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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 09.08.2017 – OVG 11 A 1.16
ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0809.OVG11A1.16.0A
Orientierungssatz
1. Bei Opernveranstaltungen, Rockveranstaltungen und dem jährlichen Drachenbootrennen einschließlich der sich daran anschließenden Party handelt es sich zwar um „ähnliche Veranstaltungen“ mit Vergnügungscharakter im Sinne von § 10 Abs 4 S 1 LImSchG (juris: ImSchG BB).(Rn.51)
2. Sie sind jedoch nicht als jeweils geregelte Ausnahmen vom gesetzlichen Schutz der Nachtruhe durch ein öffentliches Bedürfnis oder durch besondere örtliche Verhältnisse im Sinne von § 10 Abs 4 S 1 LImSchG (juris: ImSchG BB) gerechtfertigt.(Rn.52)
Tenor
Die ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Beeskow für Ausnahmen zum Schutz der Ruhe auf der Spreeinsel in der Stadt Beeskow vom 13. Januar 2016 (Amtsblatt für die Stadt Beeskow Nr. 01/2016) ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Antragsteller ist Eigentümer des von ihm bewohnten Wohngrundstücks R...in Beeskow. Dieses ist ca. 100 m von der „Burg Beeskow“ und ca. 200 m von dem Bereich „Alte Tischlerei/Marina“ entfernt, die sich beide auf der Spreeinsel in Beeskow befinden und für Freiluftveranstaltungen genutzt werden. Mit seinem Normenkontrollantrag vom 19. Februar 2016 wendet er sich gegen die „Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Beeskow für Ausnahmen zum Schutz der Ruhe auf der Spreeinsel in der Stadt Beeskow“ vom 13. Januar 2016 (Amtsblatt für die Stadt Beeskow Nr. 01/2016) – im Folgenden: Verordnung – und begehrt, diese für unwirksam zu erklären. Diese Verordnung wurde am 15. Dezember 2015 von der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Beeskow bei 15 anwesenden von insgesamt 19 Mitgliedern mit 10 Ja-Stimmen, 4 Nein-Stimmen und einer Enthaltung beschlossen, vom Bürgermeisters der Stadt Beeskow am 13. Januar 2016 ausgefertigt und auf Grundlage dessen Bekanntmachungsanordnung vom selben Tage im Amtsblatt der Stadt Beeskow öffentlich bekannt gemacht.
Die Vorschriften der Verordnung lauten:
„§ 1 Geltungsbereich
Diese ordnungsbehördliche Verordnung gilt für den gesamten Bereich der Spreeinsel in der Stadt Beeskow.
§ 2 Schutz der Ruhe
1.
Gemäß § 10 des Landesimmissionsschutzgesetzes sind von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr Betätigungen grundsätzlich verboten, welche der Nachtruhe zu stören geeignet sind.
2.
Gemäß § 11 Abs. 1 dürfen grds. Geräte, die der Erzeugung oder Wiedergabe von Schall oder Schallzeichen dienen (Tongeräte), insbesondere Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente, Knallgeräte und ähnliche Geräte nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden.
§ 3 Ausnahmen vom Verbot die Nachtruhe zu stören
und der Benutzung von Tongeräten
(1) Für folgende Veranstaltungen auf der Burg Beeskow (Gemarkung Beeskow, Flur 20, Flurstück 299) sowie auf dem Veranstaltungsplatz vor der Alten Tischlerei/Marina (Gemarkung Beeskow, Flur 20, Flurstück 308/7) gelten folgende Ausnahmen:
Bereich der Burg Beeskow
Auf der Burg Beeskow werden zugelassen:
1. 4 Veranstaltungen im öffentlichen Interesse und mit kommunalem Bezug, 3 davon veranstaltet durch den Veranstalter Oper Oder-Spree und die Veranstaltung Rock Oder-Spree, veranstaltet durch den Landkreis Oder-Spree.
Die Nachtruhe für die vorgenannten Veranstaltungen beginnt um 00.30 Uhr.
