Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 14.08.2017 – 3 L 785.17
ECLI:DE:VGBE:2017:0814.VG3L785.17.00
Orientierungssatz
1. Grundsätzlich können Schulen besonderer pädagogischer Prägung durch Rechtsverordnung eingerichtet werden, wobei der Verordnungsgeber berechtigt ist, von einzelnen Vorschriften des Gesetzes oder von aufgrund des Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen abzuweichen, soweit es das besondere pädagogische oder organisatorische Konzept erfordert.(Rn.12)
2. Der Umstand, dass die maximale Aufnahmekapazität einer Schule um 1 Schulplatz überschritten wurde, führt regelmäßig nicht dazu, dass die rechtlichen Vorgaben für die Aufnahmekapazität in der Verordnung generell verändert werden müssen.(Rn.14) Denn oftmals kann im Einzelfall eine geringe Überschreitung der Aufnahmefrequenz aus sachlichen Gründen gar nicht vermeiden werden, bspw. wenn mehr schon auf der Schule befindliche Kinder als erwartet nicht in die nächsthöheren Klassen aufrücken oder aber von den unteren Klassen nachrücken. Dies führt jedoch nicht zu einer Verpflichtung, generell mehr Schülerinnen und Schüler neu in eine Schule aufzunehmen, als rechtlich vorgesehen.(Rn.15)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die sieben Jahre alte Antragstellerin zu 1 versuchte zum Schuljahr 2016/2017 als deutsche Muttersprachlerin erfolglos in eine 1. Klasse der J... (Staatliche Europa-Schule Berlin - SESB -), die auch ihre ältere Schwester besucht, aufgenommen zu werden. Es lagen damals mehr Anmeldungen als Schulplätze vor. Der Antragsgegner lehnte die Aufnahme seinerzeit nach Durchführung einer Sprachstandsermittlung in der Partnersprache Französisch mit der Begründung ab, die Antragstellerin zu 1 verfüge nicht über ausreichende Grundkenntnisse in dieser (weiteren) Unterrichtssprache.
Zum Schuljahr 2017/2018 bemühten sich die Antragsteller um eine Aufnahme der Antragstellerin zu 1 in eine 2. Klasse der J... (SESB). Dies lehnte die Schule mit der Begründung ab, alle Klassen seien bereits voll besetzt. Es lägen auch keine Abmeldungen für das Schuljahr 2017/2018 für die 2. Jahrgangstufe vor.
Mit dem vorliegenden Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vom 14. Juli 2017 verfolgen die Antragsteller ihr Begehren weiter. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, es sei mindestens ein freier Schulplatz vorhanden.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO, mit dem die Antragsteller begehren,
den Antragsgegner zu verpflichten, die Antragstellerin zu 1 in eine Lerngruppe der 2. Klassenstufe der J... (SESB) zum Schuljahr 2017/2018 vorläufig aufzunehmen,
hilfsweise,
den Antragsgegner zu verpflichten, die Antragstellerin zu 1 in eine Lerngruppe der 2. Klassenstufe der genannten Schule zum Schuljahr 2017/2018 mit der Maßgabe vorläufig aufzunehmen, dass die Antragstellerin zu 1 ihre Sprachbefähigung in einem Sprachtest nachweist,
hat nach der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage insgesamt, also hinsichtlich des Hauptantrages und Hilfsantrages, keinen Erfolg.
Wird im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO eine dem möglichen Prozessergebnis in der Hauptsache vorgreifende einstweilige Anordnung beantragt, so kommt der Erlass einer solchen Anordnung wegen des grundsätzlich zu beachtenden Verbots, die Entscheidung in der Hauptsache vorwegzunehmen, nur in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, dass eine Klage in der Hauptsache Erfolg hätte (Anordnungsanspruch) und den Antragstellern durch die Verweisung auf den Ausgang eines Hauptsacheverfahrens schwere, unzumutbare, irreparable Nachteile entstünden (Anordnungsgrund).
Den Antragstellern steht bereits kein Anordnungsanspruch zu. Sie haben nicht gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerin zu 1 im Schuljahr 2017/2018 in eine 2. Klasse der J...(SESB) aufzunehmen ist. Es erscheint nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass ein solcher Anspruch besteht.
Rechtsgrundlage für die von den Antragsteller begehrte Aufnahme sind § 18 Abs. 3 und 4 des Schulgesetzes für das Land Berlin (SchulG), § 8 Abs. 1 Alt. 2 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sek I-VO) und §§ 1, 2 Abs. 1 sowie 3 Abs. 9 f. der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung (Aufnahme VO-SbP).
