Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 14.08.2017 – 3 L 790.17

ECLI:DE:VGBE:2017:0814.VG3L790.17.00

Orientierungssatz

1. Grundsätzlich besteht für einen Antrag auf vorläufige Aufnahme eines Schülers an einer Schule ein Anordnungsgrund, da die begehrte Entscheidung dringlich ist. Insoweit wäre der Schüler regelmäßig daran gehindert, den größten Teil des kommenden Schuljahres an der ausgewählten Schule wahrzunehmen, wenn zunächst die Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren abgewartet werden müsste.(Rn.8)

2. Grundsätzlich können Schulen besonderer pädagogischer Prägung durch Rechtsverordnung eingerichtet werden, wobei der Verordnungsgeber berechtigt ist, von einzelnen Vorschriften des Gesetzes oder von aufgrund des Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen abzuweichen, soweit es das besondere pädagogische oder organisatorische Konzept erfordert.(Rn.11)

3. Der Schüler hat grundsätzlich einen Anspruch auf Aufnahme an einer Schule, an der der Unterricht in einer Fremdsprache geführt wird,, wenn es jedenfalls nach den derzeit vorliegenden Informationen und Unterlagen als überwiegend wahrscheinlich ist, dass er in der Lage sein wird, erfolgreich am deutsch-französischen Unterricht in teilzunehmen und ausweislich der Klassenlisten noch Aufnahmekapazitäten bestehen.(Rn.13) (Rn.14)

Tenor

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin zu 1 im Schuljahr 2017/2018 vorläufig in eine 6. Klasse der ... (Staatliche Europa-Schule Berlin) aufzunehmen.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die elf Jahre alte Antragstellerin zu 1 besuchte bereits von der 1. bis zur 4. Klasse die J... (Staatliche Europa-Schule Berlin - SESB -). Zum Schuljahr 2016/2017 wechselte sie von dort auf das F... Gymnasium, wo sie eine 5. Klasse besuchte. Nach dem ihr vom F... Gymnasium erteilten Zeugnis aus dem Juli 2017 bestand die Antragstellerin zu 1 die Probezeit am Gymnasium nicht.

2

Bereits im Mai 2017 hatten die Antragsteller erfolglos die (Wieder-) Aufnahme der Antragstellerin zu 1 in die J... (SESB) beantragt, die auch die jüngere Schwester der Antragstellerin zu 1 besucht.

3

Mit dem vorliegenden Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz verfolgen die Antragsteller ihr Begehren weiter.

II.

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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO, mit dem die Antragsteller begehren,

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den Antragsgegner zu verpflichten, die Antragstellerin zu 1 in eine 6. Klasse, hilfsweise in eine 5. Klasse, der J... (SESB) zum Schuljahr 2017/2018 vorläufig wieder aufzunehmen,

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hat nach der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bereits hinsichtlich des Hauptantrages Erfolg, so dass es keiner Entscheidung über den Hilfsantrag bedarf.

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Die Antragsteller haben mit der für eine Vorwegnahme der Hauptsache notwendigen überwiegenden Wahrscheinlichkeit im Sinne von § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht, dass sie einen Anspruch auf den Erlass der von ihnen beantragten einstweiligen Anordnung haben.

8

1. Ein Anordnungsgrund liegt vor. Die begehrte Entscheidung ist dringlich, da die Antragstellerin zu 1 voraussichtlich daran gehindert wäre, den größten Teil des kommenden Schuljahres an der von ihr und ihren Eltern (den Antragstellern zu 2 und 3) ausgewählten Grundschule wahrzunehmen, wenn sie zunächst die Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren abwarten müsste. Ein weiteres Zuwarten ist den Antragstellern auch deshalb nicht zumutbar, weil die Antragstellerin zu 1 nach dem von ihr vorgelegten Zeugnis vom 5. Juli 2017 das im letzten Schuljahr von ihr besuchte F... Gymnasium verlassen muss, nachdem sie dort die Probezeit nicht bestanden hat. Sie benötigt deshalb zum Schuljahr 2017/2018 einen Schulplatz.

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2. Den Antragstellern steht auch ein Anordnungsanspruch zu. Es erscheint als überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin zu 1 im Schuljahr 2017/2018 in eine 6. Klasse der J... (SESB) aufzunehmen ist.

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Rechtsgrundlage hierfür sind § 18 Abs. 3 und 4 des Schulgesetzes für das Land Berlin (SchulG), § 8 Abs. 1 Alt. 2 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sek I-VO) und §§ 1, 2 Abs. 1 sowie 3 Abs. 9 f. der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung (Aufnahme VO-SbP).

