Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 16.08.2017 – OVG 5 N 21.16
ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0816.5N21.16.00
Orientierungssatz
Ein nach Ablauf der letztmals verlängerten Abgabefrist eingereichter Antrag auf Nachteilsausgleich ist verspätet, wenn ein früheres Tätigwerden zumutbar war.(Rn.9)
Verfahrensgang
vorgehend VG Berlin, 18. Oktober 2013, 12 K 1320.12, Urteil
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. Oktober 2013 wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 15.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Vorbringen des Klägers, das den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).
Gemessen an den Einwendungen des Klägers bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Vorbringen ist nicht geeignet, einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage zu stellen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides über das endgültige Nichtbestehen der Magisterprüfung zu verpflichten, dem Kläger einen neuen Prüfungsversuch einzuräumen und hierbei einen gegebenenfalls von ihm zu stellenden Antrag auf Einräumung eines Nachteilsausgleichs zu berücksichtigen, als unbegründet abgewiesen, weil der Bescheid rechtmäßig sei und der Kläger keinen Anspruch auf Verlängerung der Bearbeitungszeit für seine Magisterarbeit habe. Nach der Magisterprüfungsordnung der Beklagten (im Folgenden: MAPO) gelte bei nicht fristgemäß abgelieferter Magisterarbeit „nicht ausreichend“ als ihre Bewertung, und da es sich um die nur einmal zulässige Wiederholung der Magisterarbeit gehandelt habe, sei die Magisterprüfung endgültig nicht bestanden. Der Kläger habe seine Magisterarbeit bis zum Ablauf der um insgesamt 60 Tage verlängerten Bearbeitungsfrist am 20. November 2012 nicht abgegeben. Einen Anspruch auf weitere Fristverlängerung über die in der Regelvorschrift der MAPO vorgesehenen zwei Monate habe er nicht. Der Kläger habe angesichts seines Krankheitsbildes, bei dem es sich allem Anschein nach nicht um eine vorübergehende Beeinträchtigung der Prüfungsfähigkeit gehandelt habe, die mit einer Fristverlängerung von einigen Wochen auszugleichen gewesen wäre, zur Wahrung der Chancengleichheit von seinem Rücktrittsrecht, auf das er hingewiesen worden sei, Gebrauch machen sollen. Er habe auch keinen Anspruch auf Einräumung eines Nachteilsausgleichs. Einen solchen habe er schon nicht beantragt. Ein Nachteilsausgleich komme auch nicht in Betracht, um die Prüfungsunfähigkeit auszugleichen, die beim Kläger vorgelegen haben dürfte. Bereits der misslungene erste Versuch der fristgerechten Fertigung einer Magisterarbeit zeige, dass auch weitreichende Verlängerungen der Bearbeitungszeit dem Kläger bei einer akuten Krankheitsphase nicht hülfen.
Hiergegen wendet der Kläger ein, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass ihm über die gewährte Verlängerung um 60 Tage nach der MAPO ein Anspruch auf weitere Verlängerung der Bearbeitungsfrist als Nachteilsausgleich nach der Satzung für Allgemeine Prüfungsangelegenheiten der Beklagten zugestanden habe. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts gäbe es in den einschlägigen Berliner Regelungen zum Nachteilsausgleich kein Antragserfordernis und außerdem enthalte sein Schreiben vom 19. November 2012 einen derartigen Antrag, weil er dort auf den ihm im Rahmen der Magisterprüfung im Jahr 2010 wegen seiner psychischen Erkrankung gewährten Nachteilsausgleich hingewiesen habe. Das vom Vorgehen im Jahr 2010 abweichende Verwaltungshandeln, also die nunmehrige Nichtgewährung eines Nachteilsausgleichs, sei nicht begründet worden. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Vorliegen einer andauernden oder zeitweisen Prüfungsunfähigkeit und zur Möglichkeit eines Rücktritts von der Prüfung seien nicht hilfreich. Die Schlussfolgerung des Verwaltungs-gerichts, der misslungene erste Versuch der fristgerechten Fertigung einer Ma-gisterarbeit zeige, dass ihm auch weitreichende Verlängerungen nicht hülfen, sei wegen seiner nicht erwiesenen andauernden Prüfungsunfähigkeit unzulässig.
Mit diesem Vorbringen vermag der Kläger die Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht ernsthaft in Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht ist gemessen daran zu Recht zu dem Schluss gelangt, dass kein zur Wiederholung der Prüfung führender Fehler des Prüfungsverfahrens vorliegt. Dem Kläger steht der mit dem Zulassungsvorbringen geltend gemachte Anspruch auf eine über das nach der MAPO bereits gewährte Maß hinausgehende weitere Verlängerung der Bearbeitungszeit nicht zu.
Zwar enthält § 7 der Satzung für Allgemeine Prüfungsangelegenheiten der Beklagten (wie auch die übrigen im Zulassungsantrag genannten Regelungen) kein ausdrückliches Antragserfordernis. Aber aus der Vorschrift ergibt sich andererseits, dass ein Tätigwerden der Beklagten von Amts wegen nicht vorgesehen ist. Vielmehr ist zur Geltendmachung eines entsprechenden Begehrens eine Glaubhaftmachung durch ärztliches Zeugnis vorgeschrieben. Der Betreffende muss demnach also seinen vermeintlichen Anspruch gegenüber der Beklagten in geeigneter Form geltend machen, also der Sache nach einen Antrag stellen.
