Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 31.08.2017 – 3 L 859.17
ECLI:DE:VGBE:2017:0831.VG3L859.17.00
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Der wörtliche Antrag der anwaltlich vertretenen Antragstellerin,
den Antragsgegner im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin unter Aufhebung des Bescheides vom 7. April 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. April 2017 vorläufig am Schul- und Leistungssportzentrum Berlin nicht auszuschulen und vorläufig zum Schuljahr 2017/2018 in die Sekundarstufe II aufzunehmen,
hat keinen Erfolg.
Der Antrag gemäß § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – ist zwar als solcher zulässig. Bei dem Bescheid der Schulleiterin des S... vom 7. April 2017 handelt es sich nämlich nicht um einen belastenden Verwaltungsakt, der mit der Anfechtungsklage angegriffen werden könnte und gegen den vorläufiger Rechtschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO gegeben wäre. Das folgt daraus, dass die Schülerinnen und Schüler einer Eliteschule des Sports, zu denen das S... zählt (§ 8 Abs. 1 der Verordnung über die Aufnahme in Schulen mit besonderer pädagogischer Prägung vom 23. März 2006, GVBl. S. 306 – AufnahmeVO-SbP) nicht „automatisch“ in die nächsthöhere Klassenstufe aufrücken. Vielmehr benötigen sie hierfür eine entsprechende positive Entscheidung des Schulleiters oder der Schulleiterin gemäß § 8 Abs. 8 Sätze 6 und 7 AufnahmeVO-SbP. Dort ist ausdrücklich geregelt, dass der Schulleiter oder die Schulleiterin die Entscheidung über den Verbleib in der Schule oder das Verlassen der Schule bei einem Verlust der (sportlichen) Eignung der Schülerin oder des Schülers trifft. Dies ist vergleichbar mit den Versetzungsentscheidungen, die bspw. in der Sekundarstufe I, am Gymnasium und der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe zu treffen sind (s. dazu ausführlich Beschluss der Kammer vom 1. August 2016 – VG 3 L 241.16 – juris Rn. 25 f. m. w. N.).
Der Antrag ist aber unbegründet. Mit dem Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung würde das Ergebnis eines auf das gleiche Ziel gerichteten Hauptsacheverfahrens vorweggenommen. Eine solche grundsätzlich unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren ist mit Rücksicht auf die Garantie effektiven Rechtsschutzes ausnahmsweise nur dann geboten, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre (Anordnungsanspruch) und dem Rechtsschutzsuchenden schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (Anordnungsgrund). Das ist hier nicht der Fall.
Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch.
Einem solchen Anspruch steht zwar nicht bereits eine etwaige Bestandskraft der Bescheide entgegen. Über den Widerspruch der Eltern der Antragstellerin vom 24. April 2017 gegen den Bescheid der Schulleiterin des S... vom 7. April 2017 hat die zuständige Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft noch nicht entschieden. Das Schreiben der Schulleiterin vom 27. April 2017 stellt, wie der Antragsgegner im Schriftsatz vom 17. August 2017 zutreffend ausgeführt hat, keinen Widerspruchsbescheid dar. Vielmehr teilt die Schulleiterin der Antragstellerin und ihren Eltern darin mit, dass sie dem Widerspruch gegen ihren Bescheid vom 7. April 2017 nicht abhilft.
Indes hat die Antragstellerin nicht mit der für eine Vorwegnahme der Hauptsache notwendigen überwiegenden Wahrscheinlichkeit im Sinne von § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung glaubhaft gemacht, dass sie einen Anspruch darauf hat, im Schuljahr 2017/2018 in die Sekundarstufe II (11. Klasse) des S... (Eliteschule des Sports) aufgenommen zu werden.
Es erscheint nach summarischer Prüfung als überwiegend wahrscheinlich, dass die von der Schulleiterin des S... am 7. April 2017 getroffene Entscheidung, die Antragstellerin müsse die Eliteschule des Sports zum Ende des Schuljahres 2016/2017 mangels Eignung in der Sportart Eiskunstlauf verlassen, frei von Rechtsfehlern ist und die Antragsgegnerin nicht in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).
