Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 29.08.2017 – OVG 2 S 31.17

Orientierungssatz

1. Die Nutzungsänderung von Räumen, die zuletzt für die Nutzung durch eine ehemalige Pianofabrik genehmigt waren, in ein Hostel mit 33 oder 35 Betten bedarf wegen der Sonderbauqualität eines solchen Beherbergungsbetriebs (§ 2 Abs 4 Nr 8 BauO Bln (juris: )) gemäß § 59 Abs 1 BauO Bln (juris: BauO BE 2005) einer Baugenehmigung.(Rn.3)

2. Nach der Regelung des § 7 Nr 5 BO 58 (juris: BauO BE, Fassung: 1958) kommt es darauf an, dass der Betrieb nach Art und Umfang der Zweckbestimmung des durch den Baunutzungsplan ausgewiesenen allgemeinen Wohngebiets entspricht und keine für die nähere Umgebung unzumutbaren Nachteile oder Belästigungen erwarten lässt.(Rn.5)

Verfahrensgang

vorgehend VG Berlin, 20. Juli 2017, 19 L 501.17, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. Juli 2017 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 13. April 2017, durch den dieser ihm unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die ohne Baugenehmigung aufgenommene Nutzung von Räumen auf dem Grundstück W... in Berlin-Neukölln zur Beherbergung von Personen untersagt und widrigenfalls ein Zwangsgeld angedroht hat.

II.

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Die gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes gerichtete Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die den Umfang der Überprüfung im Beschwerdeverfahren bestimmen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Änderung der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Die Ablehnung der Anträge auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Klage – VG 19 K 502.17 – ist auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens weder im Hinblick auf den primär beabsichtigten Betriebsumfang des Hostels, wie er im Bauantrag näher beschrieben wird (Beherbergung von bis zu 35 Gästen in 33 Betten; vgl. dazu unter 1.), noch in dem vom Antragsteller hilfsweise angestrebten geringeren Umfang (20 bzw. 12 Betten, vgl. dazu unter 2.) zu beanstanden.

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1. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend zugrunde gelegt, dass die Nutzungsänderung der Räume, die zuletzt für die Nutzung durch eine ehemalige Pianofabrik genehmigt waren, in ein Hostel mit 33 oder 35 Betten wegen der Sonderbauqualität eines solchen Beherbergungsbetriebs (§ 2 Abs. 4 Nr. 8 BauO Bln) gemäß § 59 Abs. 1 BauO Bln einer Baugenehmigung bedarf, und dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Nutzungsuntersagung nach § 80 Satz 2 BauO Bln bereits deshalb vorliegen, weil der Antragsteller den Betrieb ohne Genehmigung aufgenommen hat. Diesen rechtlichen Ansatz beanstandet die Beschwerde nicht.

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Entgegen der Beschwerde lässt sich ein überwiegendes Aussetzungsinteresse nicht daraus ableiten, dass das Vorhaben offensichtlich genehmigungsfähig ist. Der Antragsteller macht insoweit geltend, dass inzwischen ein geprüfter Brandschutznachweis vorliege. Das Hostel sei als Fremdenheim im Sinne des § 7 Nr. 8 BO 58 anzusehen. Es sei auch im Übrigen gebietsverträglich, weil Lärmbelästigungen für die Nachbarschaft nicht zu erwarten seien.

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Der Durchführung des gesetzlich vorgesehenen Genehmigungsverfahrens bedarf es jedoch schon deshalb, weil entgegen der Annahme des Antragstellers nicht offensichtlich feststeht, dass die beabsichtigte Nutzung den planungsrechtlichen Anforderungen genügt. Zwar dürfte das Hostel der Art nach einem Fremdenheim im Sinne der nach den unbeanstandeten Ausführungen des Verwaltungsgerichts einschlägigen Regelung in § 7 Nr. 8 Buchst. b BO 58 entsprechen. Fraglich ist allerdings, ob dieser Begriff einen bestimmten untergeordneten Betriebsumfang impliziert und wo ggf. die Grenze zu ziehen ist. Jedenfalls kommt es nach der Regelung des § 7 Nr. 5 BO 58, auf die bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen hat, darauf an, dass der Betrieb nach Art und Umfang der Zweckbestimmung des durch den Baunutzungsplan ausgewiesenen allgemeinen Wohngebiets entspricht und keine für die nähere Umgebung unzumutbaren Nachteile oder Belästigungen erwarten lässt.