2. bis zu 2 weitere Veranstaltungen.
Die Nachtruhe für diese Veranstaltungen beginnt um 00.30 Uhr.
Bereich Alte Tischlerei/Marina
Auf diesem Veranstaltungsgelände der Alten Tischlerei/Marina werden zugelassen:
1. eine Veranstaltung im öffentlichen Interesse und mit kommunalem Bezug, das jährliche Drachenbootrennen
Die Nachtruhe für diese Veranstaltungen beginnt um 02.30 Uhr.
2. bis zu 3 weitere Veranstaltungen
Die Nachtruhe für diese Veranstaltungen beginnt spätestens um 02.30 Uhr.
(2) Die Lärmbelästigung durch Tonträger bei den Veranstaltungen nach Absatz 1 darf am nächstgelegenen Nachbargrundstück folgende Grenzwerte nicht überschreiten:
tags außerhalb der Ruhezeit (8-20 Uhr): 70 dBA
tags innerhalb der Ruhezeit (6-8 Uhr und 20-22 Uhr): 65 dBA
nachts 22-6 Uhr: 55 dBA
Geräuschspitzen sollen die vorgenannten Werte tagsüber um nicht mehr als 20 dBA und nachts um nicht mehr als 10 dBA überschreiten.
(3) Die weiteren Veranstaltungen dürfen untereinander und in Bezug auf die Veranstaltungen im öffentlichen Interesse und mit kommunalem Bezug nur in Abständen von mindestens 14 Tagen an dem jeweiligen Veranstaltungsort durchgeführt werden.
(4) Über die Zulassung der weiteren Veranstaltungen entscheidet auf Antrag der Bürgermeister der Stadt Beeskow ab 01. März eines jeden Jahres. Als vorrangiges Auswahlkriterium gilt die zeitliche Reihenfolge der vollständig eingegangenen Antragsunterlagen.“
Der Antragsteller hält die ordnungsbehördliche Verordnung für rechtswidrig und trägt zur Begründung seines Normenkontrollantrages u.a. vor: Sein entweder in einem allgemeinen Wohngebiet oder aber in einem Mischgebiet liegendes Wohngrundstück sei seit Jahren unzumutbaren Lärmbelästigungen ausgesetzt, die von Veranstaltungen von dem Gelände der Burg Beeskow und dem dahinter liegenden Gelände der Marina-Beeskow, aber auch dem An- und Abfahrtsverkehr der Besucher ausgingen. Insbesondere werde die Nachtruhe durch niederfrequenten Schall (Basswummern) gestört. Für eine Verschiebung der Nachtruhe sei weder ein öffentliches Interesse noch ein kommunaler Bezug ersichtlich.
Der Antragsteller beantragt,
die ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Beeskow für Ausnahmen zum Schutz der Ruhe auf der Spreeinsel in der Stadt Beeskow vom 13. Januar 2016 für unwirksam zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Normenkontrollantrag abzulehnen.
Die Antragsgegnerin verteidigt die angegriffene Verordnung. Die Anzahl der Veranstaltungen halte sich im rechtlichen Rahmen, zumal die Verordnung nach privilegierten und nicht privilegierten Veranstaltungen differenziere. Darüber hinaus sei in der Verordnung als Auflage festgeschrieben worden, dass die von den Veranstaltungen ausgehende Lärmbelästigung die Vorgaben der Freizeitlärmrichtlinie einzuhalten habe. Fehlerhaft könne allenfalls die Mitwirkung des Antragstellers als Stadtverordneter bei der Beratung und Beschlussfassung der Verordnung gemäß § 31 Abs. 2 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BbgKVerf gewesen sein, welche jedoch gemäß § 22 Abs. 6 BbgKVerf nicht zur Rechtswidrigkeit führe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des von der Antragsgegnerin eingereichten Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Der Normenkontrollantrag ist zulässig.