Rechtsgrundlage für die Entscheidung über den Verbleib oder das Verlassen einer Eliteschule des Sports sind § 18 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 und 4 des Schulgesetzes – SchulG – sowie §§ 1, 2 und 8 der AufnahmeVO-SbP.
In § 18 Abs. 3 SchulG wird die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung ermächtigt, durch Rechtsverordnung Schulen besonderer pädagogischer Prägung einzurichten, die von einzelnen Vorschriften des Schulgesetzes oder von aufgrund des Schulgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen abweichen können, soweit es das besondere pädagogische oder organisatorische Konzept erfordert (Satz 1). Dies betrifft insbesondere die Vorschriften über die Aufnahme in die Schule, die Versetzung und das Verlassen der Schule (Satz 2). Das Schulprogramm der Schule mit besonderer pädagogischer Prägung ist in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen (Satz 4). Der Besuch einer Schule besonderer pädagogischer Prägung ist nach § 18 Abs. 4 Satz 1 SchulG für die Schülerinnen und Schüler freiwillig.
Zu den Schulen besonderer pädagogischer Prägung zählen gemäß § 8 Abs. 1 AufnahmeVO-SbP auch die Eliteschulen Sports, wie das von der Antragstellerin bislang besuchte S.... In diesen Schulen können sportlich besonders talentierte Schülerinnen und Schüler mit einer Empfehlung des Landessportbundes (LSB) aufgenommen werden (§ 8 Abs. 3). Gemäß § 8 Abs. 8 AufnahmeVO-SbP müssen Schülerinnen und Schüler, die ihre Eignung zum Besuch der Eliteschule des Sports verlieren, die von ihnen besuchte Schule grundsätzlich verlassen (Satz 1). Ein Verlust der Eignung liegt (unter anderem) vor, wenn eine Schülerin oder ein Schüler die leistungssportliche Empfehlung nach Abs. 3 verliert, da sie oder er nicht mehr die altersgerechten, sportartspezifischen Leistungskriterien erfüllt (Satz 2 Nr. 1). Die für die Eignung nach Satz 2 Nr. 1 maßgeblichen Leistungskriterien legt der LSB fest (Satz 3). Sobald der LSB der besuchten Schule mitteilt, dass die leistungssportliche Förderung einer Schülerin oder eines Schülers wegfällt, da sie oder er die maßgeblichen Leistungskriterien nicht mehr erfüllt, prüft die Sportkoordinatorin oder der Sportkoordinator der jeweiligen Schule diese Mitteilung anhand der Förderkriterien und der schulischen Unterlagen auf Schlüssigkeit (Satz 4). Auf dieser Grundlage gibt die Klassenkonferenz eine Empfehlung über den Verbleib in oder das Verlassen der Schule ab (Satz 5). Die Entscheidung über den Verbleib in oder das Verlassen der Schule nach Satz 2 Nr. 1 trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter (Satz 6). Über den Verbleib in der Schule oder das Verlassen der Schule in den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 ist frühzeitig während der Jahrgangsstufen 4, 6, 8 und 10 zu entscheiden (Satz 7). Jede Entscheidung ist schriftlich zu begründen (Satz 8).
Dabei ist es unbedenklich und rechtlich zulässig, den LSB für die Beurteilung der leistungssportlichen Aspekte einzubeziehen, da eine Eliteschule in der Regel nicht selbst über Lehrkräfte mit der erforderlichen Sachkunde für die Beurteilung sämtlicher leistungssportlicher Aspekte in den von ihr angebotenen Sportarten verfügt und somit auf die sachkundige Expertise des LSB angewiesen (st. Rspr. der Kammer, vgl. Urteil vom 7. Mai 2014 – VG 3 K 594.13 – juris Rn. 28 ff., m. w. N.; s. ausführlich Beschluss vom 1. August 2016, a.a.O., juris Rn. 34 ff., m. w. N.). Eine solche Entscheidung ist zwar aufgrund des zu beachtenden Beurteilungsspielraums nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar (vgl. Beschluss der Kammer vom 23. September 2014 – 3 L 517.17 –, juris Rn. 26). Sie muss jedoch zumindest transparent und sachlich nachvollziehbar sein.
