Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 20.09.2017 – 12 K 1068.16

ECLI:DE:VGBE:2017:0920.VG12K1068.16.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der Kläger wendet sich gegen seine Exmatrikulation wegen versäumter Teilnahme an einer Studienfachberatung.

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Der im Jahre 1989 geborene Kläger studiert seit dem Sommersemester 2010 an der Beklagten im so genannten Regelstudiengang Humanmedizin. Mit Schreiben vom 25. Juli 2016 lud die Beklagte den Kläger zur Studienfachberatung am 8. September 2016 ein. Zur Begründung führte sie aus: Studierende, die nach Ablauf der Hälfte der Regelstudienzeit die Studienziele zu weniger als einem Drittel der zu erbringenden Leistungspunkte oder der zu erbringenden Studienleistungen erreicht haben, werden vom Referat für Studienangelegenheiten zu einer Studienfachberatung zur Förderung eines erfolgreichen Studienverlaufs eingeladen. Die Voraussetzungen zur Einladung zur Fachberatung erfülle der Kläger, der sich im 13. Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin befinde, er aber das Physikum noch nicht erfolgreich absolviert habe. Der Studienplan sehe indes vor, dass bereits nach Ablauf der halben Regelstudienzeit das Physikum sowie zwei klinische Semester absolviert seien, so dass davon auszugehen sei, dass der Kläger weniger als ein Drittel der zu erbringenden Leistungspunkte oder Studienleistungen erreicht habe. Die Beklagte wies den Kläger darauf hin, dass er verpflichtet sei, zu dem Termin zu erscheinen und dass er exmatrikuliert werde, wenn er dieser Verpflichtung nicht nachkomme. Die Einladung wurde per Einwurfeinschreiben versandt. Gemäß Sendungsverfolgung der Pin AG wurde die Sendung am 29. Juli 2016 zugestellt. Der Kläger erschien zur Studienberatung am 8. September 2016 nicht. Daraufhin exmatrikulierte die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 10. Oktober 2016 und forderte ihn auf, die Immatrikulationsbescheinigungen für den Studiengang Humanmedizin für das Wintersemester 2016/17 herauszugeben.

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Hiergegen hat der Kläger am 10. November 2016 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Da die Regelstudienzeit im Regelstudiengang Humanmedizin 10 Fachsemester und drei Monate betrage, hätte die Beklagte eine Studienfachberatung nach spätestens sieben Fachsemestern durchführen müssen. Dies hat sie nicht getan. Da die Beklagte im Regelstudiengang seit vier Semestern keine Lehrveranstaltungen mehr anbiete und keine Äquivalenzliste der nunmehr angebotenen Lehrveranstaltungen in dem neuen Studiengang veröffentlicht habe, fehle es schon an der Voraussetzung für die Einladung zu einer verpflichtenden Studienfachberatung. Der Kläger sei nicht verpflichtet, zu einer Studienfachberatung zu erscheinen, die während der vorlesungsfreien Zeit angeboten werde. Im Übrigen habe der Kläger die Einladung zur Studienfachberatung erst am 21. Oktober 2016 von einem Mitbewohner erhalten. Denn der Kläger habe zwischen Mitte Juli bis Ende August 2016 nicht in seiner Wohnung gewohnt und sie einem Freund zur alleinigen Nutzung überlassen. Dieser Freund habe entgegen der Absprache mit dem Kläger die eingehende Post nicht unmittelbar an den Kläger weitergegeben, sondern dies erst am 21. Oktober 2016 getan. Es bestünden darüber hinaus Zweifel, dass am Beratungstermin die Studienfachberatungskommission ordnungsgemäß eingesetzt und besetzt gewesen sei. Da die Beklagte trotz Bemühens des Klägers nicht in der Lage gewesen sei, Lehrveranstaltungen für den Kläger anzubieten, sei davon auszugehen, dass die Beklagte die Studienfachberatung nicht mit der Zielsetzung, dem Kläger ein Angebot für den weiteren Studienverlauf zu unterbreiten, angesetzt habe.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 10. Oktober 2016 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Der angefochtene Exmatrikulationsbescheid sei rechtmäßig, denn der Kläger sei zur Studienfachberatung ordnungsgemäß geladen worden, aber unentschuldigt nicht erschienen. Aufgrund des Studienverzuges des Klägers seien die Voraussetzungen für die Ladung zur Studienfachberatung gegeben. Die Ladung sei ordnungsgemäß an seiner Wohnung zugestellt worden. Der Kläger habe keinen Anspruch darauf, dass die Studienfachberatung nicht auch später als nach dem Ablauf der Hälfte der Regelstudienzeit durchgeführt werde. Ebenso wenig habe er einen Anspruch darauf, dass die Studienfachberatung während der Vorlesungszeit zu erfolgen habe. Davon abgesehen sei es möglich gewesen, den Termin aus einem wichtigen Grund nicht wahrzunehmen und sich vorher zu entschuldigen. Entgegen der Behauptung des Klägers würden auch für so genannte Regelstudierende noch Lehrveranstaltungen und Prüfungen angeboten. Der weitere Studienverlauf habe mit dem Kläger gerade bei der Studienfachberatung besprochen werden sollen.

