Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 05.10.2017 – OVG 3 S 66.17

ECLI:DE:OVGBEBB:2017:1005.3S66.17.00

Orientierungssatz

1. Die Wiederholung einer Klassenstufe stellt einen Ausnahmefall dar, über den die Schule nach Ermessen zu entscheiden hat.(Rn.2)

2. § 59 BbgSchulG (juris: SchulG BB) und § 12 GV (juris: GrSchulV BB 2007) sehen nicht vor, dass einem Antrag der Eltern auf Wiederholung in der Regel nachzukommen ist.(Rn.2)

3. Die Versetzung in die nächsthöhere Jahrgangsstufe erfolgt gemäß § 59 Abs 2 S 1 BbgSchulG (juris: SchulG BB), wenn eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht dieser Jahrgangsstufe zu erwarten ist. Da nur in diesem Fall Raum für eine freiwillige Wiederholung der vorangegangen Jahrgangstufe auf Antrag der Eltern ist, kann dies nicht voraussetzen, dass eine erfolgreiche Mitarbeit nicht mehr gewährleistet ist.(Rn.4)

4. § 59 Abs 1 S 1 BbgSchulG (juris: SchulG BB) zeigt, dass pädagogische Gründe für die Entscheidung über das Wiederholen maßgeblich sind, die zudem gemäß § 59 Abs 8 BbgSchulG (juris: SchulG BB) der mit einem besonderen Sachverstand versehenen Klassenkonferenz überantwortet ist.(Rn.5)

Verfahrensgang

vorgehend VG Potsdam, 21. August 2017, 12 L 928/17, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 21. August 2017 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbingen, das allein Gegenstand der Prüfung durch das Oberverwaltungsgericht ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern, mit dem es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller im Schuljahr 2017/18 vorläufig die Klassenstufe 6 der …-Grundschule wiederholen zu lassen.

2

Die Überlegungen der Beschwerde, das Schulgesetz und die Grundschulverordnung seien in dem Sinn zu lesen, dass einem eigenen Antrag der Eltern auf Wiederholung in der Regel nachgekommen werden solle, gehen nicht hinreichend auf den vom Verwaltungsgericht gewürdigten Wortlaut der § 59 BbgSchulG und § 12 GV ein, dem das Verwaltungsgericht überzeugend entnehmen konnte, dass die Wiederholung einer Klassenstufe ein Ausnahmefall sein soll, über den die Schule nach Ermessen zu entscheiden hat.

3

Insoweit bestimmt § 59 Abs. 1 Satz 1 BbgSchulG, dass Versetzen und Nichtversetzen, Wiederholen, Zurücktreten und Überspringen sowie die Kurseinstufung pädagogisch zu begründende Entscheidungen sind, und § 59 Abs. 1 Satz 2 BbgSchulG gibt vor, dass diese Maßnahmen die Lernentwicklung einer Schülerin oder eines Schülers im Zusammenhang mit den Leistungsanforderungen und Zielstellungen der Jahrgangsstufen eines Bildungsgangs sichern sollen. Davon ausgehend, konnte das Verwaltungsgericht der Bestimmung in § 59 Abs. 5 Satz 1 BbgSchulG, wonach eine Schülerin oder ein Schüler auf Antrag der Eltern die vorhergegangene Jahrgangsstufe einmal freiwillig wiederholen oder spätestens im Anschluss an die Aushändigung des Halbjahreszeugnisses in die vorhergegangene Jahrgangsstufe zurücktreten kann, wenn eine erfolgreiche Mitarbeit nicht mehr gewährleistet ist, sofern durch Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist, entnehmen, dass es sich bei der Entscheidung über die Bewilligung einer freiwilligen Wiederholung um eine Ermessensentscheidung der Schule handelt. Dies entspricht auch der Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung, nach der in diesem Fall der Klassenkonferenz ein pädagogischer Ermessensspielraum obliegt (LT-Drs. 2/1675 S. 171). Soweit dieses Ermessen durch die Regelung in § 59 Abs. 5 Satz 2 BbgSchulG in der Weise begrenzt ist, dass dem Antrag auf Wiederholung insbesondere stattgegeben werden soll, wenn durch die Wiederholung ein bisher nicht erreichter Abschluss eines Bildungsgangs erworben werden kann, die Höchstverweildauer nicht überschritten wird und die personellen und schulorganisatorischen Voraussetzungen erfüllt werden können, geht die Beschwerdebegründung selbst davon aus, dass die Voraussetzungen dieser Regelung nicht erfüllt sind. Die Überlegung, dass die Verwendung des Wortes „insbesondere“ verdeutliche, dass auch andere Fälle denkbar seien, führt nicht weiter, denn die Beschwerde zeigt nicht hinreichend auf, aus welchen Gründen in dem vorliegenden Fall eine vergleichbare Konstellation vorliegen könnte. Die Überlegung, dass einem Elternantrag in der Regel nachzukommen sei, berücksichtigt schon nicht die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 59 Abs. 5 Satz 1 BbgSchulG, ganz abgesehen von dem auf der Rechtsfolgenseite eröffneten Ermessen. Der Antrag der Eltern stellt sich danach als notwendige, gerade aber nicht als hinreichende Voraussetzung für die freiwillige Wiederholung einer Jahrgangsstufe dar.