Dass die Entscheidung, die Antragstellerin habe ihre Eignung zum Besuch der Eliteschule des Sports verloren, diesen Vorgaben nicht standhält, hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht.
Die Grundvoraussetzungen für eine Weiterführung der leistungssportlichen Förderung an einer Eliteschule des Sports in der Sportart Eiskunstlauf lauten nach den vom Antragsgegner übersandten „Weiterführungskriterien“ des LSB (Schülerbogen), die auch öffentlich zugänglich sind (abrufbar unter http://www.lsb-berlin.net/fileadmin/redaktion/doc/leistungssport/eliteschulen/kriterien /EISKUNSTLAUF...Kriterien...2014.docx, sowie unter www.slzb.de/index.php?id=171, jeweils zuletzt abgerufen am 30. August 2017), wie folgt:
„In den Klassenstufen 4., 6., 8., 10. erfolgt im Januar eine Überprüfung zum Verbleib an der Eliteschule des Sports. Kriterien hierfür sind die dem Alter entsprechende Landeskadernormen bzw. in Klasse 10 die Zugehörigkeit zum Bundeskader D/C oder C. Über Ausnahmeregelungen entscheidet ein Trainerteam, bestehend aus Landestrainern, Heimtrainer und OSP-Trainer.“
Die Antragstellerin trägt indes selbst nicht vor, einem der beiden genannten Bundeskader in der Sportart Eiskunstlauf (D/C oder C) anzugehören. Das ist auch nicht sonst wie ersichtlich. Nach den Kriterien der Deutschen-Eislauf-Union (DEU) setzt die Aufnahme in einen der genannten Bundeskader voraus, dass die Sportlerinnen bei bestimmten Wettbewerben im Eiskunstlauf eine bestimmte Punktzahl errungen haben (abrufbar unter www.eislauf-union.de/nationalmannschaft/bundeskader/normen, zuletzt abgerufen am 30. August 2017). Dass die Antragstellerin über die entsprechenden Punkte verfügt, hat sie selbst nicht vorgetragen. Der Antragstellerin musste das Weiterführungskriterium der Zugehörigkeit zu einem der Bundeskader auch bekannt sein. Abgesehen davon, dass die Weiterführungskriterien öffentlich zugänglich sind, wurde bereits im Schuljahr 2015/2016, als die Antragstellerin noch die 9. Klasse der Eliteschule des Sports besuchte, in ihrer „Leistungsfeststellung Sport, 9. Klasse“ vom 1. Juni 2015 unter dem Punkt „Perspektiven“ festgehalten: „Stabilisierungsprozess, muss bei 2A, 3S, 3T weiter fortschreiten damit bei Wettbewerben die Norm für Bundeskader im Juniorenbereich erreicht wird“. Entsprechend hieß es im Protokoll der Förderkonferenz vom 10. Juni 2015 unter dem Punkt „Vereinbarte Maßnahmen“: „Ziel: Bundeskader“. Sowohl das Protokoll als auch die Leistungsfeststellung haben – neben der Landestrainerin Frau M...– die Antragstellerin und auch ihre Mutter, die zugleich ihre Trainerin ist, unterschrieben.
