Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 04.10.2017 – 3 L 981.17

ECLI:DE:VGBE:2017:1004.VG3L981.17.00

Orientierungssatz

1. Etwaige Fehler in der Durchführung der Prüfung, bspw. in der Vorbereitung oder in deren Ablauf, können nur zu einem Anspruch auf Wiederholung der Prüfung führen.(Rn.14)

2. Fehler bei der Bewertung von Prüfungsleistungen können allenfalls zu einem Anspruch auf Neubewertung der Prüfungsleistungen durch die Prüfer führen.(Rn.15)

3. Wird ein Nachteilsausgleich als nicht ausreichend angesehen, so obliegt es dem Prüfling im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht, einen weitergehenden Ausgleich zu beantragen und gegebenenfalls durchzusetzen, anstatt die Nachprüfung zu absolvieren und zunächst deren Bewertung abzuwarten.(Rn.25)

4. Es besteht kein Anspruch eines ausländischen Prüflings darauf, die fachlichen Prüfungsanforderungen für ihn zu verändern bzw. herabzusetzen.(Rn.25)

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der siebzehn Jahre alte Antragsteller ist Schüler der K...Schule und möchte dort im laufenden Schuljahr 2017/2018 am Unterricht in der Klassenstufe 11 teilnehmen, statt die Klassenstufe 10 zu wiederholen.

2

Der Antragsteller ist afghanischer Staatsangehöriger, kam im Juli 2015 nach Deutschland und wurde im Januar 2017 vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als Flüchtling anerkannt.

3

Zunächst besuchte er eine Lerngruppe für Neuzugänge an der...Schule. Seit September 2016 besucht er die K...Schule, eine öffentliche Integrierte Sekundarschule mit gymnasialer Oberstufe im Bezirk S.... Dort war er im vergangenen Schuljahr Schüler einer Regelklasse der Klassenstufe 10. Mit Schreiben vom 16. Januar 2017 teilte die Schule ihm mit, er besuche seit weniger als zwei Jahren eine deutsche Regelschule. Ihm werde ein - näher beschriebener - Nachteilsausgleich für das kommende Schulhalbjahr (das 2. Halbjahr des Schuljahres 2016/2017) gewährt.

4

Mit Datum vom 17. Juli 2017 wurde dem Antragsteller ein Zeugnis über den mittleren Schulabschluss erteilt. Als Jahrgangsnoten der Jahrgangsstufe 10 erhielt der Antragsteller im Fach Deutsch und in der ersten Fremdsprache Englisch jeweils 4 Punkte auf dem Erweiterungsniveau (E-Niveau). Im Zeugnis heißt es, der Antragsteller habe den mittleren Schulabschluss erworben. Das Zeugnis berechtige ihn nicht zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe.

5

Am 1. September 2017 absolvierte der Antragsteller eine Nachprüfung im Fach Englisch mit dem Ziel der Nachversetzung in die gymnasiale Oberstufe. Die Nachprüfung bestand aus einer schriftlichen Arbeit und einer mündlichen Prüfung. Der Antragsteller erzielte im schriftlichen Teil 4 Punkte, im mündlichen Teil 7 Punkte und erreichte damit ein Gesamtergebnis von 5 Punkten, was der Note 3 auf dem Grundniveau (G-Niveau) und der Note 4 auf dem E-Niveau entsprach. Das Ergebnis wurde ihm am 1. September 2017 zunächst mündlich und sodann mit Schreiben vom 5. September 2017 schriftlich mitgeteilt. In dem Schreiben heißt es, mit dem Ergebnis verändere sich der im Zeugnis erteilte Abschluss nicht. Der Antragsteller habe die Möglichkeit, die Jahrgangsstufe 10 zu wiederholen, um die Zugangsberechtigung zu der gymnasialen Oberstufe zu erwerben. Da er den mittleren Schulabschluss bereits erworben habe, nehme er nicht erneut an der Prüfung zum MSA teil.

