Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 04.09.2017 – 9 L 494.17
ECLI:DE:VGBE:2017:0904.VG9L494.17.00
Orientierungssatz
1. Die Schulen besonderer pädagogischer Prägung stehen im Rahmen der Kapazitäten allen dafür geeigneten Schülerinnen und Schülern des Landes Berlin offen, wobei die Aufnahme auch bei freien Kapazitäten die Eignung für das spezifische Angebot der jeweiligen Schule erfordert.(Rn.5)
2. Der Vorrang von Kindern, die ebenfalls Grundkenntnisse in der Partnersprache besitzen und die schulpflichtig werden, lässt auch keinen Rechtsverstoß erkennen.(Rn.16)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zu 1. zum Schuljahr 2017/2018 vorläufig in die Jahrgangsstufe 1 der Grundschule am Arkonaplatz (SESB) aufzunehmen,
hat keinen Erfolg. Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO).
Rechtliche Grundlage des geltend gemachten Anspruchs auf Aufnahme in die Jahrgangsstufe 1 der Grundschule am Arkonaplatz (SESB) ist das Schulgesetz für das Land Berlin (SchulG) in Verbindung mit der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung vom 23. März 2006 (GVBl. S.306 – AufnahmeVO-SbP –), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 23. Januar 2017 (GVBl. S. 202).
Die AufnahmeVO-SbP regelt u. a. die Besonderheiten der Aufnahme in die Staatliche Europa-Schule Berlin (SESB), zu der auch die Grundschule am Arkonaplatz (SESB) mit den Partnersprachen Deutsch und Französisch gehört (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 AufnahmeVO-SbP). Die Schulen besonderer pädagogischer Prägung stehen im Rahmen der Kapazitäten allen dafür geeigneten Schülerinnen und Schülern des Landes Berlin offen, wobei die Aufnahme auch bei freien Kapazitäten die Eignung für das spezifische Angebot der jeweiligen Schule erfordert (§ 2 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 AufnahmeVO-SbP). Nach § 3 Abs. 4 Satz 1 AufnahmeVO-SbP nimmt die SESB im Rahmen der Einschulung zur Hälfte Kinder auf, die Deutsch altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen, und zur Hälfte Kinder, die die jeweilige nichtdeutsche Sprache altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen. Übersteigt die Zahl der geeigneten Anmeldungen die der verfügbaren Plätze, erfolgt die Auswahl gemäß § 3 Abs. 5 Satz 1 und 2 AufnahmeVO-SbP getrennt nach beiden Sprachgruppen unter ausdrücklichem Ausschluss der Bestimmungen des § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 SchulG (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 1 AufnahmeVO-SbP) nach den folgenden Kriterien in abgestufter Rangfolge:
1.
Grundkenntnisse der Sprache am SESB-Standort, die der jeweils anderen Sprachgruppe zugehörig ist, die eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht erwarten lassen; dies gilt nicht bei Kindern, die die jeweils nichtdeutsche Sprache altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen, die kürzer als ein Jahr in Deutschland leben,
2.
Kinder, die gemäß § 42 Abs. 1 des Schulgesetzes schulpflichtig werden,
3.
Kinder, deren Geschwister sich bereits am selben Standort in der SESB befinden oder an einem anderen SESB-Grundschulstandort in derselben Sprachkombination unterrichtet werden.
Bei dieser Auswahl werden zunächst Schülerinnen und Schüler berücksichtigt, deren Erziehungsberechtigte die jeweilige Schule als Erstwunsch bestimmt haben; nachrangig erfolgt die Auswahl zunächst nach Zweit-, zuletzt nach Drittwünschen. Unter gleichrangig geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern entscheidet das Los (§ 2 Abs. 3 Satz 3 und 4 AufnahmeVO-SbP).
