Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 08.08.2017 – 9 L 416.17
ECLI:DE:VGBE:2017:0808.VG9L416.17.00
Orientierungssatz
1. Grundsätzlich hat die für die Aufnahmeentscheidung zuständige Schulbehörde bei der Frage, ob die Wohnung einer Bewerberin oder eines Bewerbers im Einschulungsbereich der Schule liegt, die melderechtlichen Verhältnisse und Angaben der Sorgeberechtigten zugrunde zu legen.(Rn.7)
2. Ergeben sich aus besonderen Umständen des Einzelfalles offensichtliche Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben nicht den tatsächlichen Wohnverhältnissen entsprechen könnten, so ist die Schule hieran nicht gebunden.(Rn.7)
Tenor
Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäße Antrag,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zum Schuljahr 2017/2018 vorläufig in die Schulanfangsphase der Reinhardswald-Grundschule aufzunehmen,
hat keinen Erfolg. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO).
Rechtliche Grundlage des geltend gemachten Anspruchs auf Aufnahme in die Schulanfangsphase der Reinhardswald-Grundschule ist das Schulgesetz für das Land Berlin (SchulG) in Verbindung mit der Verordnung über den Bildungsgang der Grundschule (GsVO). Gemäß § 55a Abs. 1 Satz 1 SchulG werden schulpflichtige Kinder von ihren Erziehungsberechtigten an der für sie zuständigen Grundschule angemeldet. Diese ist nach § 55a Abs. 1 Satz 2 SchulG diejenige Schule, in deren Einschulungsbereich die Schülerin oder der Schüler wohnt. Im Rahmen der Aufnahmekapazität werden zunächst alle Kinder aus dem Einschulungsbereich in die zuständige Schule aufgenommen, deren Erziehungsberechtigte den Besuch dieser Schule wünschen, und danach die Kinder aus dem Einschulungsbereich zugewiesen, die an einer gewünschten anderen Schule keinen Platz erhalten haben (§§ 54, 55a SchulG i.V.m. § 4 Abs. 4 Satz 1, 2 GsVO). Soweit danach noch freie Plätze vorhanden sind, erfolgt eine Aufnahme von Kindern aus anderen Einschulungsbereichen nach Maßgabe des § 55a Abs. 2 SchulG (§ 4 Abs. 4 Satz 3, 4 GsVO).
Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass er zum maßgeblichen Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung im Einschulungsbereich der Reinhardswald-Grundschule wohnte und demnach vorrangig in diese Schule aufzunehmen war. Gleiches gilt für einen späteren Zuzug in den Einschulungsbereich, der einen vorrangigen Anspruch auf freie oder frei werdende Plätze begründet (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 2. September 2015 – VG 9 L 413.15 – und vom 27. August 2010 – VG 9 L 358.10 – m.w.N.).
§ 55a Abs. 1 Satz 2 SchulG verweist für die Wohnung einer Schülerin oder eines Schülers auf § 41 Abs. 5 SchulG. Hiernach ist Wohnung im Sinne des Schulgesetzes die Wohnung einer Person nach § 20 des Bundesmeldegesetzes (BMG), bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung nach § 22 BMG. Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners ist gemäß § 22 Abs. 2 BMG die vorwiegend benutzte Wohnung der Personensorgeberechtigten; leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung des Personensorgeberechtigten, die von dem Minderjährigen vorwiegend benutzt wird. Danach ist der tatsächliche überwiegende Aufenthaltsort maßgeblich und bleibt eine schlichte Ummeldung ohne echte Verlagerung des zum Wohnen und Schlafen vorwiegend benutzten Raumes bei der Aufnahmeentscheidung außer Betracht. Dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers, der in einer solchen Scheinanmeldung eine bewusste Umgehung der Rechtsordnung sieht (vgl. Abghs-Drs. 15/1842, S. 37).
Grundsätzlich hat die für die Aufnahmeentscheidung zuständige Schulbehörde bei der Frage, ob die Wohnung einer Bewerberin oder eines Bewerbers im Einschulungsbereich der Schule liegt, die melderechtlichen Verhältnisse und Angaben der Sorgeberechtigten zugrunde zu legen. Ergeben sich jedoch aus besonderen Umständen des Einzelfalles offensichtliche Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben nicht den tatsächlichen Wohnverhältnissen entsprechen könnten, so ist die Schule hieran nicht gebunden (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 25. August 2014 – VG 9 L 329.14 – juris Rn. 11 und vom 28. August 2014 – VG 9 L 416.14 – jeweils m.w.N.). Ob und inwieweit im Einzelfall Ermittlungen zur Aufklärung der Wohnverhältnisse erforderlich sind, entscheidet die Behörde von Amts wegen (§ 24 Abs. 1 Satz 1, 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes i.V.m. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung), sofern Veranlassung zur Aufklärung besteht. Eine derartige Veranlassung besteht insbesondere bei Schulen, für die es eine große Nachfrage nach Schulplätzen gibt und bei denen sich bereits in Vorjahren Hinweise auf Scheinanmeldungen ergeben haben (vgl. Beschluss der Kammer vom 25. August 2014, a.a.O.).