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Mit Schreiben vom 4. und 7. September 2017 legte der Antragsteller Widerspruch gegen die Bewertung der Nachprüfung vom 1. September und 5. September 2017 ein, über den – soweit ersichtlich – noch nicht entscheiden wurde. Zur Begründung führte er aus, er habe einen Anspruch auf Versetzung in die 11. Klasse. Seine Nachprüfung am 1. September 2017 sei fehlerhaft durchgeführt und bewertet worden.

7

Mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 5. September 2017 verfolgt er sein Begehren weiter.

II.

8

Den wörtlichen Antrag des Antragstellers,

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den Bescheid vom 1. September 2017 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig in die Klassenstufe 11 der K...-Schule zu versetzen und seine Prüfungsnote im Jahreszeugnis der Klassenstufe 10 im Fach Englisch unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu festzusetzen,

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legt die Kammer gemäß §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO sachdienlich dahingehend aus, dass der Antragsgegner verpflichtet werden soll, den Antragsteller im Schuljahr 2017/2018 vorläufig am Unterricht der Jahrgangsstufe 11 teilnehmen zu lassen, da allenfalls ein solcher Anspruch mit einer einstweiligen Anordnung gesichert werden könnte.

11

Der so verstandene Antrag bleibt nach der gebotenen summarischen Prüfung jedoch ohne Erfolg, da er jedenfalls unbegründet ist.

12

Wegen des im einstweiligen Anordnungsverfahren (§ 123 Abs. 1 VwGO) grundsätzlich zu beachtenden Verbots, die Entscheidung in einem Klageverfahren in der Hauptsache vorwegzunehmen, käme der Erlass der begehrten, dem möglichen Prozessergebnis in der Hauptsache weitgehend vorgreifenden einstweiligen Anordnung nur dann in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, dass eine Klage in der Hauptsache Erfolg hätte und dem Antragsteller durch die Verweisung auf den Ausgang eines Hauptsacheverfahrens unzumutbare, irreparable Nachteile entstünden. Bereits an der erstgenannten Voraussetzung fehlt es hier. Der Antragsteller hat nicht gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2 und 294 ZPO glaubhaft gemacht, dass er einen Anordnungsanspruch auf eine vorläufige Teilnahme am Unterricht in der Jahrgangsstufe 11 hat.

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1. Schon der wesentliche Kern des Vortrages des Antragstellers, seine Nachprüfung im Fach Englisch sei fehlerhaft durchgeführt und bewertet worden bzw. seine Leistungen müssten besser bewertet werden, ist nicht geeignet, um im vorliegenden Verfahren einen Anspruch auf vorläufige Teilnahme am Unterricht der nächsten Jahrgangsstufe glaubhaft zu machen.

14

a) Etwaige Fehler in der Durchführung der Prüfung, bspw. in der Vorbereitung oder in deren Ablauf, könnten - unterstellt sie lägen vor - nur zu einem Anspruch des Antragstellers auf Wiederholung der Prüfung führen.

15

b) Lägen Fehler bei der Bewertung der Prüfungsleistungen vor, so könnten solche allenfalls zu einem Anspruch des Antragstellers auf Neubewertung seiner Leistungen durch die Prüfer, vorliegend durch den nach § 24 Abs. 4 und 5 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I - Sek I-VO - gebildeten Ausschuss, führen.

16

Bei prüfungsspezifischen Wertungen steht den jeweiligen Prüfern ein Bewertungsspielraum zu, der sich auf die Gesichtspunkte bezieht, die sich wegen ihrer prüfungsspezifischen Komplexität im Verwaltungsstreitverfahren nicht ohne Weiteres - insbesondere nicht isoliert - nachvollziehen lassen und daher mit rein objektiven Maßstäben kaum messbar sind. Er betrifft etwa die Punktevergabe und Notengebung, die Gewichtung des Schwierigkeitsgrades und die Bestimmung von Stärken und Schwächen einer Prüfungsleistung einschließlich des Stellenwerts eines Fehlers. In diesen Bewertungsspielraum dürfen die Gerichte nicht eindringen. Hier haben sie nur zu prüfen, ob die Prüfer die rechtlichen Grenzen ihres Beurteilungsspielraums überschritten haben. Die Kammer könnte deshalb, wenn Bewertungsfehler vorliegen würden, den Antragsgegner allenfalls dazu verpflichten, die Leistungen des Antragstellers neu bewerten zu lassen (vgl. Beschluss vom 5. Juni 2015 - VG 3 L 239.15 - Rn. 16 m. w. N.; abrufbar bei juris und unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de). Anhaltspunkte dafür, dass allein die vom Antragsteller für richtig gehaltene Bewertung beurteilungsfehlerfrei wäre, sind nicht ersichtlich.