11

Der Antragsgegner ist gemäß § 18 Abs. 3 SchulG ermächtigt, Schulen besonderer pädagogischer Prägung durch Rechtsverordnung einzurichten, wobei er von einzelnen Vorschriften des Gesetzes oder von aufgrund des Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen abweichen kann, soweit es das besondere pädagogische oder organisatorische Konzept erfordert (Satz 1). Hierzu hat er die genannte Verordnung erlassen, welche die Besonderheiten der Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung regelt (§ 1 Aufnahme VO-SbP). Nach § 2 Abs. 1 Aufnahme VO-SbP stehen die Schulen besonderer pädagogischer Prägung im Rahmen der bestehenden Kapazitäten grundsätzlich allen dafür geeigneten Schülerinnen und Schülern des Landes Berlin offen. Gemäß § 3 Abs. 2 Aufnahme VO-SbP handelt es sich auch bei der J... (SESB) in der Primarstufe, welche die Jahrgangsstufen 1 bis 6 umfasst (s. § 17 Abs. 1 Satz 2 SchulG), um eine Schule besonderer pädagogischer Prägung. Für diese Schule als SESB bestimmt § 3 Abs. 9 Aufnahme VO-SbP zudem, dass eine Aufnahme in eine bereits eingerichtete Klasse nach Maßgabe freier Plätze und unter Beachtung einer möglichst ausgewogenen Zusammensetzung von Mutter- und Partnersprachlern möglich ist, wenn Schülerinnen und Schüler beide Sprachen der jeweiligen Sprachkombination so beherrschen, dass eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht zu erwarten ist (Satz 1). Über die entsprechende Vorbildung ist ein geeigneter Nachweis zu erbringen; darüber hinaus führt die Schule ein Aufnahmegespräch zur Feststellung der Sprachkenntnisse in beiden Sprachen durch, das durch weitere Überprüfungen ergänzt werden kann (Satz 2). Schülerinnen und Schüler, die die SESB bereits erfolgreich besucht haben und wegen eines Aufenthalts im Ausland verlassen mussten, werden bei der Aufnahme vorrangig berücksichtigt, sofern sie die Voraussetzungen nach Satz 2 erfüllen (Satz 3).

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a) Diese Voraussetzungen für eine Aufnahme der Antragstellerin zu 1 erfüllt.

13

Bei der Antragstellerin handelt es sich um eine geeignete Schülerin im Sinne der §§ 2 Abs. 1 und 3 Abs. 9 Aufnahme VO-SbP. Es erscheint jedenfalls nach den derzeit vorliegenden Informationen und Unterlagen als überwiegend wahrscheinlich, dass sie in der Lage sein wird, erfolgreich am deutsch-französischen Unterricht in einer 6. Klasse der J... (SESB) teilzunehmen. Hiervon ist auszugehen, weil sie diese Schule bereits in den Klassen 1 bis 4 besuchte und auch in ihrem fünften Schuljahr auf dem F... Gymnasium in diesen beiden Sprachen bilingual unterrichtet wurde.

14

Nach den Klassenlisten gibt es im Schuljahr 2017/2018 in den 6. Klassen der J... (SESB) zudem noch ungenutzte Aufnahmekapazität i. S. des § 2 Abs. 1 bzw. freie Plätze i. S. des § 3 Abs. 9 Satz 1 Aufnahme VO-SbP. Dies hat eine Überprüfung der Klassenlisten ergeben, um deren Vorlage der Antragsgegner (zur Beurteilung dieser jedenfalls insoweit äußeren Schulangelegenheit) gebeten wurde. Die zwei sechsten Klassen sind derzeit mit 23 (Klasse 6a) bzw. 24 (Klasse 6b) Schülerinnen und Schülern belegt. Die Eingangsfrequenz in SESB-Klassen beträgt gemäß § 9 Abs. 10 Satz 1 Aufnahme VO-SbP in der Primarstufe jedoch 24 bis höchstens 26 Schülerinnen und Schüler, so dass hier - auch unter Beachtung der weiteren Maßgaben in § 3 Abs. 10 Satz 2 Aufnahme VO-SbP - noch ein Schulplatz für die Antragstellerin zu 1 vorhanden ist. Hiervon geht auch der Antragsgegner aus, der unter dem 7. August 2017 noch mitteilte, nach den aktuellen Klassenlisten der SESB seien in der Klassenstufe 6 Schulplätze verfügbar (s. Bl. 32 f. d. A.).