4

Die Beschwerde macht zwar überzeugend geltend, dass das Verwaltungsgericht § 59 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 BbgSchulG unter Heranziehung der Regelung in § 59 Abs. 2 Satz 1 BbgSchulG in einer Weise ausgelegt, die dazu führt, dass die Vorschrift keinen Anwendungsbereich hat. Denn die Versetzung in die nächsthöhere Jahrgangsstufe erfolgt gemäß § 59 Abs. 2 Satz 1 BbgSchulG, wenn eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht dieser Jahrgangsstufe zu erwarten ist. Da nur in diesem Fall Raum für eine freiwillige Wiederholung der vorangegangen Jahrgangstufe auf Antrag der Eltern ist, kann dies nicht voraussetzen, dass eine erfolgreiche Mitarbeit nicht mehr gewährleistet ist. Diese Voraussetzung gilt vielmehr allein für § 59 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 BbgSchulG. Danach kann spätestens im Anschluss an die Aushändigung des Halbjahreszeugnisses ein Rücktritt in die vorhergegangene Jahrgangsstufe erfolgen, wenn eine erfolgreiche Mitarbeit nicht mehr gewährleistet ist. § 59 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 BbgSchulG stellt hingegen insoweit auf der Tatbestandsebene allein auf den Antrag der Eltern ab.

5

Das Verwaltungsgericht ist jedoch selbstständig tragend davon ausgegangen, dass die Schule bei der Entscheidung über die Wiederholung der Jahrgangsstufe 6 ungeachtet der einschränkenden Auslegung des § 59 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 BbgSchulG („unabhängig hiervon“) ihr Ermessen nicht fehlerhaft ausgeübt habe. Die Auffassung der Beschwerde, das Schulgesetz und die Grundschulverordnung räumten dem Elternantrag eine besondere Bedeutung ein, und die Frage der Gewährleistung der erfolgreichen Mitarbeit müsse, da es sich um das Antragsrecht der Eltern handele, aus deren Sicht beurteilt werden, zeigt nicht hinreichend auf, aus welcher Regelung eine Begrenzung des durch § 59 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 BbgSchulG eröffneten Ermessens in der von der Beschwerde angenommen Weise folgen soll. Vielmehr zeigt insbesondere die Regelung in § 59 Abs. 1 Satz 1 BbgSchulG, dass pädagogische Gründe für die Entscheidung über das Wiederholen maßgeblich sind, die zudem gemäß § 59 Abs. 8 BbgSchulG der mit einem besonderen Sachverstand versehenen Klassenkonferenz überantwortet ist.

6

Auf die Gründe, aus denen das Verwaltungsgericht angenommen hat, die in die Entscheidung der Klassenkonferenz eingestellten Erwägungen seien sachgerecht, nachvollziehbar und abgewogen, geht die Beschwerde nicht hinreichend ein. Ihre Überlegung, es läge eine Ermessensreduzierung auf Null vor, weil die Schule jedenfalls sachliche und personelle Erwägungen dem Antrag nicht entgegensetzen könne, führt nicht weiter, da sie von einer Einschätzungsprärogative ausgeht, die den Eltern rechtlich gerade nicht zukommt. Die Erwägung, es sei mehr als zweifelhaft, das Kind an eine Schule gemeinsam mit Schülern zu versetzen, die für Ausgrenzung und Hänseleien an der Grundschule verantwortlich gewesen seien, ist unergiebig, da das Verwaltungsgericht insoweit angenommen hat, dass die Klasseneinteilung an der aufnehmenden Oberschule unter pädagogischen Gesichtspunkten vorgenommen werde, wobei es erstrebenswert sein dürfte, dass einerseits die Einschätzung der Klassenkonferenz berücksichtigt werde, wonach es für die Entwicklung des Antragstellers äußerst förderlich wäre, wenn er mit ihm bekannten Mitschülern unterrichtet werden würde, und wenn andererseits die schwierigen Erfahrungen des Antragstellers mit einigen Mitschülern berücksichtigt werden könnten.

7

Die Überlegung, das Verwaltungsgericht habe fehlerhaft nicht gesehen, dass sich die Schulleistungen erst in Klasse 5 verschlechtert hätten, wohingegen sie vorher gleichbleibend gut gewesen seien, lässt sich anhand der vorgelegten Zeugnisse nicht ohne Weiteres nachvollziehen. Jedenfalls geht die Beschwerde nicht darauf ein, dass das Verwaltungsgericht selbständig tragend („zum anderen“) angenommen hat, die Schwierigkeiten des Antragstellers lägen überwiegend im sozial-emotionalen und nicht im schulischen Bereich. Soweit die Beschwerde der nicht weiter begründeten ärztlichen Stellungnahme des behandelnden Kinderarztes vom 31. Mai 2017 eine besondere Bedeutung beimessen möchte, berücksichtigt sie nicht, dass das Verwaltungsgericht die Entscheidung der Klassenkonferenz durch die ausführliche Stellungnahme des sozialpädiatrischen Zentrums der Charité vom 18. Mai 2017 bestätigt fand.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.

9

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).