1. Bei der streitgegenständlichen Verordnung handelt es sich um eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift, über deren Gültigkeit das Oberverwaltungsgericht nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Errichtung der Verwaltungsgerichtsbarkeit und zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Verwaltungsgerichtsgesetz – BbgVwGG) in der Fassung vom 22. November 1996 (GVBl. I S. 317), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 37), auf Antrag entscheidet.
2. Der am 3. März 2016 eingegangene Antrag ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO fristgerecht innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung der Verordnung am 13. Januar 2016 gestellt worden.
3. Der Antragsteller ist antragsbefugt im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Da sein Wohngrundstück aufgrund seiner nahen Lage zu den Veranstaltungsorten auf der Spreeinsel durch die gem. § 3 der Verordnung von den Schutzvorschriften der §§ 10, 11 Landesimmissionsschutzgesetz - LImSchG - ausgenommenen Ruhestörungen unmittelbar betroffen ist, kann er geltend machen, durch die Anwendung der Verordnung in seinen Rechten verletzt zu werden.
II. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.
1. Zwar leidet die Verordnung nicht an durchgreifenden formellen Rechtsfehlern.
Die Voraussetzungen für die formelle Rechtmäßigkeit der auf § 10 Abs. 4 Satz 2 und § 11 Abs. 4 Satz 3 LImSchG gestützten Verordnung ergeben sich gemäß § 24 Satz 2 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden OBG (Ordnungsbehördengesetz – OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (GVBl. I. S. 266), vor Erlass der streitgegenständlichen Verordnung zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2010 (GVBl. I Nr. 47, S. 1), aus dem Ordnungsbehördengesetz.
a) Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Beeskow war als Gemeindevertretung (vgl. § 27 Abs. 1 Satz BbgKVerf) nach § 26 Abs. 3 OBG für den Erlass der Verordnung zuständig.
b) Die Formvorschriften sind eingehalten, insbesondere ist die erlassende Behörde (§ 29 Nr. 7 OBG) mit „Bürgermeister der Stadt Beeskow als örtliche Ordnungsbehörde durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung“ korrekt bezeichnet.
c) Die Verordnung ist ordnungsgemäß vom Bürgermeister ausgefertigt und in dem nach § 19 Abs. 2 Satz 1 der Hauptsatzung der Stadt Beeskow vom 22. April 2009 vorgesehenen Verkündungsorgan „Amtsblatt für die Stadt Beeskow“ verkündet worden (vgl. § 32 OBG). Gemäß § 33 Satz 1 OBG trat sie eine Woche nach dem Tage ihrer Verkündung, also am 20. Januar 2016, in Kraft.
d) Der örtliche Geltungsbereich der Verordnung (vgl. § 29 Nr. 5 OBG) ist in § 1 mit „für den gesamten Bereich der Spreeinsel in der Stadt Beeskow“ hinreichend bestimmt angegeben. Die örtlichen Geltungsbereiche der differenzierten Ausnahmen vom Verbot der Nachtruhe sind in § 3 Abs. 1 mit dem „Bereich der Burg Beeskow“ (Gemarkung Beeskow, Flur 20, Flurstück 299) und dem „Bereich Alte Tischlerei/Marina“ (Gemarkung Beeskow, Flur 20, Flurstück 308/7) ebenfalls mit hinreichender Bestimmtheit bezeichnet.
e) Die Mitwirkung des Antragstellers als Stadtverordneter bei der Beratung und Beschlussfassung der Verordnung führt jedenfalls gemäß § 22 Abs. 6 Satz 1 BbgKVerf nicht zur Rechtswidrigkeit des Beschlusses, denn sie war für das Abstimmungsergebnis – für eine einfache Mehrheit gemäß § 39 Abs. 2 Satz 1 BbgKVerf – nicht entscheidend.
