Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 07.09.2017 – 36 K 56.17

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet.

Tatbestand

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Der Kläger stand bis zu seiner Zurruhesetzung zum 1. August 2015 als Studienrat im Dienste des beklagten Landes Berlin. Er war ab dem 1. August 1999 bis zum 31. Juli 2015 aufgrund seiner Tätigkeit als Erster Vorsitzender der Gewerkschaft Erziehung- und Wissenschaft (GEW) Berlin sowie dann als Bundesvorsitzender beim Hauptvorstand der GEW gemäß § 10 Abs. 1 der Sonderurlaubsverordnung sonderbeurlaubt. Die Bewilligung des Sonderurlaubs erfolgte unter Fortfall der Bezüge. Das Landesschulamt des Beklagten erkannte allerdings mit Bescheid vom 3. Juli 1999 öffentliche Belange der Beurlaubung an, so dass unter der Voraussetzung, dass von Seiten der GEW ein Versorgungszuschlag entrichtet wurde, ein monatlich zu zahlender Versorgungsabschlag in Höhe von 30 Prozent der laufenden Bezüge gewährt wurde.

2

Seit dem Jahr 2003 wurden den Berliner Lehrerinnen und Lehrern bei Vollzeitbeschäftigung pro Schuljahr fünf Unterrichtstage auf einem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben. Dies folgte daraus, dass die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit bei den Landesbeamten von 42 auf 40 Stunden zurückgeführt wurde, die Pflichtstundenzahl der verbeamteten Lehrerinnen und Lehrer aber unverändert bleib. Als Ausgleich erfolgte die Gutschrift von jeweils fünf Unterrichtstagen pro Jahr auf einem Lebensarbeitszeitkonto. Dieser Ausgleich sollte grundsätzlich vor Eintritt in den Ruhestand durch Freistellung erfolgen. Lediglich in den Fällen, in denen dies nicht möglich war, sah die Arbeitszeitverordnung einen finanziellen Ausgleich vor.

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Das Verwaltungsgericht Berlin hielt die Regelung in § 2a Abs. 2 Satz der Arbeitszeitverordnung (AZVO) in seinem Urteil vom 11. August 2011, gegen das die Berufung nicht zugelassen wurde, mangels gesetzlicher Grundlage für unwirksam (Aktenzeichen VG 5 K 93.10, OVG 4 N 90.11). Auch in Reaktion auf dieses Urteil verabschiedete das Abgeordnetenhaus von Berlin am 9. Dezember 2014 das Dienstrechtsänderungsgesetz für den Bereich der Lehrkräfte (Lehrkräfte-DRÄndG). Auf dieser Grundlage erließ der Senat von Berlin im Jahr 2014 mit der 4. Verordnung zur Änderung arbeitszeitrechtlicher und urlaubsrechtlicher Vorschriften vom 26. August 2015 eine Regelung, auf deren Grundlage die Arbeitszeitkonten auch rückwirkend ausgezahlt werden konnten, soweit ein Ausgleich in Freizeit nicht mehr möglich war (vgl. § 2 b AZVO).

4

Der Kläger wandte sich am 20. Oktober 2015 an die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft und begehrte ebenfalls den Ausgleich eines Lebensarbeitszeitkontos. Dies wurde von der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft mit Bescheid vom 12. November 2015 abgelehnt. Zur Begründung führte die Senatsverwaltung aus, dass dem Kläger aufgrund seiner Abwesenheit vom Schuldienst durch den Sonderurlaub unter Fortfall der Bezüge keine Tage gutgeschrieben worden seien.

5

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 15. Februar 2016 Widerspruch und machte geltend, dass § 2 a AZVO alter Fassung keineswegs voraussetze, dass die Gutschrift nach der AZVO nur dann erfolgen könne, wenn eine tatsächliche Tätigkeit erbracht worden sei. So werde etwa regelmäßig im Falle freigestellter Personalratsmitglieder ein entsprechender Ausgleich in laufender Praxis gewährt.

6

Mit Widerspruchsbescheid vom 3. Januar 2017 wies die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie aus, es gebe keine Rechtsgrundlage dafür, dem Kläger ein Lebensarbeitszeitkonto auszuzahlen. In dem gesamten Zeitraum, in dem ein Arbeitszeitkonto habe aufgebaut werden können, nämlich vom 1. August 2003 bis zum 31. Juli 2014, sei der Kläger beurlaubt gewesen. Es sei deshalb gar kein Aufbau des Arbeitszeitkontos erfolgt, insofern könne auch kein Abbau eines Kontos möglich sein.

7

Hiergegen richtet sich die Klage vom 26. Januar 2017. Der Kläger wiederholt und vertieft seine Argumentation. Er ist der Auffassung, dass sich aus einer Beurlaubung im öffentlichen Interesse ergebe, dass ein solchermaßen beurlaubter Beamter jenseits der durch die Beurlaubung entfallenden Verpflichtung zur Arbeitsleistung ebenso zu behandeln sei wie diejenigen, die im aktiven Dienst stünden. Dies gelte insbesondere für die tragenden Elemente des Dienstverhältnisses, namentlich die Arbeitszeit und die Besoldung auf Grundlage des Versorgungszuschlags.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft vom 12. November 2015 in der Gestalt des Widerspruchbescheides der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 3. Januar 2017 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger einen finanziellen Ausgleich für im Zeitraum 1. August 2003 bis 31. Juli 2014 auf einem Arbeitszeitkonto gutzuschreibende 55 Unterrichtstage zu gewähren.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

12

Er wiederholt und vertieft seine Argumentation und hält an den angegriffenen Bescheiden fest.