15

Unter Berücksichtigung der vom Antragsgegner übersandten Klassenlisten ist zudem nicht erkennbar, dass eine gemäß § 3 Abs. 9 Satz 1 Aufnahme VO-SbP gebotene Beachtung einer möglichst ausgewogenen Zusammensetzung von Mutter- und Partnersprachlern einer Aufnahme der Antragstellerin zu 1 entgegenstehen würde. Dies wird vom Antragsgegner auch nicht behauptet.

16

b) Ohne Erfolg wendet der Antragsgegner jedoch gegen die Aufnahme der Antragstellerin zu 1 ein, eine Rückkehr an die J... (SESB) sei grundsätzlich nicht möglich und durch die Einrichtungsverfügung ausgeschlossen, nachdem die Antragstellerin zu 1 den Bildungsgang der SESB durch ihren Wechsel an das F... unterbrochen habe.

17

Tatsächlich heißt es in der dem Gericht vorliegenden „Einrichtungsverfügung für die Staatliche Europa-Schule Berlin (SESB) als Schule besonderer pädagogischer Prägung (Rahmenvorgaben)“ der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft vom 30. März 2012 unter XI, die Rückkehr in einen SESB-Zug sei grundsätzlich nicht möglich, wenn dieser Bildungsgang unterbrochen worden sei. Dies gelte nicht, wenn der Grund der Unterbrechung im (vorübergehenden) Fortzug aus dem Land Berlin liege.

18

Es mag vorliegend dahinstehen, ob und in welchem Umfang diese Einrichtungsverfügung noch gilt, nachdem insbesondere ab dem Jahr 2012 differenzierte Regelungen zur Aufnahme von Schülerinnen und Schülern geschaffen und in den mehrfach geänderten § 3 Aufnahme VO-SbP aufgenommen wurden. Die genannte Reglung aus der Einrichtungsverfügung müssen sich die Antragsteller jedenfalls bereits aus formalen Gründen nicht entgegenhalten lassen. Denn nach dem bereits genannten § 18 Abs. 3 SchulG wird die zuständige Senatsverwaltung des Antragsgegners ermächtigt, durch Rechtsverordnung Schulen besonderer pädagogischer Prägung einzurichten, wobei diese von einzelnen Vorschriften dieses Gesetzes oder von auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen abweichen dürfen (Satz 1). Dies betrifft insbesondere die Vorschriften über die Aufnahme in die Schule, die Versetzung und das Verlassen der Schule (Satz 2). Die genannte Einrichtungsverfügung der Senatsverwaltung stellt schon wegen dieser ausdrücklichen Regelung in § 18 Abs. 3 Satz 1 und 2 SchulG keine ausreichende Rechtsgrundlage dar, da sie keine Rechtsverordnung ist (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 23. September 2014 - 3 L 517.14 - Rn. 17 ff., abrufbar bei juris und unter www.gerichtsentscheidungen.berlin- brandenburg.de).

19

Unabhängig davon dürfte sich die Einrichtungsverfügung insoweit kaum mit den Rechten der Antragsteller auf Bildung und freie Schulwahl vereinbaren lassen, sondern diese vielmehr unangemessen einschränken, ohne dass hierfür bislang eine Rechtfertigung erkennbar wäre. Auch mit weiteren Vorschriften ist die Einrichtungsverfügung insoweit schwerlich vereinbar. So sieht § 8 Abs. 1 Satz 2 Sek I-VO bspw. gerade vor, dass Schülerinnen und Schüler, die wegen Nichtbestehens der Probezeit einen in der Jahrgangsstufe 5 beginnenden Bildungsgang verlassen müssen, wieder bei einer Grundschule anzumelden sind. Zudem stehen - wie bereits ausgeführt - Schulen besonderer pädagogischer Prägung im Rahmen der Kapazitäten grundsätzlich allen dafür geeigneten Schülerinnen und Schülern des Landes Berlin offen (§ 2 Abs. 1 Aufnahme VO-SbP) und die Aufnahme in eine bereits eingerichtete Klasse der SESB ist nach Maßgabe freier Plätze möglich (§ 3 Abs. 9 Aufnahme VO-SbP). Diese (höherrangigen) Vorschriften enthalten, anders als Ziffer XI der Einrichtungsverfügung, gerade keinen weitgehenden Ausschluss der Möglichkeit von Schülerinnen und Schülern, an eine SESB zurückzukehren, wenn sie diese einmal verlassen haben.

20

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in § 52 Abs. 2 und § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG, wobei das Gericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Auffangstreitwertes zu Grunde gelegt hat.