Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 13.09.2017 – 3 L 865.17
ECLI:DE:VGBE:2017:0913.VG3L865.17.00
Orientierungssatz
1. Ausschlaggebend ist, dass sich die Entscheidung der Klassenkonferenz bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein mögliche, aber auch ausreichende summarischen Prüfung als rechtmäßig erweist.(Rn.19)
2. Die Entscheidung darüber, ob die Lernentwicklung einer Schülerin nach drei Schuljahren in der Schulanfangsphase eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht in Jahrgangsstufe 4 erwarten lässt, beinhaltet sowohl pädagogische Bewertungen als auch eine Prognose über die weitere Entwicklung der Schülerin.(Rn.25)
Tenor
Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Im Schuljahr 2014/2015 besuchte die mittlerweile n... Jahre alte Antragstellerin zu 1 in ihrem ersten Schulbesuchsjahr eine Grundschule im Bezirk T.... Zum Schulbesuch im Schuljahr 2015/2016 liegen keine Unterlagen vor. Im ersten Halbjahr des Schuljahres 2016/2017 besuchte die Antragstellerin zu 1 eine private Grundschule in Polen.
Im Oktober 2016 zog sie mit ihrer Mutter, der Antragstellerin zu 2, zurück nach Berlin und wurde im Februar 2017 in die R..., eine öffentliche Grundschule im Bezirk C..., aufgenommen. An dieser Schule bilden die Jahrgangstufen 1 bis 3 die Schulanfangsphase. Die Antragstellerin zu 1 besuchte dort in ihrem dritten Schulbesuchsjahr die Klasse „S...“.
Im Mai 2017 überprüfte die Sonderpädagogin der Grundschule auf Bitten der Klassenlehrerin den Leistungsstand der Antragstellerin zu 1 im Fach Mathematik. Sie teilte der Klassenlehrerin mit, das Kind sei zwar in der 3. Klasse, scheine aber nur den Lernstoff der 2. Klasse zu beherrschen. Aufgrund des (näher beschriebenen) Leistungsstandes erscheine es notwendig, dass es im nächsten Schuljahr in der Klasse 3 verweile.
Am 20. Juni 2017 entschied die Klassenkonferenz, dass die Antragstellerin zu 1 im nächsten Schuljahr noch in der Schulanfangsphase verbleibt. Dies wurde der Antragstellerin mit Schreiben vom 21. Juni 2017 mitgeteilt.
Hiergegen legte die Antragstellerin zu 2 für die Antragstellerin zu 1 mit Schreiben vom 15. Juli 2017 Widerspruch ein, über den – soweit ersichtlich – bislang nicht entscheiden wurde.
Mit Schreiben vom 28. August 2017 ordnete die Grundschule die sofortige Vollziehung ihrer Entscheidung über das Verweilen der Antragstellerin zu 1 an.
Mit dem vorliegenden Eilverfahren möchten die Antragstellerinnen erreichen, dass die Antragstellerin zu 1 im Schuljahr 2017/2018 am Unterricht der Jahrgangstufe 4 teilnehmen kann.
Zur Begründung tragen sie vor, die Entscheidung über das Verweilen sei in formeller und materieller Hinsicht fehlerhaft. Zudem sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht ausreichend begründet worden.
Der Antragsgegner verteidigt die angegriffene Entscheidung und legt dar, warum die Voraussetzungen für ein Verweilen der Antragstellerin zu 1 in der Schulanfangsphase aus seiner Sicht erfüllt sind.
II.
Die mit am 1. September 2017 eingegangenen Schreiben neu gefassten Anträge der Antragstellerinnen,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 15. Juli 2017 gegen die Entscheidung des Antragsgegners über das Verweilen der Antragstellerin zu 1 in der Schulanfangsphase wiederherzustellen,
haben keinen Erfolg.
1. Die Anträge sind zwar als Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft.
Bei der angegriffenen Entscheidung der Klassenkonferenz, dass die Antragstellerin zu 1 ein zusätzliches Schuljahr in der Schulanfangsphase verbleibt (vgl. § 20 Abs. 3 Satz 3 Schulgesetz für das Land Berlin - SchulG -), handelt es sich um einen belastenden Verwaltungsakt, gegen den vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO gegeben ist. Anders als im Fall der Versetzung in der Sekundarstufe I am Gymnasium, der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe und in der Fachoberschule sowie in zweijährigen Lehrgängen gemäß § 40 Absatz 1 SchulG, die nur aufgrund einer entsprechenden positiven Entscheidung der Klassenkonferenz erfolgt (vgl. § 59 Abs. 1 Satz 3, Abs. 7 Satz 1 SchulG, § 31 Abs. 1 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge in der Sekundarstufe I - Sek I-VO -), rücken die Schülerinnen und Schüler in der Grundschule nach Durchlaufen der Schulanfangsphase jeweils mit Beginn des nächsten Schuljahres in der Regel „automatisch“ in die nächst höhere Klassenstufe auf (vgl. § 22 Abs. 1 und 4 der Verordnung über den Bildungsgang der Grundschule - GsVO -). Entscheidet die Klassenkonferenz im Einzelfall gemäß § 20 Abs. 3 Satz 3 SchulG, § 22 Abs. 3 GsVO, dass eine Schülerin ein zusätzliches Schuljahr in der Schulanfangsphase verbleibt, handelt es sich im Gegensatz zur Nichtversetzung in den vorgenannten Fällen um einen belastenden Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch und Anfechtungsklage gegeben sind (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 28. August 2017 - VG 3 L 326.15 - und 28. Oktober 2015 - VG 3 L 562.15 -).
