Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 14.08.2017 – 3 L 753.17

ECLI:DE:VGBE:2017:0814.VG3L753.17.00

Orientierungssatz

1. Ist der Schüler deshalb kein Schulanfänger mehr, weil er bereits an einer staatlich anerkannte Ersatzschule das erste Schuljahr absolviert hat, so hat er bei einem Schulwechsel grundsätzlich nur dann einen Anspruch auf Aufnahme in die erste Jahrgangsstufe der zweijährigen Schulanfangsphase, wenn die Aufnahmekapazität noch nicht erschöpft ist. Dem steht regelmäßig nicht entgegen, dass von dem Lerntherapeuten eine Rückstellung empfohlen wird.(Rn.21) (Rn.23)

2.  Die Entscheidung des Schulleitung, bei der Vergabe der freien Schulplätze eine ausgewogenere Zusammensetzung der jahrgangsübergreifenden Schulanfangsphase herstellen zu wollen, stellt regelmäßig ein sachgerechtes Kriterium bei der Auswahlentscheidung dar.(Rn.29)

3. Organisatorische Betreuungserleichterungen, die persönlichen Bindungen eines Schülers zu anderen Schulkindern, die Erhaltung des Kindeswohles sowie die Sorge um die weitere Entwicklung des Schülers stellen grundsätzlich keine Kriterien für die Annahme eines Härtefalles dar und können regelmäßig nur im Rahmen freier Aufnahmekapazitäten und nach Maßgabe freier Plätze berücksichtigt werden.(Rn.32)

4. Die Entfernung zu einer Schule von etwa 1,1 km, was einem Fußweg von etwa 14 Minuten entspricht, erscheint für eine Zweitklässlerin, die im September 2017 das achte Lebensjahr vollenden wird, als noch altersangemessen.(Rn.34)

Verfahrensgang

nachgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, 28. September 2017, OVG 3 S 62.17, Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die noch siebenjährige, im September 2009 geborene Antragstellerin besuchte im Schuljahr 2016/2017 eine erste Klasse der B...Grundschule (... in Berlin-P..., einer staatlich anerkannten Ersatzschule in freier Trägerschaft.

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Im April 2017 wandte sie sich erstmals an den Antragsgegner und kündigte an, sie wolle den privaten Schulvertrag wegen Problemen bei der Beschulung an der B...Grundschule beenden. Sie beantragte, sie im laufenden Schuljahr 2016/2017 oder im kommenden Schuljahr 2017/2018 in die Schulanfangsphase der O...-Schule, einer öffentlichen Grundschule (... in B..., aufzunehmen.

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Diesen und folgende Anträge lehnte der Antragsgegner ab und teilte der Antragstellerin mit, sie könne weder im laufenden, noch im kommenden Schuljahr in die O...-Schule aufgenommen werden. Dort sei die Kapazität derzeit und auch im kommenden Schuljahr erschöpft. Der Antragstellerin könne die wohnartnahe Aufnahme in die B...-Schule (... oder in die Schule a...(... angeboten werden. Dem widersprach die Antragstellerin.

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Im Juni 2017 beschloss der Antragsgegner, verschiedene Einschulungsbereiche in seinem Bezirk, unter anderem auch den der O...-Schule, zum Schuljahr 2017/2018 zu verändern. Vor der Veränderung befand sich der Wohnort der Antragstellerin im Einschulungsbereich der O...Schule, nach der Veränderung befindet er sich im Bereich der Schule a....

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Mit Bescheid vom 17. Juli 2017 wies der Antragsgegner der Antragstellerin zum Schuljahr 2017/2018 einen Schulplatz an der B...Schule zu. Zur Begründung führte er aus, diese liege näher am Wohnort der Antragstellerin als die eigentlich zuständige Schule.... Hiergegen legte die Antragstellerin Widerspruch ein, über den - soweit ersichtlich - noch nicht entscheiden ist.

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Im Juli 2017 hat die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt.

