. Weder begründet Art. 8 Abs. 1 EMRK einen unmittelbaren Anspruch auf Einreise und Aufenthalt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2011 – 1 C 1.10 –, juris Rn. 31), noch vermag die Beschwerdebegründung darzulegen, dass dem Antragsteller im Licht von Art. 8 Abs. 1 EMRK ein Nachzugsanspruch auf einer anderen gesetzlichen Grundlage erwächst.
Soweit der Antragsteller unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des EGMR in den jeweils Ausweisungen betreffenden Rechtssachen Maslov II (Urteil vom 23. Juni 2008 - 1638/03 -, InfAuslR 2008, 333) und Trabelsi (Urteil vom 13.10.2011 – 41548/06 –, juris) einen Eingriff annimmt, verkennt er bereits, dass die Trennung der Familie vorliegend nicht durch eine staatliche Maßnahme, sondern durch die private Entscheidung der zur Wiedereinreise in das Bundesgebiet berechtigten Familienangehörigen verursacht worden ist, den Antragsteller – der zu keiner Zeit im Besitz eines Aufenthaltstitels gewesen war und dessen folglich nach § 81 Abs. 3 AufenthG erteilte Fiktionsbescheinigung ihn nicht zur Wiedereinreise berechtigte – im Libanon zurückzulassen.
Zwar hat der EGMR in der vom Antragsteller weiter in Bezug genommenen Rechtssache Sisojeva (Urteile des EGMR – 60654/00 –, I: vom 16. Juni 2005, InfAuslR 2005, 349 und II: vom 15. Januar 2007 InfAuslR 2007, 140) weiter entschieden, dass die Mitgliedsstaaten auch verpflichtet sind, positive Maßnahmen für eine ungehinderte Ausübung der Rechte zu ergreifen und deshalb auch die Ablehnung eines Aufenthaltstitels einen Eingriff darstellen kann, dessen Rechtfertigung von einer gerechten Abwägung der gegenläufigen familiären Belange des Betroffenen und der Ordnungsinteressen des Staates abhängig ist. Die Beschwerdebegründung legt jedoch nicht dar – wie es für die Glaubhaftmachung eines die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Anordnungsanspruchs indes erforderlich wäre –, dass diese Interessenabwägung vorliegend zur Erteilung eines Aufenthaltstitels an den Antragsteller hätte führen müssen. Soweit der Antragsteller rügt, das Verwaltungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass der Antragsteller sich vor seiner Ausreise erlaubt im Bundesgebiet aufgehalten habe, seine Mutter und er über keinerlei Bindungen in der Türkei verfügen, sein libanesischer Vater dort möglicherweise nicht aufenthaltsberechtigt sei und seine Geschwister ein berechtigtes Interesse am Umgang mit ihrem Vater im Bundesgebiet hätten, legt er weder dar noch ist sonst ersichtlich, dass unter diesen Umständen jede andere Entscheidung als die Wiedereinreisegewährung gegen Art. 8 EMRK verstoßen würde.
Ein Nachzugsanspruch ergibt sich auch nicht aus der – gemäß Art. 15 der Satzung des Europarates von dessen Ministerkomitee an die Regierungen der Mitgliedsstaaten gerichteten – Empfehlung 2000 (15) vom 13. September 2000 über den sicheren Aufenthalt von langjährigen Einwanderern, deren in Abschnitt 4 geregelte Ausweisungsbeschränkungen der Antragsteller auf den Fall der Verlängerung eines Aufenthaltstitels übertragen möchte. Abgesehen davon, dass ein solcher Erst-recht-Schluss jeglicher Grundlage entbehrt, da hier die erstmalige Erteilung eines Visums zum Familiennachzug erstrebt wird, verkennt der Antragsteller, dass diese Empfehlung in Abschnitt 1 b. eine eigenständige Regelung über den Erwerb eines sicheren Aufenthaltsstatus trifft. Auch unterfällt der Antragsteller nicht dem in Abschnitt 1 a. definierten Anwendungsbereich der Empfehlung 2000 (15), weil er niemals im Besitz eines Aufenthaltstitels gewesen ist.
Schließlich legt der Antragsteller auch nicht nachvollziehbar dar, wie sich ein Nachzugsanspruch aus der – gemäß Art. 22 der Satzung des Europarates von dessen Parlamentarischer Versammlung an das Ministerkomitee gerichteten – Empfehlung 1504 (2001) über die Nichtabschiebung von langjährigen Einwanderern ergeben könnte. Diese regt unter Ziffer 11.2.h. lediglich an, im Aufnahme-staat aufgewachsene Einwanderer und ihre minderjährigen Kinder nicht abzuschieben, enthält jedoch keine Maßgaben zur hier streitgegenständlichen Frage der Begründung eines Aufenthaltsrechts.
g. Der weitere Beschwerdevortrag des Antragstellers zeigt, ebenso wie die Bezugnahme auf sein erstinstanzliche Vorbringen, keine vom Verwaltungsgericht außer Betracht gelassene Anspruchsgrundlage auf. Auch setzt er sich nicht, wie es geboten wäre, mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses auseinander.
2. Die Beschwerde gegen die Prozesskostenhilfeversagung für das erstinstanzliche vorläufige Rechtsschutzverfahren ist ebenfalls nicht begründet, weil dieses aus den vorgenannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO).
3. Unter diesen Umständen ist dem Antragsteller mangels hinreichender Erfolgsaussichten auch nicht für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten zu bewilligen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. Im Beschwerdeverfahren gegen die Prozesskostenhilfe-Entscheidung werden Kosten nicht erstattet.
Die Streitwertfestsetzung hinsichtlich des Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG. Hinsichtlich der Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe bedarf es wegen der gesetzlich bestimmten Festgebühr keiner Streitwertfestsetzung.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).