Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 31.08.2017 – 9 L 521.17
ECLI:DE:VGBE:2017:0831.VG9L521.17.00
Orientierungssatz
1. Die Schulen besonderer pädagogischer Prägung stehen im Rahmen der Kapazitäten allen dafür geeigneten Schülerinnen und Schülern des Landes Berlin offen.(Rn.5)
2. Bei der Auswahl werden zunächst Schülerinnen und Schüler berücksichtigt, deren Erziehungsberechtigte die jeweilige Schule als Erstwunsch bestimmt haben.(Rn.9)
3. Schulen besonderer pädagogischer Prägung können von einzelnen Vorschriften abweichen, soweit es das besondere pädagogische oder organisatorische Konzept erfordert.(Rn.19)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zu 1) zum Schuljahr 2017/2018 vorläufig in die Jahrgangsstufe 1 der Charles-Dickens-Grundschule (SESB) aufzunehmen,
hat keinen Erfolg. Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO).
Rechtliche Grundlage des Begehrens ist das Schulgesetz für das Land Berlin vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26 – SchulG –), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 7. Juli 2016 (GVBl. S. 430), in Verbindung mit der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung vom 23. März 2006 (GVBl. S.306 – AufnahmeVO-SbP –), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 23. Januar 2017 (GVBl. S. 202).
Die AufnahmeVO-SbP regelt u. a. die Besonderheiten der Aufnahme in die Staatliche Europa-Schule Berlin (SESB), zu der auch die Charles-Dickens-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Englisch gehört (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 AufnahmeVO-SbP). Die Schulen besonderer pädagogischer Prägung stehen im Rahmen der Kapazitäten allen dafür geeigneten Schülerinnen und Schülern des Landes Berlin offen, wobei die Aufnahme auch bei freien Kapazitäten die Eignung für das spezifische Angebot der jeweiligen Schule erfordert (§ 2 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 AufnahmeVO-SbP). Nach § 3 Abs. 4 Satz 1 AufnahmeVO-SbP nimmt die SESB im Rahmen der Einschulung zur Hälfte Kinder auf, die Deutsch altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen, und zur Hälfte Kinder, die die jeweilige nichtdeutsche Sprache altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen. Übersteigt die Zahl der geeigneten Anmeldungen die der verfügbaren Plätze, erfolgt die Auswahl gemäß § 3 Abs. 5 Satz 1 und 2 AufnahmeVO-SbP getrennt nach beiden Sprachgruppen unter ausdrücklichem Ausschluss der Bestimmungen des § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 SchulG (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 1 AufnahmeVO-SbP) nach den folgenden Kriterien in abgestufter Rangfolge:
1.
Grundkenntnisse der Sprache am SESB-Standort, die der jeweils anderen Sprachgruppe zugehörig ist, die eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht erwarten lassen; dies gilt nicht bei Kindern, die die jeweils nichtdeutsche Sprache altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen, die kürzer als ein Jahr in Deutschland leben,
2.
Kinder, die gemäß § 42 Abs. 1 des Schulgesetzes schulpflichtig werden,
3.
Kinder, deren Geschwister sich bereits am selben Standort in der SESB befinden oder an einem anderen SESB-Grundschulstandort in derselben Sprachkombination unterrichtet werden.
Bei dieser Auswahl werden zunächst Schülerinnen und Schüler berücksichtigt, deren Erziehungsberechtigte die jeweilige Schule als Erstwunsch bestimmt haben; nachrangig erfolgt die Auswahl zunächst nach Zweit-, zuletzt nach Drittwünschen. Unter gleichrangig geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern entscheidet das Los (§ 2 Abs. 3 Satz 3 und 4 AufnahmeVO-SbP).