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Sie macht im Wesentlichen geltend, sie hätte bei der Vergabe der Schulplätze der O...Schule berücksichtigt werden müssen und habe einen Anspruch darauf, in diese Schule aufgenommen zu werden. Im letzten Schuljahr habe sie im Einschulungsbereich dieser Schule gewohnt. Soweit ihr Wohnort ab dem Schuljahr 2017/2018 nicht mehr in diesem Bereich liege, weil der Antragsgegner den Bereich mittlerweile verändert habe, sei dies rechtswidrig, da die Schulwege nicht mehr altersangemessen seien. Zudem sei sie als Härtefall dringend auf den Besuch der O...-Schule angewiesen. Ihre Eltern könnten sie aus beruflichen Gründen nicht zu einer anderen Grundschule bringen. Sie habe enge gewachsene Bindungen zu anderen - namentlich genannten - Kindern, die diese Schule bereits besuchten. An der O...Schule könne die Betreuung mit anderen Eltern aufgeteilt werden. Zudem sei sie zu ihrem Kindeswohl und wegen ihrer weiteren Entwicklung dringend auf eine Schule in ihrem vertrauten Wohnumfeld angewiesen. Hierzu legt die Antragstellerin verschiedene Unterlagen vor.

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Nachdem die Antragstellerin zunächst beantragte, ihr einen Schulplatz an der O...-Schule in der 1. Klassenstufe im Schuljahr 2016/2017 bzw. einen Schulplatz in der 2. Klassenstufe spätestens zum Beginn des Schuljahres 2017/2018 zuzuweisen, hat sie am 31. Juli 2017 ihren Antrag nach dem Ablauf des Schuljahres 2016/2017 geändert und beantragt nunmehr,

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der Antragsgegner wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig einen Schulplatz zur Aufnahme in die zweijährige Schulanfangsphase an der O...Schule zum Schuljahr 2017/2018 zuzuweisen.

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Der Antragsgegner beantragt,

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den Antrag zurückzuweisen.

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Zur Begründung führt er näher aus, aus welchen Gründen die Antragstellerin keinen Schulplatz an der O...-Schule erhalten könne. Es handele sich vorliegend um einen Schulwechsel, da die Antragstellerin im Schuljahr 2017/2017 bereits die 1. Klasse einer Ersatzschule besucht habe.

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Die für die Antragstellerin geführten Verwaltungsvorgänge und der für die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in die O...Schule angelegte Generalvorgang liegen dem Verwaltungsgericht vor und waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

II.

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Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen und ausreichenden summarischen Prüfung hat die Antragstellerin mit ihrem am 31. Juli 2017 neu gefassten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO keinen Erfolg.

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1. Zwar bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Antragsänderung entsprechend § 91 Abs. 1 Alt. 2 VwGO, soweit diese sich allein auf das Schuljahr bezieht, in dem die Antragstellerin in die O...Schule aufgenommen werden will. Insoweit ist die Antragsänderung sachdienlich, weil das ursprünglich ebenfalls benannte Schuljahr 2016/2017 mittlerweile beendet ist und das Aufnahmebegehren der Antragstellerin sich wegen des Zeitablaufes allein noch auf das Schuljahr 2017/2018 beziehen kann.

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Fraglich ist jedoch, ob auch die weitere Änderung des Antrags dahingehend, dass die Antragstellerin nunmehr im Schuljahr 2017/2018 möglicherweise nicht mehr die zweite Jahrgangsstufe aufgenommen werden will, sondern nur allgemein in die zweijährige Schulanfangsphase, ebenfalls sachdienlich und darüber hinaus hinreichend bestimmt ist. Hier bleibt das Antragsbegehren unscharf, da die Antragstellerin sich einerseits teilweise als „Schulanfängerin“ bezeichnet (s. bspw. die Schriftsätze vom 31. Juli 2017, S. 2, Bl. 58 d. A., und 8. August 2017, S. 2, Bl. 90 d. A.), andererseits aber von ihrem Aufnahmebegehren und Wechsel in den zweiten Schuljahrgang spricht (s. auch hier den Schriftsatz vom 31. Juli 2017, S. 5, Bl. 61 d. A.).

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2. Selbst wenn man aber zu Gunsten der Antragstellerin unterstellt, dass ihr Antrag insgesamt zulässig ist, so kann er gleichwohl keinen Erfolg haben, da er jedenfalls unbegründet ist.

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Wird im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO eine dem möglichen Prozessergebnis in der Hauptsache vorgreifende einstweilige Anordnung beantragt, so kommt der Erlass einer solchen Anordnung wegen des grundsätzlich zu beachtenden Verbots, die Entscheidung in der Hauptsache vorwegzunehmen, nur in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, dass eine Klage in der Hauptsache Erfolg hätte (Anordnungsanspruch) und der Antragstellerin durch die Verweisung auf den Ausgang eines Hauptsacheverfahrens schwere, unzumutbare, irreparable Nachteile entstünden (Anordnungsgrund).

