Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 15.09.2017 – 36 K 394.16 A
Tenor
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. November 2016 verpflichtet festzustellen, dass in der Person des Klägers das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes hinsichtlich der Türkei vorliegt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beteiligten können die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Gewährung von Abschiebungsschutz hinsichtlich der Türkei.
Die Kläger ist türkische Staatsangehörige mit kurdischer Volkszugehörigkeit. Er hielt sich bereits 2011 zunächst auf Grundlage eines Schengen-Visums in der Bundesrepublik Deutschland auf und stellte einen Asylantrag, nahm diesen jedoch wieder zurück, woraufhin das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit Bescheid vom 1. September 2011 feststellte, dass das Asylverfahren eingestellt sei. Der Kläger wurde dann aus der Abschiebehaft heraus abgeschoben.
Am 25. Mai 2016 reiste der Kläger erneut nach Deutschland ein. Am selben Tag stellte er einen Asylantrag. Am 1. November 2016 wurde der Kläger vom BAMF zu seinen Asylgründen angehört. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er homosexuell sei und sich in der Türkei vor seiner eigenen Familie verstecken müsse. Bei einer Rückkehr habe er Angst, von seinem Bruder getötet zu werden.
Das BAMF nahm die Voraussetzungen dafür an, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen, da sich die Sachlage seit 2011 sowohl im Hinblick auf die Person des Klägers als auch im Hinblick auf die Situation in der Türkei geändert habe. Durch Bescheid vom 23. November 2016 lehnte das BAMF gleichwohl die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter ab, lehnte es ferner ab, dem Kläger subsidiären Schutz zuzuerkennen oder Abschiebungsverbote festzustellen und drohte dem Kläger die Abschiebung in die Türkei an. Wegen der Begründung des Bescheides wird auf die Asylakte verwiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, am 9. Dezember 2016 erhobene Klage. Zur Begründung hat der Kläger auf sein bisheriges Vorbringen Bezug genommen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung wurde der Kläger ergänzend zu seinen Asylgründen angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 15. September 2017 verwiesen. Der Kläger hat im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage erklärt, sein Begehren im Hinblick auf die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht weiter verfolgen zu wollen.
Der Kläger beantragt nunmehr,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. November 2016 zu verpflichten festzustellen, dass in der Person des Klägers Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des AufenthG vorliegen.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält an dem angegriffenen Bescheid fest.
Durch Beschluss vom 7. Juli 2017 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Das Gericht hat die Asylvorgänge des BAMF und die Ausländerakte des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten bezüglich des Klägers beigezogen. Das Gericht hat ferner die Gutachten, Stellungnahmen und sonstigen Auskünfte nach der Erkenntnisliste Türkei mit Stand vom 18. August 2017 sowie die fortlaufend geführte Pressesammlung in das Verfahren eingeführt.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) trotz des Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten zur Sache verhandeln und entscheiden, weil die Beklagte mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist. Gemäß § 76 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) konnte der Berichterstatter als Einzelrichter entscheiden, weil ihm die Kammer den Rechtsstreit durch Beschluss vom 7. Juli 2017 zur Entscheidung übertragen hat.
Soweit der Kläger mit seiner Erklärung in der mündlichen Verhandlung die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Die im Übrigen im Hinblick auf den Abschiebungsschutz aufrechterhaltene Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig und begründet.
Nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) ist der angefochtene Bescheid vom 23. November 2016 insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO), denn der Kläger hat jedenfalls einen Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG).
Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung abgesehen werden, wenn für den Ausländer im Zielstaat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Maßgebend ist insoweit allein das Bestehen einer konkreten, individuellen Gefahr für die genannten Rechtsgüter (sog. individuelle Gefahren), ohne Rücksicht darauf, von wem die Gefahr ausgeht und auf welchen Ursachen sie beruht. Diese Gefahr muss dem Einzelnen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal der „konkreten“ Gefahr für „diesen“ Ausländer muss eine einfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefahrensituation hinzutreten, die überdies landesweit droht (BVerwG, grundlegend Urteile vom 25. November 1997 - 9 C 58/96 -, BVerwGE 195, S. 383 und vom 21. September 1999 - 9 C 8/99 -, AuAS 2000 S. 14).
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Das Gericht hat in der Befragung des Klägers die Überzeugung gewonnen, dass dem Kläger Schaden an Leib und Leben droht, wenn er in der Türkei von seiner Familie – insbesondere seinem Bruder – ausfindig gemacht würde, weil die Familie seine Homosexualität ablehnt und dem Kläger schlimmstenfalls nach dem Leben trachtet. Der Kläger hat in der Befragung nachvollziehbar geschildert, dass er seit seinem dreizehnten Lebensjahr immer wieder mit Männern zusammen war und auch wiederholt in längeren – geheimen – Beziehungen mit Männern zusammengelebt hat. Er hat auch sehr anschaulich geschildert, wie er bei einem Vorfall in seinem Elternhaus von seinem Bruder „erwischt“ wurde, als er mit einem andern Mann zusammen war und dass er daraufhin von dem Bruder so schwer zusammengeschlagen wurde, dass er eine Woche lang im Krankenhaus stationär behandelt werden musste. Erkennbar aus eigenem Erleben hat er berichtete, dass nach diesem Vorfall für ihn „sein Leben vorbei war“, er fluchtartig nicht nur das Elternhaus, sondern die Stadt Gaziantep verlassen musste und in die westtürkische Küstenprovinz Sakarya geflohen ist. Ebenso wahr ist zur Überzeugung des erkennenden Einzelrichters, dass dem Kläger auch dort von der Familie nachgestellt wurde. Er hat sehr emotional von dem Vorfall berichtet, dass vier Autos vor seiner dortigen Wohnung gehalten hätten und sich nach ihm erkundigt wurde, so dass ihn nur die Warnung durch einen Mitbewohner veranlasst hat, die Flucht Richtung Ankara zu ergreifen, um seine Spuren zu verwischen. Die Annahme im streitgegenständlichen Bescheid, die Familie hätte den Kläger in der Türkei schon ausfindig gemacht, wenn sie ihn ernsthaft gesucht hätte, ist dagegen wenig überzeugend. Würde man dieser Argumentation folgen, würde das Verbot des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG völlig ins Leere laufen, weil danach jeder, der es nach Deutschland schafft, in der Türkei nicht gefährdet gewesen sein kann. Ein solcher Zirkelschluss ist unzulässig.