Es ist auch weder glaubhaft gemacht noch sonst wie ersichtlich, dass eine Ausnahmeregelung im Sinne von Satz 2 der Weiterführungskriterien zu Gunsten der Antragstellerin rechtsfehlerhaft nicht getroffen wurde. Vielmehr wurde der Antragstellerin abweichend von den in Satz 1 genannten Weiterführungskriterien durch den LSB mit Schreiben vom 23. Februar 2017 (Bl. 23 der Gerichtsakte) eingeräumt, „die vereinbarten Auflagen“ bis zum 25. März 2017 zu erfüllen. Das Schreiben bezieht sich auf „das letzte Fördergespräch am 13. Februar 2017“. Im Protokoll der insoweit in Bezug genommenen Förderkonferenz vom 13. Februar 2017 (Bl. 22 der Gerichtsake), bei der u.a. die Antragstellerin, die Landestrainerin Frau H... und die Mutter der Antragstellerin anwesend waren, wurde zunächst festgehalten, dass eine Weiterführung der sportlichen Förderung der Antragstellerin nicht empfohlen werde (unter dem Punkt „aktuelle sportliche Entwicklung“). Dem lag die im Schülerbogen abgeheftete sportliche Einschätzung des LSB, bezeichnet mit „Sportliche Einschätzung Klassenstufe 10 / 2016-2017, Bereich Eiskunstlauf durch das Landestrainerteam“ zu Grunde, in der u.a. ausgeführt wurde, dass „technisch gut absolvierte Dreifachsprünge, mit dem Ziel in den Bundeskader zu laufen, (…) bisher nicht im Programm nachgewiesen werden (konnten).“ Eine Weiterführung (der sportlichen Förderung) werde daher nicht empfohlen. Die Empfehlung wurde unterschrieben durch zwei Landestrainerinnen (Frau M... und Frau H...) und eine Olympiastützpunkt-Trainerin (Frau H...). Dementsprechend heißt es im Protokoll der Förderkonferenz weiter, die Schwerpunktvoraussetzungen seien noch nicht gelungen und die Voraussetzungen für den Kader lägen nicht vor. Zugleich heißt es in dem Förderprotokoll unter dem Punkt „Vereinbarte Maßnahmen“: „Überprüfung im Sport (DEU-Pokal + D-Kader-Überprüfung), Termin 25.3.2017, (Dreifachsprung, Doppelaxel mit kompletter Rotation)“. Insoweit wurden entgegen der Ansicht der Antragstellerin konkrete Auflagen vereinbart, bei deren Erfüllung der LSB – abweichend von dem Weiterführungskriterium „Bundeskader D/C oder C“ in Satz 1 der Weiterführungskriterien – die sportliche Eignung der Antragstellerin angenommen hätte. Die Antragstellerin sollte dazu beim DEU-Pokal und / oder im Rahmen der am 23. März 2017 angesetzten D-Kaderüberprüfung die beiden geforderten Sprünge zeigen.
Aus den vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen (Bl. 44 ff. der Gerichtsakte) geht indes hervor, dass die Antragstellerin diese Auflagen nicht erfüllt hat, weil sie die entsprechenden Sprünge „Dreifachsprung“ und „Doppelaxel mit kompletter Rotation“ weder im Rahmen des DEU-Pokals noch bei der D-Kader-Überprüfung am 23. März 2017 zeigen konnte.
Für den DEU-Pokal ergibt sich dies aus dem offiziellen Bericht der Kampfrichter (Bl. 45 f. der Gerichtsakte). Hier ist hinter dem Sprungelement „2A“ (Bezeichnung für den Doppelaxel, vgl. Bl. 48 der Gerichtsakte) im Rahmen des Kurzprogramms das Zeichen „<“ vermerkt, was nach der Legende am unteren Rand des Kampfrichterberichts „under-rotated jump“, zu deutsch: Sprung nicht mit kompletter Rotation absolviert, bedeutet. Ebenso vermochte die Antragstellerin den kompletten Sprung nicht in der Kür zu zeigen, was aus dem Zeichen „<<“ („downgraded jump“) hinter dem Sprungelement „2A“ hervorgeht (Bl. 46 der Gerichtsakte).