Hiervon ausgehend bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Antragsänderung entsprechend § 91 Abs. 1 Alt.1 und 2 VwGO, mit der die Antragstellerinnen statt ihres ursprünglich formulierten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO nunmehr sachdienlich die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 VwGO beantragen.
Fraglich ist schon, ob die Anträge nicht bereits deshalb unzulässig sind, weil die minderjährige Antragstellerin zu 1 im vorliegenden Verfahren keine Erklärung ihres ebenfalls sorgeberechtigten Vaters vorgelegt hat, dass dieser mit der Prozessführung einverstanden ist (s. die Urkunde über die Sorgeerklärungen, Bl. II/17 im Verwaltungsvorgang - VV -, und die gerichtliche Verfügung vom 8. August 2017). Es bedarf vorliegend jedoch keiner Entscheidung, ob die eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin zu 2, sie habe sich mit dem Kindesvater darauf verständigt, dass sie die elterliche Sorge für die Antragstellerin zu 1 im Hinblick auf die schulischen Angelegenheiten allein ausübe, ausreicht, um davon auszugehen, dass die Antragstellerin zu 2 ihre Tochter trotz eigentlich gemeinsamer elterlicher Sorge vorliegend allein gesetzlich vertreten kann.
2. Die Anträge gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO können jedenfalls deshalb keinen Erfolg haben, weil sie unbegründet sind.
Der Antragsgegner hat die gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnete sofortige Vollziehung seiner Entscheidung in formeller Hinsicht ausreichend gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet. Die von ihm genannte Gefahr, dass die Antragstellerin zu 1 bei einem Aufrücken in die 4. Klasse aufgrund von gravierenden Defiziten im Bereich Mathematik überfordert werden würde, ist zudem nicht von der Hand zu weisen. Auf die inhaltliche Richtigkeit dieser Begründung kommt es insoweit nicht an.
Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt das private Interesse der Antragstellerinnen, einstweilen vom Vollzug der angegriffenen Entscheidung verschont zu bleiben. Ausschlaggebend hierfür ist, dass sich die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 20. Juni 2017, bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein mögliche, aber auch ausreichende summarischen Prüfung als rechtmäßig erweist und der Widerspruch hiergegen deshalb voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.
Rechtsgrundlage der angegriffenen Entscheidung ist § 20 Abs. 3 Satz 3 SchulG. Danach können Schülerinnen und Schüler, die am Ende der Schulanfangsphase die Lern- und Entwicklungsziele noch nicht erreicht haben, auf Beschluss der Klassenkonferenz ein zusätzliches Schuljahr in der Schulanfangsphase verbleiben, ohne dass dieses Schuljahr auf die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht angerechnet wird. Die Bestimmung des § 22 Abs. 3 GsVO konkretisiert dies mit Blick auf die nicht erreichten Lern- und Entwicklungsziele dahingehend, dass auch nicht zu erwarten sein darf, dass die Schülerinnen und Schüler erfolgreich am Unterricht der nächsthöheren Jahrgangsstufe teilnehmen werden (Satz 1). Entscheidungskriterien sind die in den Rahmenlehrplänen formulierten Anforderungen, insbesondere beim Schriftspracherwerb und in Mathematik (Satz 2).
Entgegen der Ansicht der Antragstellerinnen leidet die auf der Grundlage dieser Vorschriften getroffene Entscheidung weder an formellen (a), noch an materiellen Fehlern (b).
a) Die Klassenkonferenz war nach § 20 Abs. 3 Satz 3 SchulG i. V. m. § 22 Abs. 3 GsVO für die Entscheidung über das Verweilen der Antragstellerin zu 1 in der dreijährigen Schulanfangsphase der R... zuständig. Sie war auch beschlussfähig, als sie hierüber am 20. Juni 2017 entschied. Stimmberechtigt und zur Teilnahme verpflichtete Mitglieder i. S. des § 82 Abs. 4 Satz 1 Nr.1 und 2 SchulG waren nach den Angaben des Antragsgegners die Klassenlehrerin sowie die Sportlehrerin und der Musiklehrer, welche regelmäßig in der Klasse unterrichten ferner nach § 82 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit § 81 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SchulG der Schulleiter. Von diesen vier Mitgliedern waren zwar ausweislich des Protokolls nur zwei Mitglieder, nämlich der Schulleiter und die Klassenlehrerin anwesend. Im Hinblick auf § 116 Abs. 3 SchulG, wonach die Klassenkonferenz beschlussfähig ist, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist, lag damit jedoch die Beschlussfähigkeit vor (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 23. März 2006 - VG 3 A 109.06 - und 3. November 2011 - VG 3 L 995.11 -). Die darüber hinaus anwesende Sonderpädagogin war nur zur Erläuterung ihrer Erkenntnisse anwesend, an der Beschlussfassung aber nicht beteiligt.
Soweit die Antragssteller rügen, die Entscheidung der Klassenkonferenz sei nicht ausreichend i. S. des § 1 Abs. 1 VwVfG Berlin i. V. m. § 39 Abs. 1 VwVfG begründet worden, dringen sie damit nicht durch nach § 2 Abs. 1 VwVfG Berlin in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Nr. 3 VwVfG gilt § 39 Abs 1 VwVfG über die Begründung des Verwaltungsaktes nicht für Leistungs- und Eignungsbewertungen im Bereich des Schulrechts. Abgesehen davon sind im Protokoll vom 20. Juni 2017 die wesentlichen Gründe genannt, welche die Klassenkonferenz bewogen haben, die Antragstellerin zu 1 noch in der Schulanfangsphase verweilen zu lassen. Diese wurden der Antragstellerin zu 2 zudem ausführlich im Gespräch am 8. Mai 2017 vorab erläutert (s. hierzu den Vermerk auf Bl. II/44 VV), auf das in dem Schreiben vom 21. Juni 2017 dann Bezug genommen wurde. Ohne Erfolg wenden die Antragstellerinnen schließlich ein, es fehle eine sachliche Grundlage für die Entscheidung der Klassenkonferenz, weil die Leistungen der Antragstellerin zu 1 gar nicht beurteilt worden seien. Die Klassenlehrerin selbst hat die Leistungen der Antragstellerin zu 1 im Fach Mathematik gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 SchulG eingeschätzt. Sie hat sich hierbei - was unbedenklich erscheint - von der Sonderpädagogin beraten lassen. Es trifft auch im Übrigen nicht zu, dass wie die Antragstellerinnen behaupten - kein Zeugnis für die Antragstellerin zu 1 erstellt worden wäre. Das Zeugnis wurde, wie in § 21 Abs. 1 Satz 2 GsVO vorgesehen, zum Ende des Schuljahres erstellt. Es befindet sich im Verwaltungsvorgang und war den Antragstellerinnen nur deshalb nicht bekannt, weil sie es nicht – wie vorgesehen – am letzten Schultag vor den Sommerferien abgeholt haben.
b) Auch in materieller Hinsicht bestehen keine Bedenken gegen die angefochtene Entscheidung der Klassenkonferenz.
Die Entscheidung gemäß § 20 Abs. 3 Satz 3 SchulG und § 22 Abs. 3 GsVO darüber, ob die Lernentwicklung einer Schülerin nach drei Schuljahren in der Schulanfangsphase eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht in Jahrgangsstufe 4 erwarten lässt, beinhaltet sowohl pädagogische Bewertungen als auch eine Prognose über die weitere Entwicklung der Schülerin. Sie ist durch das Verwaltungsgericht nur eingeschränkt dahin überprüfbar, ob das für die Entscheidung vorgesehene Verfahren gewahrt wurde, ihr der zutreffende Sachverhalt zugrunde liegt, sie nicht von sachfremden Erwägungen beeinflusst ist und allgemeine Bewertungsmaßstäbe eingehalten wurden (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 24. Juli 2002 - VG 3 A 656.02 - und 19. September 2008 - VG 3 A 382.08 -).
Solche Fehler sind in Bezug auf die Entscheidung über den Verbleib der Antragstellerin zu 1 in der Schulanfangsphase nicht festzustellen.
