Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 19.09.2017 – 3 L 851.17

ECLI:DE:VGBE:2017:0919.VG3L851.17.00

Orientierungssatz

1. Jeder Bewerber an einer Berufsfachschule wird zunächst auf Probe für die Dauer eines Schulhalbjahres aufgenommen.(Rn.12)

2. Wer die Probezeit nicht besteht, muss den Bildungsgang verlassen und kann nicht erneut in die Berufsfachschule aufgenommen werden.(Rn.13)

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin G... wird abgelehnt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller besuchte im 1. Halbjahr des Schuljahres 2016/2017 zur vollschulischen Ausbildung im Ausbildungsberuf „Kaufmann/-frau für Büromanagement mit FHR“ die E...-Schule (Oberstufenzentrum - OSZ - Bürowirtschaft und Dienstleistungen), eine öffentliche Berufsfachschule.

2

Mit Datum vom 27. Januar 2017 wurde ihm ein Abgangszeugnis erteilt. Seine Leistungen wurden darin in vier Fächern/Kernfeldern/Projekten mit „o.B.“, was nach den Bemerkungen im Zeugnis „ohne Beurteilung“ bedeutet, und ansonsten mit den Noten „3“ und „4“ beurteilt. Unter „Bemerkungen“ heißt es auf dem Zeugnis, der Antragsteller habe das Probehalbjahr nicht bestanden.

3

Der Antragsteller beantragte Ende Mai 2017 zusammen der Antragstellerin im Parallelverfahren VG 3 L 853.17, einer ehemaligen Mitschülerin, die Aufnahme in die erste Jahrgangsstufe einer anderen öffentlichen Berufsfachschule, der H...-Schule (OSZ für Recht und Wirtschaft), zum Schuljahr 2017/2018.

4

Dies lehnte die H...-Schule mit Bescheid vom 20. Juli 2017 ab. Sie teilte dem Antragsteller mit, er könne nicht erneut in die vollschulische Ausbildung „Kaufmann /-frau für Büromanagement“ aufgenommen werden. Er habe diesen Bildungsgang bereits an der E...-Schule besucht und dort das Probehalbjahr nicht bestanden.

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Mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 2. August 2017 verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter.

II.

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Der Antrag gemäß § 123 Abs. 1 VwGO, mit dem der Antragsteller zusammengefasst beantragt,

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den Antragsgegner zu verpflichten, ihn zum Schuljahr 2017/2018 mit Beginn am 4. September 2017, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt des genannten Schuljahres, in die erste Jahrgangsstufe im Bildungsgang „Kaufmann/-frau für Büromanagement“ an der Berufsfachschule der H...-Schule (OSZ für Recht und Wirtschaft) aufzunehmen,

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hat keinen Erfolg.

9

Mit dem Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung würde das Ergebnis eines auf das gleiche Ziel gerichteten Hauptsacheverfahrens vorweggenommen. Eine solche grundsätzlich unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren ist mit Rücksicht auf die Garantie effektiven Rechtsschutzes ausnahmsweise nur dann geboten, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre (Anordnungsanspruch) und dem Rechtsschutzsuchenden schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (Anordnungsgrund).

10

Der Antragsteller hat nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung bereits keinen Anordnungsanspruch. Er hat nicht i.S. von § 123 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht, dass er in der im Antrag beschriebenen Weise in die H...Schule aufzunehmen ist. Vielmehr ist es nach summarischer Prüfung überwiegend wahrscheinlich, dass die Schule seinen Aufnahmeantrag zu Recht mit Bescheid vom 20. Juli 2017 abgelehnt hat.

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Rechtsgrundlage für die ablehnende Entscheidung ist § 30 des Schulgesetzes für das Land Berlin - SchulG - i. V. m. § 10 Abs. 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufsfachschulen des Landes Berlin - APO-BFS -.

12

Gemäß § 30 Abs. 3 und 5 Nrn. 2 und 3 SchulG i.V. m. § 10 Abs. 1 Satz 1 APO-BFS wird jede Bewerberin und jeder Bewerber an einer Berufsfachschule zunächst auf Probe für die Dauer eines Schulhalbjahres aufgenommen. Die Probezeit besteht nach § 10 Abs. 2 Satz 1 APO-BFS, wer im Probehalbjahr in jedem Fach, Lernfeld und Projekt an mindestens 70 % des erteilten Pflichtunterrichts teilgenommen hat (Nr. 1), bei erteiltem Unterricht in nicht mehr als insgesamt zwei Fächern, Lernfeldern oder Projekten keine Halbjahresnote erhalten hat (Nr. 2), bei ansonsten mindestens „ausreichend“ lautenden Halbjahresnoten in höchstens einem Fach, Lernfeld oder Projekt, das nicht zum fachpraktischen Ausbildungsbereich gehört, die Halbjahresnote „mangelhaft“ erhalten hat (Nr. 3) und alle Praktika erfolgreich abgeschlossen hat (Nr. 4).