Zum Schuljahr 2017/2018 werden an der Charles-Dickens-Grundschule für den SESB-Zweig, wie in der Vergangenheit auch (vgl. u. a. Beschluss der Kammer vom 3. August 2015 – VG 9 L 216.15 ─), in der Jahrgangsstufe 1 zwei Klassen mit jeweils 24 Plätzen eingerichtet. Dabei hat der Antragsgegner diese Zahl der Plätze in jeder Klasse in Einklang mit § 3 Abs. 10 Satz 1 AufnahmeVO-SbP, wonach die Eingangsfrequenz in der Primarstufe 24 bis höchstens 26 Schülerinnen und Schüler beträgt, festgelegt. Auf die Schaffung weiterer Kapazitäten besteht kein Anspruch. Die Festlegungen über die Aufnahmekapazität einer Schule trifft gemäß § 54 Abs. 2 Satz 3 SchulG die zuständige Schulbehörde im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter gemäß den Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde. Dabei hat sie nach § 54 Abs. 2 Satz 2 SchulG die Aufnahmekapazität so zu bemessen, dass nach Ausschöpfung der verfügbaren personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Ausstattung die Unterrichts- und Erziehungsarbeit gesichert ist. Anhand dieses Maßstabs hat der Antragsgegner pädagogische und schulorganisatorische Überlegungen in den Blick zu nehmen und – umso mehr in Ansehung der besonderen pädagogischen Prägung der Charles-Dickens-Grundschule (SESB) – innerhalb seines Gestaltungsspielraumes zu verknüpfen (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. August 2011 – OVG 3 S 71.11 –). Derartige Überlegungen, nämlich die besonderen Belastungen aufgrund des bilingualen Unterrichts und die räumliche Ausstattung, insbesondere die Raumgrößen dieser Schule und der Umstand, dass in dem Schulgebäude neben der SESB auch noch ein Regelzug untergebracht ist, lagen auch bei der Festlegung der hier gewählten Kapazität von 24 Plätzen je Klasse zugrunde.
Von den mithin vorhandenen 48 Plätzen hat der Antragsgegner beanstandungsfrei je zwei Plätze pro Klasse freigehalten, um die Aufnahme von Kindern zu ermöglichen, die sich nicht am regulären Anmeldeverfahren beteiligen konnten, weil sie – insbesondere aus dem Ausland kommend – im Land Berlin weder eine Wohnung noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten (§ 3 Abs. 10 Satz 2 AufnahmeVO-SbP). Das Freihalten dieser Plätze bis drei Wochen vor Unterrichtsbeginn trägt dem Umstand Rechnung, dass aus dem Ausland und daher in der Regel aus einem anderen Sprach- und Kulturraum kommende Schülerinnen und Schüler in besonderer Weise die Voraussetzungen für das bikulturelle Erziehungskonzept der SESB erfüllen, in der Kinder verschiedener Nationen mit unterschiedlichen Muttersprachen miteinander und voneinander lernen. Für diese Kinder, die zum Zeitpunkt der regulären Anmeldung noch keinen Wohnsitz im Land Berlin nachweisen können, stellt die Regelung einen spezifischen Ausgleich dar (Abgh.-Drs. 17/132 S. 8) für die Nachteile, die ihnen durch den späteren Zuzug nach Berlin bei der Auswahl der geeigneten Schule drohen (vgl. u. a. Beschluss der Kammer vom 12. August 2014 – VG 9 L 281.14 –).
Der Antragsgegner hat bei seiner Auswahlentscheidung daher zu Recht lediglich 44 Plätze verteilt, von denen wegen der zu beachtenden Parität (§ 3 Abs. 4 Satz 1 AufnahmeVO-SbP) jeweils 22 Schulplätze auf Kinder mit deutscher und mit englischer Muttersprache entfallen.
Bei der Verteilung dieser Schulplätze hat der Antragsgegner die Antragstellerin zu 1) zutreffend in das Kontingent für Schulanfänger mit deutscher Muttersprache einbezogen. Da die Zahl der 52 zu berücksichtigenden Erstwunschbewerber für dieses Kontingent diejenige der verfügbaren Plätze überstieg, musste ein Auswahlverfahren gemäß § 3 Abs. 5 Satz 1 AufnahmeVO-SbP nach den oben aufgeführten Kriterien durchgeführt werden.
