Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 28.09.2017 – OVG 3 S 62.17
Orientierungssatz
1. Außerhalb des Einschulungsverfahrens kommt gemäß § 55a Abs. 6 S. 1 SchulG (juris: SchulG BE 2004) eine Aufnahme in die für den Einschulungsbereich zuständige Grundschule in entsprechender Anwendung des § 55a Abs. 1 bis 3 SchulG (juris: SchulG BE 2004) nur noch dann in Betracht, wenn während des Zeitraumes, in dem das Kind die Grundschule zu besuchen hat, ein Wohnungswechsel innerhalb des Landes Berlin stattfindet.(Rn.2)
2. Ist Letzteres nicht der Fall, kann das Schulamt der zuständigen Körperschaft ein Aufnahmebegehren ungeachtet der in § 55a Abs. 1 bis 3 SchulG (juris: SchulG BE 2004) geregelten Voraussetzungen für die Einschulung gemäß § 54 Abs. 2 S. 1 SchulG (juris: SchulG BE 2004) ablehnen.(Rn.3)
Verfahrensgang
vorgehend VG Berlin 3. Kammer, 14. August 2017, 3 L 753.17, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. August 2017 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das nach § 146 Abs. 4 VwGO alleiniger Gegenstand der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht ist, rechtfertigt es nicht, den erstinstanzlichen Beschluss zu ändern und den Antragsgegner zu verpflichten, der Antragstellerin vorläufig einen Schulplatz zur Aufnahme in die zweijährige Schulanfangsphase an der zum Schuljahr 2017/2018 zuzuweisen.
Die Überlegung der Beschwerde, auf das Aufnahmebegehren finde entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts § 55a SchulG Anwendung, weil die Antragstellerin im Schuljahr 2016/2017 im Einschulungsbereich dieser Grundschule gewohnt habe, als ihre Eltern sie im April und Juni 2017 schriftlich an dieser Schule anmeldeten, und die Veränderung des Einschulungsbereichs zum Schuljahr 2017/2018 sei unwirksam, überzeugt nicht. Wie sich aus § 55a Abs. 1 SchulG ergibt, regelt diese Vorschrift die Einschulung von schulpflichtigen Kinder, die von ihren Erziehungsberechtigten nach öffentlicher Bekanntmachung an der für sie zuständigen Grundschule angemeldet wurden. Dieses Verfahren zur Einschulung im Schuljahr 2016/2017 ist für die Antragstellerin entsprechend ihrem Schulwunsch mit der Aufnahme in eine Ersatzschule abgeschlossen worden. Darauf, dass sich die Antragstellerin weiterhin in der Schulanfangsphase befindet, kommt es daher rechtlich nicht an. Außerhalb des Einschulungsverfahrens kommt gemäß § 55a Abs. 6 Satz 1 SchulG eine Aufnahme in die für den Einschulungsbereich zuständige Grundschule in entsprechender Anwendung des § 55a Abs. 1 bis 3 SchulG nur noch dann in Betracht, wenn während des Zeitraumes, in dem das Kind die Grundschule zu besuchen hat, ein Wohnungswechsel innerhalb des Landes Berlin stattfindet. Dies ist bei der Antragstellerin jedoch nicht der Fall, da sie nicht ihre Wohnung gewechselt hat, sondern das Schulverhältnis mit einer Ersatzschule beendet hat, um stattdessen eine öffentliche Grundschule zu besuchen.
Das Aufnahmebegehren der Antragstellerin konnte das Schulamt des Antragsgegners daher ungeachtet der in § 55a Abs. 1 bis 3 SchulG geregelten Voraussetzungen für die Einschulung gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 SchulG ablehnen, weil die Aufnahmekapazität der erschöpft ist, und zwar unabhängig davon, ob auf das Schuljahr 2016/2017 oder 2017/2018 abgestellt wird. Denn in beiden Schuljahren waren bzw. sind die Plätze in den jahrgangsübergreifenden Lerngruppen für die Schulanfangsphase bereits durch solche Kinder besetzt, die das in § 55a Abs. 1 bis 3 SchulG vorgesehene Einschulungsverfahren erfolgreich durchlaufen haben. Dabei kommt es nicht darauf an, dass darunter auch Kinder waren, die nicht im Einschulungsbereich wohnen. Denn auch solche Kinder können gemäß § 55a Abs. 2 und 3 SchulG einen Anspruch auf Einschulung in die gewünschte Grundschule haben.
Das Beschwerdevorbringen, die Entscheidung sei ermessensfehlerhaft, weil sie an einem offenkundigen Ermessensausfall leide, berücksichtigt nicht hinreichend, dass das Schulamt des Antragsgegners den Erziehungsberechtigten der Antragstellerin schon in seinen Bescheiden vom 27. April und 13. Juni 2017 die Gründe mitteilte, die für die Entscheidung maßgeblich waren. Danach war an der mit der Einrichtung von jeweils 26 Plätzen in den jahrgangsübergreifenden Lerngruppen die in § 4 Abs. 8 Satz 1 GsVO vorgesehene Höchstgrenze bereits erreicht und in der Brodowin-Schule oder der Schule am Wilhelmsberg standen in der Nähe des Wohnorts der Antragstellerin Plätze zur Verfügung. Entsprechendes gilt nach der Antragserwiderung vom 7. August 2017 auch für das Schuljahr 2017/2018 und der Antragstellerin wurde nach der Beschwerdebegründung nunmehr ein Platz an der Schule am Wilhelmsberg zugewiesen. Es kommt daher nicht darauf an, dass die Beschwerde zwar rügt, dass das Verwaltungsgericht den Schulweg zu der Brodowin-Schule, der die Antragstellerin zunächst zugewiesen wurde, mit Blick auf die Entfernung von etwa 1,1 Kilometern, was einem Fußweg von 14 Minuten entspreche, als angemessen angesehen habe, aber mit dem Hinweis auf die Abweichung vom Arbeitsweg der Eltern nicht hinreichend plausibel darlegte, dass dies nicht der Fall sein soll. Es dürfte den Erziehungsberechtigten ohne weiteres zumutbar sein, von ihrem bisherigen Weg zur Arbeitsstelle auch in einem größeren Bogen abzuweichen, so lange sie es für erforderlich halten, ihre schulpflichtigen Kinder auf dem Schulweg zu begleiten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).