Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 08.09.2017 – 3 L 877.17

ECLI:DE:VGBE:2017:0908.VG3L877.17.00

Tenor

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

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Der im Jahre 2009 geborene Antragsteller zu 1. hat die deutsche und österreichische Staatsangehörigkeit und ist der Sohn der Antragsteller zu 2. und 3. Sein jüngerer Bruder ist zum Schuljahr 2017/18 in die Jahrgangsstufe 1 der J...-Schule aufgerückt, er selber ist Schüler der K...-Grundschule. Auf seine Bewerbung um Aufnahme in die Jahrgangsstufe 3 der erstgenannten Schule mit der Muttersprache Deutsch und Partnersprache Englisch nahm der Antragsteller zu 1. im Mai 2017 an einem Sprachtest für die Partnersprache Englisch, Klassenstufe 3, teil. Dieser Test wurde von der muttersprachlich amerikanischen Lehrkraft L... durchgeführt. Wegen ihrer Einschätzung wird auf Bl. 45 der Streitakte verwiesen. Der geschäftsführende Schulleiter der J...-Schule teilte den Antragstellern mit Schreiben vom 11. Mai 2017 mit, dass der Antragsteller zu 1. nach dem Ergebnis des Tests nicht über die elementaren Englischkenntnisse verfüge, welche für das Bestehen an der Schule unbedingt erforderlich seien, und deshalb keinen Schulplatz angeboten bekomme. Über den hiergegen gerichteten Widerspruch der Antragsteller ist – soweit ersichtlich – noch nicht entschieden.

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Die Antragsteller haben am 9. August 2017 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.

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Ihre Anträge nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO,

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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zu 1. in eine 3. Klasse der J...-Schule Berlin zum Schuljahr 2017/18 vorläufig aufzunehmen,

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hilfsweise,

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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zu 1. in eine 3. Klasse der J...-Schule Berlin zum Schuljahr 2017/18 mit der Maßgabe vorläufig aufzunehmen, dass er seine Sprachbefähigung in einem weiteren Sprachtest nachweist,

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bleiben ohne Erfolg. Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch in einem die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Maße nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO).

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Das Begehren der Antragsteller um Aufnahme in den laufenden Bildungsgang der J...-Schule bemisst sich gemäß § 125 Abs. 1 Satz 4 des Schulgesetzes für das Land Berlin (SchulG) nach den Bestimmungen des Gesetzes über die J...-Schule vom 3. November 1987 (GVBl. S. 2574) in der Fassung vom 13. Juli 2011 (GVBl. S. 347 - J-F-KSchulG).

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Bei der J...-Schule handelt es sich nach § 1 Abs. 2 Satz 1 J-F-KSchulG um eine Schule besonderer pädagogischer Prägung, die Elemente des deutschen und des amerikanischen Schulsystems verbindet. Nach § 2 Satz 1 J-F-KSchulG gelten für sie die für die Berliner Schulen erlassenen Vorschriften, soweit sich aus den nachstehenden Regelungen nichts anderes ergibt. Danach kommt gemäß § 3 Abs. 3 J-F-KSchulG eine Aufnahme in den laufenden Bildungsgang entsprechend der vorhandenen Aufnahmekapazitäten nur in Betracht, wenn zu erwarten ist, dass die Bewerberin oder der Bewerber den besonderen Anforderungen der J...-Schule gewachsen sein wird. Gemäß § 6 Abs. 1 Sätze 1 und 3 Nr. 3 J-F-KSchulG regelt das Erziehungsdirektorium im Einvernehmen mit der Schulleitung u.a. die näheren Voraussetzungen für die Aufnahme. Nach Nr. II / 5.7. Satz 2 der auf dieser Grundlage ergangenen Aufnahmerichtlinien der J...-Schule in der Fassung des Beschlusses Nr. 591/418 des Erziehungsdirektoriums vom 7. Juni 2016 (J-F-KAR) ist bei der Aufnahme in die Klassenstufen 1 – 12 u. a. die altersgerechte Zweisprachigkeit durch einen Sprachentest festzustellen, der von der Schulleitung oder den Lehrern der J...-Schule durchgeführt wird (vgl. Nr. I 4.1.3. J-F-KAR). Dieser Test geht auf die besonderen zweisprachigen Anforderungen der J...-F...-Schule zurück und ist für sich genommen nicht zu beanstanden. Nicht anders als bei der nach Ablauf der Probezeit nach § 3 Abs. 5 J-F-KSchulG zu treffenden Entscheidung, ob Bewerberinnen und Bewerber die Probezeit an der J...-Schule erfolgreich durchlaufen haben (vgl. dazu VG Berlin, Beschluss vom 25. August 2009 - VG 3 L 364.09 -), handelt es sich auch bei der Beurteilung der Zweisprachigkeit um einen Akt wertender Erkenntnis, in den neben fachlichen Aspekten auch pädagogische Elemente einfließen können und der deshalb gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Die gerichtliche Kontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob bei der Entscheidung Verfahrensvorschriften verletzt worden sind, von falschen Tatsachen ausgegangen wurde, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt wurden oder die Bewertung willkürlich ist. Gemessen hieran haben die Antragsteller weder einen Anspruch auf Aufnahme des Antragstellers zu 1. an der J...-Schule noch auf Wiederholung des Sprachtestes glaubhaft gemacht.