Demgemäß hat der Antragsgegner vorrangig zunächst 14 Bewerberinnen und Bewerber aufgenommen, die über Grundkenntnisse der englischen Sprache verfügen, gemäß § 42 Abs. 1 Schulgesetz schulpflichtig werden und ein Geschwisterkind an der Charles-Dickens-Grundschule (SESB) haben, das auch im Schuljahr 2017/2018 noch diese Schule besuchen wird. Der Umstand, dass in der Auflistung dieser Kinder im Einrichtungsvermerk vom 17. Februar 2017 lediglich 13 Bewerberinnen und Bewerber namentlich benannt worden sind, erklärt sich damit, dass das Kind C. W. (Nr. 132), das ebenfalls die genannten Kriterien erfüllt und aufgenommen worden ist, versehentlich nicht namentlich aufgelistet worden ist.
Die verbleibenden 8 Schulplätze hat der Antragsgegner gemäß § 2 Abs. 3 Satz 4 AufnahmeVO-SbP unter 31 gleichrangigen Bewerberinnen und Bewerbern verlost. Hierzu gehören alle Kinder, die gemäß § 3 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 und 2 AufnahmeVO-SbP Grundkenntnisse in der englischen Sprache nachgewiesen haben und mit dem Schuljahr 2017/2018 gemäß § 42 Abs. 1 SchulG schulpflichtig werden. An dem Losverfahren nicht beteiligt wurden drei Erstwunschbewerber, die nicht gemäß § 42 Abs. 1 SchulG, sondern nur nach § 42 Abs. 2 SchulG schulpflichtig werden und vier Erstwunschbewerber, die nicht über ausreichende Kenntnisse in der englischen Partnersprache verfügen. Die Antragstellerin zu 1) nahm an dem Losverfahren teil, erzielte aber nur den nicht zur Aufnahme berechtigenden Losplatz Nr. 18.
Fehler bei der Bestimmung der gleichrangigen Bewerberkinder oder der Durchführung des Losverfahrens werden von den Antragstellern nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich.
Es ist zudem rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner bei den aufgenommenen Bewerberinnen und Bewerbern die Voraussetzung, dass sie die deutsche Sprache altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen, als erfüllt angesehen hat (§ 3 Abs. 4 Satz 1 AufnahmeVO-SbP). Gemäß § 3 Abs. 5 Satz 5 AufnahmeVO-SbP erfolgt die Überprüfung dieser Voraussetzung in der Regel durch das Sprachstandsfeststellungsverfahren gemäß § 55 SchulG. Kinder, bei denen danach kein Sprachförderbedarf festgestellt wird, erfüllen die Voraussetzung Deutsch muttersprachlich. Zum Verfahren der Sprachstandsfeststellung gemäß § 55 Abs. 1 SchulG gilt Folgendes: Kinder, die im übernächsten Schuljahr regelmäßig schulpflichtig werden, sind verpflichtet, an einem standardisierten Sprachstandsfeststellungsverfahren teilzunehmen. Für Kinder, die eine öffentlich finanzierte Tageseinrichtung der Jugendhilfe oder eine öffentlich finanzierte Tagespflegestelle besuchen (Kita-Kinder), wird dort das Sprachstandsfeststellungsverfahren bis zum 31. Mai durchgeführt. Für Kinder, die keine Tageseinrichtung oder Tagespflegestelle besuchen, erfolgt die Sprachstandserhebung bis zum 15. Januar in einer ihnen von der Schulaufsichtsbehörde benannten Tageseinrichtung der Jugendhilfe. Für Kinder, die eine Kita besuchen, erfolgt die Sprachstandserhebung derzeit auf der Grundlage der „Qualifizierten Statuserhebung in Kitas und Kindertagespflege“ (sog. Quasta-Test; vgl. dazu https://www.berlin.de/sen/bildung/schule/bildungswege/fruehkindliche-bildung/sprachfoerderung/, abgerufen am 25. August 2017).
