Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 18.09.2017 – OVG 3 S 69.17

ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0918.3S69.17.00

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 21. August 2017 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das allein Gegenstand der Prüfung durch das Oberverwaltungsgericht ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern, mit dem das Verwaltungsgericht den sinngemäßen Antrag des Antragstellers abgelehnt hat, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn vorläufig zum Schuljahr 2017/2018 in die Jahrgangsstufe 7 des F...-Gymnasiums, hilfsweise eines anderen Gymnasiums in erreichbarer Nähe (z.B. ) aufzunehmen.

2

Mit der Beschwerde wendet sich der Antragsteller nicht gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, er habe die nach § 53 Abs. 5 Satz 1 BbgSchulG zum Nachweis der Eignung für den sechsjährigen Bildungsgang an Gymnasien grundsätzlich erforderliche, am 3. März 2017 in Form eines Probeunterrichts (§ 42 der Verordnung über die Bildungsgänge in der Sekundarstufe I - Sek I-V) durchgeführte Eignungsprüfung nicht bestanden, ohne dass Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit dieser Entscheidung bestünden. Er macht allein geltend, es habe keiner Eignungsprüfung bedurft, weil der Zahlenwert seiner Noten aus den Fächern Mathematik, Deutsch und der ersten Fremdsprache im Halbjahreszeugnis der Jahrgangsstufe 6 den Wert von sieben nicht übersteige. Seine diesbezüglichen Ausführungen vermögen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts indessen nicht durchgreifend in Frage zu stellen.

3

§ 53 Abs. 5 Satz 1 BbgSchulG bestimmt, dass die Eignung für den sechsjährigen Bildungsgang an Gymnasien durch eine bestandene Eignungsprüfung nachzuweisen ist. Einer Eignungsprüfung bedarf es gemäß § 53 Abs. 5 Satz 3 BbgSchulG nicht, wenn die Schülerin oder der Schüler über die Bildungsgangempfehlung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife verfügt und der Zahlenwert der Noten aus den Fächern Mathematik, Deutsch und erste Fremdsprache im Halbjahreszeugnis der Jahrgangsstufe 6 den Wert von sieben nicht übersteigt. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, erfüllt der Antragsteller, dessen Noten im Halbjahreszeugnis der Jahrgangsstufe 6 im Fach Mathematik „1“, in den Fächern Deutsch und Englisch (erste Fremdsprache) „3“ lauteten, mit einem Zahlenwert von sieben nur die letztgenannte Voraussetzung. Das Grundschulgutachten zum Übergang in die Jahrgangsstufe 7 einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule spricht hingegen unter Bezugnahme auf den Beschluss der Klassenkonferenz vom 16. Januar 2017 die Empfehlung für den Besuch des Bildungsgangs zum Erwerb des Realschulabschlusses/der Fachoberschulreife aus (Ziffer 5). Damit sind die Voraussetzungen, unter denen nach § 53 Abs. 5 Satz 3 BbgSchulG eine Eignungsprüfung nicht erforderlich ist, nicht erfüllt.

4

Die vom Antragsteller erhobenen Einwendungen gegen das Erfordernis der Bildungsgangempfehlung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife und die für ihn ausgesprochene Empfehlung greifen nicht durch.

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Anders als die Beschwerde meint, fehlt es nicht an einer hinreichenden gesetzlichen Regelung des Verfahrens und der Kriterien für die Empfehlung eines Bildungsganges im Grundschulgutachten. Zwar wird durch die (ablehnende) Entscheidung über die Aufnahme eines Kindes in den Bildungsgang des Gymnasiums (§ 21 BbgSchulG) das in Art. 29 Abs. 3 der Verfassung des Landes Brandenburg (LV) gewährte Recht auf gleichen Zugang zu den öffentlichen Bildungseinrichtungen berührt, das Art. 30 Abs. 4 LV in der Weise konkretisiert, dass für die Aufnahme in weiterführende Schulen neben dem Wunsch der Erziehungsberechtigten Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen des Schülers maßgebend sind (vgl. VerfG Bbg, Beschluss vom 25. Februar 1999 - 41/98 - juris Rn. 28). Rechtsstaatsgebot und Demokratieprinzip erfordern allerdings auch bei Grundrechtsrelevanz nicht stets eine gesetzliche Regelung der näheren Einzelheiten der Grundrechtsbeschränkung. Die in Art. 20 Abs. 3 GG als Grundsatz normierte organisatorische und funktionelle Unterscheidung und Trennung der (Staats-)Gewalten, die auch darauf zielt, dass staatliche Entscheidungen von den Organen getroffen werden, die dafür nach Organisation, Zusammensetzung, Funktion und Verfahrensweise über die besten Voraussetzungen verfügen, darf nicht durch einen Gewaltenmonismus in Form eines umfassenden Parlamentsvorbehalts unterlaufen werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1998 - 1 BvR 1640/97 -, juris Rn. 132). Einer gesetzlichen Regelung der Einzelheiten bedarf es deshalb je nach dem geregelten Sachbereich dann nicht, wenn der parlamentarische Gesetzgeber die Grundzüge festgelegt hat, lediglich deren nähere Ausgestaltung in Rede steht, und bei der konkreten Ausgestaltung vielgestaltige Lebensverhältnisse in den Blick zu nehmen sind, die der Gesetzgeber nur durch allgemein gehaltene Formulierungen oder Generalklauseln lösen könnte, mit denen eine Entscheidung zur Sache in Wirklichkeit nicht verbunden wäre (vgl. Urteil des Senats vom 25. November 2014 - OVG 3 B 8.14 - juris Rn. 34 m.w.N.).

