Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 12.09.2017 – 3 L 868.17
ECLI:DE:VGBE:2017:0912.VG3L868.17.00
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt die vorläufige Zulassung zu einer berufsbegleitenden Weiterbildungsmaßnahme für Lehrkräfte.
Derzeit ist die Antragstellerin als Lehrerin in der B...Schule, einer öffentlichen Grundschule in Berlin, tätig. Sie ist Beamtin auf Lebenszeit im Amt der Lehrerin.
Im Juli 1985 erwarb sie am Institut für Lehrerbildung Neuzelle den Fachschulabschluss als Lehrerin für die unteren Klassen mit der Lehrbefähigung für die Unterstufe der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschulen.
Mit Bescheid vom 29. April 1996 erkannte ihr der Antragsgegner die Befähigung für die Laufbahn der Lehrerin (Besoldungsgruppe A 11) gemäß §§ 5a, 18b der Schullaufbahnverordnung - SchulLVO - zu. Mit Bescheid vom 23. Mai 2016 übertrug der Antragsgegner ihr das Amt einer Lehrerin Besoldungsgruppe A 12.
Am 30. Januar 2017 schrieb der Antragsgegner ein Erweiterungsstudium nach §§ 2 und 5 der Verordnung über die Weiterbildung für Lehrkräfte im Land Berlin - WBLVO - als berufsbegleitende Weiterbildungsmaßnahme (WB-ES SoPäd-L/E 17/18-1) für Lehrkräfte der Berliner Schulen aus. Die Ausschreibung definiert auf Seite 1 die „Zielgruppe“ der Maßnahme wie folgt: „Lehrkräfte der Berliner Schule, die sich in einem Beschäftigungsverhältnis mit dem Land Berlin befinden (…) und die eine Lehramtsbefähigung nach § 10 Abs. 1 Satz 3 des Lehrkräftebildungsgesetzes oder eine Laufbahnbefähigung nach § 12 Abs. 2 des Lehrerbildungsgesetzes in der Fassung vom 13. Februar 1985 (GVBl. S. 434, 948), das zuletzt durch Gesetz vom 5. Juni 2012 (GVBl. S. 158) geändert worden ist, oder einen als gleichwertig anerkannten Abschluss vorlegen können (§ 3 Abs. 2 WBLVO)“. Zudem nennt die Ausschreibung auf Seite 7 als Auswahlvoraussetzung, dass die Bewerberinnen und Bewerber zur genannten Adressaten- und Zielgruppe gehören.
Die Antragstellerin bewarb sich für diese Maßnahme. Mit Bescheid vom 19. Juni 2017 teilte ihr der Antragsgegner mit, dass sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfülle. Es fehle an der Voraussetzung „Laufbahnvoraussetzung / nicht Adressaten- bzw. Zielgruppe“.
Gegen den Bescheid legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 3. Juli 2017 Widerspruch ein, der – soweit ersichtlich – noch nicht beschieden wurde.
Am 8. August 2017 hat die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt.
Sie trägt vor, sie sei als Lehrerin überwiegend in Lerngruppen tätig, in denen mehrere Kinder mit sonderpädagogischen Förderbedarf beschult würden. Dies sei seit vier Jahren ihr Hauptaufgabengebiet. Sie realisiere täglich die seitens des Antragsgegners geforderte Inklusion und habe sich bereits mehrfach fort- und weitergebildet. Gerade als praktizierende Lehrkraft ohne 2. Staatsexamen sei sie auf ständige Weiterbildungen angewiesen. Die Praxis des Antragsgegners, Bewerber ohne eine 2. Staatsprüfung von der Weiterbildungsmaßnahme auszuschließen, sei rechtswidrig.