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Entgegen der Annahme des Antragstellers bestehen daran erhebliche Zweifel. So erfolgt der Zugang zu dem im Erdgeschoss eines rückwärtigen Quergebäudes untergebrachten Hostel über einen Hinterhof, zu dem nach der typischen Raumaufteilung in der Berliner Blockrandbebauung üblicherweise die Schlafräume der darüber liegenden Wohnungen ausgerichtet sind. Nach der Stellungnahme des Stadtplanungsamtes vom 21. Juni 2017 sind neben dem Gebäude W... auch Wohnungen auf dem Nachbargrundstück W... betroffen, das den gleichen Hof nutzt. Ferner gehen die rückwärtigen Fenster des Hostels auf den zweiten Hof des Grundstücks W..., wodurch weitere Nachbargebäude betroffen sein können. Die Lage und das Betriebskonzept des Hostels, das ein jüngeres Publikum anziehen dürfte, legen es nahe, dass der Zugang noch bis in die späten Nachtstunden häufig frequentiert wird. Zudem spricht einiges für die Einschätzung des Planungsamtes, durch die beantragten baulichen Maßnahmen (teilweise Abzäunung des Durchgangs) könne nicht sichergestellt werden, dass sich die Gäste während ihres Aufenthalts nicht auch im Innenhof aufhalten. Für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit nächtlicher Ruhestörungen ist ferner zu berücksichtigen, dass der Antragsteller im Vorderhaus des Gebäudes, in dem auch die Rezeption des Hostels untergebracht ist, eine Bar betreibt. Das Stadtplanungsamt hat weiter darauf hingewiesen, dass angesichts der bodentiefen Fenster auch eine Nutzung des zweiten Hofs durch Gäste des Hostels möglich sei, selbst wenn die Betriebsbeschreibung des Antragstellers dies ausschließe und die dortigen Sitzmöbel danach entfernt werden sollen.

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Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller darauf, dass die in den Räumen ehemals genehmigte Fabrikationsstätte ebenfalls erhebliche Immissionen mit sich gebracht hätte. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend und von dem Antragsteller unbeanstandet ausgeführt hat, spricht Einiges dafür, dass der durch die Baugenehmigung für die ehemalige Pianofabrik vermittelte Bestandsschutz infolge endgültiger Aufgabe dieser Nutzung inzwischen entfallen ist. Auch unabhängig davon könnte der Antragsteller, der eine andere Nutzung anstrebt, sich auf die ehemals erteilte Genehmigung für die Pianofabrik, deren Inhalt er, etwa hinsichtlich der Betriebszeiten, nicht näher darlegt, nicht mehr berufen. Maßstab für das Schutzniveau wird vielmehr – sofern nicht weiterhin betriebene bestandsgeschützte gewerbliche Nutzungen eine abweichende Beurteilung fordern – die durch den Baunutzungsplan bewirkte Gebietsausweisung als allgemeines Wohngebiet sein.

