Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 29.08.2017 – 9 L 552.17
ECLI:DE:VGBE:2017:0829.VG9L552.17.00
Orientierungssatz
Es besteht zum Schuljahr 2017/2018 kein Anspruch auf vorläufige Zulassung zur Jahrgangsstufe 1 der Peter-Petersen-Schule in Berlin.(Rn.5)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
festzustellen, dass der Widerspruch vom 25. Juli 2017 gegen den Bescheid vom 21. Juli 2017 aufschiebende Wirkung hat,
oder
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zu 1. zum Schuljahr 2017/2018 vorläufig in die Jahrgangsstufe 1 der Peter-Petersen-Schule aufzunehmen,
hat keinen Erfolg.
Soweit der Antrag als Feststellungsantrag gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) analog auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 25. Mai 2017 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 21. Juli 2017 zu verstehen wäre, wäre er bereits unstatthaft. Die Antragsteller wenden sich mit ihrem Widerspruch nicht gegen die Ablehnung der Aufnahme an der für den Antragsteller zu 1. zuständigen Grundschule (§ 55a Abs. 1 Satz 1 und 2 des Berliner Schulgesetzes – SchulG –) und Zuweisung an eine andere Grundschule gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 SchulG (vgl. dazu Beschlüsse der Kammer vom 5. Juli 2007 – VG 9 A 91.07 –, vom 9. Juli 2010 – VG 9 L 166.10 – und zuletzt vom 28. August 2015 – VG 9 L 388.15) und damit nicht gegen sie belastende Verwaltungsakte. Vielmehr begehren sie die (vorläufige) Verpflichtung des Antragsgegners zur Aufnahme des Antragstellers zu 1. in die Peter-Petersen-Schule, als einer gewünschten anderen Grundschule (§ 55a Abs. 2 Satz 1 SchulG). Für die Peter-Petersen-Schule als Schule besonderer pädagogischer Prägung (§ 18 Abs. 3 SchulG, § 12 der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung – Aufnahme VO-SbP) wird gemäß § 55a Abs. 4 Satz 1 SchulG kein Einschulungsbereich festgelegt. Ihr Besuch ist freiwillig (§ 18 Abs. 4 SchulG) und steht gemäß § 2 Abs. 1 Aufnahme VO-SbP im Rahmen der bestehenden Kapazitäten grundsätzlich allen dafür geeigneten Schülerinnen und Schülern des Landes Berlin offen. Sie ist damit zugleich für kein Kind die zuständige Grundschule.
Ihr Begehren können die Antragsteller somit allein mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO verfolgen. Der so verstandene Antrag ist jedoch unbegründet. Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO).
Ein Anspruch auf Aufnahme in die Jahrgangsstufe 1 der Peter-Petersen-Schule zum Schuljahr 2017/2018 richtet sich nach § 55a Abs. 4 Satz 2 SchulG i. V. m. § 12 Aufnahme VO-SbP in der bis zum 31. Juli 2017 geltenden Fassung (GVBl. 2015, S. 592), da die durch Artikel 1 Nr. 6 der Verordnung vom 23. Januar 2017 vorgenommene Änderung von § 12 Abs. 2 Aufnahme VO-SbP gemäß Artikel 2 dieser Änderungsverordnung erst zum 1. August 2017 in Kraft trat. Gemäß § 12 Abs. 2 Aufnahme VO-SbP a. F. werden für den Fall, dass die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität überschreitet, zunächst jeweils zehn Prozent der Plätze vorrangig an Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie an Kinder mit einer besonderen kognitiven Begabung vergeben, die bis spätestens Ende Februar des Aufnahmejahres mit einer Empfehlung der Schulpsychologischen Beratungsstelle im Bezirk nachzuweisen ist. Danach werden Kinder mit nachprüfbar längerfristig gewachsenen, stark ausgeprägten persönlichen Bindungen zu Schülerinnen und Schülern, insbesondere Geschwistern, aufgenommen, die mindestens im Aufnahmejahr weiterhin die Peter-Petersen-Schule besuchen. Im Übrigen entscheidet über die Aufnahme das Los.