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Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 2. August 2017 dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte sowie auf den Inhalt des Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Über die Klage entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter, da die Kammer ihm das Verfahren gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen hat.

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Die Anfechtungsklage ist unbegründet. Der angefochtene Exmatrikulationsbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Nach § 15 Satz 3 Nr. 1 a des Berliner Hochschulgesetzes (BerlHG) sind Studenten und Studenten zu exmatrikulieren, wenn sie der Verpflichtung zur Teilnahme an einer Studienfachberatung nach § 28 Abs. 3 BerlHG nicht nachgekommen sind. Nach § 28 Abs. 3 BerlHG können Hochschulen des Landes Berlin in ihren Rahmenstudienordnungen– und –prüfungsordnungen vorsehen, dass nach Ablauf der Hälfte der Regelstudienzeit die Teilnahme an Studienfachberatungen im Hinblick auf nicht erreichte Studienziele zur Förderung eines erfolgreichen Studienverlaufs verpflichtend ist, wenn die Studienziele des bisherigen Studiums zu weniger als einem Drittel der zu erbringenden Leistungspunkte erreicht wurden. Von dieser Ermächtigung hat die Beklagte in § 10 der Rahmenordnung für Studium und Prüfungen vom 2. Juli 2012 und vom 1. Juli 2013 (Amtliches Mitteilungsblatt der Beklagten 2014 Nr. 125 – RASP –) Gebrauch gemacht.

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Gemäß § 1 Abs. 2 RASP gilt diese Ordnung unter anderem für den Regelstudiengang Humanmedizin, in dem der Kläger eingeschrieben ist. Sie gilt gemäß § 64 Abs. 1 RASP ab Inkrafttreten mit Wirkung vom Wintersemester 2014/2015, somit auch für den Kläger. Die nunmehr in Kraft befindliche Rahmenordnung für Studium und Prüfungen der Charité vom 28. April 2016 (Amtliches Mitteilungsblatt der Beklagten 2017 Nr. 183), die die Studienfachberatung in gleicher Weise regelt, findet auf den Kläger hier keine Anwendung, da diese Ordnung erst ab dem Wintersemester 2016/17 in Kraft getreten ist, hier aber die Ladung zur Studienfachberatung sowie der angesetzte Termin zur Studienfachberatung am 8. September 2016 im Sommersemester 2016 lag.

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Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 RASP werden Studierende, die nach Ablauf der Hälfte der Regelstudienzeit die Studienziele zu weniger als einem Drittel der zu erbringenden Leistungspunkte oder der zu erbringenden Studienleistungen erreicht haben, vom Referat für Studienangelegenheiten zu einer Studienfachberatung zur Förderung eines erfolgreichen Studienverlaufs eingeladen. In der Einladung sind sie darauf hinzuweisen, dass sie exmatrikuliert werden, wenn sie der Verpflichtung zur Teilnahme an der Studienfachberatung nicht nachkommen. Die Ladung zur Studienfachberatung vom 25. Juli 2016 ist dem Kläger ordnungsgemäß zugestellt worden. Damit gilt die Ladung als zugegangen. Sie erfolgte an die seitens des Klägers der Beklagten mitgeteilten Anschrift. Dass der Kläger die Ladung tatsächlich erst, wie er vorträgt, nach dem Termin zur Studienfachberatung seitens eines Mitbewohners erhalten hat, ist unerheblich. Für den Zugang reicht es aus, dass der Kläger die Möglichkeit der Kenntnisnahme hatte. Dies war mit Einwurf in den zu seiner Wohnung gehörenden Briefkasten möglich. Der Mitbewohner des Klägers bestätigt in seiner schriftlichen Erklärung, die der Kläger mit seinem Schriftsatz vom 8. Februar 2017 zu den Gerichtsakten gereicht hat, dass die Ladung ordnungsgemäß zugegangen ist. Die vorübergehende Abwesenheit von der Wohnung, ist für die Frage des Zugangs unerheblich. Der Kläger rechnete sogar mit dem Eingang von Schreiben und beauftragte seinen Mitbewohner, ihm die eingehende Post weiterzugeben. Der Mitbewohner, der zumindest bis Ende 2016 weiterhin in der ursprünglich gemeinsamen Wohnung wohnte, gab selbst an, dass er bis zum 1. Oktober 2016 mit dem Kläger zusammen gewohnt habe.