13

Nach § 10 Abs. 4 APO-BFS muss, wer die Probezeit nicht besteht, den Bildungsgang verlassen und kann nicht erneut in die Berufsfachschule aufgenommen werden (Satz 1). Den Betroffenen sowie deren Erziehungsberechtigten ist das Nichtbestehen der Probezeit schriftlich bekannt zu geben (Satz 2). Das Nichtbestehen der Probezeit ist auf dem Abgangszeugnis zu vermerken (Satz 3). Abweichend von Satz 1 kann einmal erneut in einen Bildungsgang der Berufsfachschule aufgenommen werden, wer die Gründe für das Nichtbestehen der Probezeit nicht zu vertreten hat (Satz 4). In den in Satz 4 genannten Fällen sind die Gründe für das Nichtbestehen auf dem Abgangszeugnis zu vermerken (Satz 5).

14

Danach kann der Antragsteller voraussichtlich nicht erneut in die Berufsfachschule aufgenommen werden. Er besuchte bereits im Schuljahr 2016/2017, nämlich vom 5. September 2016 bis zum 27. Januar 2017, an einer Berufsfachschule, der E...-Schule, den Bildungsgang „Kaufmann/-frau für Büromanagement“ und bestand dort das Probehalbjahr nicht (§ 10 Abs. 4 Satz 1 APO-BFS). Die entsprechende Feststellung, die auf der Entscheidung der Klassenkonferenz vom 19. Januar 2017 beruht, ist auch zu Recht ergangen. Der Antragsteller hat sein Probehalbjahr unabhängig vom Fehlen weiterer Voraussetzungen - jedenfalls schon deshalb nicht bestanden, weil er bei erteiltem Unterricht in mehr als zwei Fächern, nämlich in den vier Fächern Englisch, Mathematik, Physik und Wirtschaftswissenschaften, keine Halbjahresnote erhalten hat (§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 APO-BFS).

15

Der Antragsteller vermochte auch nicht glaubhaft zu machen, dass er die Gründe für das Nichtbestehen der Probezeit nicht zu vertreten hat und deshalb abweichend von § 10 Abs. 4 Satz 1 APO-BFS einmal erneut gemäß § 10 Abs. 4 Satz 4 APO-BFS in den Bildungsgang der Berufsfachschule aufgenommen werden kann. Dies ist nicht überwiegend wahrscheinlich. Der nach § 10 Abs. 4 Satz 5 APO-BFS vorgesehene Vermerk über (nicht zu vertretende) Gründe für das Nichtbestehen dürfte zu Recht nicht in das Abgangszeugnis des Antragstellers aufgenommen worden zu sein.

16

Zwar behauptet der Antragsteller, es sei ihm nicht zumutbar gewesen, die E...-Schule weiter zu besuchen und seine Ausbildung fortzusetzen, weil er gemobbt und angefeindet worden bzw. nicht mehr sicher gewesen sei. Hierzu legt er unter anderem eidesstattliche Versicherungen vom 31. Juli und 22. August 2017 vor, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Zudem fügt er ein nachträglich erstelltes ärztliches Attest von Fachärzten für Allgemeinmedizin vom 29. Juni 2017 vor, in welchem es heißt, er habe am 21. Dezember 2016 mit Beschwerden vorgesprochen, die auf eine akute Belastungsreaktion hingewiesen hätten. Der Antragsteller habe Mobbing in der Schule, bzw. Bedrohungen und Diskriminierung, erlebt. Für eine weitere Behandlung sei er zum Psychiater überwiesen worden. Ferner bezieht sich der Antragsteller auch auf eine Strafanzeige vom 9. Januar 2017, mit welcher er die Abteilungsleiterin der L...-Schule (einem OSZ für Bürowirtschaft und Verwaltung) angezeigt hatte, nachdem er zuvor, Ende November 2016, an dieser Schule erfolglos einen Probetag mit dem Ziel eines Schulwechsels absolviert hatte.