Die Entscheidung der Klassenkonferenz knüpft in rechtlich unbedenklicher Weise daran an, dass die Antragstellerin zu 1 trotz einer besonderen, den Antragstellerinnen bekannten Förderung (s. Bl. II/ 30 VV) im Bereich Mathematik insgesamt zu wenig Fähigkeiten erworben und zu kleine Fortschritte erzielt hat. Hierzu heißt es in den im Verwaltungsvorgang nachvollziehbar dokumentierten Einschätzungen, die Antragstellerin zu 1 habe nur im Zahlenraum bis 100 rechnen können, hier aber noch zu wenig Sicherheit. Der Zahlenraum bis 1.000 müsse erst noch aufgebaut werden. Unabhängig davon, welche Rechenart anzuwenden sei, sei sie nicht fähig, im Unterricht Aufgaben (desselben Typs) im Zahlenraum bis 1.000 zu lösen. Additions- und Subtraktionsaufgaben habe sie durch Vorwärts- oder Rückwärtszählen gelöst. Sie entwickle eine Aversion gegen Mathematik und gerate ansatzweise auch in Panik. Aufgrund ihrer Lernausgangssituation erscheine es als ausgeschlossen, dass sie im nächsten Schuljahr als Schülerin der 4. Klasse mitarbeiten könne.
Diese Einschätzung erscheint plausibel und steht im Einklang mit den rechtlichen Vorgaben. Die Klassenkonferenz hat hier - wie in § 22 Abs. 3 Satz 2 GsVO vorgesehen - die in den Rahmenlehrplänen formulierten Anforderungen, insbesondere in Mathematik, berücksichtigt. Der Rahmenlehrplan Grundschule – Mathe (abrufbar unter http://bildungsserver.berlin-brandenburg.de/fileadmin/bbb/unterricht/rahmenlehrplaene/Rahmenlehrplanprojekt/amtliche...Fassung/Teil...C...Mathematik...2015...11...10...WEB.pdf) sieht bereits für die Jahrgansstufen 1/2 vor, dass die Schülerinnen und Schüler Zusammenhänge zwischen den vier Grundrechenarten im Zahlenraum der natürlichen Zahlen bis 100 beschreiben und Rechenstrategien und Gesetze der Grundrechenarten in diesem Bereich situationsangemessen nutzen können. Für die Jahrgangsstufen 3/4 sind diese Ziele bereits für den Zahlenraum bis 1.000.000 formuliert. Hiervon ist die Antragstellerin noch weit entfernt. Obwohl sie bereits die 3. Klasse besucht hat, vermochte sie bis jetzt zuletzt erst die für die 2. Klasse vorgesehenen Operationsvorstellungen zu entwickeln und Rechenverfahren anzuwenden. Die Prognose, sie sei deshalb nicht fähig, im Schuljahr 2017/2018 erfolgreich am Unterricht der 4. Klasse teilzunehmen, kann vor diesem Hintergrund ohne Weiteres nachvollzogen werden.
Ohne Erfolg wenden die Antragstellerinnen ferner ein, der Antragsgegner habe nicht genügend beachtet, dass sich die Antragstellerin zu 1 vom polnischen Schulsystem auf das deutsche Schulsystem habe umstellen müssen. Die Schwierigkeiten der Antragstellerin zu 1 im Fach Mathematik scheinen nicht erst mit dem Wechsel der Schulen begonnen zu haben. Im Gespräch am 8. Mai 2017 mit der Klassenlehrerin berichtete die Antragstellerin zu 2, ihre Tochter habe bereits in Polen Schwierigkeiten in Mathematik gehabt.
Anders als die Antragstellerinnen meinen, kann die Antragstellerin zu 1 schließlich auch nicht etwa aufgrund ihres Abschneidens in den Vergleichsarbeiten (VERA) in die 4. Klasse versetzt werden. Bei den Vergleichsarbeiten gemäß § 20 Abs. 4 GsVO handelt es sich nicht um Lernerfolgskontrollen. Sie dienen nicht der Feststellung der erreichten Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung im Sinne des § 20 Abs. 1 GsVO und eignen sich nicht zur Benotung, da sie sich nur zum Teil auf vermittelte Unterrichtsinhalte beziehen (vgl. bspw. die Erläuterungen des Institutes für Schulqualität der Länder Berlin und Brandenburg e.V., abrufbar unter https://www.isq-bb.de/wordpress/vergleichsarbeiten/jahrgangsstufe...3/#1463566290722-741ff9df-e343). Darüber hinaus scheint die Antragstellerin zu 1 nach ihren Angaben zwar in drei Teilen der Vergleichsarbeiten (Lesen, Rechtschreibung, Muster und Strukturen) durchschnittliche bzw. überdurchschnittliche Ergebnisse, im vierten Bereich jedoch (Größen und Messen) nur schwache Ergebnisse erzielt zu haben. Ein solches Abschneiden stünde entgegen der Ansicht der Antragstellerinnen nicht im Widerspruch zu den ausführlich beobachteten und als noch zu wenig entwickelt bewerteten Fähigkeiten der Antragstellerin zu 1 im Fach Mathematik und der Prognose, es sei nicht zu erwarten, dass sie im nächsten Schuljahr erfolgreich am Matheunterricht teilnehmen könne.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in § 52 Abs. 2 und § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG, wobei das Gericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Auffangstreitwertes zu Grunde gelegt hat.