2. Die Verordnung hält aber einer materiell-rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Während § 1 der Verordnung lediglich deren räumlichen Geltungsbereich beschreibt und § 2 die Regelungen der §§ 10 Abs. 1 und 11 Abs. 1 LImSchG lediglich wiederholt, regelt § 3 („Ausnahmen vom Verbot die Nachtruhe zu stören und der Benutzung von Tongeräten“) Einschränkungen der lärmschutzrechtlichen Regelungen des Landesimmissionsschutzgesetzes. Diese den Kern der Verordnung darstellenden Regelungen sind in mehrfacher Hinsicht rechtlich zu beanstanden mit der Folge, dass die Verordnung insgesamt für unwirksam zu erklären war.
a) Die in § 3 der Verordnung geregelten Ausnahmen zur Verschiebung der Nachtruhe sind von der Rechtsgrundlage des § 10 Abs. 4 LImSchG nicht gedeckt. Nach § 10 Abs. 1 LImSchG sind von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr Betätigungen verboten, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind. Von diesem Verbot können gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 LImSchG die Gemeinden bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse für Messen, Märkte, Volksfeste, Volksbelustigungen und ähnliche Veranstaltungen und für die Nacht vom 31. Dezember zum 1. Januar sowie für die Außengastronomie durch ordnungsbehördliche Verordnung allgemeine Ausnahmen zulassen.
aa) Bei den in den Ziffern 1 des § 3 Abs. 1 der Verordnung in Bezug genommenen Opernveranstaltungen, Rockveranstaltungen und dem jährlichen Drachenbootrennen einschließlich der sich daran anschließenden Party handelt es sich zwar um „ähnliche Veranstaltungen“ mit Vergnügungscharakter im Sinne von § 10 Abs. 4 Satz 1 LImSchG.
Es lässt sich jedoch nicht feststellen, dass die jeweils geregelten Ausnahmen vom gesetzlichen Schutz der Nachtruhe durch ein öffentliches Bedürfnis oder durch – hier von vornherein nicht in Betracht kommende – besondere örtliche Verhältnisse im Sinne von § 10 Abs. 4 Satz 1 LImSchG gerechtfertigt sind. Ein öffentliches Bedürfnis liegt gemäß § 10 Abs. 4 Satz 2 LImSchG in der Regel vor, wenn eine Veranstaltung auf historischen oder kulturellen Umständen beruht oder sonst von besonderer kommunaler Bedeutung ist und deshalb das Interesse der Allgemeinheit an der Durchführung der Veranstaltung gegenüber dem Schutzbedürfnis der Nachbarschaft überwiegt. Hieraus folgt zum einen, dass die Zulassung allgemeiner Ausnahmen von dem Verbot der Störung der Nachtruhe nur aufgrund eines öffentlichen Interesses, nicht jedoch aufgrund eines privaten Interesses gerechtfertigt werden kann, wie auch der Umkehrschluss aus § 10 Abs. 3 LImSchG bestätigt. Zum anderen ist, wie sich aus der gesetzlichen Formulierung „sonst“ ergibt, bei der Prüfung des gesetzlichen Tatbestands entscheidend darauf abzustellen, ob der jeweiligen Veranstaltung eine besondere kommunale Bedeutung zuzubilligen ist, die das Schutzbedürfnis der Nachbarschaft überwiegt. Bei der danach erforderlichen Güterabwägung ist die zu erwartende Lärmsituation unter Berücksichtigung der Bedeutung der angestrebten Betätigung und des Schutzbedürfnisses der von Störungen betroffenen Nachbarn zu würdigen und davon auszugehen, dass der ungestörten Nachtruhe im Hinblick auf den Gesundheitsschutz der Bevölkerung ein hohes Gewicht zukommt (vgl. dazu bereits Begründung des Vorschaltgesetzes zum Immissionsschutz – LT-Drs. 1/365, S. 26 f.).
Zwar ist dem Verordnungsgeber hinsichtlich der Frage, ob eine Veranstaltung von besonderer kommunaler Bedeutung ist und deshalb das Interesse der Allgemeinheit an der Durchführung der Veranstaltung gegenüber dem Schutzbedürfnis der Nachbarschaft überwiegt, ein Wertungs- und Gestaltungsspielraum zuzubilligen. Jedoch lässt sich weder der Verordnung selbst noch dem von der Antragsgegnerin eingereichten Verwaltungsvorgang noch dem Vortrag der Antragsgegnerin entnehmen, mit welchen maßgeblichen Erwägungen der Verordnungsgeber die gesetzlichen Voraussetzungen bejaht hat.
