Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 31.08.2017 – OVG 6 S 29.17
ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0831.6S29.17.00
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. Juli 2017 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten der Beschwerde.
Gründe
I.
Der am 8. Dezember 2011 geborene Antragsteller zu 3. besucht seit dem 1. März 2013 eine im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners belegene Kindertagesstätte. Am 14. November 2016 zog er mit seinen Eltern, den Antragstellern zu 1. und 2., in das Bundesland Brandenburg in den Landkreis O..., der die Kostenübernahme für eine Weiterbetreuung des Antragstellers zu 3. in der bisherigen Berliner Kindertagesstätte für den Zeitraum 1. Dezember 2016 bis 31. Juli 2018 erklärt hat. Gleichwohl befristete der Antragsgegner den dem Antragsteller zu 3. daraufhin erteilten (neuen) Kita-Gutschein bis zum 31. Juli 2017 mit der Begründung, der Betreuungsplatz werde ab diesem Zeitpunkt für Berliner Kinder benötigt. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller zu 3. einen Kita-Gutschein zur Berechtigung der Inanspruchnahme eines Platzes in seiner bisherigen Kindertagesstätte in Berlin vorläufig bis zum 31. Juli 2018 auszustellen, entsprochen und zur Begründung ausgeführt: Zwar könne der Antragsteller zu 3. einen Betreuungsanspruch gegenüber dem Antragsgegner nicht aus § 24 SGB VIII herleiten, da der Antragsgegner nicht der zuständige Jugendhilfeträger sei. Ein solcher Anspruch folge aber unmittelbar aus dem Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die gegenseitige Benutzung von Plätzen in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung. Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde. Er meint, das Verwaltungsgericht lege den Staatsvertrag unzutreffend aus.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die von dem Antragsgegner gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 3 VwGO dargelegten Gründe, die gemäß Satz 6 dieser Vorschrift allein zu prüfen sind, rechtfertigen die beantragte Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht.
1. Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO erforderliche Anordnungsanspruch ist nach der in einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen, aber auch gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit gegeben. Der Antragsteller zu 3. hat gegenüber dem Antragsgegner einen Anspruch auf Weiterbetreuung in der bisherigen Kindertagesstätte. Dieser Anspruch ergibt sich aus den Regelungen des Staatsvertrages zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die gegenseitige Nutzung von Plätzen in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, dem das Abgeordnetenhaus von Berlin mit Gesetz vom 15. März 2002 (GVBl. S 105) - StV - zugestimmt hat.
Er folgt aus Artikel 5 Abs. 2 Satz 1 StV. Diese Vorschrift gewährleistet bei einem bestehenden Betreuungsvertrag und Umzug in das jeweils andere Bundesland unmittelbar einen Anspruch auf Weiterbetreuung in der bisherigen Einrichtung.
Nach ihr setzen eine Aufnahme und Betreuung von Kindern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im jeweils anderen Bundesland haben, voraus, dass zuvor der Leistungsanspruch durch den Leistungsverpflichteten, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, geprüft und beschieden und auf dieser Grundlage eine Kostenübernahmeerklärung abgegeben worden ist. Diese Voraussetzungen liegen vor.
Wer Leistungsverpflichteter in diesem Sinne ist, ergibt sich aus den bundesgesetzlichen Regelungen im SGB VIII. Nach dessen § 24 Abs. 5 besteht der Betreuungsanspruch gegenüber dem jeweiligen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Das ist gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII der örtliche Träger, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, hier der Landkreis O.... Dieser hat vor dem Hintergrund seiner Leistungsverpflichtung eine Kostenübernahmeerklärung gegenüber dem Antragsgegner für die Betreuung des Antragstellers zu 3. im Zeitraum bis zum 31. Juli 2018 abgegeben.