Im Schuljahr 2017/2018 bestehen an der Peter-Petersen-Schule für die drei Jahre währende Schulanfangsphase sechs jahrgangsübergreifende Lerngruppen mit einer Frequenz von jeweils 25 Schulplätzen, insgesamt also 150 Plätzen, fort. Dass die Schulanfangsphase an der Peter-Petersen-Schule um die Jahrgangsstufe 3 auf drei Jahre erweitert wurde (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 5 SchulG), lässt sich für das Schuljahr 2016/2017 dem Schulporträt entnehmen (vgl. https://www.berlin.de/sen/bildung/ schule/berliner-schulen/schulverzeichnis/Schulportrait.aspx?IDSchulzweig=18141 [Abruf: 28. August 2017]). Ferner ergibt sich dies aus Ziffer III. der vom Antragsgegner in dem Parallelverfahren VG 9 L 644.17 nachgereichten „Rahmenvorgaben der Peter-Petersen-Schule als Schule besonderer pädagogischer Prägung („Jenaplanschule“)“ vom 24. Oktober 2011. Einer Vorlage des von § 20 Abs. 1 Satz 5 SchulG verlangten Schulkonferenzbeschlusses bedarf es vor diesem Hintergrund und angesichts des nur pauschalen Bestreitens durch die Antragsteller nicht. Insbesondere ist es angesichts des aus dem Schulporträt ersichtlichen Fortdauerns einer dreijährigen Schulanfangsphase unerheblich, ob es sich bei den Rahmenvorgaben lediglich um Innenrecht handelt.
Die Größe der Lerngruppen entspricht den rechtlichen Vorgaben in § 4 Abs. 8 Satz 2 der Grundschulverordnung (GsVO), wonach die Größe der Klassen – und damit entsprechend auch Lerngruppen – in der Schulanfangsphase an Schulen, an denen mindestens 40 Prozent aller Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache sind, maximal 25 Schülerinnen und Schüler beträgt. Der Anteil der Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache betrug dem Schulporträt zufolge an der Peter-Petersen-Schule im vergangenen Schuljahr 63,3 Prozent.
In den bestehenden sechs Lerngruppen werden dem Auswahlvermerk und den nachträglichen Erläuterungen des Antragsgegners im Verfahren VG 9 L 644.17 zufolge 106 Kinder im Schuljahr 2017/2018 die Jahrgangsstufen 2 und 3 besuchen. Hierunter befinden sich 8 Kinder, die in der Jahrgangsstufe 3 verweilen. Der Antragsgegner hat nunmehr nachvollziehbar erläutert und durch Übersendung der Kopie eines Faxschreibens der Schulleiterin der Peter-Petersen-Schule vom 22. Februar 2017 belegt, dass es sich bei Blatt 1 des Auswahlvermerks um eine am 22. Februar 2017 und damit etwa drei Wochen vor der Auswahlentscheidung übersandte vorläufige Schätzung der voraussichtlich zur Verfügung stehenden Plätze in Jahrgangsstufe 1 handelte und in dem verwendeten Formular die Formulierung „Verweiler Klassenstufe“ versehentlich nicht von „2“ auf „3“ geändert wurde. Erst am Tag der Auswahlentscheidung wurde die tatsächliche Zahl der Verweiler mitgeteilt, so dass sich für die Jahrgangsstufe 1 nunmehr 44 zur Verfügung stehende Plätze ergaben. Das Gericht sah sich nicht veranlasst, die entsprechenden Klassenkonferenzbeschlüsse oder Anträge der Erziehungsberechtigten (vgl. § 20 Abs. 3 Satz 3 SchulG) beizuziehen, um die Verweilerentscheidungen zu überprüfen. Abgesehen davon, dass die Antragsteller die Vorlage der entsprechenden Beschlüsse nur für den Fall verlangen, dass die Schulanfangsphase an der Peter-Petersen-Schule nicht um die Jahrgangsstufe 3 erweitert wurde – wovon das Gericht wie dargestellt nicht ausgeht – haben die Antragsteller auch nicht substantiiert dargelegt, weshalb an der entsprechenden Mitteilung der Schule zur Anzahl der Verweiler Anlass zu Zweifeln besteht.