Schon der Verordnungstext bezeichnet die namentlich bezeichneten Veranstaltungen lediglich als Veranstaltungen „im öffentlichen Interesse und mit kommunalem Bezug“. Selbst wenn für diese Veranstaltungen beide Merkmale durch den Verordnungsgeber kumulativ als erfüllt angesehen worden sein sollten, wird allein aus dieser Definition noch keine „besondere kommunale Bedeutung“ deutlich. Aufgrund welcher Erwägungen die Stadtverordnetenversammlung jeweils zu dem Ergebnis gelangt ist, dass diese Veranstaltungen von „besonderer“ kommunaler Bedeutung sind und „deshalb“ das Interesse der Allgemeinheit an der Durchführung der Veranstaltung gegenüber dem Schutzbedürfnis der Nachbarschaft überwiegt, erschließt sich weder aus der Verordnung selbst noch aus dem Verwaltungsvorgang noch ist dies von der Antragsgegnerin substantiiert dargelegt worden. Die nach § 10 Abs. 4 Satz 2 LImSchG geforderte Abwägung müsste die besondere kommunale Bedeutung der jeweiligen Veranstaltung als Abwägungsbelang begründen und die Rechtfertigung des konkreten Hinausschiebens der Nachtzeit beinhalten. Hierfür hätte es unter anderem der Begründung bedurft, warum die genannten Opernveranstaltungen sowie die Rockveranstaltung erst nach 22 Uhr enden und sich zweieinhalb Stunden in die reguläre Nachtzeit erstrecken sollen. Für das jährliche Drachenbootrennen hätte das Hinausschieben der Nachtruhe um sogar viereinhalb Stunden einer besonders sorgfältigen Begründung bedurft, zumal es sich im Wesentlichen auf die anschließende Party bezieht, nicht hingegen auf dem Sportereignis selbst. Auch daran fehlt es hier. Zudem hätte eine dokumentierte Abwägung des Verordnungsgebers erkennen lassen müssen, dass das Ruhebedürfnis der Nachbarschaft angemessen berücksichtigt worden ist. Dazu hätte die jeweils zu erwartende Lärmbelastung ebenso ermittelt und gewürdigt werden müsse wie die sich aus der Art der betreffenden Gebiete ergebende Schutzwürdigkeit. Auch das lässt sich nicht feststellen. Es bleibt auch völlig offen, an welchen Wochentagen und in welchem zeitlichen Abstand zueinander die Veranstaltungen durchgeführt werden dürfen. Auch dies ist sind abwägungserhebliche Umstände. Sollte es sich um Abende handeln, denen normale Werktage nachfolgen, wären an die Abwägung nochmals gesteigerte Anforderungen zu stellen, um dem Gesundheitsschutz Rechnung zu tragen. Das macht auch § 10 Abs. 2 Nr. 4 LImSchG deutlich, der eine differenzierte sowie gestufte Regelung für die Außengastronomie enthält.
Da es aus den vorgenannten Gründen keinesfalls auf der Hand liegt, dass den in § 3 Abs. 1 Ziffern 1 der Verordnung jeweils benannten Veranstaltungen eine besondere kommunale, das Schutzbedürfnis der Nachbarschaft überwiegende Bedeutung zuzubilligen ist, und sich weder feststellen lässt, dass die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin als Verordnungsgeber die abwägungserheblichen Gesichtspunkte überhaupt ermittelt und in ihre Entscheidung eingestellt hat, noch, aus welchen Erwägungen sie den Anwohnerschutz letztlich jeweils zurückgestellt hat, leidet die Verordnung schon hinsichtlich der die namentlich benannten Veranstaltungen betreffenden Regelungen in § 3 Abs. 1 Ziffern 1 an einem durchgreifenden Abwägungsdefizit.