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Über das Aufnahmegesuch hat der nach § 2 Abs. 1 Satz 1 J-F-KSchulG in Verbindung mit § 69 Abs. 3 Satz 1 SchulG, § 7 Abs. 2 Satz 1 J-F-KSchulG zuständige geschäftsführende Schulleiter entschieden.

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Fehl geht die Annahme der Antragsteller, der geschäftsführende Schulleiter habe sich auf eine falsche Tatsachengrundlage gestützt bzw. verkannt, dass die den Sprachtest durchführende Lehrkraft in ihrer englischsprachigen Stellungnahme tatsächlich zu der Einschätzung einer ausreichenden Beherrschung der Partnersprache Englisch auf dem maßgeblichen Niveau der beginnenden Jahrgangsstufe 3 gelangt sei und die Aufnahme des Antragstellers zu 1. empfohlen habe. Hierfür finden sich keinerlei Ansatzpunkte. Vielmehr lautet die zentrale, sodann näher erläuterte Bewertung, dass sich die Kenntnisse des Antragstellers zu 1. im Bereich Wortschatz, Grammatik und Ausdrucksfähigkeit verbessern müssten, bevor es ihm möglich sein werde, sich in einer englischsprachigen Umgebung wohl / vertraut zu fühlen. Soweit die Antragsteller aus der Formulierung „before he will be able to feel comfortable [Hervorhebung nicht im Original] in an English-speaking environment“ den Schluss ziehen wollen, es seien in sachfremder Weise unterrichtsfremde Aspekte des Wohlfühlens in den Blick genommen worden, so vermag dies nicht zu überzeugen. Vielmehr handelt es sich erkennbar um die wohlwollend formulierte Einschätzung, dass der Antragsteller zu 1. sprachliche Defizite aufweise, die es ihm (womöglich mit den entsprechenden emotionalen Folgen) nur unzureichend ermöglichten, an der binationalen Schulgemeinschaft in der Jahrgangsstufe 3, in deren Rahmen die konkrete Unterrichtssituation im Übrigen nur ein Aspekt ist, mit Erfolg teilzuhaben. Diese Einschätzung wird sodann plausibel erläutert, indem (exemplarisch) darauf verwiesen wird, dass der Antragsteller zu 1. mehr Übung bei den Wochentagen, Monaten und Zahlen benötige, dass er zumeist die Wörter nicht gefunden habe, um sich auszudrücken, wenn er fehlende Dinge auf einem Bild beschrieben habe, dass er beim Geschichteerzählen auf der Grundlage eines ihm gezeigten Bildes im Hinblick auf seinen fehlenden Wortschatz nicht in der Lage gewesen sei, seine Gedanken ausreichend zu kommunizieren und dass er (lediglich) in einfachen 3- oder 4-Wortsätzen gesprochen habe, ohne die angemessene Subjekt-Verb-Kongruenz anzuwenden. Zudem sei klar gewesen, dass der Antragsteller zu 1. außerstande gewesen sei, alle der ihm mündlich gegebenen Hinweise in englischer Sprache zu verstehen, weshalb Kernbegriffe in deutscher Sprache verwendet worden seien. In Anbetracht dessen konnte der geschäftsführende Schulleiter auch aus der weiteren Formulierung, es werde keine „starke“ Empfehlung („strong“ recommendation) für den Antragsteller zu 1. gegeben, nicht den Schluss ziehen, die sprachlichen Fähigkeiten des Antragstellers zu 1. seien zwar nicht als sehr gut, wohl aber als ausreichend zu bewerten. Solches folgt auch nicht aus der abschließenden Bewertung, dass der Antragsteller zu 1. aufgeweckt wirke und insoweit gut in die Gemeinschaft der...-Schule ... passen könnte. Denn wenn es im Anschluss heißt, mehr Übung und mehr Zeit werde den Antragsteller zu 1. in stärkerem Maße in die Lage versetzen, sich in einer binationalen Schule wohl zu fühlen („feel at ease“), so wird damit deutlich, dass es sich um einen Ausblick in die Zukunft handelt, der die aktuelle Einschätzung nicht in Frage stellen sollte.