Insgesamt stehen daher 44 Schulplätze zur Vergabe an Schulanfängerinnen und Schulanfänger zur Verfügung, auf die sich 93 Kinder mit Erstwunsch für diese Schule beworben haben. Im Rahmen der somit zu treffenden Auswahlentscheidung war der Antragsteller zu 1. nicht bereits deshalb vorrangig aufzunehmen, weil er im ehemaligen Einschulungsbereich der Peter-Petersen-Schule wohnt. Zwar hat es der Antragsgegner entgegen den Vorgaben in § 55a Abs. 1 Satz 2 und 5 SchulG rechtswidrig unterlassen, die im ehemaligen Einschulungsbereich der Peter-Petersen-Schule befindliche Wohnanschrift der Antragsteller einem anderen Einschulungsbereich zuzuordnen bzw. einen neuen Einschulungsbereich festzulegen, mit der Folge, dass der Antragsteller zu 1. keinem Einschulungsbereich angehört. Dies führt jedoch nicht zu einem vorrangigen Aufnahmeanspruch des Antragstellers zu 1. an der Peter-Petersen-Schule (vgl. bereits Beschluss der Kammer vom 22. Juli 2008 – VG 9 A 127.08 –: keine Aufnahme nach dem „Kiez-Prinzip“). Denn dies widerspräche dem in § 55a Abs. 4 Satz 2 SchulG i. V. m. § 12 Abs. 2 Aufnahme VO-SbP festgelegten besonderen Aufnahmeverfahren.
Wegen der Besonderheiten des Aufnahmeverfahrens käme auch eine Zuweisung des Antragstellers zu 1. an die Peter-Petersen-Schule entsprechend der Regelung in § 54 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2, Abs. 3 SchulG nicht Betracht, auch wenn die Situation eines nicht bestehenden Einschulungsbereiches vergleichbar derjenigen ist, dass an einer Schule (mit Einschulungsbereich) die Zahl der Anmeldungen niedriger ist als für den geordneten Schulbetrieb erforderlich. Denn anders als bei einer Aufnahme in oder Zuweisung an eine reguläre Grundschule hängt die Aufnahme an einer Schule besonderer pädagogischer Prägung stets von der Erfüllung besonderer Aufnahmevoraussetzungen ab, die durch eine Zuweisungsentscheidung nicht umgangen werden dürfen.
Der Annahme der Antragsteller, dass es durch das Bestehen eines „Anmeldebereiches“ für die Peter-Petersen-Schule zu einer künstlichen Steigerung der Anmeldezahlen komme, weil es vielen Eltern im Anmeldebereich gar nicht so wichtig sei, ihr Kind an dieser Schule einzuschulen, steht bereits entgegen, dass der Besuch dieser Schule der Zustimmung der Erziehungsberechtigten und damit auch ihres Einverständnisses mit dem Schulprogramm bedarf. Im Übrigen können die Antragsteller aus einer hohen Nachfrage nach einem Schulplatz keine Verletzung eigener Rechte herleiten.
Bei der Auswahlentscheidung hat der Antragsgegner gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 Aufnahme VO-SbP a. F. nun zunächst in rechtlich nicht zu beanstandender Weise drei Plätze vorrangig an die Kinder J. D., A. N. und E. M. Y. vergeben. Diese Kinder erfüllen das Kriterium der „besonderen kognitiven Begabung“, das sie jeweils durch fachdienstliche Stellungnahmen des Schulpsychologischen und Inklusionspädagogischen Beratungs- und Unterstützungszentrums (SIBUZ) – Außenstelle Neukölln – der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 17., 13. und 5. Januar 2017 nachgewiesen haben.
Entgegen der Annahme der Antragsteller ist § 12 Abs. 2 Aufnahme VO-SbP a. F. mit höherrangigem Recht vereinbar. Gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 und 2 SchulG wird die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung ermächtigt, durch Rechtsverordnung Schulen besonderer pädagogischer Prägung einzurichten, die von einzelnen Vorschriften des Schulgesetzes oder von auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen abweichen können, soweit es das besondere pädagogische oder organisatorische Konzept erfordert. Dies betrifft insbesondere die Vorschriften über die Aufnahme in die Schule, die Versetzung und das Verlassen der Schule. § 18 Abs. 3 Satz 4 SchulG verpflichtet die Schule mit besonderer pädagogischer Prägung, das Schulprogramm in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen.