Zum Schuljahr 2017/2018 wird an der Grundschule am Arkonaplatz wiederum eine erste Klasse als Staatliche Europa-Schule Berlin (SESB) mit einer Aufnahmefrequenz von 26 Schülern eingerichtet. Die Zahl der Plätze hat der Antragsgegner auf die gemäß § 3 Abs. 10 Satz 1 AufnahmeVO-SbP höchste zulässige Klassenfrequenz von 26 Schülern festgelegt. Auf die Einrichtung einer weiteren Klasse haben die Antragsteller keinen Anspruch. Ihnen steht bei Erfüllung der Aufnahmevoraussetzungen nur ein Teilhaberecht auf gleichen Zugang zu vorhandenen Bildungseinrichtungen zu, hingegen nicht auf Schaffung weiterer Kapazität (vgl. u. a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. September 2006 – OVG 8 S 67.07 –). Der Antragsgegner hat zudem darauf hingewiesen, dass es wegen fehlender räumlicher Kapazitäten nicht möglich sei, am Schulstandort der Grundschule am Arkonaplatz (SESB) eine weitere 1. Klasse einzurichten, zumal auch noch zwei Regelklassen eingerichtet werden.
Von den vorhandenen 26 Plätzen hat der Antragsgegner beanstandungsfrei zwei Plätze frei gehalten, um die Aufnahme von Kindern zu ermöglichen, die sich nicht am regulären Anmeldeverfahren beteiligen konnten, weil sie – insbesondere aus dem Ausland kommend – im Land Berlin weder eine Wohnung noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten (§ 3 Abs. 10 Satz 2 AufnahmeVO-SbP). Das Freihalten dieser Plätze bis drei Wochen vor Unterrichtsbeginn trägt dem Umstand Rechnung, dass aus dem Ausland und daher in der Regel aus einem anderen Sprach- und Kulturraum kommende Schülerinnen und Schüler in besonderer Weise die Voraussetzungen für das bikulturelle Erziehungskonzept der SESB erfüllen, in der Kinder verschiedener Nationen mit unterschiedlichen Muttersprachen miteinander und voneinander lernen. Für diese Kinder, die zum Zeitpunkt der regulären Anmeldung noch keinen Wohnsitz im Land Berlin nachweisen können, stellt die Regelung einen spezifischen Ausgleich dar (Abgh.-Drs. 17/132 S. 8) für die Nachteile, die ihnen durch den späteren Zuzug nach Berlin bei der Auswahl der geeigneten Schule drohen (vgl. nur Beschluss der Kammer vom 12. August 2014 – VG 9 L 281.14 –).
Der Antragsgegner hat bei seiner Auswahlentscheidung daher zu Recht lediglich 24 Plätze verteilt, von denen wegen der zu beachtenden Parität (§ 3 Abs. 4 Satz 1 AufnahmeVO-SbP) jeweils 12 Schulplätze auf Kinder mit deutscher und mit französischer Muttersprache entfallen.
Bei der Verteilung dieser Schulplätze hat der Antragsgegner die Antragstellerin zu 1. zutreffend in das Kontingent für Schulanfänger mit deutscher Muttersprache einbezogen. Da die Zahl der zu berücksichtigenden Erstwunschbewerber für dieses Kontingent diejenige der verfügbaren Plätze überstieg, musste ein Auswahlverfahren gemäß § 3 Abs. 5 Satz 1 AufnahmeVO-SbP nach den oben aufgeführten Kriterien durchgeführt werden.
Demgemäß hat der Antragsgegner vorrangig zunächst 2 Kinder aufgenommen, die über Grundkenntnisse der französischen Sprache verfügen, gemäß § 42 Abs. 1 Schulgesetz schulpflichtig werden und ein Geschwisterkind an der Grundschule am Arkonaplatz (SESB) haben, das auch im Schuljahr 2017/2018 noch diese Schule besuchen wird. Die verbleibenden 10 Schulplätze hat der Antragsgegner gemäß § 2 Abs. 3 Satz 4 AufnahmeVO-SbP unter 23 gleichrangigen Bewerberinnen und Bewerbern verlost. Hierzu gehören alle Kinder, die gemäß § 3 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 und 2 AufnahmeVO-SbP Grundkenntnisse in der französischen Sprache nachgewiesen haben und mit dem Schuljahr 2017/2018 gemäß § 42 Abs. 1 SchulG schulpflichtig werden. Zu Recht hat der Antragsgegner die Antragstellerin zu 1. nicht an dem Losverfahren beteiligt, weil sie zum Schuljahr 2017/2018 nicht gemäß § 42 Abs. 1 SchulG schulpflichtig wird. Hiernach werden alle Kinder mit Beginn eines Schuljahres (1. August, § 53 Abs. 1 SchulG) schulpflichtig, die das sechste Lebensjahr vollendet haben oder bis zum folgenden 30. September vollenden werden. Die am 24. Januar 2012 geborene Antragstellerin zu 1. ist danach nicht schulpflichtig und erfüllt mithin nicht das Kriterium nach § 3 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 AufnahmeVO-SbP. Dem steht nicht entgegen, dass sie die Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 SchulG erfüllt und zum Schuljahr 2017/2018 eine Grundschule besuchen kann. Nach dieser Vorschrift werden auf Antrag der Erziehungsberechtigten Kinder, die in der Zeit vom 1. Oktober des Kalenderjahres bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollenden werden, zu Beginn des Schuljahres in die Schule aufgenommen, wenn kein Sprachförderbedarf besteht. Nach dem eindeutigen Wortlaut des im Fall der Übernachfrage nach abgestufter Rangfolge anzuwendenden Kriterienkatalogs des § 3 Abs. 5 Satz 2 AufnahmeVO-SbP werden indes keine sogenannten Antragskinder nach § 42 Abs. 2 SchulG berücksichtigt, sondern nur die Kinder, die nach § 42 Abs. 1 SchulG schulpflichtig werden. Hätte der Verordnungsgeber im Fall der Übernachfrage auch die sog. Antragskinder mitberücksichtigen wollen, hätte es einer solchen Regelung nicht bedurft. Mit der durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung – 2. ÄndVO – vom 14. Februar 2012 (GVBl. S. 50) eingeführten Regelung des § 3 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 AufnahmeVO-SbP hat sich der Verordnungsgeber von dem Gedanken leiten lassen, dass die Aufnahme in die SESB als Schule besonderer pädagogischer Prägung besondere Voraussetzungen hat und die hierauf bezogene Eignung verlangt (vgl. § 2 Abs. 1 AufnahmeVO-SbP) und sich daher mit Blick auf den Wegfall der Vorklasse und der Herabsetzung des Einschulungsalters besondere Herausforderungen ergeben. Zudem verleite die sich in einer Übernachfrage äußernde Attraktivität des Angebots zu einer Anmeldung sog. Antragskinder, die dadurch eine doppelte Anmeldechance erhalten, da sie im Falle einer Ablehnung im kommenden Schuljahr erneut angemeldet werden können (vgl. http://pardok. parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/17/vo/vo17-027.pdf; abgerufen am 28. August 2017).
Diese Regelung ist entgegen der Auffassung der Antragsteller von § 18 Abs. 3 SchulG gedeckt, wonach die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung ermächtigt wird, durch Rechtsverordnung Schulen besonderer pädagogischer Prägung einzurichten, die von einzelnen Vorschriften dieses Gesetzes oder von aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen abweichen können, soweit es das besondere pädagogische oder organisatorische Konzept erfordert. Dies ist hier der Fall. Die grundsätzliche Annahme des Verordnungsgebers, dass der Besuch der SESB für die diese Schule besuchende Kinder aufgrund der bilingualen und bikulturellen Ausgestaltung des Unterrichts eine höhere Belastung darstellt und dies für jüngere Kinder in besonderem Maße gilt, ist unter dem Gesichtspunkt des besonderen pädagogischen Konzepts der SESB nicht zu beanstanden. Zugleich wird hierdurch bei einer Übernachfrage eine Einzelfallprüfung vermieden, die ggf. notwendig werden könnte, um die jeweilige Schulreife und Geeignetheit des sog. Kann-Kindes für die Aufnahme in die SESB sicherzustellen. Auch rechtfertigt das besondere SESB-Profil und die Attraktivität einer solchen Schule aus organisatorischen Gründen im Falle der Übernachfrage die Beschränkung auf nur eine einmalige Bewerbungschance. Den Antragstellern bleibt es zudem unbenommen, sich bei einem anderen SESB-Standort um eine Aufnahme zu bemühen. Die Antragsteller weisen in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass nicht alle SESB-Standorte übernachgefragt sind.