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Der vorliegende Antrag kann bereits mangels Anordnungsanspruchs keinen Erfolg haben, weil die Antragstellerin nicht i. S. von § 123 Abs. 1 und 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht hat, dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Schuljahr 2017/2018 in die O...-Schule aufzunehmen ist.

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a) Die Antragstellerin hat keinen Anspruch darauf, zum Schuljahr 2017/2018 in die erste Jahrgangsstufe der zweijährigen Schulanfangsphase der O...-Schule aufgenommen zu werden.

21

Dem steht bereits entgegen, dass die Antragstellerin keine Schulanfängerin mehr ist. Nichts anderes folgt aus dem Umstand, dass sie sich teilweise als solche bezeichnet und in der vorgelegten Stellungnahme ihrer Lerntherapeutin vom 3. August 2017 empfohlen wird, ihr auch durch eine Rückstellung einen schulischen Neuanfang zu ermöglichen. Denn die Antragstellerin war schon im Schuljahr 2016/2017 schulpflichtig im Sinne des § 42 Abs. 1 SchulG. Sie absolvierte im Schuljahr 2016/2017 bereits ihr erstes Schuljahr in der ersten Jahrgangstufe der B...Grundschule in Berlin-P..., einer staatlich anerkannten Ersatzschule in freier Trägerschaft. Ihr fehlt die Berechtigung zum erneuten Besuch der ersten Jahrgangsstufe. Für sie gelten mithin nicht mehr die Regelungen in § 55a SchulG, welche nur die (erstmalige) Aufnahme von schulpflichtig gewordenen Kindern in die Grundschule betreffen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 22. August 2013 – VG 3 L 530.13 – Rn. 7, abrufbar bei juris und unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de).

22

Darüber hinaus ist auch nicht erkennbar, worauf im Interesse des Rechtsfriedens hingewiesen wird, dass die Antragstellerin früher, im zweiten Halbjahr des - mittlerweile nicht mehr streitgegenständlichen - vergangenen Schuljahres 2016/2017, einen Anspruch auf Aufnahme in die erste Jahrgangsstufe der Schulanfangsphase an der O...Schule gehabt hätte. Auch zu diesem Zeitpunkt war die Antragstellerin bereits keine Schulanfängerin mehr, da sie schon zum Beginn dieses Schuljahrs eingeschult worden war und den größten Teil dieses Schuljahres zuvor durchlaufen hatte. Somit war ihr Aufnahmebegehren auch zum damaligen Zeitpunkt nicht an § 55a SchulG, sondern an § 54 SchulG zu messen, dessen Voraussetzungen für eine Aufnahme der Antragstellerin jedoch nicht erfüllt waren.

23

Gemäß § 54 Abs. 1 SchulG entscheidet die zuständige Schulbehörde im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter über die Aufnahme in die Grundschule (Satz 1). Gemäß § 54 Abs. 2 SchulG kann die Aufnahme in eine Schule abgelehnt werden, wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist oder die Zahl der Anmeldungen niedriger ist als für den geordneten Schulbetrieb notwendig (Satz 1). Die Aufnahmekapazität ist so zu bemessen, dass nach Ausschöpfung der verfügbaren personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Ausstattung die Unterrichts- und Erziehungsarbeit gesichert ist (Satz 2). Die Festlegungen über die Aufnahmekapazität einer Schule trifft die zuständige Schulbehörde im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter gemäß den Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde (Satz 3). Weiter sieht § 4 Abs. 8 Satz 1 GsVO vor, dass jede Klasse in der Schulanfangsphase grundsätzlich aus 23 bis 26 Schülerinnen und Schülern besteht.

24

Hiervon ausgehend hatte die O...Schule ab April 2017, als die Antragstellerin sich erstmals um den Schulwechsel bemühte, keine Aufnahmekapazität mehr in der ersten Jahrgangsstufe. Der Antragsgegner hat nachvollziehbar dargelegt, dass im zweiten Halbjahr des Schuljahres 2016/2017 alle Eingangsklassen der O...Schule bereits mit 26 Kindern pro Klasse voll belegt waren (s. hierzu bspw. das Schreiben des Antragsgegners vom 27. April 2017, Bl. 35 im Verwaltungsvorgang - VV - sowie die Mitteilung der O...Schule vom 12. Juni 2017, Bl. 30 VV).