17

Trotz der umfangreichen Schilderungen des Antragstellers, bei denen es sich jedoch überwiegend um Wertungen und nicht um Tatsachenbehauptungen handelt, und insbesondere trotz der von ihm und der Antragstellerin im Parallelverfahren unterzeichneten eidesstattlichen Versicherungen kann schon nicht mit der für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen Gewissheit davon ausgegangen werden, dass es dem Antragsteller seinerzeit tatsächlich aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht möglich und nicht zumutbar gewesen ist, seine Ausbildung fortzusetzen. Zweifel an der Darstellung des Sachverhaltes werden durch die Angaben des Antragsgegners sowie durch die Stellungnahmen der seinerzeit für das Schulleben verantwortlichen Personen begründet. Darin wird die damalige Situation in wesentlichen Aspekten gänzlich anders beschrieben. Dem Antragsteller wurden danach durchaus verschiedene, zumutbare Alternativen zur Fortsetzung seiner Ausbildung aufgezeigt. So ergibt sich beispielsweise aus den Aufzeichnungen zum Gespräch im November 2016 (s. Bl. 27 im Verwaltungsvorgang - VV -), dass dem Antragsteller und seiner Mitschülerin verschiedene Möglichkeiten angeboten wurden, um die beiden zu unterstützen. Dort heißt es, sein Klassenlehrer habe angeboten, Probleme entweder in einem Klassenrat oder einer Klassenkonferenz mit allen Kollegen zu besprechen. Zudem sei eine Umsetzung in eine andere Klasse oder der Besuch eines anderen OSZ erwogen worden. Ferner bestätigte auch der Abteilungsleiter der E...-Schule, dass mehrere Gespräche mit dem Antragsteller und seiner Mitschülerin geführt worden seien. Dabei sei beiden unter anderem auch die Umsetzung in eine Parallelklasse der E...-Schule sowie ein Wechsel an die L...-Schule angeboten worden. Beide seien dann ausdrücklich aufgefordert worden, den Unterricht in der (näher bezeichneten) Parallelklasse zu besuchen und verpasste Klausuren nachzuschreiben. Sie hätten das Probehalbjahr dann möglicherweise noch bestehen können. Der Antragsteller habe dies aber abgelehnt und sei den Auflagen nicht nachgekommen (s. die Stellungnahme des Abteilungsleiters vom 11. Juli 2017, Bl. 30 VV). Gänzlich anders als vom Antragsteller behauptet wird letztlich vom Antragsgegner geschildert, wie der Probetag des Antragstellers und seiner Mitschülerin an der L...-Schule abgelaufen sei. Der Abteilungsleiter der E...Schule habe Kontakt zur Abteilungsleiterin der L...-Schule aufgenommen. Diese habe sich zunächst bereit gezeigt, den Antragsteller und seine Mitschülerin aufzunehmen. Die beiden hätten dann die L...-Schule besucht, den Unterricht jedoch schon nach wenigen Minuten mit der sinngemäßen Bemerkung wieder verlassen, die Mitschülerinnen und Mitschüler seien dort ja so wie in der E...-Schule. Dies habe die Abteilungsleiterin der L...-Schule im Juli 2017 telefonisch berichtet. Der Sachverhalt erweist sich danach bestenfalls als offen.

18

Im Übrigen ergäbe sich nichts anderes, wenn das Vorbringen des Antragstellers als wahr unterstellt werden würde. Dem Erfolg des vorläufigen Rechtsschutzbegehrens steht nämlich jedenfalls entgegen, dass der Antragsteller erst jetzt und nicht bereits früher um einstweiligen (Primär-) Rechtsschutz nachgesucht hat. Es wäre ihm möglich und zumutbar gewesen, sich noch im Probehalbjahr um eine Abhilfe hinsichtlich der jetzt von ihm behaupteten Schwierigkeiten zu bemühen und bereits seinerzeit zu versuchen, diese gegenüber dem Antragsgegner gerichtlich durchzusetzen. Der Antragsteller hätte bereits im Probehalbjahr geltend machen müssen, dass nach seiner Ansicht die ordnungsgemäße Unterrichtsarbeit beeinträchtigt und der Schulfrieden bzw. er selbst, als am Schulleben Beteiligter, gefährdet gewesen sei (vgl. bspw. § 62 f. SchulG). Aufgrund seiner (Mitwirkungs-) Pflichten aus dem schulischen Ausbildungsverhältnis hätte er zudem eine förmliche Unterrichtsfreistellung erstreiten müssen, um nicht unentschuldigt zu fehlen (vgl. § 26 Abs. 2 Satz 3 APO-BFS), und etwaige durchgehende Erkrankungen - für die vorliegend nichts ersichtlich ist - unverzüglich nachweisen müssen (vgl. § 26 Abs. 3 APO-BFS). Stattdessen hat sich der Antragsteller damals entschieden, seine Ausbildung abzubrechen. Auch das Abgangszeugnis vom 27. Januar 2017 hat er hingenommen, obwohl dieses gerade keinen Vermerk dazu enthielt, dass er das Nichtbestehen seiner Probezeit nicht zu vertreten gehabt hätte.

19

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in § 52 Abs. 2 und § 53 Abs. 2 Nr. 1 des GKG, wobei das Gericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Auffangstreitwertes zu Grunde gelegt hat.

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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Bevollmächtigten des Antragstellers ist abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung dem oben Gesagten entsprechend keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO).