Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 05.10.2017 – 3 L 580.17 A

ECLI:DE:VGBE:2017:1005.VG3L580.17A.00

Orientierungssatz

1. Die Hinweispflicht in § 33 Abs. 4 AsylG (juris: AsylVfG 1992) ist für die erstmals im Jahre 1992 in das Asylverfahrensgesetz aufgenommene Verfahrensbeendigung durch Nichtbetreiben des Verfahrens eine Konkretisierung der allgemeinen Unterrichtungspflicht des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge in § 24 Abs. 1 S. 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992).(Rn.6)

2. Erweist sich der Hinweis nach den vorgenannten Maßstäben als unzureichend, so tritt die Rücknahmefiktion nicht ein.(Rn.6)

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klagen VG 3 K 581.17 A gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. April 2017 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

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Die sinngemäßen zulässigen Anträge der Antragsteller iranischer Staatsangehörigkeit nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 75 Abs. 1 AsylG,

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die aufschiebende Wirkung ihrer Klagen VG 3 K 581.17 A gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 25. April 2017 anzuordnen,

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über die gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG der Einzelrichter zu entscheiden hat, sind begründet. Das Suspensivinteresse der Antragsteller, einstweilen vom Vollzug ihrer Ausreisepflicht verschont zu bleiben, überwiegt das gesetzlich angeordnete Vollzugsinteresse. Denn ihre Klagen werden voraussichtlich Erfolg haben.

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Rechtsgrundlage der Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des vorgenannten Bescheides sind § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG in Verbindung mit § 59 AufenthG. Danach erlässt das Bundesamt die Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird (Nr. 1), dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird (Nr. 2), dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird (Nr. 2a), die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist (Nr. 3) und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt (Nr. 4). Unterbleibt eine Entscheidung über einen Antrag nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 2 und 2a AsylG deshalb, weil der Ausländer seinen Asylantrag vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat, so beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist gemäß § 38 Abs. 2 AsylG eine Woche.

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Das Bundesamt ist in Ziffer 1 des Bescheides rechtsfehlerhaft von der Zurücknahme des Asylantrages ausgegangen und hat dementsprechend die Einstellung des Asylverfahrens nach § 32 Satz 1 AsylG zu Unrecht festgestellt. Ein Asylantrag gilt gemäß § 33 Abs. 1 AsylG als zurückgenommen, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Dies wird nach § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG u.a. dann vermutet, wenn er einer Aufforderung zur Anhörung nach § 25 AsylG nicht nachgekommen ist. Gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 AsylG gilt die Vermutung nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Gemäß § 33 Abs. 4 AsylG ist der Ausländer auf die nach den Absätzen 1 und 3 eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen.

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Die Hinweispflicht in § 33 Abs. 4 AsylG ist für die erstmals im Jahre 1992 in das Asylverfahrensgesetz aufgenommene Verfahrensbeendigung durch Nichtbetreiben des Verfahrens eine Konkretisierung der allgemeinen Unterrichtungspflicht des Bundesamtes in § 24 Abs. 1 Satz 2 AsylG. Danach unterrichtet das Bundesamt den Ausländer in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, über den Ablauf des Verfahrens und über seine Rechte und Pflichten im Verfahren, insbesondere auch über Fristen und Folgen einer Fristversäumung. Sie ist zugleich Umsetzung der seit dem 20. Juli 2015 unmittelbar anwendbaren Vorgaben des Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Abl. EU L 180/69). Danach werden alle Asylantragsteller in einer Sprache, die sie verstehen oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass sie sie verstehen, über den Verlauf des Verfahrens und über ihre Rechte und Pflichten während des Verfahrens sowie darüber informiert, welche Folgen es haben kann, wenn sie ihre Pflichten nicht nachkommen und nicht mit den Behörden zusammenarbeiten (Satz 1). Zugleich werden sie über die Folgen einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Rücknahme des Antrages unterrichtet (Satz 2 Alt. 2). Die Hinweispflicht ist ferner einfachrechtliche Ausprägung des alle staatlichen Organe verpflichtenden Grundsatzes des fairen Verfahrens. Der Nachteil, den der Asylantragsteller durch die Rücknahmefiktion erleidet, ist verfassungsrechtlich nämlich nur dann unbedenklich, wenn dem Betroffenen durch eine erläuternde Belehrung mit der gebotenen Deutlichkeit vor Augen geführt wird, welche Obliegenheiten ihn im Einzelnen treffen und welche Folgen bei deren Nichtbeachtung entstehen können. Der Hinweis muss ferner dem Verständnishorizont des Asylantragstellers Rechnung tragen. Er darf sich deshalb nicht auf die Wiedergabe des Gesetzeswortlauts beschränken, sondern muss den Inhalt der gesetzlichen Bestimmungen in einer dem Asylbewerber geläufigen Sprache umschreiben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. März 1004 - 2 BvR 2371.93 -, juris, Rn. 19 f. zu den Regelungen über die Zugangsfiktion). Dies muss zutreffend und unmissverständlich erfolgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 - BVerwG 10 C 1.13 -, juris, Rn. 31). Erweist sich der Hinweis nach den vorgenannten Maßstäben als unzureichend, so tritt die Rücknahmefiktion nicht ein (vgl. GK-AsylG, Stand Juli 2016, § 33, Rn. 82). So aber liegt der Fall hier.

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Allerdings sind die Antragsteller zu ihrer Anhörung am 10. November 2016 nicht erschienen.