Die Antragsteller wenden dagegen ein, der Quasta-Test, bei dem es sich nicht um einen Sprachtest, sondern um ein Beobachtungsverfahren handele, eigne sich nicht für die Feststellung, ob ein Kind die deutsche Sprache altersgemäß auf dem Niveau einer Muttersprache beherrsche, und für die Feststellung, ob es die Mindesteignung für den Besuch der Staatlichen Europa-Schule Berlin erfülle. Dies überzeugt nicht. Denn gesetzgeberisches Ziel der verpflichtenden Teilnahme an dem standardisierten Sprachstandsfeststellungsverfahren ist die frühzeitige Feststellung, ob das Kind über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache für eine erfolgreiche Teilnahme am Schulunterricht verfügt (vgl. § 55 Abs. 2 Satz 1 SchulG). Dies entspricht dem Anliegen des § 3 Abs. 4 und 5 AufnahmeVO-SbP, wonach die SESB in der deutschen Sprachgruppe nur Kinder aufnimmt, die Deutsch altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen, um sicherzustellen, dass sie dem Unterricht, insbesondere demjenigen, in dem Deutsch als Erstsprache unterrichtet wird, folgen können (vgl. Informationsflyer SESB: https://www.berlin.de/sen/bildung/schule/besondere-schulangebote/staatliche-europaschule/, abgerufen am 25. August 2017). Vor diesem Hintergrund erscheint das Ergebnis der vorschulischen Sprachstandserhebung jedenfalls geeignet, um den Nachweis dafür zu erbringen, dass die Bewerberinnen und Bewerber über die Kompetenz verfügen, dem auf dem Niveau der deutschen Muttersprache geführten Unterricht – wie im Übrigen auch dem an einer Regelschule – zu folgen. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Verordnungsgeber ausweislich der Begründung zur Zweiten Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung vom 14. Februar 2012 (GVBl. S. 50) ausgeführt hat, der Schwellentest für die Feststellung, ob ein Kind Förderbedarf in der deutschen Sprache habe, werde in der Regel dann schon bestanden, wenn keine großen Defizite bestünden; da dies den Ansprüchen der SESB an eine sichere Beherrschung der deutschen Sprache, die erforderlich sei, um sich auf den Erwerb der nichtdeutschen Partnersprache zu konzentrieren, nicht genüge, könnten die aufnehmenden Schulen bei Zweifeln einen stärker differenzierten schuleigenen Test durchführen (http://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/17/vo/vo17-027.pdf, dort S. 11, abgerufen am 25. August 2017). Hierbei nimmt der Verordnungsgeber erkennbar allein auf den für die Kinder, die keine Tageseinrichtung und Tagespflege besuchen, verwendeten Test „Deutsch Plus“ (derzeit „Deutsch Plus 4“) Bezug, denn nur dieser ist als Schwellentest ausgestaltet (vgl. auch Abgh.-Drs. 16/14914). Das seit dem Jahr 2008 in Berlin für Kinder, die eine Kita oder eine Kindertagespflege besuchen, auf der Grundlage des sogenannten Quasta-Tests durchgeführte standardisierte Sprachstandsfeststellungsverfahren, ist demgegenüber kein Schwellentest. Dieses Erhebungsinstrument beruht vielmehr auf der Basis prozessorientierter Beobachtung und Dokumentation der Sprachbiografie im Sprachlerntagebuch. Die Antragsteller haben nicht aufgezeigt, dass dieses als Instrument für die Sprachstandsdiagnostik untauglich ist.
Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist die Regelung des § 3 Abs. 5 Sätze 5 und 6 AufnahmeVO-SbP auch von der Ermächtigungsgrundlage in § 18 Abs. 3 Satz 2 SchulG gedeckt, nach der die Schulen besonderer pädagogischer Prägung von einzelnen Vorschriften des SchulG oder von auf Grund des SchulG erlassenen Rechtsverordnungen abweichen können, soweit es das besondere pädagogische oder organisatorische Konzept erfordert. Nach Satz 2 der Vorschrift betrifft dies insbesondere die Vorschriften über die Aufnahme in die Schule. Es ist offensichtlich, dass das besondere pädagogische Konzept einer bilingualen Schule erfordert, nur diejenigen Bewerber auszuwählen, die für den bilingualen Unterricht und für die Aufnahme in die jeweilige Sprachgruppe geeignet sind (vgl. bereits Beschluss der Kammer vom 1. August 2006 – VG 9 A 154.06 –), weil nur so gewährleistet erscheint, dass sie dem Unterricht folgen können. Mit der Vorschrift des § 3 Abs. 5 Sätze 5 und 6 AufnahmeVO-SbP, wonach für die Bewerberinnen und Bewerber, die sich auf eine Zuordnung zur deutschen Sprachgruppe festgelegt haben, die Kompetenz in der deutschen Sprache durch den Nachweis des fehlenden Sprachförderbedarfs zu belegen ist, hat der Verordnungsgeber eine Aufnahmeregelung geschaffen, die geeignet und auch hinreichend ist, dem besonderen pädagogischen Konzept Rechnung zu tragen. Denn der Test lässt jedenfalls – wie ausgeführt – eine Aussage darüber zu, ob ein Kind erfolgreich am deutschsprachigen Schulunterricht wird teilnehmen können. Ob es andere Testverfahren gibt, die das Sprachniveau von Kindern genauer bestimmen, ist daher unerheblich. Dass sich der Antragsgegner für dieses Verfahren entschieden hat, ist von seinem pädagogischen Gestaltungsspielraum gedeckt. Überdies ermöglicht der Verweis in § 3 Abs. 5 Satz 5 AufnahmeVO-SbP auf das Verfahren nach § 55 SchulG eine effiziente und ressourcenschonende Organisation des Auswahlverfahrens. Es dient damit auch der Verwaltungspraktikabilität.