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2. Darüber hinaus vermochte der Antragsteller nicht glaubhaft zu machen, dass die Nachprüfung fehlerhaft durchgeführt oder bewertet worden wäre. Solche Fehler sind nicht erkennbar. Die Entscheidung des Antragsgegners über die angegriffene Nachprüfung erscheint als rechtmäßig.

18

Der Antragsgegner hat dem Antragsteller zu Recht gemäß § 24 Abs. 1 Sätze 2 ff. Sek I-VO die Möglichkeit einer Leistungsüberprüfung mit dem Ziel der Nachversetzung (Nachprüfung) angeboten.

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Nach dem Zeugnis aus dem Juli 2017 konnte der Antragsteller gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Sek I-VO nicht in die gymnasiale Oberstufe übergehen, weil er in den Jahrgangsnoten nicht in mindestens zwei der Fächer Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache in Noten des Erweiterungsniveaus mindestens befriedigende Leistungen erzielt hatte. In den Fächern Deutsch und der ersten Fremdsprache (Englisch) hatte der Antragsteller als Jahrgangsnote jeweils nur 4 Punkte auf dem E-Niveau erhalten.

20

Dem Antragsteller war deshalb gemäß § 24 Abs. 1 Sätze 3 und 4 Sek I-VO auf seinen Antrag die Möglichkeit zu geben, in höchstens einem Fach an einer Nachprüfung teilzunehmen, um durch eine Verbesserung seiner Leistungen in diesem Fach um eine Notenstufe die Erlangung der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe noch erreichen zu können.

21

Die Nachprüfung fand dann am 1. September 2017, also wie gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 Sek I-VO vorgesehen, vor dem Beginn des Unterrichts des folgenden Schuljahres (dem 4. September 2017) statt. Gemäß § 24 Abs. 4 Sek I-VO wurde für die Durchführung der Prüfung ein Ausschuss gebildet, dem im vorliegenden Fall die Schulleiterin als Vorsitzende, die Lehrerin, die den Antragsteller im vorangegangenen Schuljahr im Fach Englisch unterrichtet hatte, sowie die Leiterin des Fachbereiches Fremdsprachen als weitere Lehrkraft angehörten.

22

Die Prüfung bestand in dem Fach Englisch als erste Fremdsprache, in dem Klassenarbeiten geschrieben werden, aus einer mündlichen Prüfung und einer schriftlichen Arbeit (§ 24 Abs. 5 Satz 1 Sek I-VO).