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Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 31. Mai 2017 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte einschließlich des Verhandlungsprotokolls sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und soweit erheblich Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Über den Rechtsstreit konnte der Einzelrichter entscheiden, weil ihm die Kammer mit Beschluss vom 31. Mai 2017 den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen hat.

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Die als Verpflichtungsklage zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die finanzielle Abgeltung eines Arbeitszeitkontos, der Bescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft vom 12. November 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 3. Januar 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

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Auf Grundlage von § 9 des Landesbesoldungsgesetzes (LBesG) in Verbindung mit § 2 a Abs. 2 der Arbeitszeitverordnung alter Fassung (AZVO a.F.) kommt die Abgeltung eines Arbeitszeitkontos nicht in Betracht. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 LBesG erfolgt die finanzielle Abgeltung eines Arbeitszeitkontos von Lehrkräften, wenn ein Abbau der gemäß § 2a Absatz 2 AZVO in der Fassung vom 22. Juli 2003 angesparten Unterrichtstage unmittelbar vor der Beendigung des Beamtenverhältnisses oder der Versetzung zu einem anderen Dienstherrn wegen Dienstunfähigkeit oder aus anderen dienstlichen Gründen durch Freistellung nicht möglich ist. Auf Grundlage von § 2a Abs. 2 AZVO wurden vollzeitbeschäftigten Lehrern pro Schuljahr fünf Unterrichtstage auf einem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben, bei Teilzeitbeschäftigten oder im Schuljahr anteilig beschäftigten erfolgte die Gutschrift anteilig.

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Die Voraussetzungen dieser Vorschriften sind nicht erfüllt, denn der Kläger konnte während seines Sonderurlaubs unter Fortfall der Bezüge auf Grundlage von § 10 Abs. 1 der Sonderurlaubsverordnung (SUrlVO) kein Arbeitszeitkonto aufbauen, er war im aktiven Dienst als Lehrer weder vollzeit- noch teilzeitbeschäftigt, sondern ging in vollem Umfang seiner gewerkschaftlichen Tätigkeit nach. Da er außerhalb des Dienstes keine Unterrichtstage gutgeschrieben bekommen konnte, weil er nicht unterrichtet hat, fehlt es an einem Guthaben, das nun ausgeglichen werden könnte.

19

Für die Annahme, dass sich aus einer Beurlaub im öffentlichen Interesse ergibt, dass solchermaßen beurlaubte Beamte ebenso zu behandeln seien wie diejenigen, die im aktiven Dienst stehen, findet sich keine ausreichende Stütze im Gesetz. Anders als im Personalvertretungsrecht (vergleiche dazu etwa jüngst die Urteile des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. Juni 2016 – VG 5 K 262.14 – und vom 15. Dezember 2016 – VG 36 K 58.15 –) fehlt es für die im öffentlichen Interesse Beurlaubten an entsprechenden Gleichbehandlungs- oder Nachzeichnungsklauseln. Im Personalvertretungsrecht sieht etwa § 43 Abs. 1 Satz 6 i. V. m. § 42 Abs. 2, § 43 Abs. 1 Satz 7 des Personalvertretungsgesetzes Berlin (PersVG) vor, dass für Personalratsmitglieder die Versäumnis von Arbeitszeit, die zur Durchführung der Aufgaben des Personalrats erforderlich sind, keine Minderung der Bezüge einschließlich Zulagen, Zuschläge oder sonstigen Entschädigungen zur Folge haben darf. Zulagen, Zuschläge und sonstige Entschädigungen sind dem freigestellten Personalratsmitglied deshalb in dem Umfang weiter zu gewähren, als wäre er nicht freigestellt worden (§ 43 Abs. 1 Satz 7 PersVG).

20

Ein solches an den Dienstherren gerichtetes Verbot, ihn von der Weiterzahlung bestimmter Besoldungsbestandteile auszunehmen (vgl. dazu näher Weber, Das Recht der Personalvertretung in Berlin, 2013, Randnote 111, Daniel/Pätzel/Witt, Personalvertretungsgesetz Berlin, 3. Auflage 2016, § 43 Randnote 8), existiert für den Fall des Klägers nicht. Es mag rechtspolitisch sinnvoll und begrüßenswert sein, für hauptamtliche Vorstände von Gewerkschaften eine den Personalräten ähnliche Gleichbehandlungsklausel vorzusehen. Solange eine solche gesetzliche Grundlage jedoch nicht existiert, ist das Gericht ebenso wie der Dienstherr gerade im Bereich des Besoldungsrechts und dessen strenger Gesetzesbindung und Analogiefeindlichkeit (vgl. § 1b Abs. 1 Nr. 1 LBesG i. V. m. § 2 Abs. 1 BBesG) gehindert, einen entsprechenden Anspruch anzunehmen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

22

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VGO i. V. m. § 7 und 8 Nr. 11, 711 ZPO.