Vermag das Gericht dem Vorbringen der Antragsteller nicht zu folgen, wonach der Nachweis über den fehlenden Sprachförderbedarf nicht geeignet ist, die Mindesteignung der Bewerberinnen und Bewerber für die deutsche Sprachgruppe in der Muttersprache festzustellen, ist auch ein Verstoß gegen den grundrechtlich geschützten Anspruch auf chancengleiches und faires Auswahlverfahren nicht ersichtlich. Im Übrigen ist die beanstandete Regelung auf alle Bewerberinnen und Bewerber gleichermaßen angewandt worden. Auch für die Antragstellerin zu 1) ist als Nachweis dafür, dass sie die deutsche Sprache auf dem Niveau einer Muttersprache beherrscht und damit auch diese Voraussetzung für die Aufnahme in die SESB erfüllt, die „Rückmeldung zur Sprachstandsfeststellung“ der von ihr bislang besuchten Kita anerkannt worden, die bescheinigt hat, dass bei ihr kein Sprachförderbedarf besteht.
Dass die Angaben der Kita in der offenbar von der Schule selbst als Vordruck zur Verfügung gestellten „Rückmeldung“ bei den aufgenommenen Bewerberinnen und Bewerbern inhaltlich unzutreffend sind, wird von den Antragstellern nicht substantiiert dargetan. Mit ihrer allgemeinen Vermutung, damit sei nicht ausgeschlossen, dass die Sprachstandsfeststellungsverfahren der Bewerberinnen und Bewerber sowohl in zeitlicher als auch in inhaltlicher Hinsicht nicht den Vorgaben des § 55 SchulG entsprechend durchgeführt worden seien, zeigen sie nicht auf, dass Aufnahmen fehlerhaft erfolgten. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass aufgenommene Kinder entgegen der Angabe in der „Rückmeldung“ tatsächlich einen Sprachförderbedarf aufweisen oder zu den in § 55 Abs. 1 SchulG genannten Zeiträumen aufgewiesen haben, haben sie nicht dargelegt.