23

Die Dauer der Nachprüfung hielt sich in dem von § 24 Abs. 5 Satz 1 Sek I-VO vorgegebenen zeitlichen Rahmen. Danach soll die schriftliche Arbeit ein bis zwei Unterrichtsstunden dauern. Dementsprechend wurde die dem Antragsteller gestellte Aufgabe für eine Unterrichtsstunde (45 Minuten) konzipiert. Ihm wurden zusätzlich 15 Minuten als Nachteilsausgleich gewährt, so dass die schriftliche Prüfung insgesamt 60 Minuten dauerte. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ergibt sich bereits aus dem Verwaltungsvorgang, dass dieser Nachteilsausgleich eingeplant war und dem Antragsteller tatsächlich gewährt wurde. Der Ausgleich wurde bereits in der „Übersicht Nachprüfungen 01.09.2017“, in der die Prüfungstermine und -zeiten für die einzelnen Schüler tabellarisch aufgelistet sind, gesondert ausgewiesen. Zudem haben die Mitglieder des für die Nachprüfung gebildeten Ausschusses nachvollziehbar berichtet, dass der Antragsteller 15 Minuten mehr Zeit bekommen habe (s. deren Stellungnahme vom 11. September 2017). Die dem Antragsteller gewährte Verlängerung der Arbeitszeit um 15 Minuten erscheint auch nicht als zu kurz. Im Gegenteil war nach der Regelung, welche die Schulleiterin für das zweite Halbjahr des vorangegangenen Schuljahres getroffen hatte, dem Antragsteller eine solche Verlängerung eigentlich erst bei Arbeiten über die Länge von zwei Schulstunden zu gewähren (s. wegen der Einzelheiten den Bescheid vom 16. Januar 2017, Bl. 40 d. A.).

24

Der Ausschuss hat im Anschluss an die Prüfung zudem im Ergebnis zu Recht gemäß § 24 Abs. 5 Satz 3 Sek I-VO festgestellt, dass der Antragsteller die Nachprüfung nicht bestanden hat. Die Prüfung ist gemäß § 24 Abs. 5 Satz 4 Sek I-VO nur dann bestanden, wenn in allen Prüfungsteilen um mindestens eine Notenstufe verbesserte Leistungen erzielt werden. Dies war schon bei der schriftlichen Nachprüfung nicht der Fall, da der Antragsteller hier - wie bereits in der Jahrgangsnote auf dem Zeugnis - die Note 4 auf dem E-Niveau erhalten hat. Auf das Ergebnis der (gleichwohl noch durchgeführten) mündlichen Prüfung kam es demgemäß nicht mehr an.

25

Nichts anderes ergibt sich aus dem umfangreichen Vorbringen des Antragstellers, der beispielsweise geltend macht, seine besondere persönliche Situation sei nicht ausreichend beachtet worden, seine Leistungen seien nicht fehlerfrei bewertet worden, der Ausschuss habe den Beurteilungsspielraum überschritten, es sei ein falscher Vergleichsmaßstab herangezogen worden, sein Grundrecht auf Gleichbehandlung und Chancengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG sei verletzt worden und seine Leistungen seien fehlerhaft zu schlecht bewertet worden. Soweit es den geltend gemachten Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit betrifft, kann der Antragsteller keinen Erfolg haben. Dem steht bereits entgegen, dass dem Antragsteller schon in der Mitte des letzten Schuljahres ein Nachteilsausgleich gemäß § 36 Abs. 4 Sek I-VO gewährt wurde. Dieser Ausgleich sollte der besonderen persönlichen Situation des Antragstellers Rechnung tragen. Gegen die konkrete Ausgestaltung des Ausgleichs hatte der Antragsteller zuvor nichts eingewandt. Hätte er den Nachteilsausgleich nicht als ausreichend angesehen, so hätte es ihm im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht oblegen, einen weitergehenden Ausgleich zu beantragen und gegebenenfalls durchzusetzen, anstatt die Nachprüfung zu absolvieren und zunächst deren Bewertung abzuwarten. Dies gilt auch, soweit er jetzt erstmals vorträgt, der ihm gewährte Nachteilsausgleich sei zum Teil ins Leere gelaufen. Er habe kein zweisprachiges Wörterbuch benutzen können, weil es seines Wissens kein Wörterbuch in den Sprachen Dari/Deutsch bzw. Deutsch/Dari (seiner Herkunftssprache) gebe. Im Übrigen kann der geltend gemachten persönlichen Situation des Antragstellers (wie etwa dem Besuch einer Koranschule in Afghanistan, den traumatischen Erlebnissen in seinem Herkunftsland und seinem Fluchtschicksal) in schulischer Hinsicht nur mit einem Nachteilsausgleich gemäß § 36 Abs. 4 Sek I-VO begegnet werden. Dem sinngemäß geäußerten, weitergehenden Wunsch des Antragstellers, auch die fachlichen Prüfungsanforderungen für ihn zu verändern bzw. herabzusetzen, stehen der Grundsatz der Chancengleichheit und die Regelung in § 36 Abs. 5 Sek I-VO entgegen, nach welcher die fachlichen Prüfungsanforderungen durch einen Nachteilsausgleich gerade nicht verändert werden dürfen.