Auch bei der weiteren Überprüfung am 23. März 2017 durch zwei Landestrainerinnen (Frau M... und Frau H...), eine Bundesnachwuchstrainerin (Frau S...) und einen Internationalen Technischen Spezialisten der International Skating Union (ISU) konnte die Antragstellerin die im Protokoll der Förderkonferenz geforderten Sprünge nach den vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen nicht zeigen. Ausweislich des Protokolls (Bl. 47 der Gerichtsakte) fehlte dem Doppelaxel eine halbe Drehung zur kompletten Rotation. Bei den gezeigten Dreifachsprüngen fehlten ebenfalls jeweils eine halbe Drehung (Dreifachtoeloop, Dreifachsalchow) oder mehr als eine halbe Drehung (Dreifachlutz). Dementsprechend teilte die Landestrainerin (Frau H...) dem LSB mit E-Mail vom 28. März 2017 (Bl. 44 der Gerichtsakte) in ihrem Namen und im Namen der weiteren Landestrainerin (Frau M...) und der Trainerin im Olympiastützpunkt Berlin (Frau H...) mit, dass sie eine Weiterführung der Antragstellerin an der Eliteschule des Sports nicht befürworteten. Mit Schreiben vom 29. März 2017 teilte der Abteilungsleiter des LSB der Antragstellerin und ihren Eltern mit, dass das Trainerteam Eiskunstlauf ihm mitgeteilt habe, dass die Antragstellerin „die erforderlichen sportlichen Auflagen anlässlich des DEU-Pokals in Dortmund als auch zur Überprüfung der Elemente am 23. März 2017 im Sportforum nicht erfüllen konnte“ und damit die ursprüngliche Empfehlung zur Beendigung der leistungssportlichen Förderung vom 23. Februar 2017 ihre Gültigkeit behalte.
Soweit die Antragstellerin einwendet, das Protokoll des Termins vom 23. März 2017 habe die unterschreibende Landestrainerin H... im Nachhinein und erst im Zuge des gerichtlichen Eilverfahrens gefertigt, bedeutete dies – selbst wenn man dies unterstellt – nicht, dass das Protokoll nicht die Prüfungsergebnisse des Sichtungstermins wiedergibt. Dass die Prüfungskommission die geforderten Elemente am 23. März 2017 abgeprüft hat und zu dem Schluss kam, dass diese nicht gezeigt wurden, geht nämlich auch aus der vorbezeichneten E-Mail der Landestrainerin vom 28. März 2017 (Bl. 44 der Gerichtsakte) an den stellvertretenden Abteilungsleiter Sport beim LSB, Herrn K..., hervor, wenn es darin heißt: „Bei der Überprüfung der Elemente am Donnerstag, 23.03., im Sportforum, welche gemeinsam mit der Bundesnachwuchs-Trainerin S durchgeführt wurde, ist es ihr ebenfalls nicht gelungen die Elemente mit kompletter Rotation zu zeigen“.
Soweit die Antragstellerin einwendet, bei dem Vorlaufen am 23. März 2017 hätten „irreguläre Bedingungen (auf dem Eis)“ geherrscht, hat sie dies nicht weiter substanziiert, zudem bestehen hierfür auch keine Anhaltspunkte. Darüber hinaus ist sie der Ansicht, eine korrekte Leistungsbeurteilung habe nur in Anwesenheit eines Preisrichters oder einer Preisrichterin getroffen werden können. Damit dringt sie nicht durch. Zum einen sehen die von der Antragstellerin vorgelegten „Rahmenbedingungen der DEU für die Durchführung von D-Kaderüberprüfungen“ (Bl. 20 f. der Gerichtsakte, auch abrufbar unter http://www.eislauf-union.de/files/Rahmenbedingungen-fr-D-Kadersichtung....pdf, zuletzt abgerufen am 30. August 2017) schon nicht zwingend vor, dass ein Preisrichter oder eine Preisrichterin in der Prüfungskommission sein muss. Das geht aus der Formulierung unter „3. Abnahmegremium“: „Die Prüfungskommission sollte aus mindestens drei Personen bestehen: Preisrichter aus dem LEV, Landestrainer, Vertreter der DEU“ hervor. Abgesehen davon gilt diese Regelung für die Durchführung der so genannten D-Kaderüberprüfung. Diese war indes nicht Gegenstand der Auflage, die die Antragstellerin erfüllen sollte, auch wenn die zu absolvierenden Sprünge ausweislich der aktuellen, seit