Den Nachweis des fehlenden Sprachförderbedarfs durch Vorlage des ausgefüllten Quasta-Bogens oder – für die Bewerberinnen und Bewerber, die keine Tageseinrichtung oder Tagespflegestelle besucht haben – die Vorlage des Testbogens „Deutsch Plus 4“ fordert § 3 Abs. 5 Satz 5 AufnahmeVO-SbP nicht. Daher ist die Verwendung des vorgefertigten Formulars – mag die einheitliche Datierung auch irritieren – nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht der Antragsteller wird durch die nicht sichergestellte Durchführung des Quasta-Verfahrens in einem einheitlichen zeitlichen Rahmen nicht gegen § 3 Abs. 5 Satz 4 AufnahmeVO-SbP verstoßen, der die zum Zeitpunkt der jeweiligen Überprüfung festgestellten Sprachkenntnisse für maßgeblich erklärt. Zeitpunkt der Überprüfung im Sinne eines einheitlichen zeitlichen Rahmens ist durch den Verweis auf § 55 SchulG in aller Regel spätestens der 31. Mai des vorletzten Schuljahres vor Beginn der regelmäßigen Schulpflicht. Die Abweichung gegenüber einem sehr begrenzten Testzeitfenster für die Überprüfung der Partnersprache (§ 3 Abs. 5 Satz 9 AufnahmeVO-SbP) hat der Verordnungsgeber hingenommen, was aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität nicht zu beanstanden ist. Auch die unterschiedliche Kita-Besuchsdauer und ein damit einhergehender uneinheitlicher Beobachtungszeitraum durch die Erzieherinnen und Erzieher führen aus diesen Gründen nicht zur Ungeeignetheit des Quasta-Verfahrens. In diesem Zusammenhang ist ferner zu berücksichtigen, dass nach § 3 Abs. 5 Satz 8 AufnahmeVO-SbP die Möglichkeit verbleibt, die Aufnahme von Kindern in der deutschen Sprachgruppe von einem Test in der deutschen Sprache abhängig zu machen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Kind zwar keinen Sprachförderbedarf, aber trotzdem erkennbare Defizite in der deutschen Sprache hat, die den erfolgreichen Besuch der SESB gefährden.
Auch sonst sind keine Auswahlfehler zu erkennen. Soweit die Erziehungsberechtigten des aufgenommenen Kindes L. Y. B. die Aufnahme in die Charles-Dickens-Gundschule (SESB) zunächst nur als Zweitwunsch angegeben hatten, haben sie die Wunschreihenfolge am 23. November 2016 geändert und die Schule nunmehr als Erstwunsch benannt. Da die Änderung der Wunschreihenfolge vor dem maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung am 16. Februar 2017 und auch vor der Auswahlentscheidung für die Nelson-Mandela-Schule am 23. Mai 2017 erfolgt ist, ist die Aufnahme dieses Kindes rechtmäßig.
Die Antragsteller können auch nicht den nachträglich freigewordenen Platz, der ursprünglich an das Kind S. B. vergeben worden ist, für die Antragstellerin zu 1) beanspruchen. Gleiches gilt für die für diese Sprachgruppe nach § 3 Abs. 10 Satz 2 AufnahmeVO-SbP freigehaltenen Plätze. Da an der Charles-Dickens-Grundschule (SESB) zwei Klassen in der Jahrgangsstufe 1 eingerichtet werden, führt dies – entsprechend der paritätischen Verteilung der Schulplätze in Bezug auf die Sprachgruppen – zu zwei Schulplätzen für die deutsche Sprachgruppe. Die Vergabe der regulär frei gewordenen bzw. regulär frei gehaltenen Plätze erfolgt an die Kinder, denen der Antragsgegner ein vorrangiges Nachrücken in den zunächst ergangenen Ablehnungsbescheiden zugesichert hat. An diese Zusicherung im Sinne von § 38 VwVfG ist der Antragsgegner gebunden (Beschluss der Kammer vom 11. Juli 2008 – VG 9 A 92.08 –). Da das Kind L. B. (Losplatz 9) nachträglich auf eine Aufnahme verzichtet hat, sind die drei freien Plätze mit den rangnächsten Kindern A. R. (Losplatz 10), S. K. (Losplatz 11) und C. M. (Losplatz 12) zu besetzen. Dabei ist ein Nachrücken des Kindes A. R. rechtlich nicht deswegen zu beanstanden, weil zunächst die Aufnahme in die Charles-Dickens-Grundschule (SESB) als Drittwunsch angegeben wurde. Denn seine Erziehungsberechtigten haben am 8. Dezember 2016 und damit noch vor dem maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung am 16. Februar 2017, wie auch vor den Auswahlentscheidungen der anderen nunmehr nachrangig genannten Wunschschulen, die Wunschreihenfolge dahin geändert, dass sie die Aufnahme in die Charles-Dickens-Grundschule (SESB) nunmehr als Erstwunsch begehren. Die Antragstellerin zu 1) hat mit dem Losplatz 18 keinen Anspruch auf einen der frei gewordenen Plätze.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 39 ff., 52 f. GKG.