Die Peter-Petersen-Schule ist bereits seit dem Schuljahr 2002/2003 als Schule besonderer pädagogischer Prägung anerkannt. Mit Wirkung vom 1. Februar 2012 wurden die Regelungen zur Aufnahme in die Peter-Petersen-Schule in § 12 Aufnahme VO-SbP aufgenommen. In der Verordnungsbegründung wird hierzu ausgeführt, dass die bisher eher allgemeinen Aufnahmekriterien seitens der Schule aufgrund eines modifizierten Konzepts strikt an das Jenaplan-Profil gebunden worden seien. Als wesentliche inhaltliche Kennzeichen des Jenaplans werden in der Begründung die Einheit von selbsttätigem Arbeiten, gemeinschaftlichem Zusammenarbeiten und -leben und (im Sinne einer Lebensgemeinschaftsschule) die Mitverantwortung der Schüler- und Elternschaft bei den vier von Peter Petersen postulierten Grundformen der Bildung und des Lernens (Gespräch, Arbeit, Spiel und Feier) genannt (Abgh.-Drs. 17/0194, Verordnungs-Nr. 17/027, S. 13). Die genauere Ausgestaltung des Schulkonzepts der Schule erfolgt in den „Rahmenvorgaben der Peter-Petersen-Schule als Schule besonderer pädagogischer Prägung („Jenaplanschule“)“ der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 24. Oktober 2011 sowie im veröffentlichten Schulprogramm der Schule. Ziffer IV. der Rahmenvorgaben betreffend die Aufnahme stellt die „betont heterogene Mischung“ der Schülerschaft heraus. Im Schulprogramm wird als Leitbild der Schule der Satz „Es ist normal, verschieden zu sein“ formuliert (Schulprogramm der Peter-Petersen-Schule, Stand September 2014, S. 10: http://www.pps.cidsnet.de/index.php/ueber-die-pps/schulprofil [Abruf: 28. August 2017]). Dort werden ferner Begabtenförderung einerseits und Inklusion (besonders von Kindern mit den Förderschwerpunkten Lernen, emotionale-soziale Entwicklung und Sprache) andererseits als Schwerpunkte der pädagogischen Arbeit gekennzeichnet (Ziffern 5 und 6 der Anlage zum Schulprogramm, a. a. O.). Ferner erhält die Schule aufgrund ihrer langjährigen Erfahrung zusätzliche Personalmittel zur Begabtenförderung und es besteht hinsichtlich der Auswahl besonders begabter Kinder eine enge Zusammenarbeit mit dem Schulpsychologischen Dienst (Schulprogramm S. 6).
Gegen die Geeignetheit der bisherigen Auswahlkriterien in § 12 Abs. 2 Satz 1 Aufnahme VO-SbP a. F. für die Umsetzung des dargestellten pädagogischen Konzepts der Schule bestehen keine Bedenken. Die begrenzte vorrangige Aufnahme von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf einerseits und kognitiv besonders begabten Kindern andererseits trägt – ebenso wie das Unterrichten in jahrgangsgemischten Gruppen – zur Heterogenität der Schülerschaft bei. Ferner wird die Schule durch die vorrangige Aufnahme von Kindern mit dieser Begabung einer ihrer Schwerpunktsetzungen – der Begabtenförderung – gerecht.
Entgegen der Annahme der Antragsteller stellt auch die amtliche Begründung der zum 1. August 2017 in Kraft getretenen Änderung der Aufnahmevoraussetzungen in § 12 Abs. 2 Satz 1 Aufnahme VO-SbP, wonach zukünftig eine vorrangige Aufnahme von Kindern mit einer besonderen kognitiven Begabung nicht mehr erfolgt, die Eignung der bisherigen Auswahlkriterien nicht in Frage. In der Verordnungsbegründung wird insoweit ausgeführt, bei Kindern im Einschulungsalter sei eine verlässliche und stabile Diagnose für eine besondere kognitive Begabung in der Regel noch nicht möglich (Abgh.-Drs. 18/0131, Verordnungs-Nr. 18/035, S. 9). Damit wird aber nur darauf hingewiesen, dass die Aussagekraft früher Intelligenztests nicht weit in die Zukunft reicht und sich nach einigen Jahren die Leistungsfähigkeit eines mit fünf Jahren getesteten Kindes anders darstellen kann. Für den Moment der Testung sind die Testergebnisse für Kinder ab fünf Jahren durchaus aussagekräftig (vgl. Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung Schleswig-Holstein, Erkennen, Verstehen und Begleiten: Kognitiv begabte Kinder in der Kindertagesstätte, 2015, S. 24, http://www.schleswig-holstein.de; zu Tests s. auch Landesinstitut für Schule und Medien Berlin-Brandenburg, Kinder mit hohen kognitiven Fähigkeiten in der Schulanfangsphase, April 2010, S. 15, http://lisum.berlin-brandenburg.de/veroef-fentlichungen/ [Abruf jeweils 28. August 2017]).). Dass sich der Verordnungsgeber nunmehr entschieden hat, kognitiv hochbegabte Kinder wegen der nur begrenzten Aussagekraft der Diagnose im Einschulungsalter zukünftig nicht mehr vorrangig aufzunehmen, stellt die grundsätzliche Feststellbarkeit des bisherigen Auswahlkriteriums „kognitive Begabung“ somit nicht in Frage. Denn wie gezeigt lässt sich eine derartige Begabung für den Einschulungszeitraum, auf den es im Hinblick auf die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 1 alleine ankommt, durchaus feststellen.