Die Antragstellerin beantragt,
den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig beginnend zum Schuljahr 2017/2018 für die Teilnahme an der berufsbegleitenden Weiterbildungsmaßnahme „Sonderpädagogik in der Fachrichtung Lernen/Emotional Soziale Entwicklung“ mit der Maßnahmekennung WB-ES SoPäd-L/E 17/18-1 zuzulassen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Zur Begründung führt er näher aus, weshalb die Antragstellerin nicht über einen gleichwertigen Abschluss verfüge. Insbesondere führe die laufbahnrechtliche Gleichstellung der Antragstellerin nicht zu einer Gleichwertigkeit ihres Abschlusses mit den in § 12 Abs. 2 des Lehrerbildungsgesetzes genannten Abschlüssen.
Der Verwaltungsvorgang liegt dem Verwaltungsgericht vor. Zum Verfahren beigezogen wurde die Gerichtsakte VG 3 K 783.16. Die Akten waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
II.
Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen und ausreichenden summarischen Prüfung hat die Antragstellerin mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO keinen Erfolg.
Wird im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO eine dem möglichen Prozessergebnis in der Hauptsache vorgreifende einstweilige Anordnung beantragt, so kommt der Erlass einer solchen Anordnung wegen des grundsätzlich zu beachtenden Verbots, die Entscheidung in der Hauptsache vorwegzunehmen, nur in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, dass eine Klage in der Hauptsache Erfolg hätte (Anordnungsanspruch) und der Antragstellerin durch die Verweisung auf den Ausgang eines Hauptsacheverfahrens schwere, unzumutbare, irreparable Nachteile entstünden (Anordnungsgrund).
1. Der vorliegende Antrag kann bereits mangels Anordnungsanspruchs keinen Erfolg haben. Die Antragstellerin hat nicht i. S. von § 123 Abs. 1 und 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner sie mit hoher Wahrscheinlichkeit zu dem am kommenden Freitag, den 15. September 2017, beginnenden Erweiterungsstudium (WB-ES SoPäd-L/E 17/18-1) hätte zulassen müssen. Die ablehnende Entscheidung des Antragsgegners vom 19. Juni 2017 erscheint als rechtmäßig.
Die Zulassung zu der hier ausgeschriebenen Weiterbildungsmaßnahme für Lehrkräfte (Erweiterungsstudium) regelt § 3 Abs. 2 WBLVO. Nach dieser Vorschrift ist, wie es auch die Ausschreibung vorsieht (s. Seite 1), Voraussetzung für die Teilnahme an Ergänzungs- und Erweiterungsstudien eine Lehramtsbefähigung nach § 10 Abs. 1 Satz 3 des Lehrkräftebildungsgesetzes – LBiG – oder eine Laufbahnbefähigung nach § 12 Abs. 2 des Lehrerbildungsgesetzes in der Fassung vom 13. Februar 1985 (GVBl. S. 434, 948 – LBiG a.F. – ), das zuletzt durch Gesetz vom 5. Juni 2012 (GVBl. S. 158) geändert wurde, oder ein als gleichwertig anerkannter Abschluss.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Die Zulassung zu der hier ausgeschriebenen Maßnahme „Erweiterungsstudium“ regelt § 3 Abs. 2 WBLVO.
Danach ist, wie es die Ausschreibung vorsieht, Voraussetzung für die Teilnahme an Ergänzungs- und Erweiterungsstudien eine Lehramtsbefähigung nach § 10 Abs. 1 Satz 3 LBiG oder eine Laufbahnbefähigung nach § 12 Abs. 2 LBiG a.F.), das zuletzt durch Gesetz vom 5. Juni 2012 (GVBl. S. 158) geändert worden ist, oder ein als gleichwertig anerkannter Abschluss.
a) Die Antragstellerin verfügt unbestritten nicht über eine Lehramtsbefähigung nach § 10 Abs. 1 Satz 3 LBiG.
b) Sie verfügt auch nicht über eine Laufbahnbefähigung nach § 12 Abs. 2 LBiG a.F.