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Im Zusammenhang mit ihrer Antragstellung sowie Anhörung zum Zwecke der Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates und zur Klärung der Zulässigkeit des gestellten Asylantrages, die am 9. November 2016 unter Zuziehung eines Dolmetschers für die persische Sprache erfolgte, war beiden Antragstellern in deutscher und persischer Sprache die fünfseitige „Belehrung für Erstantragsteller über Mitwirkungspflichten“ und „Allgemeine Verfahrenshinweise“ (vgl. Bl. 6 – 10 und Bl. 19 – 23 des elektr. Bundesamtsvorgangs) ausgehändigt worden. Den Empfang hatten beide Antragsteller durch ihre Unterschrift bestätigt. Darin heißt es u.a. auf Seite 2:

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„Bitte nehmen Sie den Anhörungstermin unbedingt wahr. Sie werden darauf hingewiesen, dass es für das Asylverfahren nachteilige Folgen haben kann (Einstellung des Verfahrens bzw. Entscheidung ohne persönliche Anhörung), wenn Sie zu diesem Termin nicht erscheinen, ohne vorher Ihre Hinderungsgründe rechtzeitig dem Bundesamt schriftlich mitgeteilt zu haben…..“

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Auf Seite 4 heißt es sodann:

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„Ihr Asylantrag gilt als zurückgenommen, wenn Sie das Verfahren nicht betreiben oder wenn Sie während des Verfahrens in Ihren Herkunftsstaat reisen; wann ein Nichtbetreiben vermutet wird, bestimmt das Gesetz. In diesen Fällen stellt das Bundesamt das Asylverfahren ein und entscheidet ohne weitere Anhörung nach Aktenlage, ob Abschiebungsverbote bestehen.

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Ein Auszug aus dem Asylgesetz (§§ 10, 15 Abs. 1 und 2, 25, 33 Abs. 1, 2 und 3, 36 Abs. 4 Satz 3 und Anlage II zu § 29a Abs. 2 AsylG) ist auf Seite 4 und 5 abgedruckt. Wenn Sie hierzu Fragen haben, wenden Sie sich umgehend an das Bundesamt oder an eine Person ihres Vertrauens…“.

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Der dieser Belehrung allein in deutscher Sprache beigefügte Auszug aus dem Asylgesetz lautet (auszugsweise):

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„§ 33 Asylgesetz (Auszug)

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Nichtbetreiben des Verfahrens

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(1)

Der Asylantrag gilt als zurückgenommen, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt.

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(3) Der Asylantrag gilt ferner als zurückgenommen, wenn der Ausländer während des Asylverfahrens in seinen Herkunftsstaat gereist ist.“

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Zugleich war den Antragstellern die Terminbenachrichtigung für den Anhörungstermin am Folgetag ausgehändigt worden. Den Empfang dieses allein in deutscher Sprache verfassten Dokuments hatten beide Antragsteller gleichfalls durch ihre Unterschrift bestätigt. Darin heißt es u.a.:

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„Ich weise Sie ausdrücklich darauf hin, dass Ihr Asylantrag nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 AsylG als zurückgenommen gilt, wenn Sie zu diesem Termin nicht erscheinen. Dies gilt nicht, wenn Sie unverzüglich nachweisen, dass Ihr Nichterscheinen auf Hinderungsgründe zurückzuführen war, auf die Sie keinen Einfluss hatten… Können Sie dem Bundesamt keinen Nachweis über die Hinderungsgründe vorlegen, entscheidet das Bundesamt ohne weitere Anhörung nach Aktenlage, ob Abschiebungsverbote vorliegen.“

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Die zitierten Passagen der schriftlichen Belehrung und Verfahrenshinweise erweisen sich jedenfalls deshalb als unzureichend, weil durch den pauschalen Verweis auf das Gesetz bei gleichzeitigem Verzicht auf die Wiedergabe des Inhalts (auch) von § 33 Abs. 2 AsylG, zumal in einer den Antragstellern geläufigen Sprache, unklar bleibt, in welchen Fällen ein Nichtbetreiben des Verfahrens gesetzlich vermutet wird. Erst durch die beispielhafte Erläuterung wird der abstrakte Begriff des Nichtbetreibens jedoch überhaupt erst verständlich. Allein der voraufgegangene Hinweis auf mögliche „nachteilige Folgen“ des Nichterscheinens zur Anhörung führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Denn er macht nicht hinreichend deutlich, dass das Nichterscheinen eine derjenigen Fallgruppen darstellt, die eine die Fiktion der Rücknahme des Asylantrages bewirkende Vermutung des Nichtbetreibens des Verfahrens begründen können. Daran vermag auch der unklare Klammerzusatz („Einstellung … bzw. Entscheidung ohne persönliche Anhörung“) nichts zu ändern, zumal sich dieser Teil der insgesamt fünfseitigen und eng beschriebenen Belehrung weit vor den abschließenden Erläuterungen zur Rücknahme des Asylantrages befindet und auf diesen im Folgenden auch kein inhaltlicher Bezug mehr genommen wird (vgl. dazu überzeugend VG Berlin, Beschluss vom 28. August 2017 - VG 36 L 726.17 A -).

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Der in die Terminsbenachrichtigung zur Anhörung vom gleichen Tag aufgenommene Hinweis ist zwar nach seiner Formulierung zutreffend und unmissverständlich. Auch wurde er den Antragstellern schriftlich gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt. Er ist nach dem Vorstehenden jedoch deshalb unzureichend, weil er ausschließlich in deutscher und damit nicht in einer den Antragstellern geläufigen Sprache verfasst war (vgl. dazu VG Berlin, Urteil vom 14. März 2017 - VG 6 K 1408.16 A -).

22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

23

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.