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b) Die Antragstellerin hat zudem keinen Anspruch auf Aufnahme in die zweite Jahrgangsstufe der zweijährigen Schulanfangsphase der O...-Schule zum Schuljahr 2017/2018.

26

Rechtsgrundlage für dieses Begehren ist, da die Antragstellerin - wie oben ausgeführt - keine Schulanfängerin mehr ist, allein § 54 SchulG, nach welchem die Aufnahme in eine Schule insbesondere dann abgelehnt werden kann, wenn die Aufnahmekapazität der Schule erschöpft ist (Abs. 2 Satz 1 Alt. 1). Dies ist vorliegend der Fall, da im Schuljahr 2017/2018 keine Plätze mehr in der zweiten Jahrgangsstufe der Schulanfangsphase der O...Schule zur Verfügung stehen.

27

An der O...Schule gibt es im Schuljahr 2017/2018 in den Jahrgangsstufen 1 und 2 insgesamt 130 Plätze in fünf Lerngruppen mit je 26 Schülerinnen und Schülern der Schulanfangsphase. Insoweit wird wegen der verfügbaren personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Ausstattung auf die Erläuterung des Antragsgegners im Schriftsatz vom 20. Juli 2017 (S. 6, Bl. 44 d. A.) und die Berechnung im Generalvorgang (Bl. 48 d. A.) Bezug genommen.

28

Bei der Verteilung dieser Plätze ermittelte der Antragsgegner zunächst, wie viele Schulkinder im Schuljahr 2017/2018 die zweite Jahrgangsstufe besuchen werden. Dies waren zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Aufnahme am 23. Mai 2017 insgesamt 79 Schülerinnen und Schüler. Hiervon ausgehend entscheid der Antragsgegner, sämtliche freie Plätze (damals 51) zunächst nur an Schulanfängerinnen und Schulanfänger nach dem in § 55a SchulG geregelten Verfahren zu vergeben, der in Abs. 2 und 3 eine abgestufte Rangfolge für die Verteilung der Plätze vorsieht. Diese Entscheidung ergibt sich hinreichend deutlich aus dem Protokoll vom 23. Mai 2017 (Bl. 50 d. A.) und wurde vom Antragsgegner im vorliegenden Verfahren auch noch einmal bestätigt. Nach den plausiblen und nachvollziehbaren Angaben des Antragsgegners wurden und werden auch danach frei gewordene Schulplätze (derzeit 2 Plätze durch den Schulwechsel eines Schülers der zweiten Jahrgangstufe und den Wegzug eines anderen Schülers) sowie eventuell noch frei werdende Plätze zunächst allein an Schulanfängerinnen und Schulanfänger nach den Kriterien des § 55a SchulG unter Berücksichtigung der gebildeten Rangliste vergeben.

29

Rechtliche Bedenken gegen die Entscheidung des Antragsgegners, freie Plätze vorrangig zunächst Schulanfängerinnen und Schulanfängern gemäß § 55a SchulG zur Verfügung zu stellen, bestehen im vorliegenden Fall nicht. Die Entscheidung ist insbesondere deshalb sachlich nachvollziehbar, weil der Antragsgegner hier offenkundig berücksichtigte, dass bereits weit über die Hälfte der für die Schulanfangsphase insgesamt zur Verfügung stehenden Plätze (130) mit Schülerinnen und Schülern der zweiten Jahrgangsstufe (79) besetzt waren. Im Vergleich dazu waren deutlich weniger Plätze für Schülerinnen und Schüler der ersten Jahrgangsstufe (51) vorhanden. Die Entscheidung des Antragsgegners bezweckt erkennbar eine ausgewogenere Zusammensetzung der jahrgangsübergreifenden Schulanfangsphase, was ein sachgerechtes Kriterium bei der Auswahlentscheidung darstellt.