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Der weitere Einwand der Antragsteller, die Sprachstandsfeststellung sei fehlerhaft, weil in unzulässiger Weise geprüft worden sei, ob der Antragsteller zu 1. die englische Sprache nicht nur mündlich, sondern auch in Schrift bzw. in Form des Lesens beherrsche, greift gleichfalls nicht durch. Zwar ist der Antragsgegner der konkreten Behauptung, dem Antragsteller zu 1. seien Karten mit englischen Wörtern vorgelegt worden, die er habe vorlesen und aus denen er habe Sätze bilden sollen, nicht ausdrücklich entgegen getreten. Hierauf kommt es jedoch nicht an. Aus dem von dem Antragsgegner vorgelegten Testformat (Beiakte zu Bl. 22 der Streitakte) ergibt sich unzweifelhaft, dass der Test allein der Ermittlung der Fähigkeiten des Schülers diente, gesprochenes Englisch zu verstehen („student´s understanding when listening to spoken English“), sich des Englischen zu bedienen, um Gedanken und Gefühle auszudrücken („the ability to use English to express thoughts and feelings“) sowie eine korrekte Grammatik und einen korrekten Wortschatz zu verwenden („correct usage of grammar and vocabulary“). Bestätigt wird dies durch die beschriebenen Inhalte der drei Testabschnitte, die sich ausschließlich auf das gesprochene Wort beziehen, sowie den Umstand, dass die Beurteilung der Lehrkraft L... keinerlei ... Ausführungen zu einem Schreib- oder Leseverständnis des Antragstellers zu 1. im Englischen enthält. Selbst wenn diesem bei dem Sprachtest daher einzelne Karten mit englischen Worten gezeigt worden sein sollten, so dienten diese offenbar nicht der Ermittlung der Lesefähigkeiten des Antragsteller zu 1., sondern allenfalls als Hilfestellung zur (mündlichen) Bildung von Sätzen mit dem entsprechenden Begriff. Dass der Antragsteller zu 1. den (schriftlichen) Begriff nicht habe erfassen, er deshalb auch keinen hieran anknüpfenden (mündlichen) Satz habe bilden können und ihm hieraus Nachteile erwachsen seien, behauptet er selbst nicht.

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Nicht weiter führt auch die Behauptung der Antragsteller, der Antragsteller zu 1. sei entgegen der Beschreibung der Anforderungen im Testformat (Part 2, Vocabulary, zweiter Spiegelstrich), wonach dem Schüler Zahlen bis 99 gezeigt würden und diese zu benennen seien, zur Darstellung von Zahlen über 100 aufgefordert worden. Denn es ist nicht ersichtlich, dass dies eine nicht mehr vertretbare Überspannung der Anforderungen an die Sprachkenntnisse eines Schülers in der Partnersprache Englisch ist, der sich um Aufnahme in die Jahrgangsstufe 3 an der J...-Schule bemüht. Ebenso wenig wird geltend gemacht, dass - in Abweichung zu den Sprachtests bei anderen Bewerberinnen und Bewerbern - beim Zahlenverständnis allein gegenüber dem Antragsteller zu 1. erhöhte Anforderungen gestellt worden wären und deshalb der Grundsatz der Chancengleichheit verletzt sein könnte.

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Was sich aus dem Umstand ergeben soll, dass das von dem Antragsgegner vorgelegte Testformat keine bildliche Darstellung einer Aufgabe enthält, in der fehlende Gegenstände bezeichnet werden sollen, bleibt unklar. Nach den Angaben auf dem Kopfbogen des Tests (Part 2, Vocabulary, vierter Spiegelstrich) handelt es sich um „What´s Missing“-Karten, die dem Schüler oder der Schülerin jeweils vorgelegt werden. Die auf Bl. 5 des Verwaltungsvorgangs dargestellte Uhr ohne Zahlen dürfte die exemplarische Kopie einer dieser Karten sein. Veranlassung, den Antragsgegner zur Vorlage sämtlicher Karten (im Original) aufzufordern, hat die Kammer nicht, da die Antragsteller hinsichtlich dieses Prüfungsteils keine konkreten Rügen erhoben haben.

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Soweit die Antragsteller darauf verweisen, die bildliche Darstellung der Jahreszeiten („Name the seasons“) sei nicht eindeutig, so dass es sich um eine „unlösbare Aufgabe“ gehandelt habe, bleibt die Relevanz dieses Gesichtspunktes unklar. Es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, welche Zuordnung der Antragsteller zu 1. im Sprachtest getroffen hatte, dass diese Zuordnung unterblieben oder als „falsch“ bewertet worden wäre und dass hieraus Rückschlüsse auf die mangelnde Beherrschung der englischen Sprache gezogen worden wären.

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Die eingereichte Stellungnahme der Lehrkraft an der School of English S..., die den Antragsteller zu 1. seit einem Jahr ... in Form von wöchentlichem Einzel- und Gruppenunterricht in englischer Sprache begleitet (Stellungnahme vom 23. August 2017, Bl. 37 der Streitakte), vermag die Einschätzung der J...-Schule nicht zu ersetzen. Zwar gelangt sie u.a. zu der Einschätzung, dass der Antragsteller zu 1. dem ausschließlich auf Englisch gehaltenen Unterricht gut zu folgen vermöge, Zusammenhänge und Anweisungen verstehe und selbstständig einfache englische Sätze bilde. Es bleibt jedoch schon offen, welche Maßstäbe und Erwartungen dieser Einschätzung zugrunde liegen. Im Übrigen ist es dem Begriff des Beurteilungsspielraums eigen, dass auch eine identische (Prüfungs-)leistung von unterschiedlichen Prüfern rechtsfehlerfrei abweichend bewertet werden kann.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in § 52 Abs. 2 und § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG, wobei das Gericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Auffangstreitwertes zu Grunde gelegt hat.