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Die Voraussetzungen zur Ladung zur Studienfachberatung sind erfüllt. Entgegen der Ansicht des Klägers konnte er auch zu einem späteren Zeitraum als genau nach Ablauf der Hälfte der Regelstudienzeit zur Studienfachberatung geladen werden, denn gemäß § 10 Abs. 1 RASP werden die Studierenden zu einer Studienfachberatung geladen, die nach Ablauf der Hälfte der Studienzeit die Studienziele zu weniger als einem Drittel erreicht haben. Diese Voraussetzungen lagen hier vor, denn nach der genannten Vorschrift, die in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben in § 28 Abs. 3 BerlHG steht, ist ein Zeitpunkt, wann zur Studienfachberatung zu laden ist, nicht festgesetzt. Vielmehr ist allein Voraussetzung, dass der Student bzw. die Studentin nach Ablauf der Hälfte der Regelstudienzeit im näher umschriebenen Studienverzug ist (vgl. hierzu VG Berlin, Urteil vom 31. Mai 2017 – VG 12 K 1010.16 –). Diese Voraussetzung lag beim Kläger unstreitig vor. Der Vertreter der Beklagten hat dies nochmals in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen dargelegt. Der Kläger ist dem nicht substantiiert entgegengetreten. Entgegen der Ansicht des Klägers kann eine Studienfachberatung auch während der vorlesungsfreien Zeit erfolgen, denn Gegenteiliges ergibt sich nicht aus den Vorschriften des Berliner Hochschulgesetzes. § 9 Abs. 1 BerHG vermittelt den Studierenden lediglich in allgemeiner Form das Recht, die Einrichtungen der Hochschule zu benutzen. § 9 Abs. 3 BerlHG verpflichtet die Studierenden, ihr Studium an den Studien- und Prüfungsordnungen zu orientieren. Nach dieser Norm entfällt aber nicht die Pflicht des Studierenden, bei Vorliegen der Voraussetzungen an einer Studienfachberatung teilzunehmen. Zum Zeitpunkt einer solchen Studienfachberatung sagt § 9 BerlHG nichts. Auch der vom Kläger angeführte § 29 BerlHG stützt seine Ansicht nicht. Nach § 29 Abs. 3 BerlHG sollen in der vorlesungsfreien Zeit Möglichkeiten zur Förderung des Studiums angeboten und bei Bedarf auch Lehrveranstaltungen durchgeführt werde. Diese Norm legt vielmehr entgegen der Ansicht des Klägers nahe, dass auch außerhalb der Vorlesungszeit Angebote seitens der Hochschule erfolgen. Zu einem solchen Angebot gehört auch die Studienfachberatung. Denn diese soll gemäß § 28 Abs. 3 Satz 1 gerade mit dem Ziel durchgeführt werden, einen erfolgreichen Studienverlauf zu fördern.

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Die Ladung zur Studienfachberatung ist auch nicht aus anderen Gründen rechtswidrig. Dabei ist es unerheblich, dass der Kläger möglicherweise Schwierigkeiten hatte, noch (äquivalente) Lehrveranstaltungen für den ausgelaufenen Regelstudiengang Humanmedizin zu finden. Denn solche Schwierigkeiten lassen die hier vorliegenden Voraussetzungen gemäß § 28 Abs. 3 BerlHG, § 10 RASP für die Ladung zur Studienfachberatung nicht entfallen. Der Kläger hat die Möglichkeit, etwaige Versäumnisse und Unzulänglichkeiten in der Ausbildung zu rügen. Gerade in der Studienfachberatung hätte er die Gelegenheit gehabt, darzulegen, dass ihm ein Studienfortschritt nicht ohne weiteres möglich sei, weil entsprechende Lehrveranstaltungen oder aber Prüfungen nicht oder nur unzureichend seitens der Beklagten angeboten würden. Unter Berücksichtigung dieser etwaigen Schwierigkeiten hätte dann eine Studienverlaufsvereinbarung getroffen werden können. Auch die Mutmaßungen des Klägers, dass die Kommission der Studienfachberatung nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen sei, sind unbeachtlich. Abgesehen davon, dass es hierfür keine Anhaltspunkte gibt, wäre dies allenfalls ein zu rügender Verfahrensfehler, wenn der Kläger denn zur Studienfachberatung erschienen wäre und eine Studienverlaufsvereinbarung mit einer möglicherweise nicht ordnungsgemäß besetzten Kommission geschlossen hätte. Allein die ordnungsgemäß erfolgte Ladung und das Vorliegen der für diese Ladung erforderlichen Voraussetzungen genügen, dass die Rechtsfolge gemäß § 15 Satz 3 Nr. 1 a BerlHG eintritt, wenn der Studierende der Ladung unentschuldigt nicht Folge leistet. Auf die Folge, nämlich die Exmatrikulation, ist der Kläger in der Einladung entsprechend § 10 Abs. 1 Satz 3 RASP hingewiesen worden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.