Gemessen daran ist die Schulbehörde zu Recht davon ausgegangen, dass Anlass zur Aufklärung besteht. Die Nachfrage nach Schulplätzen in der Reinhardswald-Grundschule ist nach den Erfahrungen der Kammer hoch. Auch ist gerichtsbekannt, dass es immer wieder Hinweise auf Scheinanmeldungen gab (vgl. etwa den Beschluss der Kammer vom 28. August 2014, a.a.O.). Im Fall des Antragstellers kommt hinzu, dass eine Anmeldung im Einschulungsbereich gemeinsam mit der Mutter und den jüngeren Geschwistern, jedoch ohne den zuvor unter der gleichen, nahegelegenen Adresse wohnhaften Vater zum 1. September 2016 und damit kurz vor dem Schulanmeldezeitraum erfolgte und der Reinhardswald-Grundschule ein Untermietvertrag für die neue Anschrift vorgelegt wurde, der den Bruder der Mutter als Vermieter ausweist.
Nach dem Ergebnis der Ermittlungen und den Angaben im gerichtlichen Verfahren hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass er tatsächlich in der F... und damit im Einschulungsbereich der Reinhardswald-Grundschule wohnte oder wohnt. Ausweislich des auf den 28. August 2016 datierten Untermietvertrages vermietet der Onkel des Antragstellers dessen Mutter die Wohnung in der F... möbliert für 360,00 Euro monatlich zuzüglich nicht näher bezeichneten 90,64 Euro. Aus dem (Haupt-)Mietvertrag geht hervor, dass es sich um eine Zweizimmerwohnung handelt. Zuvor war der Antragsteller gemeinsam mit seiner Mutter und den beiden jüngeren Geschwistern in einer Wohnung in der nahegelegenen S... gemeldet, wo auch der Vater des Antragstellers in einer direkt gegenüber dieser Wohnung liegenden, offenbar separaten Zweizimmerwohnung, wohnt. Zu Recht weist der Antragsgegner darauf hin, dass es sehr ungewöhnlich erscheint, dass die Mutter des Antragstellers mit drei Kindern in eine Zweizimmerwohnung zieht. Es mag zwar nicht unüblich sein, dass eine vierköpfige Familie mit Kleinkindern in einer Zweizimmerwohnung wohnt. Der Umzug einer vierköpfigen Familie aus einer aufgrund der deutlich höheren Miete mutmaßlich größeren Wohnung – Unterlagen hierzu hat der Antragsteller nicht vorgelegt – in eine Zweizimmerwohnung ist jedoch erklärungsbedürftig. Hinzu kommt, dass die Mietkosten der vorherigen Wohnung fast vollständig durch als Zuschuss zur Miete geleistetes Wohngeld gedeckt wurden. Dass der Ummeldung ein tatsächlich durchgeführter Wohnungstausch zugrunde lag, erscheint vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft. Gegen einen solchen Wohnungstausch spricht auch, dass sich der Onkel des Antragstellers entgegen der in § 17 Abs. 1 BMG vorgeschrieben Zweiwochenfrist nach dem vorgetragenen Wohnungstausch nicht umgemeldet hat. Eine Anmeldung des Onkels in der Wohnung in der S... erfolgte vielmehr erst nach entsprechendem Hinweis der Schulbehörde rückwirkend, zum 1. Februar 2017. Danach spricht alles dafür, dass die Ummeldung jeweils nur zum Schein erfolgt ist und den tatsächlichen Wohnverhältnissen nicht entspricht.