Soweit die Antragsteller darüber hinaus meinen, es sei nicht ersichtlich, dass das pädagogische Konzept der Peter-Petersen-Schule gerade auf die Teilnahme kognitiv besonders begabter Kinder angewiesen sei, zeigen sie nicht auf, dass der Verordnungsgeber damit den zulässigen Rahmen seines pädagogischen Einschätzungsspielraums verlassen hat. Die Antragsteller gestehen selbst zu, dass ein gewisser Anteil kognitiv besonders begabter Kinder einen wünschenswerten Bestandteil einer heterogenen Jenaplan-Lerngruppe darstellt. Entscheidend ist jedoch, dass neben einer gewünschten Heterogenität ein nach dem Schulprogramm bestehender pädagogischer Schwerpunkt – die Begabtenförderung – die Aufnahme gerade solcher Kinder erfordert. Deshalb ist es unerheblich, ob eine heterogene Gruppenbildung auch auf andere Weise erreicht werden könnte. In dem vorstehenden Sinne erfordert das pädagogische Konzept der Peter-Petersen-Schule die in § 12 Abs. 2 Satz 1 Aufnahme VO-SbP a. F. enthaltenen Aufnahmekriterien. Dies hindert den Verordnungsgeber jedoch nicht, eine entsprechende Schwerpunktsetzung und dann auch die Aufnahmekriterien zu verändern.
Die Kammer sah sich auch nicht veranlasst, weitere Ermittlungen zur Testung der drei vorrangig aufgenommenen Kinder – namentlich hinsichtlich der Testverfahren und der Begründetheit des Testergebnisses – durchzuführen. Denn die Antragsteller begründen ihre Zweifel an der Auswahl der drei Kinder wiederum nur mit dem Verweis auf die Änderungsbegründung des Verordnungsgebers, zeigen aber nicht substantiiert auf, weshalb das von der nach der Verordnung zuständigen Schulpsychologische Beratungsstelle Neukölln gefundene Testergebnis erheblichen Zweifeln begegnen sollte.
Weitere Bewerbungen für die nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Aufnahme VO-SbP vorrangig zu vergebenden Plätze lagen nicht vor. Der Antragsgegner hat sodann zutreffend gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 Aufnahme VO-SbP 16 Plätze an Kinder mit einem Geschwisterkind vergeben, dass im Schuljahr 2017/2018 weiterhin die Peter-Petersen-Schule besuchen wird. Die verbliebenen 25 Plätze hat er gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 Aufnahme VO-SbP unter den 72 Bewerberinnen und Bewerbern verlost, deren Erziehungsberechtigte ausdrücklich das Schulprogramm der Peter-Petersen-Schule wünschen. Ob der Antragsgegner insoweit die zwei Kinder, die nicht auf das Schulprogramm hingewiesen hatten, unberücksichtigt lassen durfte, kann hier dahinstehen, da dies keine Rechte der Antragsteller berührt. Der Antragsteller zu 1. wurde an dem Losverfahren beteiligt, hatte aber kein Losglück. Auf ihn entfiel das Los mit der Nummer 58.
Die nach der Auswahlentscheidung bis zum 14. Juni 2017 durch Wegzüge, Rückstellungen oder Aufnahme an anderen Grundschulen frei gewordenen sechs Plätze hat der Antragsgegner in rechtmäßiger Weise mit den Kindern nachbesetzt, auf die bei der Verlosung die Rangplätze 26 bis 31 entfallen waren. Der Antragsteller zu 1. kann auch keinen der derzeit vier weiteren frei gewordenen Plätze für sich beanspruchen, da weitere Bewerberinnen und Bewerber mit nicht bestandskräftig gewordenen Ablehnungsbescheiden und besserem Rangplatz vorhanden und daher vorrangig zu berücksichtigen sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.