6

Eine derartige Festlegung der Grundzüge der Anforderungen für die Aufnahme in den Bildungsgang an Gymnasien hat der Gesetzgeber getroffen, indem er in § 53 Abs. 5 BbgSchulG sowohl die grundsätzliche Erforderlichkeit des Bestehens einer Eignungsprüfung (Satz 1) als auch die Voraussetzungen für deren Entbehrlichkeit, nämlich eine Bildungsgangempfehlung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife und eine Notensumme von nicht mehr als sieben in den Hauptfächern im Halbjahreszeugnis der Jahrgangsstufe 6, geregelt hat (Satz 3). Zur erstgenannten Voraussetzung - der Bildungsgangempfehlung - bestimmt § 52 Satz 2 BbgSchulG, dass die Grundschule in der Jahrgangsstufe 6 ein Gutachten erstellt, das Angaben über Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen sowie eine Empfehlung für einen Bildungsgang in der Sekundarstufe I enthält. Über das Gutachten für den weiteren Bildungsgang am Ende der Primarstufe entscheidet die Klassenkonferenz ohne die Sprecherinnen und Sprecher der Schülerinnen und Schüler (§ 88 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 3 BbgSchulG, s.a. § 15 Abs. 2 Grundschulverordnung - GV). Damit sind nicht nur Zuständigkeit und Verfahren (Beschluss der Klassenkonferenz), sondern auch Kriterien der Empfehlung, nämlich die ihr zu Grunde zu legenden Angaben zu Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen der Schülerin oder des Schülers, gesetzlich geregelt. Einer darüber hinausgehenden gesetzlichen Regelung „zum konkreten Verfahren und zum Inhalt und zum Zustandekommen der Bildungsgangempfehlung“, insbesondere dazu, „welche Kriterien und mit welcher Gewichtung zu berücksichtigen sind bzw. wer nach welchem Maßstab derartige Kriterien bildet und Anwendungsregelungen hierzu aufstellt“, bedarf es für die Bildungsgangempfehlung ebenso wenig wie für die - gleichermaßen bedeutsame - Notenvergabe in den Hauptfächern, die beide letztlich auf pädagogischen Bewertungen und Einschätzungen, sei es über die im ersten Schulhalbjahr erbrachten Leistungen, sei es über die erworbenen Fähigkeiten und Kompetenzen, beruhen. Dies gilt umso mehr, als die Bildungsgangempfehlung - zusammen mit der Notensumme in den Hauptfächern - nicht darüber entscheidet, ob ein Kind zum Besuch des Gymnasiums zugelassen wird, sondern nur darüber, ob die gesetzlich vorgesehene Eignungsprüfung entbehrlich ist.

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Es besteht danach auch kein Raum für die Annahme der Beschwerde, es könne „mangels gesetzlicher Regelung nicht auf eine Bildungsgangempfehlung abgestellt werden“, so dass sich „die Frage der Eignung zunächst aus der erreichten Notensumme“ ergebe. Ein alleiniges Abstellen auf die Notensumme verbietet sich bereits deshalb, weil der Gesetzgeber die Entbehrlichkeit der Eignungsprüfung nicht allein an die Notensumme, sondern darüber hinaus an die Bildungs-gangempfehlung geknüpft hat. Es ist daher unzutreffend, wenn die Beschwerde meint, der Landesgesetzgeber habe „festgelegt … dass bei dem Erreichen einer gewissen Notensumme davon auszugehen ist, dass eine erforderliche Eignung besteht“ und „dass bei dem Erreichen dieser Eignungsgrenze dann eine sonst obligatorische Eignungsprüfung nicht stattfindet“.