Der Vorrang von Kindern, die ebenfalls Grundkenntnisse in der Partnersprache besitzen und die – anders als die Antragstellerin zu 1. – gemäß § 42 Abs. 1 SchulG schulpflichtig werden, lässt auch keinen Verstoß gegen Art. 20 i.V.m. Art. 10 VvB erkennen (vgl. dazu VerfGH Berlin, Beschluss vom 19. Februar 2007 – 180/06 – juris Rn. 26). Im Hinblick darauf, dass der Staat bei der Festlegung der Bildungs- und Erziehungsziele, die mit einer Schule besonderer pädagogischer Prägung erreicht werden sollen, einen weiten Gestaltungsspielraum hat, der die Bestimmung des Kreises der aufnahmeberechtigten Schülerinnen und Schüler, die für die Teilnahme in Betracht kommen, umfasst, ist damit stets eine Bevorzugung derjenigen Schülerinnen und Schüler gegenüber anderen Bewerberinnen und Bewerbern verbunden, die festgelegte Kriterien nicht erfüllen. Die für die streitgegenständliche Regelung angeführten Sachgründe (vgl. dazu auch VerfGH, a.a.O. Rn. 29) rechtfertigen eine Differenzierung zwischen regulär schulpflichtig werdenden Kindern und solchen, die angesichts ihres Alters nur auf Antrag ihrer Erziehungsberechtigten hin in die Grundschule aufgenommen werden. Die Differenzierung erscheint auch nicht unverhältnismäßig. Denn sie führt ausschließlich zu einer nachrangigen Berücksichtigung von sog. Kann-Kindern im Falle einer Übernachfrage an diesem Standort der SESB. Entgegen der Auffassung der Antragsteller werden diese Kinder nicht gezwungen, in der Kita zu verbleiben. Ihnen bleibt es vielmehr unbenommen, vorzeitig eine Regelschule zu besuchen, da an dieser eine solche Nachrangigkeit im Falle der Übernachfrage nicht gilt. Auch können sie – wie ausgeführt – an einem nicht übernachgefragten Standort der SESB besuchen. Dass der Verordnungsgeber keinen Anlass gesehen hat, nach erneuter Änderung der Regelung zum Beginn der Schulpflicht mit Gesetz vom 4. Februar 2016 (GVBl. S. 33, 55) die AufnahmeVO-SbP zu ändern oder aufzuheben, bestätigt dieses Ergebnis.
Die Antragsteller können auch nicht den nachträglich freigewordenen Platz, der ursprünglich an das Kind Y. L. G. vergeben worden ist, für die Antragstellerin zu 1. beanspruchen, da auf diesen Platz zu Recht das rangnächste noch nicht bestandskräftig abgelehnte Kind E. K. mit dem Losplatz 13 nachgerückt ist. Die Besetzung des gemäß § 3 Abs. 10 Satz 2 AufnahmeVO-SbP in der deutschen Sprachgruppe freigehaltenen Platzes ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Da sich kein Kind aus diesem Bewerberkreis gemeldet hat, hat der Antragsgegner zu Recht das rangnächste nicht bestandskräftig abgelehnte Kind J.-L. N. P. mit dem Losplatz 15 auf diesen Platz aufgenommen.
Auch sonst liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach das Auswahlverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 39 ff., 52 GKG.