Es ist allerdings zweifelhaft, ob dem Schreiben vom 19. November 2012 tatsächlich - wie der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen geltend macht - ein derartiger Antrag auf Gewährung eines Nachteilsausgleichs entnommen werden kann. Einen ausdrücklichen Antrag enthält das Schreiben ebenso wenig wie ein (neues) ärztliches Zeugnis. Ob - etwa aufgrund der Umstände im Zusammenhang mit dem ersten Prüfungsdurchgang und den vorangegangenen, unter Vorlage ärztlicher Unterlagen gestellten Fristverlängerungsanträgen - nach dem objektiven Empfängerhorizont dem Inhalt ein konkludent gestellter Antrag zu entnehmen war, bedarf indes hier keiner abschließenden Entscheidung.
Denn dieses Schreiben ist - soweit es an den Prüfungsausschuss gerichtet war - erst am 21. November 2012 bei der Beklagten eingegangen und damit nach Ablauf der letztmals verlängerten Abgabefrist am 20. November 2012. Es entspricht aber schon allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsätzen (Obliegenheit des Prüflings zur unverzüglichen Rüge von Verfahrensfehlern und zur unverzüglichen Geltendmachung von Beeinträchtigungen der Prüfungsfähigkeit, vgl. nur: Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl., Rn. 213 ff. mwN.), dass ein erst nach dem Ende der Prüfung gestellter Antrag in der Regel nicht als unverzüglich gestellt anzusehen ist und daher grundsätzlich einen Fehler des bereits abgeschlossenen Prüfungsverfahrens nicht mehr zu begründen vermag. Außerdem bietet ein Nachteilsausgleich seiner Konzeption nach keine Grundlage dafür, nachträglich von einem absolvierten Prüfungsversuch Abstand zu nehmen, sondern kann nur gewährt werden, bevor der Prüfling den Prüfungsversuch antritt bzw. bevor die Prüfungsfrist abläuft. Denn er dient nicht nach Ablegen der Prüfung der Korrektur des erzielten Prüfungsergebnisses, sondern dem Ausgleich von den sich in der Abnahme der Prüfung selbst für den Prüfling ergebenden Nachteilen. In der Prüfung wird ein Nachteilsausgleich gewährt, wenn eine Behinderung vorliegt, die den Nachweis der vorhandenen Befähigung erschwert und die in der Prüfung sowie in dem angestrebten Beruf durch Hilfsmittel ausgeglichen werden kann (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 259).
Außergewöhnliche Umstände, die den Kläger an einer frühzeitigeren Stellung des - insoweit hier unterstellten - Antrags auf Nachteilsausgleich gehindert hätten, sind auch angesichts seiner chronischen psychischen Erkrankung weder hinreichend dargetan noch sonst ersichtlich. Denn spätestens seit dem Gespräch mit der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses - in dem diese ihn unstreitig sogar auf die Möglichkeit des Rücktritts von der Prüfung hingewiesen hat - musste ihm klar sein, dass diese ohne weiteres keine weitere Verlängerung mehr bewilligen würde und deshalb zur Erreichung des von ihm angestrebten Zieles zusätzliches Handeln seinerseits erforderlich war. Gerade angesichts der Vorgeschichte, insbesondere im Zusammenhang mit der ersten Magisterprüfung, war dem Kläger zudem die Problematik bezüglich eines Nachteilsausgleichs bekannt. Da er selbst von einer bei ihm gegebenen zeitweisen Prüfungsfähigkeit ausgeht, war ihm, der seinerzeit im ersten Prüfungsversuch sein entsprechendes Begehren über Herrn C... von der Beratung für behinderte Studierende immerhin mehr als zwei Wochen vor Ablauf der Bearbeitungsfrist an die Prüfungsausschussvorsitzende herangetragen hatte, grundsätzlich auch zumutbar, die notwendigen Schritte so rechtzeitig einzuleiten, dass noch vor Beendigung der Prüfung durch Ablauf der Bearbeitungsfrist berechtigterweise mit einer Entscheidung gerechnet werden durfte. Die an die Vorsitzende des Prüfungsausschusses gerichtete E-Mail-Nachricht vom 20. November 2012, in der er nur allgemein auf das als Widerspruch bezeichnete Schreiben vom 19. November 2012 verweist und in der von einem Antrag auf Nachteilsausgleich nicht die Rede ist, reicht hierfür jedenfalls nicht aus. Es ist deshalb auch nicht zu beanstanden, dass eine Entscheidung der Beklagten über den vermeintlichen Antrag unterblieben ist und stattdessen der Bescheid über das endgültige Nichtbestehen der Magisterprüfung erlassen wurde.
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen kommt es auf die weiteren im Berufungszulassungsantrag aufgeworfenen Fragen, insbesondere zu der Ungleichbehandlung des Vorgangs durch die Beklagte im Verhältnis zum Geschehen im Jahr 2010, für die hier zu treffende Entscheidung nicht mehr an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).