8

Soweit Nr. 28 Abs. 6 der Verwaltungsvorschriften zur Grundschulverordnung (VV-GV) - insoweit in Konkretisierung der gesetzlichen Vorgaben - vorsieht, dass die Klassenkonferenz, die die Bildungsgangempfehlung auf der Grundlage des festgestellten Entwicklungs- und Leistungsstandes beschließt, der eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht des jeweiligen Bildungsganges erwarten lässt (Satz 1), und im Folgenden Grundsätze für die Bildungsgangempfehlung ausspricht, von denen im Einzelfall abgewichen werden kann (Satz 2), hat letzteres lediglich die Funktion, auf eine möglichst gleichmäßige Praxis an den verschiedenen Grundschulen hinzuwirken. Der in Nr. 28 Abs. 6 Satz 2 zu a. VV-GV aufgestellte Grundsatz, dass die Bildungsgangempfehlung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife ausgesprochen wird, wenn - unter Beachtung der spezifischen Neigungen - die Fähigkeiten und Leistungen auf der Basis der Abgaben zu den fachübergreifenden Kompetenzen mit mehr als 50 Prozent mit „gut ausgeprägt“ und besser bewertet sind, also in den oberen beiden von insgesamt vier Ausprägungsstufen liegen, ist nicht als unsachgerecht zu beanstanden. Dem Antragsteller wird im Grundschulgutachten nur für sechs der aufgeführten fachübergreifenden Kompetenzen bescheinigt, dass diese „gut ausgeprägt“ seien, während die anderen elf Kompetenzen nur als „ausgeprägt“ angesehen werden. Anders als die Beschwerde meint, bestand auch kein Anlass, die in Anwendung der dargestellten Grund-sätze daraus abgeleitete Bildungsgangempfehlung zum Erwerb des Realschulabschlusses bzw. der Fachoberschulreife - an der Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe oder der Oberschule (§§ 20, 22 BbgSchulG) - im Einzelfall in Frage zu stellen. Schon die Annahme des Antragstellers, dass „der vorliegende Fall, dass die Bildungsgangempfehlung nicht der erreichten Notensumme entspricht, eher äußerst selten sein dürfte“, überzeugt nicht. Der Umstand, dass der Gesetzgeber die Zulassung zum Gymnasium ohne Eignungsprüfung an Notensumme und Bildungsgangempfehlung geknüpft hat, spricht dafür, dass er ein Auseinanderfallen beider Kriterien für möglich hielt. Gerade im vorliegenden Fall, in dem die Notensumme dem festgelegten Höchstwert entspricht, gibt diese keinen Anlass für Zweifel an der Richtigkeit der Bildungsgangempfehlung zum Erwerb des Realschulabschlusses bzw. der Fachoberschulreife. Diese Empfehlung lässt sich vielmehr problemlos mit den Angaben im Grundschulgutachten zur schulischen Entwicklung des Antragstellers vereinbaren. Dort wird er als aufgeschlossen und kontaktfreudig, als selbstbewusster Schüler, in seiner Lernhaltung indessen als unausgeglichen beschrieben. Er folge dem Unterricht nur bedingt, sei interessen- und stimmungsabhängig, sei für jede Ablenkung dankbar und lenke auch andere ab. Zu seinen Kompetenzen und Fähigkeiten heißt es, er sei mit Unterstützung in der Lage, Gelerntes in anderen Situationen anzuwenden, benötige oft zusätzliche Erklärungen, um Inhalte zu erfassen und logische Schlussfolgerungen zu ziehen. Arbeitsschritte sinnvoll zu planen und umzusetzen, falle ihm noch sehr schwer und er müsse noch lernen, ausdauernder und zielgerechter zu arbeiten. Angesichts dieser Angaben unterliegt die Entscheidung der Klassenkonferenz, dem Antragsteller den Bildungsgang nicht zur allgemeinen Hochschulreife, die am Gymnasium bereits nach sechs Jahren erworben wird (vgl. § 21 Abs. 1 BbgSchulG), sondern zum Realschulabschluss bzw. der Fachoberschulreife zu empfehlen, keinen durchgreifenden Bedenken. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Schilderung der Eltern des Antragstellers zur problematischen Klassensituation in der vom Antragsteller zuletzt besuchten Klasse, die sein Lernverhalten und seine Leistungen negativ beeinflusst hätten. Der Möglichkeit späterer Reifeentwicklungen und Leistungssteigerungen trägt das brandenburgische Schulwesen, das nach Art. 30 Abs. 3 LV Offenheit, Durchlässigkeit und Vielfalt der Bildungsgänge gewährleisten muss, dadurch Rechnung, dass die Möglichkeit des Erwerbs der allgemeinen Hochschulreife nicht nur an Gymnasien, sondern auch an Gesamtschulen mit gymnasialer Oberstufe besteht, dort allerdings nicht - wie am Gymnasium - nach sechs, sondern nach sieben Jahren erworben wird (§ 20 Abs. 1 BbgSchulG), was einer späteren Reife- und Leistungsentwicklung besser Rechnung tragen dürfte.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.

10

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).