Die vom Antragsteller ergänzend vorgelegten Unterlagen sind nicht geeignet, eine tatsächliche Verlagerung seines Lebensmittelpunktes in die Wohnung in der F... glaubhaft zu machen. Bei der Erklärung der Mutter des Antragstellers zur Wohnsituation und der Erklärung des Onkels des Antragstellers, dass ein Wohnungstausch erfolgt und er sich der Verpflichtung zur Ummeldung zunächst nicht bewusst gewesen sei, handelt es sich schon nicht um in Form der eidesstattlichen Versicherung abgegebene Erklärungen, die zudem ausschließlich von Personen aus dem Nahbereich des Antragstellers stammen. Sie lassen überdies Angaben dazu vermissen, wie und warum es zu dem Wohnungstausch gekommen ist und wie und wann dieser vollzogen wurde. Bei der vorgelegten Bestätigung des Hausverwalters für die... vom 6. Januar 2017, in der es heißt, die Mutter des Antragstellers sei seit August 2016 in der Wohnung ihres Bruders als Wohnberechtigte wohnhaft, dürfte es sich um eine Gefälligkeitsbescheinigung handeln. Es bleibt unklar, woher er diese Erkenntnis hat. Darüber hinaus dürfte der Hausverwalter primär über die mietvertragliche Wohnberechtigung und nicht über die tatsächlichen Wohnverhältnisse Auskunft geben können. Der vorgelegte Wohngeldbescheid des Bezirksamtes Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin vom 6. Oktober 2016 bezieht sich lediglich auf den Zeitraum bis August 2016, für den Wohngeld für die S... bewilligt wurde. Der Umstand, dass er an die F... adressiert ist, spricht zwar dafür, dass der Wechsel der Anschrift gegenüber dem Wohnungsamt angezeigt worden und ein weiterer Bezug von Wohngeld für die Wohnung in der S... nicht erfolgt ist. Dies allein stellt jedoch kein ausreichendes Indiz für eine tatsächliche Verlagerung des Lebensmittelpunktes dar, zumal es ohne Weiteres vorstellbar erscheint, dass zur Sicherung der Aufnahme des Antragstellers in die gewünschte Schule zeitweise auf den Wohngeldbezug verzichtet wird, ohne einen Umzug tatsächlich durchzuführen. Sonstige Unterlagen, die für einen tatsächlichen Wohnungstausch sprechen könnten, hat der Antragsteller nicht vorgelegt. Dazu könnten etwa Unterlagen über einen Antrag auf Bewilligung von Wohngeld für die Wohnung in der F... ab September 2016, Unterlagen über die An- bzw. Ummeldung beim Strom- und/oder Gasversorger, die Rechnung einer Umzugsfirma oder aussagekräftige Fotos der bisherigen und der neuen Wohnung gehören. Zur Vorlage von Unterlagen über die An- bzw. Ummeldung beim Strom- und/oder Gasversorger sowie die Rechnung einer Umzugsfirma wurde die Mutter des Antragstellers im Verwaltungsverfahren auch ausdrücklich aufgefordert. Die Erklärung, dass Neuverträge deshalb nicht vorgelegt werden könnten, weil es angesichts des Wohnungstausches nicht notwendig gewesen sei, solche Verträge abzuschließen, überzeugt nicht. Vielmehr ist dem Antragsgegner darin zuzustimmen, dass es für den Fall eines tatsächlichen Wohnungstausches unwahrscheinlich erscheint, dass sämtliche Verträge im Zusammenhang mit der Wohnung in der F... weiterhin mit dem Onkel des Antragstellers laufen.
Die Kontoauszüge der Mutter des Antragstellers, die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorgelegt wurden, verstärken die bestehenden Zweifel am tatsächlichen Vollzug eines Wohnungstausches zusätzlich. Danach gingen auf dem Konto der Mutter im Zeitraum von November 2016 bis Mai 2017 monatlich Zahlungen des Onkels des Antragstellers in Höhe von 1.000,- Euro ein, die die Angabe „Miete“ als Verwendungszweck aufweisen. Im Zeitraum von November 2016 bis März 2017 war jedoch ein Dauerauftrag eingerichtet, mit dem der eingegangene Betrag meist noch am Tag des jeweiligen Zahlungseingangs wieder an den Onkel zurücküberwiesen wurde. Im gleichen Zeitraum betrug die weiterhin von der Mutter des Antragstellers gezahlte Miete für die Wohnung in der S... einschließlich einer mutmaßlichen Heiz- und/oder Betriebskostenvorauszahlung 735,00 Euro. Bei dieser Sachlage erscheint es fernliegend, dass die Mutter tatsächlich mit drei Kindern in die mutmaßlich kleinere, günstigere Wohnung in der F... gezogen ist. Denn in diesem Fall wäre zu erwarten gewesen, dass der Onkel des Antragstellers die Mietzahlungen für die S... übernimmt oder der Mutter monatlich jedenfalls den Differenzbetrag der Mietkosten zahlt. Dass die Rücküberweisungen an den Onkel des Antragstellers zu April 2017 eingestellt wurden, ist kein Beleg dafür, dass der Onkel ab diesem Zeitpunkt faktisch für die Mehrkosten der Wohnung in der S... aufgekommen ist. Vielmehr drängt sich ein Zusammenhang mit dem ab 30. März 2017 laufenden Widerspruchsverfahren auf.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Aufnahme in die Reinhardswald-Grundschule als gewünschte andere Grundschule aus § 4 Abs. 4 Satz 3, 4 GsVO i.V.m. § 55a Abs. 2 SchulG besteht ebenfalls nicht. Ein solcher scheidet schon deshalb aus, weil die Erziehungsberechtigten des Antragstellers die Aufnahme in die Reinhardswald-Grundschule nicht im Sinne des § 55a Abs. 2 Satz 1 SchulG unter Darlegung der Gründe beantragt haben.
Mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung war auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.