Der Antragsgegner ist gemäß § 18 Abs. 3 SchulG ermächtigt, Schulen besonderer pädagogischer Prägung durch Rechtsverordnung einzurichten, wobei er von einzelnen Vorschriften des Gesetzes oder von aufgrund des Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen abweichen kann, soweit es das besondere pädagogische oder organisatorische Konzept erfordert (Satz 1). Hierzu hat er die genannte Verordnung erlassen, welche die Besonderheiten der Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung regelt (§ 1 Aufnahme VO-SbP). Nach § 2 Abs. 1 Aufnahme VO-SbP stehen die Schulen besonderer pädagogischer Prägung im Rahmen der bestehenden Kapazitäten grundsätzlich allen dafür geeigneten Schülerinnen und Schülern des Landes Berlin offen. Gemäß § 3 Abs. 2 Aufnahme VO-SbP handelt es sich auch bei der J... (SESB) in der Primarstufe, welche die Jahrgangsstufen 1 bis 6 umfasst (s. § 17 Abs. 1 Satz 2 SchulG), um eine Schule besonderer pädagogischer Prägung. Für diese Schule als SESB bestimmt § 3 Abs. 9 Aufnahme VO-SbP zudem, dass eine Aufnahme in eine bereits eingerichtete Klasse nach Maßgabe freier Plätze und unter Beachtung einer möglichst ausgewogenen Zusammensetzung von Mutter- und Partnersprachlern möglich ist, wenn Schülerinnen und Schüler beide Sprachen der jeweiligen Sprachkombination so beherrschen, dass eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht zu erwarten ist (Satz 1). Über die entsprechende Vorbildung ist ein geeigneter Nachweis zu erbringen; darüber hinaus führt die Schule ein Aufnahmegespräch zur Feststellung der Sprachkenntnisse in beiden Sprachen durch, das durch weitere Überprüfungen ergänzt werden kann (Satz 2).
Die danach erforderlichen Voraussetzungen für eine Aufnahme der Antragstellerin zu 1 sind nicht erfüllt.
Derzeit gibt es im Schuljahr 2017/2018 in den 2. Klassen der J... (SESB) keine ungenutzte Aufnahmekapazität i. S. des § 2 Abs. 1 und keine freien Plätze i. S. des § 3 Abs. 9 Satz 1 Aufnahme VO-SbP. Dies ergibt sich aus den Klassenlisten, die vom Antragsgegner vorgelegt wurden (s. Bl. 28 ff. im Verwaltungsvorgang). Der Antragsgegner hat im gerichtlichen Verfahren bestätigt, dass es keine Abmeldungen gibt und dass diese Listen aktuell sind. Nach diesen Listen sind die drei 2. Klassen im Schuljahr 2017/2018 bereits mit 26 (Klasse 2a), 26 (Klasse 2b) und 27 (Klasse 2c) Schülerinnen und Schülern belegt. Da die Eingangsfrequenz in SESB-Klassen gemäß § 9 Abs. 10 Satz 1 Aufnahme VO-SbP in der Primarstufe jedoch 24 bis höchstens 26 Schülerinnen und Schüler beträgt, sind keine freien Plätze mehr vorhanden. Die maximale Aufnahmekapazität ist sogar ohne die Antragstellerin zu 1 bereits um einen Schulplatz überschritten.
Ohne Erfolg machen die Antragsteller in diesem Zusammenhang geltend, wenn in einer der drei 2. Klassen bereits 27 Schülerinnen und Schüler beschult werden könnten, so sei die Antragstellerin zu 1 aufzunehmen, weil dies dann auch in einer der anderen beiden 2. Klassen möglich sei. Eine im Einzelfall eingetretene tatsächliche Überschreitung der für die Klassenfrequenz vorgegebenen Bandbreite kann nicht dazu führen, die rechtliche Vorgabe in § 3 Abs. 10 Aufnahme VO-SbP für die Aufnahmekapazität generell zu verändern (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 25. März 2014 – VG 3 L 270.14 – Rn. 7, abrufbar bei juris und unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de). Denn oftmals kann im Einzelfall eine geringe Überschreitung der Aufnahmefrequenz aus sachlichen Gründen gar nicht vermeiden werden, bspw. wenn mehr schon auf der Schule befindliche Kinder als erwartet nicht in die nächsthöheren Klassen aufrücken oder aber von den unteren Klassen nachrücken. Dies führt jedoch nicht zu einer Verpflichtung des Antragsgegners, generell mehr Schülerinnen und Schüler neu in eine Schule aufzunehmen, als rechtlich vorgesehen (vgl. VG Berlin, Beschlüsse vom 27. Juli 2012 – VG 3 L 205.12 – Rn. 7, und 11. August 2011 – VG 3 L 410.11 – Rn. 5, jeweils a. a. O.).
Nachdem die Antragstellerin zu 1 bereits mangels Aufnahmekapazität im Schuljahr 2017/2018 nicht in eine 2. Klasse der J... (SESSB) aufgenommen werden kann, kommt es auf die weiteren Voraussetzungen, insbesondere auf ihre nach §§ 2 Abs. 1 und 3 Abs. 9 Aufnahme VO-SbP erforderliche Eignung und Vorbildung nicht an. Im Interesse des Rechtsfriedens wird jedoch angefügt, dass es derzeit als fraglich erscheint, ob die Antragstellerin zu 1 beide Unterrichtssprachen so beherrscht, dass eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht zu erwarten ist (§ 3 Abs. 9 Satz 1 Aufnahme VO-SbP). Denn nach dem für das Schuljahr 2016/2017 durchgeführten Sprachtest scheint die Antragstellerin zu 1 jedenfalls damals nicht über ausreichende Grundkenntnisse der weiteren Unterrichtssprache (Französisch) verfügt zu haben, obwohl nach den Angaben der Antragsteller in deren Haushalt (auch) Französisch gesprochen wird. Es ist auch nicht erkennbar, geschweige denn von den Antragstellern vorgetragen und glaubhaft worden, dass die Antragstellerin im vergangenen Schuljahr bereits erfolgreich in der Unterrichtssprache Französisch oder - wie die anderen Schülerinnen und Schüler an der J... (SESB) im ersten Schuljahr - bilingual unterrichtet worden wäre.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in § 52 Abs. 2 und § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG, wobei das Gericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Auffangstreitwertes zu Grunde gelegt hat.