Die Antragstellerin hat ihren Fachschulabschluss für untere Klassen der polytechnischen Oberschulen in der ehemaligen DDR erworben. Der Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II, S. 889) sieht in Art. 37 Abs. 1 vor, dass in der DDR erworbene oder staatlich anerkannte schulische, berufliche und akademische Abschlüsse oder Befähigungsnachweise in den neuen Bundesländern weitergelten und den in den anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland abgelegten Prüfungen oder erworbenen Befähigungsnachweisen gleich stehen und die gleichen Berechtigungen verleihen, wenn sie gleichwertig sind. In Absatz 2 des genannten Artikels heißt es, dass für Lehramtsprüfungen das in der Kultusministerkonferenz übliche Anerkennungsverfahren gilt und die Kultusministerkonferenz entsprechende Übergangsregelungen treffen wird. In dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. Mai 1993 („Vereinbarung über die Anerkennung und Zuordnung der Lehrerausbildungsgänge der ehemaligen DDR zu herkömmlichen Laufbahnen“; KMK-Erg.Lfg. 79, September 1994; auch abrufbar unter www.kmk.org/dokumentation-und-statistik/beschluesse-und-veroeffentlichungen/bildung-schule/allgemeine-bildung.html#c1497, zuletzt abgerufen am 12. September 2017) vereinbarten die Länder, dass der Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für Lehrkräfte mit einer in der DDR erworbenen Lehrbefähigung für das Gebiet der neuen Bundesländer durch die Bewährung in der Tätigkeit als Lehrerin bzw. Lehrer ersetzt wird (Nr. 2 des Beschlusses).
Diese Vorgaben hat der Berliner Landesgesetzgeber zunächst im Dritten Gesetz über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts vom 19. Dezember 1991 (GVBl. S. 294 – Drittes RVereinhG) umgesetzt.
So konnten Lehrkräfte der ehemaligen DDR, die – wie die Antragstellerin – über eine Prüfung für untere Klassen der polytechnischen Oberschulen verfügten, nach den Vorschriften des Dritten RVereinhG die Befähigung des Lehrers gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 LBiG a.F. erwerben. Nach Art. I § 2 Nr. 2 Buchst. a) Nr. 1e (1) Drittes RVereinhG mussten sie hierzu ein Ergänzungsstudium und eine Prüfung ablegen. Von dieser Möglichkeit hat die Antragstellerin keinen Gebrauch gemacht. Sie hat kein Ergänzungsstudium und keine Prüfung absolviert. Sie hat also gerade nicht die Laufbahnbefähigung nach § 12 Abs. 2 LBiG a.F. erworben.
Vielmehr hat die Antragstellerin eine Laufbahnbefähigung für das Amt der Lehrerin erworben, die der Landesgesetzgeber für Lehrkräfte der ehemaligen DDR neben dem Erwerb der Laufbahnbefähigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 LBiG a.F. vorgesehen hat.
So können gemäß Art. I § 2 Nr. 2 Buchst. b) Nr. 1a) und Art. II §§ 2 und 3 Drittes RVereinhG – in Abweichung von den Vorschriften des LBiG a.F. und von der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten des Schul- und Schulaufsichtsdienstes und des Volkshochschuldienstes vom 3. Juli 1980 (GVBl. S. 1240, 1758 – SchulLVO – ) Beschäftige der öffentlichen Verwaltung des Teils Berlins, in dem das Grundgesetz bis zum 2. Oktober 1990 nicht galt, und die über eine Prüfung als Lehrer für die unteren Klassen der polytechnischen Oberschulen verfügten, zu Beamten auf Probe ernannt werden. Die Laufbahnbefähigung konnte durch eine Bewährung auf einem Dienstposten, der nach Schwierigkeit mindestens der zu übertragenden Funktion entsprochen hat, ersetzt werden. Mit der Feststellung der Bewährung erkannte die oberste Dienstbehörde die Laufbahn zu. Laufbahnrechtlich hatte das Berliner Landesrecht für diesen Personenkreis mit Wirkung vom 1. Juli 1995 besondere Vorschriften in der (seit dem 1. Januar 2013 nicht mehr geltenden) SchulLVO geschaffen.