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Hiervon ausgehend steht kein freier Schulplatz mehr für die Antragstellerin gemäß § 54 SchulG zur Verfügung. Es gibt deutlich mehr Schulanfängerinnen und Schulanfänger, die eine Aufnahme in die erste Jahrgangsstufe gemäß § 55a SchulG begehren, als es verfügbare Plätze in der Schulanfangsphase gibt. Der Antragsgegner vergab am 23. Mai 2017 gemäß § 55a zunächst 44 der damals freien 51 Plätze SchulG an Schulanfängerinnen und Schulanfänger, die im kommenden Schuljahr im neu gebildeten Einschulungsbereich der O...Schule wohnen. Somit verblieben zunächst 7 freie Schulplätze. Da zudem noch 44 Anträge auf Aufnahme in die O...Schule aus anderen Grundschulen vorlagen, unter denen sich 11 Geschwisterkinder befanden, verloste der Antragsgegner die 7 freien Plätze unter den 11 Geschwisterkindern und bildete eine Rangliste für Nachrücker (s. das Protokoll, Bl. 50 d. A.). Er musste damals insgesamt 37 Anträge von Schulanfängerinnen und Schulanfängern auf Aufnahme in die O...Schule gemäß § 55a Abs. 2 SchulG ablehnen. Dabei konnten unter anderem vier Geschwisterkinder i.S. des § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SchulG nicht aufgenommen werden. Es gibt auch noch immer zahlreiche Schulanfängerinnen und Schulanfänger auf der Rangliste, die nachrücken wollen, und auch solche, die versuchen, ihre Aufnahme im Wege des einstweiligen Rechtschutzes gerichtlich durchzusetzen. Hierzu sind mehrere (derzeit 4) Verfahren bei der 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin anhängig.

31

Nach alldem bleibt die Antragstellerin auch mit ihrem Einwand, es seien noch im März 2017 zwei - namentlich benannte - zugezogene Kinder in das Aufnahmeverfahren für das Schuljahr 2017/2018 aufgenommen worden, ohne Erfolg. Denn bei den beiden Schülern handelt es sich um Schulanfänger, die nach den Angaben des Antragsgegners nach dem Anmeldezeitraum in den Einschulungsbereich der O...Schule gezogen waren und gemäß § 55a Abs. 1 SchulG in das Aufnahmeverfahren einbezogen wurden.

32

Ohne Erfolg macht die Antragstellerin schließlich geltend, der Antragsgegner habe das Vorliegen besonderer Umstände bzw. eines besonderen Härtefalls berücksichtigen müssen. Die von der Antragstellerin genannten Umstände, wie bspw. organisatorische Betreuungserleichterungen, ihre persönlichen Bindungen zu anderen Schulkindern der O...Schule, die Erhaltung ihres Kindeswohles und die Sorge um ihre weitere Entwicklung, könnten ohnehin nur im Rahmen freier Aufnahmekapazitäten und nach Maßgabe freier Plätze berücksichtigt werden (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 27. Februar 2012 – VG 3 L 205.12 – Rn. 8, a. a. O.).

33

Darüber hinaus hat die Antragstellerin bislang nicht glaubhaft gemacht, dass die von ihr behauptete besondere Härte vorliegt. Es wirkt verfahrensangepasst, dass sie jetzt behauptet, sie sei aus verschiedenen Gründen dringend allein auf den Besuch der O...Schule angewiesen und hierzu verschiedene Unterlagen (wie etwa Bestätigungen anderer Eltern sowie Bescheinigungen der Kinder- und Jugendambulanz/Sozialpädiatrisches Zentrum, des Kindergartens und einer Praxis für Lerntherapie) vorlegt. Denn bislang war es ihr offenbar möglich, freiwillig die deutlich weiter (etwa 3,4 km) von ihrem Wohnort entfernte B...Grundschule zu besuchen. Es ist auch nicht erkennbar, dass sie diese Schule verlassen hätte und nicht hätte weiter besuchen können, wenn es dort keine Probleme mit den Lehrkräften gegeben hätte.

34

Letztlich ist gerichtlicher Rechtsschutz vorliegend auch nicht etwa geboten, um eine unzumutbare Belastung zu verhindern, welche die Antragstellerin darin sieht, dass der Schulweg zu der ihr zugewiesenen B...Schule zu lang sei. Die Entfernung zu dieser Schule beträgt etwa 1,1 km, was einem Fußweg von etwa 14 Minuten entspricht. Dies erscheint für eine Zweitklässlerin, die im September 2017 das achte Lebensjahr vollenden wird, als noch altersangemessen i. S. des § 54 Abs. 3 Satz 1 SchulG (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 11. August 2011 - VG 3 L 410.11 - Rn. 7, a. a. O.).

35

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in § 52 Abs. 2 und § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG, wobei das Gericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Auffangstreitwertes zu Grunde gelegt hat.