Angesichts der glaubhaften Schilderung des Klägers, auch in der westtürkischen Provinz Sakarya gesucht worden zu sein, ist vorliegend auch davon auszugehen, dass die erhebliche Gefahr auch landesweit droht. In diesem konkreten Einzelfall ist deshalb beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger nirgendwo in der Türkei vor der Verfolgung durch seine Großfamilie sicher ist.
Dass es in der Türkei zu einer massiven Ablehnung und auch Verfolgung von Homosexuellen kommt, die tödliche Folgen haben kann, deckt sich im Übrigen mit den Erkenntnissen der Kammer (vgl. Urteil vom 15. Juni 2016, Az. VG 36 K 75.15 A). Die Situation der LGBTI-Personen hat sich nach den eingeführten Erkenntnissen in den letzten Jahren nicht zum besseren, sondern deutlich zum schlechteren entwickelt. So wird etwa im Bericht der Europäischen Kommission vom 9. November 2016 festgestellt, dass Gewalt, Hasskriminalität und die Verletzung von Menschenrechten von LGBTI-Personen weiterhin ein Grund ernster Besorgnis sind (ebda. S. 25). Bei Bekanntwerden ihrer sexuellen Orientierung werden Homosexuelle nicht selten Opfer von Gewalt und Diskriminierung, sowohl seitens Dritter als auch aus dem familiären Umfeld. Zwischen 2010 und 2014 sind nach glaubhaften Angaben verschiedener Nichtregierungsorganisationen mindestens 41 homosexuelle oder transsexuelle Menschen Opfer von sogenannten „Hassmorden“ geworden (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Februar 2017, Seite 21). Auch im Jahr 2016 kam es nach den Erkenntnissen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zu Gewalt und mehreren Morden an LGBTI-Personen, basierend auf Erkenntnissen von NGOs gab es allein in den ersten neun Monaten des Jahres 2016 insgesamt 227 Angriffe und Morde. Oft werden die Täter nicht verhaftet oder sie erhalten bei einer Verurteilung nur milde Strafen, die einer erneuten Demütigung des Opfers gleichkommen. Türkische Berufungsgerichte haben die milden Strafen teilweise mit Hinweis auf die „unmoralische Natur“ der Opfer bestätigt (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Gefährdungsprofile, Update vom 19. Mai 2017, Seite 17).
Von Seiten der türkischen Regierung gibt es keine Bemühungen um eine Verbesserung der gesellschaftlichen Akzeptanz (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Februar 2017, a. a. O.), im Gegenteil. Der amtierende Staatspräsident Erdogan bezeichnete schon 2013 (noch in seiner Zeit als Ministerpräsident) Homosexualität als der Kultur des Islam zuwiderlaufend (Hürriyet Daily News vom 21. März 2013). Abgeordnete der Regierungspartei AKP beschreiben Homosexualität öffentlich als eine der vermeintlich größten Bedrohungen der Türkei (vgl. zum Ganzen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Türkei, Stand 19. Juli 2017, Seite 91). Bei den gegenwärtigen politischen Verhältnissen in der Türkei ist der Staat selbst das Problem und erscheint weder willens noch in der Lage, Schutz vor Angriffen auf Homosexuelle zu bieten (vgl. Urteil der Kammer vom 15. Juni 2016, Az. VG 36 K 75.15 A, dort Seite 6 und 7).
Dies gilt auch in den Großstädten. Auch wenn es etwa in Istanbul, wo der Kläger einige Jahre gelebt hat, eine offene Schwulenszene gibt, bedeutet das nicht, dass der Kläger hier sicher wäre. Zum einen verschärft sich auch hier das gesellschaftliche Klima. 2017 wurde in Istanbul zum dritten Mal in Folge die jährliche Gay-Pride-Parade verboten. Zur Begründung brachte der Provinzgouverneur vor, die Parade gefährde die Sicherheit von Touristen und die öffentliche Ordnung. 40 Aktivisten, die sich gleichwohl auf dem Taksim-Platz versammeln wollten, wurden von der Polizei mit Gummigeschossen und Tränengas beschossen (Tagesspiegel vom 25. Juni 2017). Zum anderen hat der Kläger glaubwürdig geschildert, dass er allein vier Schwestern in Istanbul habe und dass er sich insbesondere vor den vier Schwägern fürchte, denen er in Istanbul nicht aus dem Weg gehen könne. Nach all dem hat der Kläger glaubhaft vermittelt, dass er die Türkei in echter Todesangst und Verzweiflung verlassen hat und Angst um sein Leben hätte, wenn er in die Türkei zurückkehren müsste.
Ob darüber hinaus ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG besteht, kann hier dahinstehen, da bereits § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfüllt ist.
Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.