So liegt der Fall der Antragstellerin. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin mit (bestandskräftigem) Bescheid vom 29. April 1996 die Befähigung für die Laufbahn der Lehrerin mit dem Eingangsamt in der Besoldungsgruppe A 11 zuerkannt, und zwar auf der Grundlage der Art. I § 2 Nr. 2 Buchst. b) Nr. 1a) und Art. II §§ 2 und 3 Drittes RVereinhG. Mit dem weiteren (ebenfalls bestandskräftigen) Bescheid vom 23. Mai 2016 wurde ihr die Befähigung für die Laufbahn der Lehrerin – Besoldungsgruppe A 12 – gemäß §§ 25 Abs. 1 Nr. 3, 5a SchulLVO zuerkannt. Sie hat demnach gerade nicht die Laufbahnbefähigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 LBiG a.F. erworben, sondern die davon abweichende, nach den besonderen Vorschriften für ehemalige Lehrkräfte der DDR vorgesehene Laufbahnbefähigung. Diese beinhaltet nach der gesetzlichen Systematik gerade nicht die gleichen Beförderungs- und Qualifizierungsmöglichkeiten wie die Laufbahnbefähigung aus § 12 Abs. 2 Nr. 1 LBiG a.F.
c) Die Antragstellerin hat überdies keinen als gleichwertig anerkannten Abschluss i. S. von § 3 Abs. 2 Alt. 3 WBLVO vorgelegt. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Antragstellerin über eine solche (formale) Anerkennung verfügt. Aus diesem Grunde kann hier offen bleiben, ob das Dritte RVereinhG bereits abschließende Regelungen darüber getroffen hat, wie Lehrkräfte der ehemaligen DDR einen mit dem LBiG (a.F.) gleichwertigen Abschluss erwerben können, oder ob ihnen auch außerhalb dieses Rahmens die Möglichkeit offen steht, die Anerkennung eines gleichwertigen Abschluss nachträglich zu erwirken.
d) Es bestehen schließlich auch keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass der Antragsgegner den Adressatenkreis für das Erweiterungsstudium in der beschriebenen Weise beschränkt hat. Denn es obliegt grundsätzlich ihm, den Adressatenkreis der Ausschreibung berufsbegleitender Weiterbildungen zu bestimmen. Deren Durchführung erfolgt im dienstlichen Interesse. Er darf die Durchführung so organisieren, dass im Hinblick auf die pädagogisch-didaktische Vorbildung homogene Teilnehmergruppen - hier mit einer tieferen fachwissenschaftlichen Vorbildung - entstehen. Dies liegt im öffentlichen Interesse. Für eine solche Differenzierung gibt es somit sachliche Gründe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG. Der Wesensgehalt des Grundrechts aus Art. 12 GG ist nicht berührt, da sich die Klägerin bereits im Schuldienst befindet, einen Beruf ausübt und den Regelungen über berufsbegleitende Weiterbildung nach der Verordnung über die Weiterbildung der Lehrkräfte an Land Berlin unterliegt (vgl. VG Dresden, Urteil vom 16. Juni 2016 – 5 K 82/16 – Rn. 58, abrufbar bei juris).
2. Ob darüber hinaus überhaupt ein Anordnungsgrund vorliegt, weil die Weiterbildungsmaßnahme bereits am 15. September 2017 beginnt und Teilnahmebedingung ist, dass die teilnehmende Lehrkraft an mindestens 80% der Lehrveranstaltungen eines Halbjahres teilnimmt (s. Seite 3 der Ausschreibung), kann wegen des bereits fehlenden Anordnungsanspruchs dahin stehen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 2 GKG. Bei der Streitwertfestsetzung ist wegen des auf die faktische Vorwegnahme der Hauptsache gerichteten Rechtsschutzbegehrens der volle Auffangwert anzusetzen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. August 2005 - OVG 5 L 36.05 -).