bb) Bei den „weiteren“ Veranstaltungen, die in den Ziffern 2 des § 3 Abs. 1 der Ordnungsbehördlichen Verordnung aufgeführt sind, ist deren Charakter völlig unbestimmt. So bleibt schon offen, ob es sich hierbei um „ähnliche Veranstaltungen“ i.S.v. § 10 Abs. 4 Satz 1 LImSchG handelt. Erst recht lässt sich der Tatbestand des § 10 Abs. 4 Satz 2 LImSchG für die „weiteren“ Veranstaltungen bereits aufgrund der Beliebigkeit dieser Veranstaltungen nicht bejahen. Dies wird auch daraus deutlich, dass § 3 Abs. 4 der Verordnung für die weiteren Veranstaltungen, sowohl auf der Burg als auch in der Marina, als vorrangiges Auswahlkriterium die zeitliche Reihenfolge der vollständig eingegangenen Antragsunterlagen vorsieht. Daraus ergibt sich, dass die ersten zwei bzw. drei angemeldeten Veranstaltungen völlig unabhängig von ihrer an § 10 Abs. 4 Satz 2 LImSchG zu orientierenden Bedeutung den Zuschlag erhalten sollen.
b) Soweit die Verordnung Ausnahmen von den gesetzlichen Regelungen des § 11 LImSchG zur Benutzung von Tongeräten zulässt, ist sie gleichfalls rechtlich zu beanstanden. Insoweit kann auf die obenstehenden Ausführungen verwiesen werden, weil die Verordnungsermächtigung des § 11 Abs. 4 Satz 3 LImSchG auf die bereits erörterten Regelungen in § 10 Abs. 4 LImSchG Bezug nimmt. Denn auch hier ist nicht ersichtlich, woraus sich ein (das Schutzbedürfnis der Nachbarschaft überwiegendes) öffentliches Bedürfnis i.S.v. § 10 Abs. 4 Satz 2 LImSchG ergeben soll.
Da die angegriffene Verordnung in ihren zentralen Regelungen erhebliche rechtliche Mängel aufweist, war sie insgesamt für unwirksam zu erklären.
3. Vorsorglich weist der Senat ergänzend darauf hin, dass die Regelungen in § 3 Abs. 2 der Verordnung ebenfalls rechtserhebliche Mängel aufweisen. So ist bereits unklar, was der Verordnungsgeber unter „Grenzwerten“ versteht. Sollten damit Beurteilungswerte gemeint sein, stellte sich u.a. die Frage, auf welchen zeitlichen Rahmen sie bezogen sind, ob ihre Einhaltung durch Messungen oder allein durch Berechnungen ermittelt werden soll, und inwieweit Zuschläge für Informationshaltigkeit, Impulshaltigkeit und die tieffrequente Geräusche Berücksichtigung finden sollen. Eine hinreichend deutliche Bezugnahme auf ein technisches Regelwerk oder die Freizeitlärmrichtlinie (gegebenenfalls in welcher Fassung) ist der Verordnung nicht zu entnehmen. Sollten Grenzwerte im Sinne von Spitzenwerten gemeint sein, wäre wiederum die Regelung zu den Geräuschspitzen nicht verständlich. Ferner ist nicht erkennbar, warum spezielle Ruhezeiten für Sonn- und Feiertage (z.B. 8-9 Uhr, 13-15 Uhr) nicht berücksichtigt werden und warum die an sich herausgeschobene Nachtzeit nunmehr wieder mit dem Zeitfenster von 22 bis 6 Uhr bezeichnet wird. Schließlich weist der Senat darauf hin, dass es in der Regel geboten ist, Ausnahmezulassungen mit Nebenbestimmungen zu verknüpfen, um die Einhaltung der zulässigen Lärmpegel sicherzustellen, wie z.B. eine bestimmte Ausrichtung der Lautsprecher, der Bühne etc., die Eigenüberwachung durch Schallmessungen und die Verwendung von Schallpegelbegrenzern.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.