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Letztlich greifen auch die zahlreichen Rügen des Antragstellers gegen die Bewertung seiner schriftlichen Nachprüfung nicht durch. Wie bereits ausgeführt, steht dem Ausschuss hier ein prüfungsspezifischer Bewertungsspielraum zu. Uneingeschränkt gerichtlich überprüfbar sind jedoch Fachfragen, die einer fachwissenschaftlichen Erörterung zugänglich sind. In diesem Zusammenhang trifft den Prüfling allerdings die Pflicht, behauptete Korrekturfehler mit „wirkungsvollen Hinweisen“ zu dokumentieren, d.h. sie substantiiert mit einer nachvollziehbaren Begründung bestehender Einwände darzulegen. Soll das Vorbringen berücksichtigt werden können, so hat ein Prüfling klarzustellen, in welchen konkreten Einzelpunkten die Korrektur bestimmter Prüfungsleistungen nach seiner Auffassung Korrekturfehler aufweist; dabei hat er auf Inhalt und Zielrichtung einzelner Prüferbemerkungen und -wertungen einzugehen. Eine bloße Wiederholung des eigenen Standpunktes auf verbreiterter subjektiver Argumentationsbasis reicht nicht aus (vgl. bspw. VG Berlin, Urteil vom 29. April 2014 - VG 3 K 31.13 - m. w. N.; ebenfalls abrufbar bei juris und unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de).

27

Hiervon ausgehend sind die Rügen des Antragstellers gegen die Bewertung des schriftlichen Teils seiner Nachprüfung bereits nicht substantiiert genug, da der Antragsteller im Wesentlichen seinen Standpunkt wiederholt und seine Bewertung an die Stelle der Bewertung des Ausschusses setzt.

28

Unabhängig davon erscheinen die Rügen des Antragstellers zudem als unbegründet. Die Mitglieder des Ausschusses vermochten die Bewertung der schriftlichen Nachprüfung ausführlich und nachvollziehbar zu erläutern (s. wegen der Einzelheiten insbesondere deren Stellungnahme vom 11. September 2017, auf die Bezug genommen wird). Exemplarisch kann hier angefügt werden, dass sie dem Antragsteller beispielweise bei der Bewertung der Aufgabe 4 („Writing: An email to your pen-pal“) in unbedenklicher Weise entgegengehalten haben, er habe lediglich zwei mögliche Vorteile der neuen Kommunikationsformen genannt. Die Annahme, es hätten darüber hinaus weitere Vorteile genannt werden können, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zudem ist die vom Antragsteller entworfene E-Mail tatsächlich nur in Teilen strukturiert und weist die benannten, zahlreichen Fehler auf. Hieran ändert sich auch dadurch nichts, dass der Antragsteller einzelne Sätze aus seiner E-Mail wiederholt und seine eigene Wertung bekräftigt, seine Ausführungen seien fehlerfrei und der Lesefluss sowie das Verständnis seien nicht erschwert.

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Gleiches gilt beispielsweise auch für die auf die Bewertung der Aufgabe Nr. 5 („Mediation: Hurricane Matthew“) bezogenen Rügen. Die Kritik des Ausschusses, die Fakten seien aufgrund der stark fehlerhaften Verwendung der englischen Sprache kaum verständlich und es seien teilweise keine elementaren Satzstrukturen mehr erkennbar (s. bspw.: „How to do dangerous a tornado in this year …“, und „Cleaner Floridas Gouverneur to warn hardly Matthew is a monster …“ sowie „Quit 1.5 took seriously this warning and get safe Place …”), ist plausibel.

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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei das Gericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Auffangstreitwertes zu Grunde gelegt hat.