Artikel 5 Abs. 2 Satz 1 StV differenziert, wie bereits der Wortlaut („Aufnahme und Betreuung“) nahe legt, zwischen Fällen der (Neu-) Aufnahme von Kindern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im jeweils anderen Bundesland haben, und Fällen der (Weiter-) Betreuung von Kindern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in ein anderes Bundesland verlegen. Dass in Artikel 5 Abs. 1 StV nicht von der „Aufnahme und Betreuung von Kindern“, sondern allein von der „Aufnahme von Kindern“ die Rede ist, rechtfertigt daher im Umkehrschluss die Annahme, dass der dort vorgesehene Kapazitätsvorbehalt allein die Fälle der (Neu-) Aufnahme in eine Tagesbetreuungseinrichtung, nicht aber die Fälle der (Weiter-) Betreuung betrifft. Zugleich folgt daraus, dass sich auch die Aussage des Artikels 5 Abs. 1 Satz 2 StV, wonach eine Aufnahmeverpflichtung nicht besteht, auf die Fälle der (Neu-) Aufnahme von Kindern beschränkt.
Bestätigt wird dieser Befund durch die Regelung in Artikel 4 StV. Nach dessen Absatz 1 gelten die nachfolgenden Artikel für Betreuungsverträge, die nach dem 31. Dezember 2000 abgeschlossen wurden, wenn der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes im jeweils anderen Bundesland liegt (Nr. 1), oder für bestehende Betreuungsverträge, soweit sich durch Umzug in das jeweils andere Bundesland eine Veränderung der örtlichen Zuständigkeit ergibt (Nr. 2).
Der Staatsvertrag regelt danach sowohl Fälle, bei denen ohne Umzug eine Betreuungseinrichtung des jeweils anderen Bundeslandes in Anspruch genommen werden soll, als auch Fälle, bei denen diese infolge eines Umzugs bereits in Anspruch genommen wird. Im ersten Fall steht die Aufnahme unter Kapazitätsvorbehalt und es besteht keine (weitergehende) Aufnahmeverpflichtung. Im weiteren Fall besteht für bereits abgeschlossene Betreuungsverträge dagegen Bestandsschutz.
Der Auffassung des Antragsgegners, wonach Artikel 4 Abs. 1 Nr. 2 StV nur bereits bei Abschluss des Staatsvertrages bestehende Betreuungsverträge im Blick habe, lässt außer Acht, dass jene Verträge in Artikel 3 des Staatsvertrages abschließend behandelt werden. Diese Vorschrift regelt das Verfahren „für die laufenden Betreuungsverträge“ dahingehend, dass diese fortgelten und gemäß Artikel 3 Abs. 3 vom Land Brandenburg an das Land Berlin eine Ausgleichszahlung für die Anzahl von Brandenburger Kindern, die gemäß Absatz 1 über die Zahl der in Brandenburg betreuten Berliner Kinder hinausgeht, geleistet wird. Träfe die Auslegung der Artikel 4 und 5 durch den Antragsgegner zu, wären diese Regelungen des Staatsvertrages überflüssig. Darüber hinaus würde es genügen, wenn Artikel 4 Abs. 1 StV regelte, dass die nachfolgenden Artikel für nach dem 31. Dezember 2000 abgeschlossene, sog. Neuverträge gelten. Der Regelung in Artikel 4 Abs. 1 Nr. 2 StV hätte es dann ebenfalls nicht bedurft, sie wäre überflüssig.
Mit der hier vertretenen Auslegung steht es im Übrigen in Einklang, dass der Staatsvertrag gemäß seinem Artikel 1 Abs. 1 mit dem Ziel geschlossen wurde, den leistungsberechtigten Bürgern des jeweiligen Landes die Nutzung der Einrichtungen der Kindertagesbetreuung im jeweils anderen Land u.a. insbesondere „bei einem Umzug in das jeweils andere Bundesland“ zu erleichtern.