Juni 2017 geltenden „D-Kadernormen“ der DEU u.a. für eine Aufnahme in den D-Kader zwingend sind (Bl. 48 der Gerichtsakte; auch abrufbar unter www.eislauf-union.de/files/ Sporttechnik/D-Kadernormen...w.pdf, zuletzt abgerufen am 30. August 2017). Der Antragstellerin war vielmehr aufgegeben worden, beim DEU-Pokal und / oder im Rahmen der am 23. März 2017 angesetzten Sichtung die geforderten Sprünge zu zeigen (siehe oben). Insoweit ist es nicht zu beanstanden, dass bei der Sichtung am 23. März 2017 zwei Landestrainerinnen, eine Bundesnachwuchstrainerin und ein Internationaler Technischer Spezialist der International Skating Union (s. oben) als Prüfungskommission fungierten. Aus dem selben Grund ist das Protokoll des Sichtungstermins vom 23. März 2017 entgegen der Ansicht der Antragstellerin auch nicht unvollständig. Soweit sie vorträgt, die Prüfer hätten jedes Element ihrer Kür, insbesondere jeden gezeigten Sprung und Versuch dokumentieren müssen, verkennt sie, dass es nach der vereinbarten Auflage um zwei Sprungelemente ging, die sie hätten zeigen sollen. Das Protokoll, das sich auf die Dokumentation der geforderten Sprünge beschränkt, ist insoweit ausreichend. Darüber hinaus ist es auch unerheblich, dass nach dem Vortrag der Antragstellerin erstmals in der Trainerversammlung vom 14. Juli 2017 die Kriterien für die Aufnahme in den Landeskader (D-Kader) für Schülerinnen und Schüler des zweiten Jahres der so genannten Streckerklasse (9. und 10. Klasse) festgelegt worden seien. Denn die Antragstellerin begehrt die Aufnahme in die 11. Klasse. Eine nachträgliche Veränderung der Weiterführungskriterien in Bezug auf die Antragstellerin geht daraus nicht hervor und ist auch nicht ersichtlich.
Ein anderes Verständnis der der Antragstellerin gemachten Auflagen, etwa dahin gehend, dass sie die Aufnahme in den D-Kader (Landeskader) schaffen sollte und damit ihre sportliche Eignung nachgewiesen hätte, kommt nicht in Betracht, nicht zuletzt weil nach den D-Kaderkriterien eine Altershöchstgrenze von 15 Jahren für die Aufnahme festgelegt ist (Gerichtsakte Bl. 48, auch abrufbar unter www.eislauf-union.de/files/ Sporttechnik/D-Kadernormen...w.pdf, zuletzt abgerufen am 30. August 2017), die Antragstellerin demgegenüber zum Zeitpunkt des Vorlaufens 16 Jahre alt war und in diesem Jahr 17 Jahre alt wird.
Schließlich ist es für die Frage der sportlichen Eignung nicht erheblich, dass nach dem Vortrag der Antragstellerin in den Schuljahren 2015/2016 und 2016/2017 insgesamt vier Schülerinnen und Schüler eine Förderempfehlung des LSB erhalten hätten, obwohl sie keine Zugehörigkeit zum Bundeskader hätten nachweisen können. Relevant ist hier nur, ob die (negative) Entscheidung des LSB über die sportliche Eignung der Antragstellerin transparent und sachlich nachvollziehbar ist. Das war hier, wie ausgeführt, der Fall.
Die danach durch die Schulleiterin gemäß § 8 Abs. 8 Satz 6 AufnahmeVO-SbP zu treffende Entscheidung über den Verbleib der Antragstellerin an der Eliteschule des Sports begegnet daher keinen rechtlichen Bedenken. Die Entscheidung bezieht sich ausdrücklich auf die schriftlichen Empfehlungen des LSB vom 23. Februar 2017 (bestätigt durch die schriftliche LSB-Empfehlung vom 29. März 2017), die daraufhin vorgenommene Schlüssigkeitsprüfung durch die Sportkoordinatorin der Schule und die – ausweislich des im Schülerbogen abgehefteten Protokolls einstimmig gefasste – Bestätigung der LSB-Empfehlung durch die Klassenkonferenz vom 17. März 2017.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in § 52 Abs. 2 und § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes, wobei das Gericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Auffangstreitwertes zu Grunde gelegt hat.