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Schon angesichts der klärungsbedürftigen planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens ist es, auch in Abwägung mit den gegenläufigen Interessen des Antragstellers, nicht gerechtfertigt, den Betrieb des Vorhabens entgegen der gesetzlichen Regelung bereits vor Erteilung der erforderlichen Baugenehmigung zuzulassen. Soweit der Antragsteller unter Bezugnahme auf den nunmehr vorliegenden Prüfbericht und die damit erfolgte bauaufsichtliche Prüfung des Brandschutznachweises (§ 66 Abs. 3 Satz 2 BauO Bln; § 13 BauVerfVO) geltend macht, die insoweit vom Verwaltungsgericht geäußerten Bedenken hätten sich damit erledigt, ist zur Vermeidung etwaiger Missverständnisse im Übrigen darauf hinzuweisen, dass es nach diesen Unterlagen der Umsetzung mehrerer in dem Brandschutznachweis dargestellter Brandschutzmaßnahmen bedarf (vgl. Seite 3 des Prüfberichts), wie etwa der brandschutztechnischen Ertüchtigung einer Decke (vgl. Seite 16 des Brandschutznachweises) oder des Einbaus einer Alarmierungsanlage (vgl. Seite 17 des Brandschutznachweises), deren Wirksamkeit und Betriebssicherheit durch einen Prüfsachverständigen zu prüfen sind (vgl. Seite 3 des Prüfberichts); daneben ist die Brandschutzordnung einen Monat vor Aufnahme der Nutzung der Feuerwehr vorzulegen (vgl. Seite 2 des Prüfberichts). Ob der Antragsteller diesen Anforderungen bereits nachgekommen ist, lässt das Beschwerdevorbringen offen.

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2. Die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist auch nicht gerechtfertigt, soweit der Antragsteller hilfsweise die Zulassung eines eingeschränkten Weiterbetriebs des Hostels mit 12 oder 20 Betten begehrt.

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Seiner Annahme, ein derart reduzierter Betrieb könne genehmigungsfrei zulässig sein, ist zunächst entgegenzuhalten, dass, worauf schon das Verwaltungsgericht hingewiesen hat, die Unterschreitung der Sonderbaugrenze des § 2 Abs. 4 Nr. 8 BauO Bln für sich genommen noch nicht die Verfahrensfreiheit (§ 61 BauO Bln) zur Folge hat. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht weiter ausgeführt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Nutzungsuntersagung nach § 80 Satz 2 BauO Bln wegen formell baurechtswidriger Nutzung auch erfüllt wären, wenn das Hostel unterhalb der Sonderbaugrenze betrieben würde, denn dann käme allenfalls das Genehmigungsfreistellungsverfahren (§ 62 BauO Bln) zur Anwendung. Für dessen Einleitung bedürfte es der Vorlage der erforderlichen Bauvorlagen für das geänderte Vorhaben (§ 62 Abs. 3 und Abs. 5, § 68 Abs. 2 BauO Bln). Alsdann müsste vor der Aufnahme der Nutzung jedenfalls die Frist nach § 62 Abs. 3 Satz 2 BauO Bln abgewartet werden, innerhalb derer die Bauaufsichtsbehörde u.a. erklären darf, dass das vereinfachte Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll (vgl. § 62 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 4 BauO Bln). Der Antragsteller trägt jedoch nicht vor, dass er bereits ein Genehmigungsfreistellungsverfahren für das hilfsweise beabsichtigte reduzierte Vorhaben eingeleitet hat.

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Ebenso wenig greift das Beschwerdevorbringen durch, soweit der Antragsteller geltend macht, ein auf 12 oder 20 Betten beschränkter Betrieb wäre in jedem Fall zu genehmigen. Auch ein derart eingeschränkter Betrieb ist bauplanungsrechtlich nicht offensichtlich zulässig. Angesichts der Betriebsform des Hostels und der oben näher beschriebenen Lage in einem störungsempfindlichen Hinterhofbereich ist auch bei einem solchen Betriebsumfang nicht offensichtlich gewährleistet, dass das Vorhaben gebietsverträglich ist und den Anforderungen des Rücksichtnahmegebots nach § 7 Nr. 5 BO 58 genügt. Dies bedarf vielmehr einer eingehenderen Prüfung im bauaufsichtlichen Verfahren, weshalb die Bauaufsichtsbehörde bei Einleitung eines Genehmigungsfreistellungsverfahrens durch den Antragsteller befugt wäre, auf der Durchführung eines vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens zu bestehen.

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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).