Dass es in der dem Staatsvertrag beigefügten amtlichen Begründung unter B. zu Artikel 1 im dritten Absatz heißt, „Ein unmittelbarer Anspruch des Bürgers gegenüber seinem leistungsverpflichteten Träger auf Kostenübernahme oder Nachweis geeigneter Einrichtungen im jeweils anderen Bundesland folgt aus dem Vertrag allerdings nicht, ebenso wenig wie den Leistungsverpflichteten, in dessen Bereich die Einrichtung gelegen ist, eine Verpflichtung zur Aufnahme trifft (vgl. Artikel 1 und Artikel 5 Abs. 1)“, rechtfertigt - anders als der Antragsgegner meint - keine andere Einschätzung. Hiermit wollten die Vertragsparteien deutlich machen, dass es nicht im Belieben der Leistungsberechtigten steht, sich den Ort der Betreuung auszusuchen, sofern er im jeweils anderen Bundesland belegen ist. Dass bestehende Betreuungsvereinbarungen infolge eines Umzuges in das jeweils andere Bundesland ihre Gültigkeit verlieren sollten, ergibt sich daraus indessen nicht. Dies wird auch durch den Umstand belegt, dass in der Begründung ausdrücklich nur auf Artikel 5 Abs. 1 StV verwiesen wird, nicht aber auf Artikel 5 Abs. 2.
Daraus folgt zugleich, dass der Antragsgegner nicht mit Erfolg einwenden kann, mit diesem Teil der amtlichen Begründung hätten die Vertragsparteien unmissverständlich klargestellt, dass sich aus dem Staatsvertrag kein einklagbarer Anspruch auf Betreuung in einer Einrichtung im Bereich des örtlich unzuständigen Trägers ergeben solle. Zudem berücksichtigt der Antragsgegner bei seiner Argumentation nicht, dass es in der amtlichen Begründung unter B. zu Artikel 1 im ersten Absatz heißt: „Der Vertrag soll die gegenseitige, länderübergreifende Nutzung der Einrichtungen zur Förderung und Betreuung von Tageseinrichtungen […] auf eine für die Verwaltung und den Bürger rechtlich unmittelbar verbindliche Grundlage stellen.“
Nicht einleuchtend ist weiter der Einwand des Antragsgegners, die Annahme eines Weiterbetreuungsanspruches im bisherigen Bundesland bei Umzug in das jeweils andere Bundesland verstoße gegen die Zuständigkeitsregelungen in § 86 SGB VIII. Er verkennt, dass der Staatsvertrag diese Zuständigkeiten unberührt lässt. Den Antragsteller zu 3. hindert er nicht, seinen gegenüber dem Landkreis O... aus § 24 SGB VIII folgenden Betreuungsanspruch zu verwirklichen. Umgekehrt verbietet es § 24 SGB VIII ihm nicht, eine Betreuung außerhalb des Zuständigkeitsbereichs seines öffentlichen Jugendhilfeträgers in Berlin in Anspruch zu nehmen. Daran ändert - entgegen der Auffassung des Antragsgegners - auch § 31 SGB I nichts, wonach Rechte und Pflichten in den Sozialleistungsbereichen des Sozialgesetzbuchs nur begründet, festgestellt, geändert oder aufgehoben werden dürfen, soweit ein Gesetz es vorschreibt oder zulässt. Ungeachtet der Frage, ob der hier angenommene, unmittelbar aus dem Staatsvertrag folgende Anspruch vom Anwendungsbereich des § 31 SGB I erfasst wird, übersieht der Antragsgegner, dass gemäß § 24 Abs. 6 SGB VIII weitergehendes Landesrecht von den Vorschriften des Bundes zur Kindertagesbetreuung unberührt bleibt. Der Landesgesetzgeber ist daher nicht gehindert, das Betreuungsangebot in der hier in Rede stehenden Weise zu erweitern.
2. Das für den Erlass der einstweiligen Anordnung erforderliche Eilbedürfnis hat das Verwaltungsgericht zutreffend und selbstständig tragend in dem durch Zeitablauf bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren drohenden Anspruchsverlust des Antragstellers zu 3. erblickt. Auf die Erwägungen zum Kindeswohl und zur Zumutbarkeit eines Einrichtungswechsels war vorliegend - schon in Ermangelung der Kenntnis der näheren Umstände des Einzelfalls - dagegen nicht abzustellen.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).